{"id":"bgbl1-1978-32-4","kind":"bgbl1","year":1978,"number":32,"date":"1978-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/32#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-32-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_32.pdf#page=5","order":4,"title":"Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln","law_date":"1978-06-20T00:00:00Z","page":753,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. J2   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1978\nVerordnung\nüber den Nachweis der Sachkenntnis\nim Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln\nVom 20. Juni 1978\n/\\uf Crund cl< s § 50 Alls. 2 Sarl.z 2 bis 4 des\n1\n(5) Auf die ehrenamtliche Tätigkeit der Mitglieder\nArzneimitlt!l~Jeselzes vorn 24. August 1976 (BGBl. I     und deren Stellvertrete,r im Prüfungsausschuß sind\nS. 244.5, 2448) wird im EinvornelmH)n mit dem Bun-       die §§ 83 bis 86, auf die Tätigkeit des Prüfungsaus-\ndesminister fiir Wirtschaft, dem Bundesminister für      schusses die §§ 89 bis 91 und 93 des Verwaltungs-\nBildung und Wissenschaft und dem Bundesminister          verfahrensgesetzes anzuwenden.\nfür Ernährunq, Landwirtschaft und Forsten mit\nZus1timmung des Bundesrates verordnet:                                               § 3\nPrüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung\n§ 1                               (1) Die zuständige Behörde bestimmt die Termine\nNachweis der Sachkenntnis                  für die Durchführung der Prüfung. Diese werden\nnach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, angesetzt.\nDer Nachweis der Sachkenntnis für den Einzel-         Die zuständige Behörde gibt diese Termine und die\nhandel außerha.lb von Apotheken mit Arzneimitteln        Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig\nim Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des            bekannt.\nArzneimittelgesetzes, die zum Verkehr außerhalb\nder Apotheken freigegeben sind (freiverkäufliche            (2) Wird die Prüfung mit einheifüchen überregio-\nArzneimiHel), kann durch eine Prüfung nach den           nalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheit-\n§§ 2 bis 9, durch Prüfungszeugnisse über eine andere     liche Prüfungstage von den zuständigen Behörden\nabgeleistete berufliche Ausbildung nach§ 10 oder in      anzusetzen, soweit die Durchführbarkeit sicherge-\nsonstiger Weise nach § 11 erbracht werden.               stellt werden kann.\n(3) Der Prüfungsbewerber hat sich bei derjenigen\nzuständigen Behörde anzumelden, in deren Bezirk\n§ 2                            sein Beschäftigungsort oder seine Aus- oder Fortbil-\nErrichtung und Tätigkeit                 dungss1tätte liegt oder de:r Bewerber seinen gewöhn-\ndes Prüfungsausschusses                  lichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte.\n(1) Für die Abnahme der Prüfung errichtet die                                    § 4\nzuständige Behörde einen Prüfungsausschuß oder\nmehrere Prüfungsausschüsse. Mehrere Behörden                              Prüfungsanforderungen\nkönnen einen gemeinsamen Prüfungsausschuß                   (1) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der\nerrichten.                                               Prüfungsteilnehmer ausreichende Kenntnisse und\n(2) Der Prüfungsaussclrnß besteht nach Bestim-       Fertigkeiten über das ordnungsgemäße Abfüllen,\nmung durch die zuständige Behörd(~ aus mindestens        Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und Inverkehr-\ndrei, höchstens fünf Mitgliedern. Die Mirtglieder        bringen von freiverkäuflichen Arzneimitteln sowie\nmüssen für die Prüfung sachkundig und für die            Kenntnisse übe,r die für diese Arzneimittel gelten-\nMitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Dem           den Vorschriften besitzt.\nPrüfungsausschuß müssen als Mitglieder ein von               (2) Im einzelnen ist festzustellen, ob der Prüfungs-\nder zuständigen Behörde Beauftragter sowie minde-        teilnehmer\nstens je e.in selbständiger Kaufmann und kaufmänni-      1. das Sortiment freiverkäuflicher Arzneimittel\nscher Angestellter des Einzelhandels angehören. Ein           übersieht,\nMitglied muß Apotheker sein. Jedes Mitglied ha1t         2. die in freiverkäuflichen Arzneimitteln üblicher-\neinen Stellverlreter.\nweise verwendeten Pflanzen und Chemikalien\n(3) Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist das          sowie die Darreichungsformen kennt,\nvon der zuständigen Behörde beauftragte Prüfungs-        3. offensichtlich verwechselte, verfälschte oder ver-\nausschußrnitglied oder dessen Stellvertreter.                dorbene freiverkäufliche Arzneimittel erkennen\n(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglie-         kann,\nder werden von d()r zuständigen Behörde für drei        4. freiverkäurfliche    Arzneimittel ordnungsgemäß,\nJahre berufen. Di.e Tütigkeit im Prüfungsausschuß             insbesondere uniter Berücksichtigung der Lager-\nisl eb renamtlich.                                           temperatur und des Verfalldatums, lagern kann,","754                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n5. iibf~r die! für dds ordnungsgemäße Abfüllen, Ab-          bestanden\" hat. Im Falle einer mündlichen Prüfung\npacken und die Ahuc1be freiverköuflicher Arznei-         soll der Prüfungsausschuß das Ergebnis dem Teil-\nrn i I tel erforderl iclwn Kenntnisse verfügt,           nehmer bereits am Prüfungstag mitteilen.\nG. die mit. dem u nsachgem~ißen Umgang mit frei-                (3) Uber die bestandene Prüfung erhält der Prü-\nve rkü ufl ichen ;\\ rzneim i ltcln verbundenen Ge-       fungsiteilnehmer von der zuständigen Behörde ein\nfahren kennt,                                            Zeugnis nach dem Muster der Anlage.\n7. die für freiverküufliche Arzneimittel geltenden              (4) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prü-\nVorschrifiten des Arzneimittelrechts und des             fungsteilnehmer von der zuständigen Behörde einen\nRechts der Werbung auf dem c;ebiete des Heil-            schriftlichen Bescheid. Auf die Vorschriften über\nwesens kennt.                                            die Wiederholungsprüfung in § 8 ist hinzuweisen.\n§5\n§8\nDurchführung der Prüfung\nWiederholung der Prüfung\n(1) Die Prüfun~J wird mündlich oder schriftlich\nEine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt\nabgelegt. Die Prüfungsteilnehmer habE~n sich auf\nwerden. Die Prüfung kann frühestens zum nächsten\nVerlangen des Vorsitzenden über ihre Person aus-\nPrüfungstermin wiederholit werden.\nzuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den\nPrüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit,\n§9\ndie erlaubten Arh(~its- und Hilfsmittel, die Folgen\nvon Täuschungshandlunuen und Ordnungsverstößen                                   Zuständige Stelle\nzu belehren.                                                    Wird von der zuständigen Behörde eine Stelle\n(2) Teilnehmer, die sich einer Täuschungshand-            bestimmt, vor der die Prüfung abzulegen ist, so\nlung oder einer erheb! ichen Störung des Prüfungs-           gelten für diese die §§ 2 bis 8 entsprechend. Die\nablaufs schuldig machen, kann der Aufsichtsfüh-              zuständige Behörde kann einen Beobachter zur Prü-\nrende von der Prüfung vorlöuflg ausschließen.                fung entsenden.\n(3) Uber den PndgültifJen Ausschluß und die Fol-                                    § 10\ngen entscheidet der Prüfungsausschuß nach An-                           Anerkennung anderer Nachweise\nhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegen-                 Folgende Prüfungszeugnisse über eine abge-\nden Fällen, insbesondere bei vorberniteten Täu- . leistete berufliche Ausbildung werden als Nachweis\nschungshandlungen, kirnn die Prüfung für nicht be-           der erforderlichen Sachkenrntnis im Einzelhandel mit\nstanden erklärt werden. In diesen Fällen kann die            freiverkäuflichen Arzneimitteln anerkannt:\nPrüfung nachlr~iglich ifür nicht bestanden erklärt\n1. das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem\nwerden, wenn die Täuschung innerhalb eines Jahres\nHochschulstudium der Pharmazie abgelegte Prü-\nnach Abschluß der Prüfung festgestellt wird.\nfung,\n(4) Die zuständige Behörde kann einen Beobachter 2. das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem\nzur Prüfung entsenden. Der Vorsitzende soll Per-                 Hochschulstudium der Chemie, der Biologie, der\nsonen, die sich auf die Prüfung vorbereiten, als                 Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte\nGäste bei einer mündlichen Prüfung zulassen. Bei                 Prüfung in Verbindung mit den Nachweisen nach\nder Beratung über die Prüfungsergebnisse dürfen                  § 15 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes,\nnur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwe-\n3. das Zeugnis über die nach abgeschlossenem\nsend sein.\nHochschulstudium de1r Veterinärmedizin abge-\n§6                               legte Tierärzitliche Prüfung, soweit es sich um\nRücktritt, Nichtteilnahme                     Arzne,imittel handelt, die zur Anwendung bei\nTieren bestimmt sind,\n(1) Der Prüfungsbewerber kann nach der Anmel-\n4. das Zeugnis über die bestandene pharmaz,eutische\ndung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Er-\nVorprüfung im Sinne des § 1 des Gesetzes über\nklärung zurückitreten. In diesem Fall gilt die Prü-\ndie Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwär-\nfung als nicht abgelegt.\nter vom 4. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1813),\n(2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der 5. das Zeugnis über die bestandene Prüfung für den\nPrüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung nicht                Beruf des pharmazeuitisch-technischen Assisten-\nteil, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt             ten nach § 10 Abs. 3 der Ausbildungs- und Prü-\ndie Prüfung als nicht bestanden. Uber das Vorliegen              fungsordnung für pharmazeutisch-technische As-\neines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungs-                sistenten vom 12. August 1969 (BGBl. I S. 1200)\nausschuß.                                                        oder der Nachweis der Gleichwertigkeit des Aus-\n§7                               bildungsstandes nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes\nüber den Beruf des pharmazeutisch-technischen\nPrüfungsergebnis und Prüfungszeugnis\nAssistenten vom 18. März 1968 (BGBl. I S. 228),\n(1) Die P,rüfung is1t bestanden, wenn mindestens          6. das Zeugnis zum staafüch anerkannten Ausbil-\nausreichende Leistungen erbracht sind.                           dungsberuf als Drogist,\n(2) Nach Beendigung der Prüfung hat der Vor-              7. das Zeugnis über die Abschlußprüfung nach § 8\nsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfungs-                   der Verordnung über die Berufsausbildung zum\nteilnehmer unverzüglich eine Bescheinigung auszu-                Apothekenhelfer vom 28. November 1972 (BGBI. I\nhändigen, ob er die Prüfung „bestanden\" oder „nicht              s. 2217).","Nr. 32   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1978                       755\n§ 11                                                   § l2\nSonstiger Nachweis der Sachkenntnis                                 Berlin-Klausel\nDen Nachweis clc>r Sachkenntnis im Einzelhandel         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nmit freiverkduflichen Arzneimitteln hat auch er-         leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 8\nbracht, wer nachweist, daß er bis zum 1. Januar          Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts\n1978 die Vonrnssetzungen                                 vom 24. August 1976 (BGBl. I S.       auch im Land\n1. der Sachkuncl(-! für clf~r\\ Einzelhandel mit Arznei-  Berlin.\nmitteln nach den Vorschriften des Gesetzes über\ndie Berufsausühunq im Einzelhandel und der Ver-\nordnung übc~r den Nachweis der Sachkunde für\n§ 13\nden Einzelhandel, jeweils in ihrer bis zum 1. Ja-\nnuar 1978 geltenden Fassung, oder                                          Inkrafttreten\n2. der Sachkenntnis als Herstellungsleiter nach § 14       Die §§ 10 und 11 treten mit Wirkung vom\nAbs. l Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes 1961            nuar 1978 in Kraft. Im übrigen triU diese\nerfüllt hat.                                             nung am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 20. Juni 1978\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber","756                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage\n(zu § 7 Abs. 3)\nPrüfungszeugnis\nüber die Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln\nnach§ 50 des Arzneimittelgesetzes\n(Familienname und Vornamen)\ngeboren am.                                                                in ...\nhat die Prüfung der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln\nam ....................................................................... .\nbestanden.\n. ..................... ,den\n(Un lersdHi ft)                                                                                (Unterschrift)\n(SiP<JP])"]}