{"id":"bgbl1-1978-32-2","kind":"bgbl1","year":1978,"number":32,"date":"1978-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/32#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_32.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit der Deutschen Demokratischen Republik und Berlin (Ost)","law_date":"1978-06-16T00:00:00Z","page":751,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 32   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1978                        751\nGesetz\nüber die Statistik des Warenverkehrs\nmit der Deutschen Demokratischen Republik und Berlin (Ost)\nVom 16. Juni 1978\nDer Bt1ndestag hat das fo19ende Gesetz beschlos-    Güterverzeichnisses für die Land- und Forstwirt-\nsen:                                                   schaft, Fischerei und nach Ländern gegliedert ver-\nöffentlicht werden, wenn Name und Anschrift des\n§ 1\nLieferers der Waren in die Deutsche Demokratische\nUber den Warenverkehr mit der Deutschen De-         Republik und nach Berlin (Ost) oder des Beziehers\nmokratischen Republik und Berlin (Ost) wird eine       der Waren aus der Deutschen Demokratischen Re-\nBundesstatistik durchgeführt. Diese Bundesstatistik    publik und Berlin (Ost) nicht bekanntgegeben wer-\nwird vom Statistischen Bundesamt aufbereitet.          den.\n(2) Angaben über aktive und über passive Lohn-\n§2                           veredelungen im Warenverkehr mit der Deutschen\n(1) Die Statistik erfaßt die aus dem Geltungs-      Demokratischen Republik und Berlin (Ost) können\nbereich dieses Gesetzes in die Deutsche Demokra-       entsprechend Absatz 1 gegliedert veröffentlicht\ntische Republik und nach Berlin (Ost) und aus der      werden.\nDeutschen Demokratischen Republik und Berlin                                     §4\n(Ost) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-\nbrachten Waren.                                           Die Weiterleitung von Einzelangaben an die fach-\nlich zuständigen obersten und oberen Bundesbe-\n(2) Die Erfassung erfolgt auf Grund der Unter-      hörden sowie an die fachlich zuständigen obersten\nlagen, die bei der Abfertigung der Warensendungen      Landesbehörden mit Name und Anschrift des Lie-\ndurch die für die Uberwachung des Warenverkehrs        ferers und Beziehers ist zugelassen.\nmit der Deutschen Demokratischen Republik und\nBerlin (Ost) zuständigen Dienststellen anfallen.\nDiese Dienststellen leiten die für die statistische                              § 5\nErfassung bestimmten Unterlagen dem Statistischen         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nBundesamt zu.                                          des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land\nBerlin.\n§3\n§6\n(1) Angaben über Menge und Wert des Waren-\nverkehrs können nach Meldenummern des Waren-              Dieses Gesetz tritt am 1. Januar des auf die Ver-\nverzeichnisses für die Industriestatistik sowie des    kündung folgenden Kalenderjahres in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn,den 16.Juni 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff"]}