{"id":"bgbl1-1978-31-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":31,"date":"1978-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/31#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_31.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europawahlgesetz - EuWG)","law_date":"1978-06-16T00:00:00Z","page":709,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["709\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                       Z 1997 A\n1978                        Ausgegeben zu Bonn am 21. Juni 1978                                                                         Nr.:31\nTag                                                     In h a 1 t                                                                     Seite\n16. 6. 78   Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundes-\nrepublik Deutschland (Europawahlgesetz - EuWG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        709\nneu: 111-5, 450-2\n13. 6. 78   Verordnung über Pflanzenbehandlungsmittel in oder auf Lebensmitteln pflanzlicher Her-\nkunft und Tabakerzeugnissen (Höchstmengenverordnung Pflanzenbehandlungsmittel)                                                718\nneu: 2125-40-19, 2125-4-45\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften d<'r Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     74,2\nGesetz\nüber die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments\naus der Bundesrepublik Deutschland\n(Europawahlgesetz - EuWG)\nVom 16. Juni 1978\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  meinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden.\nsen:                                                                Jeder Wähler hat eine Stimme.\nErster Abschnitt                                    (2) Für die Sitzverteilung werden die für jeden\nWahlvorschlag abgegebenen Stimmen zusammen-\nWahl der Abgeordneten des Europäischen                           gezählt. Listen für einzelne Länder desselben Wahl-\nParlaments aus der Bundesrepublik Deutschland                       vorschlagsberechtigten gelten dabei als verbunden,\nsoweit nicht erklärt wird, daß eine oder mehrere be-\n§ 1                                   teiligte Listen von der Listenverbindung ausge-\nAllgemeine Wahlrechtsgrundsätze                          schlossen sein sollen. Verbundene Listen gelten bei\nder Sitzverteilung im Verhältnis zu den übrigen\n(1) Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen                  Wahlvorschlägen als ein Wahlvorschlag.\n81 Abgeordnete des Europäischen Parlaments. Sie\nwerden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, glei-                     (3) Die zu besetzenden Sitze werden auf die\ncher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten                     Wahlvorschläge im Verhältnis der Summen der auf\nDeutschen für fünf Jahre gewählt.                                   sie entfallenen Stimmen im Höchstzahlverfahren\nd'Hondt verteilt. Dber die Zuteilung des letzten\n(2) Die Abgeordneten können zugleich Mitglieder                   Sitzes entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das\ndes Deutschen Bundestages sein.                                     vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los.\n§ 2                                      (4) Die auf die Wahlvorschläge entfallenden Sitze\nwerden in der dort festgelegten Reihenfolge be-\nWahlsystem, Sitzverteilung\nsetzt. Bewerber, die auf zwei Listen für einzelne\n(1) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der                     Länder (§ 9 Abs. 3 Satz 2) gewählt sind, bleiben auf\nVerhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. Listen-                   der Liste unberücksichtigt, auf der sie an späterer\nwahlvorschläge können für ein Land oder als ge-                     Stelle benannt sind, bei Benennung auf den Listen","710                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nan gleicher Stelle enlsclwidet das vom Bundeswahl-      anordnen, daß die Gemeindebehörde die Beisitzer\nleiter zu ziehende Los, auf welcher Liste sie gewählt   des Wahlvorstandes und der Kreiswahlleiter oder\nsind. Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze,     der Stadtwahlleiter die Beisitzer des Wahlvorstan-\nals Bewerber hC'nannt sind, so bleiben diese Sitze      des zur Feststellung des Briefwahlergebnisses allein\nunbesetzt.                                              oder im Einvernehmen mit dem Wahlvorsteher be-\nrufen. Bei Berufung der Beisitzer sind die in dem\n(5) Die auf eine Listenverbindung entfallenden       jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien nach Mög-\nSitze werden auf die beteiligten Listen für die\nlichkeit zu berücksichtigen.\neinzelnen Länder im Verhältnis der Summen der\nfür jede dieser Listen abgegebenen Stimmen im              (3) § 11 des Bundeswahlgesetzes gilt entspre-\nHöchstzahlverfahren d 'IIondt verteilt. Absatz 3        chend mit der Maßgabe, daß Verwaltungsbehörde\nSatz 2 und Absatz 4 gelten entsprechend.                im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über\nOrdnungswidrigkeiten der Stadtwahlleiter ist, wenn\n(6) Bei der Verteilung der Sitze auf die Wahl-       ein Wahlberechtigter das Amt eines Wahlvorste-\nvorschläge werden nur Wahlvorschläge berück-\nhers, stellvertretenden Wahlvorstehers oder eines\nsichtigt, die mindestens fünf vom Hundert der im        Beisitzers im Wahlvorstand oder im Stadtwahlaus-\nWahlgebiet abgegebentm gültigen Stimmen erhal-          schuß einer kreisfreien Stadt unberechtigt ablehnt\nten haben.                                              oder sich ohne genügende Entschuldigung den\n§ 3                           Pflichten eines solchen Amtes entzieht.\nGliederung des Wahlgebietes\n§ 6\n(l) Wahlgebiet ist der Geltungsbereich dieses\nGesetzes.                                                        Wahlrecht, Ausübung des Wahlrechts\n(2) Das Wahlgebiet wird für die Stimmabgabe in          (1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne\nWahlbezirke eingeteilt.                                 des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am\nWahltage das Wahlrecht zum Deutschen Bundes-\n§ 4                           tag nach § 12 des Bundeswahlgesetzes besitzen.\nGeltung des Bundeswahlgesetzes                  (2) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonsti-\nSoweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt      gen Voraussetzungen des § 12 des Bundeswahl-\nist, gelten für die Wahl der Abgeordneten die Vor-      gesetzes auch diejenigen Deutschen im Sinne des\nschriften der Abschnitte zwei bis sieben des Bun-       Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahl-\ndeswahlgesetzes über                                    tage seit mindestens drei Monaten in den euro-\ndie Wahlorgane,                                      päischen Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Gemeinschaften eine Wohnung inne-\ndas Wahlrecht und die Wählbarkeit,\nhaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. Auf die\ndie Vorbereitung der Wahl,                           Dreimonatsfrist wird ein unmittelbar vorausgehen-\ndie Wahlhandlung,                                    der Aufenthalt im Wahlgebiet angerechnet. Bei\ndie Feststellung des Wahlergebnisses und             Rückkehr eines nach Satz 1 Wahlberechtigten in den\ndie Nach- und Wiederholungswahlen                    Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt die Dreimonats-\nfrist des § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes\nentsprechend.\nnicht.\n§ 5                              (3) Das Wahlrecht darf nur einmal und nur per-\nWahlorgane                         sönlich ausgeübt werden. Das gilt auch für Wahl-\nberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitglied-\n(1) Wahlorgane sind\nstaat der Europäischen Gemeinschaften zum Euro-\nder Bundeswahlleiter und der Bundeswahlaus-          päischen Parlament wahlberechtigt sind.\nschuß für das Wahlgebiet,\n(4) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl\nein Landeswahlleiter und ein Landeswahlaus-\nin dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem\nschuß für jedes Land,\nder Wahlschein ausgestellt ist,\nein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuß\na) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahl-\nfür jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt ein\nbezirk\nStadlwahlleiter und Stadtwahlausschuß,\noder\nein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für je-\nden Wahlbezirk                                       b) durch Briefwahl\nund                                                  teilnehmen.\nmindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvor-                                 § 7\nstand für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt                         Wahltag\nzur Feststellung des Briefwahlerge~nisses.\nDie Bundesregierung bestimmt nach Maßgabe der\n(2) Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahl-         Festsetzung des Wahlzeitpunktes durch den Rat der\nvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter       Europäischen Gemeinschaften und im Rahmen der in\nund weiteren drei bis fünf vom Wahlvorsteher be-        Artikel 9 und 10 des Aktes zur Einführung allge-\nrufenen Wahlberechtigten als Beisitzern; die Lan-       meiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des\ndesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann     Europäischen Parlaments (BGBl. 1977 II S. 733) fest-","Nr. 31   Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1978                                  711\ngelegten Zeitspanne den Tag der Hauptwahl (Wahl-           ständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die\ntag). Der Wahltag ist im Bundesgesetzblatt bekannt-        im Bereich des Landes liegen, unterzeichnet sein.\nzugeben.                                                   Gemeinsame Listen für alle Länder müssen von den\n§ 8                            . Vorständen der Bundesverbände der Parteien oder,\nwenn Bundesverbände nicht bestehen, von den Vor-\nWahlvorschlagsrecht\nständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die\n(1) Wahlvorschläge können nach Maßgabe des im Wahlgebiet liegen, unterzeichnet sein. Satz 1\n§ 9 Abs. 5 von Parteien und von sonstigen mitglied-        und 2 gelten sinngemäß auch für Wahlvorschläge\nschaftlich organisierten, auf Teilnahme an der poli- von sonstigen politischen Vereinigungen.\ntischen Willensbildung und Mitwirkung in Volks-\nvertretungen ausgerichteten Vereinigungen mit Sitz,           (5) Listen für  einzelne   Länder von   Parteien   und\nGeschäftsleitung, Tätigkeit und Mitgliederbesta:r:i.d in   sonstigen   politischen  Vereinigungen,    die  nicht  im\nden europäischen Gebieten der Mitgliedstaaten der          Europäischen     Parlament,   im Deutschen    Bundestag\nEuropäischen Gemeinschaften (sonstige politische           oder   einem  Landtag    seit  deren  letzter  Wahl   auf\nVereinigungen) eingereicht werden,                         Grund    eigener  Wahlvorschläge    im  Wahlgebiet    un-\nunterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten ver-\n(2) Eine Partei oder eine sonstige politische Ver- treten sind, müssen außerdem von 1 vom Tausend\neinigung kann entweder Listen für einzelne Länder, der Wahlberechtigten des betreffenden Landes bei\nund zwar in jedem Land nur eine Liste, oder eine der letzten Wahl zum Europäischen Parlament, je-\ngemeinsame Liste für alle Länder einreichen. Die doch höchstens 2 000 Wahlberechtigten, persönlich\nEntscheidung über die Einreichung einer gemein- und handschriftlich unterzeichnet sein. Für die erste\nsamen Liste für alle Länder oder von Listen für ein- Wahl zum Europäischen Parlament ist die Zahl der\nzelne Länder tr.ifft der Vorstand des Bundesverban- Wahlberechtigten der letzten Bundestagswahl maß-\ndes oder, wenn ein Bundesverband nicht besteht, gebend. Gemeinsame Listen für alle Länder von\ndie Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände Wahlvorschlagsberechtigten im Sinne des Satzes 1\nim Wahlgebiet gemeinsam, oder eine andere in der müssen außerdem von 4 000 Wahlberechtigten per-\nSatzung des Wahlvorschlagsberechtigten hierfür sönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.\nvorgesehene Stelle.\n(6) In jedem Wahlvorschlag sollen ein Ver-\n§ 9                              trauensmann und ein Stellvertreter bezeichnet wer-\nInhalt und Form der Wahlvorschläge                den. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unter-\nzeichner als Vertrauensmann, der zweite als sein\n(1) ·wahlvorschläge von Parteien müssen den Stellvertreter.\nNamen der einreichenden Partei und, sofern sie eine\nKurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.                                     § 10\nWahlvorschläge von sonstigen politischen Vereini-                      Aufstellung der Wahlvorschläge\ngungen müssen deren Namen oder ein Kennwort\nenthalten. Der Bezeichnung ihres Wahlvorschlages              (1) Als Bewerber oder als Ersatzbewerber kann\nkann eine Partei den Namen und die Kurzbezeich- in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer\nnung ihres europäischen Zusammenschlusses und in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterver-\neine sonstige politische Vereinigung den Namen und sammlung der Partei oder in einer Mitgliederver-\ndie Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im sammlung zur Wahl der Bewerber hierzu gewählt\nWahlgebiet anfügen.                                        worden ist.\n(2) In.dem Wahlvorschlag müssen die Namen der              (2) Besondere Vertreterversammlung ist eine\nBewerber in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt             Versammlung von Parteivertretern, die für die Auf-\nsein. Neben jedem Bewerber kann ein Ersatzbewer-           stellung der Bewerber gewählt worden ist. Allge-\nber aufgeführt werden.                                     meine Vertreterversammlung ist eine Versammlung\n(3) Ein Bewerber oder Ersatzbewerber in einer           von Parteivertretern, die nach der Satzung der Par-\ngemeinsamen Liste für alle Länder kann nur in              tei allgemein für bevorstehende Wahlen gewählt\neinem Wahlvorschlag benannt werden; dabei kann             worden ist. Die Vertreter in der besonderen oder\nein Bewerber zugleich als Ersatzbewerber benannt           allgemeinen Vertreterversammlung müssen unmit-\nwerden. Ein Bewerber in einer Liste für ein Land           telbar aus der Mitte einer oder mehrerer Mitglieder-\nkann auch noch als Bewerber in einer Liste desselben       versammlungen oder aus der Mitte von Vertreter-\nWahlvorschlagsberechtigten für ein weiteres Land           versammlungen gewählt worden sein, die ihrerseits\nbenannt werden; sofern er nur in einem Wahlvor-            entweder aus der Mitte einer oder mehrerer Mitglie-\nschlag benannt ist, kann er in diesem zugleich als         derversammlungen oder aus der Mitte einer oder\nErsatzbewerber benannt werden. Ein Ersatzbewer-            mehrerer dazwischen geschalteter Vertreterver-\nber kann in einem Wahlvorschlag nicht mehrfach             sammlungen hervorgegangen sind. Mitgliederver-\nals solcher benannt werden. Bewerber und Ersatzbe-         sammlung zur Wahl der Bewerber für eine gemein-\nwerber können nur vorgeschlagen werden, wenn               same Liste für alle Länder und der Vertreter für\nsie ihre Zustimmung dazu schriftlich erteilt haben;        eine Vertreterversammlung ist eine Versammlung\ndie Zustimmung ist unwiderruflich.                         der Mitglieder der Partei, die im Zeitpunkt ihres\nZusammentritts zum Europäischen Parlament wahl-\n(4) Listen für einzelne Länder von Parteien müs-        berechtigt sind. Mitgliederversammlung zur Wahl\nsen von den Vorständen der Landesverbände oder,            der Bewerber für eine Liste für ein Land und der\nwenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vor-           Vertreter für eine Vertreterversammlung ist eine","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVersammlunq Jcr Mitulicder der Partei, die im Zeit-        2. eine Ausfertigung der Niederschrift über die\npunkt ihres Zusammentri1ts in dem betreffenden                Aufstellung des Wahlvorschlages (§ 10 Abs. 6),\nLand zum Europüischcn Parlament wahlberechtigt                wobei der Leiter der Versammlung und zwei von\nsind.                                                         dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem\n(3) Die Vertreter für die Vertreterversammlun-            Wahlleiter an Eides Statt zu versichern haben,\ngen und die Bewerber werden in geheimer Abstim-               daß die Wahl der Bewerber und die Festlegung\nmung gewählt; dies giJt auch für die Festlegung der           ihrer Reihenfolge sowie die Wahl der Ersatz-\nReihenfolge der Bewerber in dem Wahlvorschlag.                bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt sind.\nDie Wahlen dürfen nicht früher als neun Monate                Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen\nvor Beginn des Jahres durchqeführt werden, in dem             Versicherung an Eides Statt zuständig; er gilt\ndie Wahl des Europdischen Parlaments ansteht.                 als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetz-\nbuches. Auf die Aufnahme der Versicherungen\n(4) Der Vorstand des Bundesverbandes oder,                an Eides Statt findet § 27 des Verwaltungsverfah-\nwenn ein Bundesverband nicht besteht, die Vor-                rensgesetzes Anwendung,\nstände der nächstniedriqen Gebietsverbände im\n3. in den Fällen des § 9 Abs. 5 die erforderlichen\nWahlgebiet gemeinsam, oder eine andere in der\ngültigen Unterschriften mit dem Nachweis der\nSatzung der Partei hierfür vorgesehene Stelle kön-\nWahlberechtigung der Unterzeichner,\nnen gegen den Beschluß einer Mitglieder- oder Ver-\ntreterversammlung über die Bewerberaufstellung            4. die schriftliche Satzung, das Programm, die Na-\nfür eine gemeinsame Liste für alle Länder Einspruch           men und Anschriften der Vorstandsmitglieder\nerheben. Bei einem Beschluß einer Mitglieder- oder            (§ 9 Abs. 4) sowie der Nachweis, daß die Mit-\nVertreterversammlung über die Bewerberaufstel-                glieder des Vorstandes demokratisch gewählt\nlung für eine Liste für ein Land können der Vor-              sind, sofern die Partei oder die sonstige politi-\nstand des Landesverbandes oder, wenn Landesver-               sche Vereinigung nicht im Europäischen Parla-\nbände nicht bestehen, die Vorstände der nächst-               ment, im Deutschen Bundestag oder in einem\nniedrigen Gebietsverbi:inde, die im Bereich des Lan-          Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eige-\ndes liegen, gemeinsam oder eine andere in der Sat-            ner Wahlvorschläge im Wahlgebiet ununterbro-\nzung der Partei hierfür vorgesehene Stelle Einspruch          chen mit mindestens fünf Abgeordneten vertre-\nerheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Ab-              ten ist.\nstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist end-\ngültig.                                                      {3} Soll eine Liste oder sollen mehrere Listen für\neinzelne Länder von der Listenverbindung ausge-\n(5) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für         schlossen sein (§ 2 Abs. 2 Satz 2), haben der Ver-\ndie Vertreterversammlungen, über die Einberufung          trauensmann des Wahlvorschlages und sein Stell-\nund Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder Vertre-        vertreter dies durch gemeinsame schriftliche Er-\nterversammlungen sowie über das Verfahren für             klärung dem Bundeswahlleiter spätestens am sie-\ndie Wahl der Bewerber regeln die Parteien durch           benundvierzigsten Tage vor der Wahl bis 18.00 Uhr\nihre Satzungen.                                           mitzuteilen.\n(6) Uber die Versammlung zur Aufstellung des\n§ 12\nWahlvorschlages ist eine Niederschrift mit Anga-\nben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der           .Änderung und Zurücknahme von Wahlvorschlägen\nEinladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder\nVertreter und Ergebnis der Abstimmung anzuferti-             (1) Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Ein-\nreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche\ngen; sie ist von dem Leiter der Versammlung und\nzwei von dieser bestimmten Teilnehmern zu unter-          Erklärung des Vertrauensmannes und seines Stell-\nzeichnen.                                                 vertreters und nur dann geändert werden, wenn ein\nBewerber oder Ersatzbewerber stirbt oder die Wähl-\n(7) Absätze 1 bis 6 gelten für sonstige politische     barkeit verliert. Das Verfahren nach § 10 braucht\nVereinigungen sinngemäß.                                  nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften\nnach § 9 Abs. 5 bedarf es nicht. Nach der Entschei-\ndung über die Zulassung eines Wahlvorschlages\n§ 11\n(§ 14) ist jede Änderung ausgeschlossen.\nEinreichung der Wahlvorschläge,\nErklärung über die Verbindung von Listen              (2) Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame\nfür einzelne Länder                    schriftliche Erklärung des Vertrauensmannes und\nseines Stellvertreters zurückgenommen werden, so-\n(1) Listen für ein Land sind dem betreffenden Lan-     lange nicht über seine Zulassung (§ 14) entschieden\ndeswahlleiter, gemeinsame Listen für alle Länder          ist. In den Fällen des § 9 Abs. 5 kann a:uch die\ndem Bundeswahlleiter spätestens am siebenundvier-         Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen\nzigsten Tage vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich       persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung\neinzureichen.                                             den Wahlvorschlag zurücknehmen.\n(2) Mit dem Wahlvorschlag sind dem Wahlleiter             (3) Wenn ein Bewerber nach der Zulassung des\nvorzulegen:\nWahlvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt\n1. Die Zustimmungserklärungen der in den Wahl-            oder die Wählbarkeit verliert, tritt an seine Stelle\nvorschlag aufgenommenen Bewerber und Ersatz-          der Ersatzbewerber, sofern ein solcher für ihn be-\nbewerber (§ 9 Abs. 3 Satz 4),                         nannt ist.","Nr. 31  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1978                         713\n§ 13                            (3) Die Entscheidung über die Zulassung der\nBeseitigung von Mängeln                 Wahlvorschläge ist in der Sitzung des Wahlaus-\nschusses bekanntzugeben.\n(1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge unver-\nzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem        (4) Weist der Landeswahlausschuß einen Wahl-\nWahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er         vorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann bin-\nsofort den Vertrauensmann des Wahlvorschlages           nen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung\nund fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig       Beschwerde an den Bundeswahlausschuß eingelegt\nzu beseitigen.                                          werden. Beschwerdeberechtigt sind der Vertrauens-\nmann des Wahlvorschlages und der Landeswahl-\n(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur     leiter. Der Landeswahlleiter kann auch gegen eine\nnoch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge beho-       Entscheidung, durch die ein Wahlvorschlag zuge-\nben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht      lassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwer-\nvor, wenn                                               deverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu\n1. die Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten       hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muß\nnach § 9 Abs. 1 fehlt,                              spätestens am einunddreißigsten Tage vor der Wahl\ngetroffen werden.\n2. die nach § 9 Abs. 4 und 5 erforderlichen gültigen\nUnterschriften mit dem Nachweis der Wahlbe-            (5) Der Bundeswahlleiter macht die zugelassenen\nrechtigung der Unterzeichner nach Absatz 5 die-     Wahlvorschläge (Listen für die einzelnen Länder\nser Vorschrift fehlen,                              und gemeinsame Listen für alle Länder) spätestens\nam siebenundzwanzigsten Tage vor der ·wahl öf-\n3. die nach § 11 Abs. 1 erforderliche Form oder\nfentlich bekannt.\nFrist nicht gewahrt ist,\n4. die nach § 11 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 erforder-           (6) Der Bundeswahlausschuß entscheidet am sie-\nlichen Erklärungen, Niederschriften, Versiche-      benunddreißigsten Tage vor der Wahl über Erklä-\nrungen oder Unterlagen nicht vorgelegt oder ab-     rungen nach § 11 Abs. 3. Absatz 2 Satz 1 gilt ent-\ngegeben sind.                                       sprechend. Die Entscheidung ist in der Sitzung des\nBundeswahlausschusses bekanntzugeben. Der Bun-\n(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung         deswahlleiter macht im Rahmen seiner Bekannt-\neines Wahlvorschlages (§ 14) ist jede Mängelbesei-      machung nach Absatz 5 die Listenverbindungen und\ntigung ausgeschlossen.                                  die Listen, für die rechtswirksam eine Erklärung\nnach § 11 Abs. 3 abgegeben wurde, öffentlich be-\n(4) Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im\nkannt.\nMängelbeseitigungsverfahren kann der Vertrauens-\nmann des Wahlvorschlages den Landeswahlaus-                                         § 15\nschuß, gegen Verfügungen des Bundeswahlleiters                                 Stimmzettel\nden Bundeswahlausschuß anrufen.\n(1) Die Stimmzettel, die zugehörigen Umschläge\nund die Wahlbriefumschläge werden für jedes Land\n§ 14\namtlich hergestellt.\nZulassung der Wahlvorschläge,\nEntscheidung über die Verbindung                (2) Der Stimmzettel enthält\nvon Listen für einzelne Länder             1. die Uberschrift „Wahl der Abgeordneten des\n(1) Der Landeswahlausschuß entscheidet am sie-           Europäischen Parlaments\",\nbenunddreißigsten Tage vor der Wahl über die Zu-        2. die Namen der Parteien und, sofern sie eine\nlassung der Listen für das betreffende Land, der            Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei\nBundeswahlausschuß über die Zulassung d·er ge-              sonstigen politischen Vereinigungen deren Na-\nmeinsamen Listen für alle Länder. Zu der Sitzung            men oder deren Kennworte,\nsind die Vertrauensmänner der Wahlvorschläge zu         3. die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Listen\nladen.\nfür einzelne Länder oder gemeinsame Listen für\n(2) Der Wahlausschuß hat Wahlvorschläge zu-              alle Länder sowie bei Listen für einzelne Länder\nrückzuweisen, wenn sie                                      die Angabe des Landes, für das der Wahlvor-\nschlag aufgestellt ist, und\n1. verspätet eingereicht sind oder\n4. die ersten zehn Bewerber und Ersatzbewerber\n2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch           der zugelassenen Wahlvorschläge mit Vor- und\ndieses Gesetz und die dazu erlassene Wahlord-           Familiennamen, Beruf oder Stand, Ort der Woh-\nnung aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen       nung (Hauptwohnung) sowie bei Bewerbern für\nVorschriften etwas anderes bestimmt ist.\ngemeinsame Listen für alle Länder zusätzlich die\nSind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner           Abkürzung des Landes, in dem der Ort der Woh-\nBewerber oder Ersatzbewerber nicht erfüllt, so wer-         nung liegt.\nden ihre Namen aus dem Wahlvorschlag gestrichen,        § 9 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.\nan die Stelle eines gestrichenen Bewerbers tritt des-\nsen Ersatzbewerber, sofern ein solcher benannt ist.        (3) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den\nVor der Entscheidung sind die erschienenen Ver-         Stimmzetteln richtet sich in den einzelnen Ländern\ntrauensmänner der betroffenen Wahlvorschläge zu         nach der Zahl der Stimmen, die die Parteien und\nhören.                                                  sonstigen politischen Vereinigungen bei der letzten","714                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nWahl zum Europctischen Parlament mit ihrem Wahl-        Europäischen Parlament mit Eröffnung der ersten\nvorschlag in dem betreffenden Land erreicht haben.      Sitzung nach der Wahl erlangen (§ 21).\nDie übrigen Wahlvorschläge schließen sich in alpha-\n(2) Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der Frist\nbetischer Reihenfolge der Namen oder der Kenn-\nworte der Wahlvorschlagsberechtigten an. Für die        keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so\nerste Wahl zum Europäischen Parlament ist in            gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenom-\nSatz 1 die Zahl der Zweitstimmen bei der letzten        men. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ab-\nlehnung. Annahme- und Ablehnungserklärung kön-\nBundestagswahl maßgebend.\nnen nicht widerrufen werden. Die Ablehnungserklä-\nrung kann auf die Stellung als Bewerber, Ersatz-\n§ 16                          bewerber oder auf die Bewerbung in einem Wahl-\nStimmabgabe                        vorschlag beschränkt werden.\n(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in\namtlichen Wahlumschlägen.                                                        § 20\nUnterrichtung über das Wahlergebnis\n(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise\nab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes         Nach Ablauf der gesetzlichen Frist (§ 19) teilt der\nKreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich         Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen\nmacht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.           Bundestages unverzüglich die Namen der in das\nEuropäische Parlament gewählten und der auf den\n§ 17                          Wahlvorschlägen verbliebenen Bewerber und Er-\nsatzbewerber mit. Der Präsident des Deutschen Bun-\nWahlgeräte\ndestages übermittelt das Wahlergebnis insgesamt\nZur Erleichterung der Abgabe und Zählung der          unverzüglich dem Präsidenten des Europäischen\nStimmen können an Stelle von Stimmzetteln, Wahl-        Parlaments.\numschlägen und Wahlurnen Wahlgeräte mit selb-\nständigen Zählwerken benutzt werden, deren Bau-\nart für die letzte Wahl zum Deutschen Bundestag                           Zweiter Abschnitt\namtlich zugelassen war, sofern der Bundesminister\ndes Innern die Verwendung der Wahlgeräte bei der               Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft\nWahl genehmigt hat.                                                  im Europäischen Parlament\n§ 18\nFeststellung des Wahlergebnisses                                      § 21\nErwerb der Mitgliedschaft\n(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung, jedoch                       im Europäischen Parlament\nnicht vor dem Ende der Stimmabgabe in den ande-\nren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf-          (1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitglied-\nten, stellt der Wahlvorstand fest, wieviel Stimmen      schaft im Europäischen Parlament nach Annahme\nim Wahlbezirk auf die einzelnen Wahlvorschläge          der Wahl mit der Eröffnung der ersten Sitzung des\nabgegeben worden sind. Der für die Briefwahl ein-       Europäischen Parlaments nach der Wahl.\ngesetzte Wahlvorstand stellt fest, wieviel durch           (2) Wird ein Bewerber auf Grund einer Nach-\nBriefwahl abgegebene Stimmen auf die einzelnen          wahl oder einer Wiederholungswahl gewählt oder\nWahlvorschläge entfallen.                               tritt er als Listennachfolger ein (§ 24), so erwirbt er\n(2) Die Kreiswahl- und Stadtwahlausschüsse stel-     die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament mit\nlen fest, wieviel Stimmen in den Kreisen und kreis-     dem frist- und formgerechten Eingang der auf die\nfreien Städten für die einzelnen Wahlvorschläge ab-     Benachrichtigung (§ 19 Abs. 1) erfolgenden An-\ngegeben worden sind. Sie haben das Recht der Nach-      nahmeerklärung beim Bundeswahlleiter, jedoch\nprüfung der Feststellungen der Wahlvorstände.           nicht vor der Eröffnung der ersten Sitzung nach der\nWahl und nicht vor dem Ausscheiden des ursprüng-\n(3) Die Landeswahlausschüsse stellen fest, wie-      lich gewählten Abgeordneten; § 19 Abs. 2 gilt ent-\nviel Stimmen in den Ländern für die einzelnen Wahl-     sprechend.\nvorschläge abgegeben worden sind.\n§ 22\n(4) Der Bundeswahlausschuß stellt fest, wieviel                Ende und Verlust der Mitgliedschaft\nStimmen für die einzelnen Wahlvorschläge insge-                       im Europäischen Parlament\nsamt abgegeben worden sind, wieviel Sitze auf die\neinzelnen Wahlvorschläge entfallen und welche Be-          (1) Die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament\nwerber gewählt sind.                                    endet mit der Eröffnung der ersten Sitzung des neu\ngewählten Parlaments.\n§ 19\n(2) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft\nAnnahme und Ablehnung der Wahl\nim Europäischen Parlament bei\n(1) Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die Ge-        1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,\nwählten und fordert sie auf, binnen einer Woche\nschriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.       2. Neufeststellung des Wahlergebnisses,\nDabei weist er die Gewählten darauf hin, daß sie         3. Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeiti-\nnach Annahme der Wahl die Mitgliedschaft im                  gen Wählbarkeit,","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1978                          715\n4. Verzicht,                                                                       §  23\n5. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Par-     Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft\ntei oder der Teilorganisation einer Partei, der        (1) Uber den Verlust der Mitgliedschaft nach § 22\ner angehört, durch das Bundesverfassungsge-        Abs. 2 wird entschieden\nricht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grund-\ngesetzes,                                           1. im Falle der Nummern 1 und 3 im Wahlprüfungs-\nverfahren,\n6. rechtskräftigem Verbot der politischen Verei-\n2. im Falle der Nummern 2, 5 bis 12 und 14 durch\nnigung, der er angehört, im Wahlgebiet,\nden Ältestenrat des Deutschen Bundestages,\n7. Annahme der Wahl zum Bundespräsidenten,             3. im Falle der Nummern 4 und 13 vom Euro-\n8. Ernennung zum Richter des Bundesverfassungs-             päischen Parlament, indem es das Freiwerden\ngerichts,                                              des Sitzes feststellt.\n9. Ernennung zum Parlamentarischen Staatssekre-            (2) Wird über den Verlust der Mitgliedschaft im\ntär,                                              Wahlprüfungsverfahren entschieden, so scheidet\nder Abgeordnete mit der Rechtskraft der Entschei-\n10. Ernennung zum Wehrbeauftragten des Deut-\ndung aus dem Europäischen Parlament aus. ,\nschen Bundestages,\n11. Ernennung zum Bundesbeauftragten für den Da-            (3) Entscheidet der Ältestenrat des Deutschen\ntenschutz,                                        Bundestages über den Verlust der Mitgliedschaft, so\nscheidet der Abgeordnete mit der Zustellung der\n12. Annahme der Wahl oder Ernennung zum Mit-            Entscheidung aus dem Europäischen Parlament aus.\nglied einer Landesregierung,                      Die Entscheidung ist unverzüglich von Amts wegen\n13. Berufung in eine der in Artikel 6 Abs. 1 des         zu treffen. Innerhalb von zwei Wochen nach Zu-\nAkts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer      stellung der Entscheidung kann der Betroffene die\nWahlen der Abgeordneten des Europäischen           Entscheidung des Deutschen Bundestages über den\nParlaments (BGBl. 1977 II S. 733) genannten        Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfah-\nFunktionen sowie                                   ren beantragen. Die Zustellung erfolgt nach den\nVorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.\n14. Berufung in eine Funktion, die nach anderen\ngesetzlichen Vorschriften mit der Mitgliedschaft      (4) Entscheidet das Europäische Parlament über\nim Europäischen Parlament unvereinbar ist.         den Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet der Ab-\ngeordnete mit der Verkündung der Entscheidung\n(3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur         über das Freiwerden des Sitzes aus dem Europäi-\nNiederschrift des Präsidenten des Europäischen Par-      schen Parlament aus.\nlaments, eines Notars, der seinen Sitz im Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes hat, oder eines zur             (5) Der Präsident des Deutschen Bundestages un-\nVornahme von Beurkundungen ermächtigten Be-              terrichtet den Präsidenten des Europäischen Parla-\ndiensteten einer Auslandsvertretung der Bundesre-        ments unverzüglich über den Grund und den Zeit-\npublik Deutschland erklärt wird. Die notarielle oder     punkt des Verlustes der Mitgliedschaft, wenn dar-\nbei einer Auslandsvertretung abgegebene Verzichts-       über im Wahlprüfungsverfahren oder durch den\nerklärung hat der Abgeordnete dem Präsidenten des        Ältestenrat des Deutschen Bundestages entschieden\nEuropäischen Parlaments zu übermitteln. Die Ver-         worden ist.\nzichtserklärung erstreckt sich nicht auf eine Ersatz-                                §  24\nbewerbung oder eine Bewerbung in einem ande-                          Berufung von Listennachfolgern\nren Wahlvorschlag. Der Verzicht kann nicht wider-\nrufen werden. Der Bundeswahlleiter ist vom Ver-              (1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die\nzichtenden durch Ubersendung einer Ausfertigung          Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Abgeord-\nder Verzichtserklärung zu unterrichten.                  neter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Euro-\npäischen Parlament ausscheidet, so wird der Sitz\n(4) Wird eine Partei oder die Teilorganisation        durch seinen Ersatzbewerber besetzt. Ist ein Ersatz-\neiner Partei durch das Bundesverfassungsgericht          bewerber nicht benannt oder ist dieser vorher aus-\nnach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes           geschieden oder scheidet er später aus, so wird\nfür verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abge-        der Sitz durch den nächsten noch nicht für gewählt\nordneten ihre Mitgliedschaft im Europäischen Parla-       erklärten Bewerber aus dem Wahlvorschlag besetzt,\nment und die Listennachfolger ihre Anwartschaft,          für den der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetre-\nsofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der    ten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Be-\nZeit zwischen der Antragslellung (§ 43 des Gesetzes      werber und Ersatzbewerber unberücksichtigt, die\nüber das Bundesverfassungsgericht) und der Ver-          seit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvor-\nkündung der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über         schlages aus dieser Partei oder politischen Ver-\ndas Bundesverfassungsgericht) angehört haben. Die        einigung ausgeschieden sind. Ist die Liste erschöpft,\nSitze dieser Abgeordneten bleiben unbesetzt.             so bleibt der Sitz unbesetzt.\n(5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn eine son-            (2) Ein nocht nicht für gewählt erklärter Bewer-\nstige politische Vereinigung auf Grund des Vereins-      ber oder ein Ersatzbewerber verliert seine Anwart-\ngesetzes im Wahlgebiet rechtskräftig verboten wor-       schaft als Listennachfolger, wenn er dem Bundes-\nden ist.                                                 wahlleiter schriftlich seinen Verzicht erklärt. Der","716                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVerzicht k<11111 clll f die Stellung als Bewerber oder     Die Beschwerde kann der Abgeordnete, dessen Mit-\nErsatzbewerber und auf die Bewerbung in einem              gliedschaft bestritten ist, ein Wahlberechtigter, des-\nWahlvorschlaq beschränkt werden. Der Verzicht              sen Einspruch vom Deutschen Bundestag verworfen\nkann nicht widerrufen werden.                              worden ist, wenn ihm mindestens einhundert Wahl-\nberechtigte beitreten, oder eine Gruppe von wenig-\n(3) Die Feslslellung, wer als Listennachfolger         stens acht Abgeordneten des Europäischen Parla-\neintritt, trifft der Bundeswahlleiter. §§ 19 bis 21 gel-   ments aus der Bundesrepublik Deutschland binnen\nten entsprechend.\neines Monats seit der Beschlußfassung des Deut-\nschen Bundestages beim Rundesverfassungsgericht\nerheben. Für die Beschwerde an das Bundesverfas-\nDritter Abschnitt                      sungsgericht gelten dir Vorschriften des Gesetzes\nüber das Bundesverfassungsgericht entsprechend.\nSchlußbestimmungen\n(4) Im übrigen können Entscheidungen und Maß-\nnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfah-\n§ 25                           ren beziehen, nur mit den in diesem Gesetz sowie\nWahlkosten, Wahlstatistik, Wahlordnung             in der Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen\n(1) §§ 50 und 51 des Bundeswahlgesetzes gelten          angefochten werden.\nentsprechend.                                                                        § 27\n(2) Der Bundesminister des Innern erläßt zur                        Änderung des Strafgesetzbuches\nDurchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverord-\nDas Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:\nnung eine Wahlordnung. Er wird ermächtigt, die\nBundeswahlordnung und die Bundeswahlgerätever-             § 108 d Satz 1 erhält folgende Fassung:\nordnung für entsprechend anwendbar zu erklären             „Die §§ 107 bis 108 c gelten für Wahlen zu den\nund in der Wahlordnung besondere Vorschriften zu           Volksvertretungen, für die Wahl der Abgeordneten\ntreffen insbesondere über                                  des Europäischen Parlaments, für sonstige Wahlen\n1. die Wahlorgane,                                       und Abstimmungen des Volkes im Bund, in den Län-\ndern, Gemeinden und Gemeindev,erbänden sowie\n2. die Vorbereitung der Wahl, einschließlich Inhalt       für Urwahlen in der Sozialversicherung.\"\nund Form der Wahlvorschläge nebst der dazu\ngehörigen Unterlagen, ihrer Einreichung, Uber-\nprüfung, Mängelbeseitigung und Zulassung so-                                   § 28\nwie Form und Inhalt des Stimmzettels und des          Wahlkampfkostenerstattung, Rechenschaftslegung\nWahlumschlages,\nDie Vorschriften des Parteiengesetzes über die\n3. die Wahlbeteiligung von Wahlberechtigten, die          Erstattung von Wahlkampfkosten bei Bundestags-\nin den europäischen Gebieten der übrigen Mit-        wahler,i und die Rechenschaftslegung gelten für Par-\ngliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften         teien und sonstige politische Vereinigungen, die\nleben,                                               sich im Wahlgebiet an der Wahl der Abgeordneten\n4. die Briefwahl,                                         des Europäischen Parlaments mit eigenen Wahlvor-\nschlägen beteiligen, entsprechend mit folgenden\n5. die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen             Maßgaben:\nan Eides Statt,\n1. Die Wahlkampfkosten werden mit einem Betrag\n6. die Wahlzeit,                                              von 3,50 Deutsche Mark je Wahlberechtigten bei\n7. die Ermittlung und die Feststellung des Wahl-              der Wahl des Europäischen Parlaments pauscha-\nergebnisses,                                             liert;\n8. die Benachrichtigung der gewählten Bewerber,           2. an der Wahlkampfkostenerstattung nehmen nur\nParteien und sonstige politische Vereinigungen\n9. die Uberprüfung der Wahl,                                  teil, die nach dem endgültigen Wahlergebnis\n10. die Berufung von Listennachfolgern,                        mindestens 0,5 vom Hundert der im Wahlgebiet\n11. die Durchführung von Nach- und Wiederho-                   abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben;\nlungswahlen.                                         3. die Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung\n§ 26\nbeginnt bei einer sonstigen politischen Vereini-\ngung mit dem Jahr, in dem die Wahl stattfindet,\nWahlprüfung und Anfechtung                       und endet mit dem Jahr, in dem der letzte aus\n(1) Uber die Gültigkeit der Wahl wird im Wahl-              dem Wahlvorschlag der sonstigen politischen\nprüfungsverfahren entschieden.                                 Vereinigung gewählte Bewerber aus dem Euro-\npäischen Parlament ausgeschieden ist;\n(2) Für das Wahlprüfungsverfahren gelten die\nBestimmungen des Wahlprüfungsgesetzes mit Aus-             4. Abschlagszahlungen auf den Erstattungsbetrag\nnahme des § 6 Abs. 3 Buchstabe e, des § 14 Satz 2              können im vierten Jahr der Wahlperiode des\nund des § 16 Abs. 2 und 3 entsprechend.                        Europäischen Parlaments in Höhe von 20 vom\nHundert und im Wahljahr in Höhe von 40 vom\n(3) Gegen die Entscheidung des Deutschen Bun-              Hundert des nach dem Ergebnis der vorausge-\ndestages im Wahlprüfungsverfahren ist die Be-                  gangenen Wahl zu erstattenden Betrages gewährt\nschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig.             werden.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1978                          717\n§ 29                              sidenten des Deutschen Bundestages mit, der die\nRegelung für Berlin                      Namen der Gewählten sowie der Ersatzmänner\nzusammen mit dem Wahlergebnis im übrigen\nMit Rücksicht auf die bestehenden Rechte und            Geltungsbereich des Gesetzes (§ 20) dem Präsi-\nVerantwortlichkeiten Frankreichs, des Vereinigten          denten des Europäischen Parlaments übermittelt.\nKönigreichs Großbritannien und Nordirland und\nder Vereinigten Staaten von Amerika für Berlin gilt    4. Für die Wählbarkeit und den Verlust der Mit-\nbis auf weiteres folgende Regelung:                        gliedschaft im Europäischen Parlament gelten\nim übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes\nVon den auf die Bundesrepublik Deutschland ent-            entsprechend. Scheidet ein Mitglied aus, so rückt\nfallenden Abgeordneten werden im Land Berlin drei          der nächste Ersatzmann nach. Er muß derselben\nAbgeordnete nach Maßgabe folgender Bestimmun-              Partei oder sonstigen politischen Vereinigung\ngen gewdhlt:                                               angehören wie der Ausgeschiedene zur Zeit sei-\n1. Das Abgeordnetenhaus von Berlin wählt die Ab-           ner Wahl.\ngeordneten sowie eine ausreichende Anzahl von                                § 30\nErsatzmi:innern auf der c;nmdlage der Zusam-\nBerlin-Klausel\nmensetzung clcs Abgeordnetenhauses zum Zeit-\npunkt der Wahl zum Europäischen Parlament.             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nEntsprechende Vorschläge machen die zu die-         des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-\nsem Zeitpunkt im Abgeordnetenhaus vertretenen       lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-\nFraktionen und Gruppen.                             setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\n2. Die Gewählten haben sich schriftlich dem Präsi-     § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\ndenten des Abgeordnetenhauses von Berlin ge-\ngenüber über die Annahme oder Ablehnung der\n§ 31\nWahl zu erklären.\nInkrafttreten\n3. Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Ber-\nlin teilt das Ergebnis der Wahl unter Beifügung        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nder Annahmeerklärungen unverzüglich dem Prä-        in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet..\nBonn, den 16. Juni 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er\nDer Bundesminister der Finanzen\nMatthöfer"]}