{"id":"bgbl1-1978-30-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":30,"date":"1978-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/30#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_30.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten","law_date":"1978-06-06T00:00:00Z","page":705,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["705\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z 1997 A\n1978                              A usgegehen zu Bonn am 20. Juni 1978                                                                                 Nr. 30\nTag                                                  Inhalt                                                                                         Seite\n(i. !i. 78 Vr)rorunung zur Einführung von Vordrucken für das Malrnverfahren bei                                         Gerichten, die\ndas Vnfoh rPn rnas<hinel! lwa rlwiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    705\n11c·11::ll(H-:,\nHinweis auf andere VerkündungsbläUer\nRechlsvorsdirilien der Europdischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     707\nVerordnung\nzur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten,\ndie das Verfahren maschinell bearbeiten\nVom 6. Juni 1978\nAuf Grund dc\\s durch Artikel 1 Nr. 95 des Geset-                          bescheids und für den Antrag auf Neuzustellung\nzes zur Vereinfachung und Beschleunigung gericht-                            des Mahnbescheids,\nlicher Verfahren (Vereinfachungsnovelle) vom\n7-. die in Anlage 7 bestimmten Vordrucke für die\n3. Dezember 1976 (BGBJ. I S. 3281) eingefügten\nNachricht über die Nichtzustellung des Voll-\n§ 703 c Abs. l Satz 1 und 2 Nr. 1 der Zivilprozeß-\nstreckungsbescheids und für den Antrag auf Neu-\nordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nzustellung des Vollstreckungsbescheids.\nrungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten\nFassung wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                            (2) Absatz 1 gilt nicht für Mahnverfahren, in\nordnet:                                                                denen der Mahnbescheid im Ausland oder nach\nArtikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-\n§ 1                                penstatut vom 3. August 1959 (BGBI. 1961 II S. 1183,\n1218) zuzustellen ist.\nBestimmung der Vordrucke\n§ 2\n(l) Für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das\nVerfahren maschinell bearbeiten, werden eingeführt                                                Ausführung der Vordrucke\n1. der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für den An-                           (1) Der in Anlage 3 bestimmte Vordruck für den\ntrag auf Erlaß des Mahnbescheids und das in die-                   Widerspruch ist auf der rechten Hälfte eines Bogens\nser Anlage bestimmte Hinweisblatt,                                 gleicher Größe wie der Vordruck für die Ausferti-\ngung des Mahnbescheids (Anlage 2) zu drucken. Auf\n2. der in Anlage 2 bestimmte Vordruck für die Aus-\nder Rückseite der linken Hälfte des Bogens ist ein\nfertigung des Mahnbescheids,\nmit dem Aufdruck „Zweitschrift für den Antrags-\n3. der in Anlage 3 bestimmte Vordruck für den                          gegner\" zu versehender Abdruck des Vordrucks für\nWiderspruch,                                                        den Widerspruch vorzusehen.\n4. die in Anlage 4 bestimmten Vordrucke für die                             (2) Die in den Anlagen 4, 6 und 7 bestimmten\nNachricht über die Zustellung des Mahnbe-                          Vordrucke sind in der Weise auszuführen, daß der\nscheids und für den Antrag auf Erlaß des Voll-                     Vordruck für die Nachricht auf der linken Hälfte\nstreckungsbescheids,                                                und der Vordruck für den Antrag auf der rechten\nHälfte eines zusammenhängenden Bogens gedruckt\n5. der in Anlage 5 bestimmte Vordruck für die Aus-\nwerden. Auf der Rückseite der linken Hälfte des\nfertigung des VoJlstreckungsbescheids,\nBogens ist ein mit dem Aufdruck „Zweitschrift für\n6. die in Anlage 6 bestimmten Vordrucke für die                         den Antragsteller\" zu versehender Abdruck des\nNachricht über die Nichtzuslellung des Mahn-                        Vordrucks für den Antrag vorzusehen.","706                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n(3) Der in Anlc1ge 5 bestimmte Vordruck ist für      2. Der Verwender kann den in Anlage 3 bestimm-\ndie dem Antragsteller zu erteilende Ausfertigung            ten Vordruck für den Widerspruch und die in den\ndes Vollstreckungsbescheids mit dem Aufdruck                Anlagen 4, 6 und 7 bestimmten Vordrucke für\n„Ausfertigung für den Antragsteller\" und für die            Anträge abweichend von der in § 2 Abs. 1, 2\nZustellung an den Antragsgegner mit dem Aufdruck            vorgeschriebenen Verbindung ausführen lassen.\n,, Ausfertigtm~J für den Antragsgegner\" zu versehen.\n§ 4\n§ 3                                               Berlin-Klausel\nZulässige Abweichungen\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nFolgende Abweichungen sind zulässig:                 leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 der\n1. Der Verwender kann den in Anlage 1 bestimmten         Vereinfachungsnovelle auch im Land Berlin.\nVordruck in der Weise ausführen lassen, daß die\nauf Vorder- und Rückseite vorgedruckten Teile                                 § 5\ndes Antrags einseitig auf einem Bogen gedruckt                           Inkrafttreten\nwerden, der die doppelte Breite oder die doppelte\nHöhe hat.                                              Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.\nBonn, den 6. Juni 1978\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}