{"id":"bgbl1-1978-3-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":3,"date":"1978-01-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/3#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_3.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Gewerbeordnung","law_date":"1978-01-01T00:00:00Z","page":97,"pdf_page":1,"num_pages":41,"content":["97\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                            Z 1997 A\n1978                    Ausgegeben zu Bonn am 5.Januar 1978                                                                            Nr. 3\nTag                                              Inhalt                                                                              Seite\n1. 1. 78   Neufassung der Gewerbeordnung                                                                                                 97\n7100-1\n29. 12. 77 ·zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen                                                 138\n7111-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     139\nBekanntmachung\nder Neufassung der Gewerbeordnung\nVom 1. Januar 1978\nAuf Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Ände-               meinschaft über die Niederlassungsfreiheit und\nrung des Titels IV und anderer Vorschriften der                 den freien Dienstleistungsverkehr vom 13. Au-\nGewerbeordnung vom 5. Juli 1976 (BGBI. I S. 1773)               gust 1965 (BGBI. I S. 849),\nwird nachstehend der Wortlaut der Gewerbeord-\n5. das am 1. Dezember 1967 in Kraft getretene\nnung in der ab 1. Januar 1978 geltenden Fassung\nÄnderungsgesetz vom 24. August 1967 (BGBl. I\nbekanntgemacht. Bei vorkonstitutionellen Bezeich-\nnungen, die nicht bereinigt werden konnten, ist der             s. 933),\nKursivdruck, wie im Bundesgesetzblatt Teil III, bei-         6. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Ar-\nbehalten worden. Die Neufassung berücksichtigt:                 tikel 150 Abs. 2 Nr. 14 des Einführungsgesetzes\nzum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\n24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503),\nnummer 7100-1, veröffentlichte bereinigte Fas-\nsung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1            7. das am 30. Juni 1968 in Kraft getretene Ände-\nSatz 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bun-              rungsgesetz vom 24. Mai 1968 (BGBI. I S. 549),\ndesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) und\ndes § 3 des Gesetzes über den Abschluß der               8. das am 1. Dezember 1968 in Kraft getretene\nSammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember                  Änderungsgesetz vom 7. Oktober 1968 (BGBl. I\n1968 (BGBl. I S. 1451),                                    s. 1065),\n2. den am 28. Juni 1964 in Kraft getretenen Arti-           9. den am 1. September 1969 in Kraft getretenen\nkel 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des                 Artikel 68 des Ersten Gesetzes zur Reform des\nArzneimittelgesetzes vom 23. Juni 1964 (BGBL I              Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645),\ns. 365),                                                10. den am 1. November 1969 in Kraft getretenen\n3. das am 1. Mai 1965 in Kraft getretene Ände-                 Artikel 4 des zweiten Teiles des Gesetzes über\nrungsgesetz vom 1. April 1965 (BGBl. I S. 209),            den Vertrieb ausländischer Investmentanteile,\nüber die Besteuerung ihrer Erträge sowie zur\n4. den am 21. August 1965 in Kraft getretenen Ar-              Änderung und Ergänzung des Gesetzes über\ntikel 1 des Gesetzes zur Durchführung von                   Kapitalanlagegesellschaften vom 28. Juli 1969\nRichtlinien der Europäischen Wirtschaftsge-                 (BGBl. I S. 986),","98                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n11. den am 1. Sc!plt!mber 1969 in Kraft getretenen         23. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-\nArtikc'.l 5 Abs. 1 des c;('SP1zes zur .Änderung des        kel 9 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des\nKündi~pmusrec:htes und anderer arbeitsrecht-               Volljährigkeitsalters vom 31. Juli 1974 (BGBL I\nlicher Vorschriften vorn 14. August 1969 (BGBI. I          s. 1713),\ns. 1106),                                              24. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen § 21\n12. die am l. September 1969 in Kraft getretenen               des Gesetzes über Altenheime, Altenwohnheime\n§§ 104 und 106 Abs. 1 Nr. 2 des Berufsbildungs-            und Pflegeheime für Volljährige vom 7. August\ngesetzes vom 14. August l 969 (BGBI. I S. 1112),           1974 (BGBl. I S. 1873),\n13. den am 1. ,Junuar 1970 in Kraft getretenen § 55        25. das am 18. August 1974 in Kraft getretene Ände-\nNr. 1 des Beurkundungsgcsetzes vom 28. August              rungsgesetz vom 15. August 1974 (BGBI. I\n1969 (BGBI. I S. 1513),                                    s. 1937),\n26. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen § 1\n14. den am 1. Januar 1970 in Kraft getretenen § 60             Nr. 12 des Gesetzes zur .Änderung des Einfüh-\nAbs. 1 Nr. l des Gesetzes über das Schornstein-            rungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 15. Au-\nfegerwesen vom 15. September 1969 (BGBI. I                 gust 1974 (BGBI. I S. 1942),\ns. 1634),\n27. den am 21. März 1975 in Kraft getretenen Arti-\n15. den am 26. Juni 1970 in Kraft getretenen Arti-             kel 32 des Gesetzes zu Anpassung gesetzlich\nkel 13 des Gesetzes zur .Änderung von Kosten-              festgelegter Zuständigkeiten an die Neuabgren-\nermächtigungen, sozi alversicherungsrechtlichen            zung der Geschäftsbereiche von Bundesministe-\nund anderen Vorschriften vom 23. Juni 1970                 rien vom 18. März 1975 (BGBI. I S. 705),\n(BGBl. I S. 805),\n28. den am 1. Mai 1975 in Kraft getretenen § 7 des\n16. das am l. Februar 1973 in Kraft getretene Ande-            Gesetzes zum Schutze der Auswanderer vom\nrungsgeselz vorn 16. August 1972 (BGBI. I                  26. März 1975 (BGBI. I S. 774),\ns. 1465),                                              29. den am 1. Dezember 1975 in Kraft getretenen§ 9\n17. den am    l. Oktober 1973 in Kraft getretenen Ar-          des Gesetzes über ergänzende Maßnahmen zum\ntikel 1   des Gesetzes über die Mindestanforde-            Fünften Strafrechtsreformgesetz vom 28. August\nrungen    an Unterkünfte für Arbeitnehmer vom              1975 (BGBI. I S. 2289),\n23. Juli  1973 (BGBI. I S. 905),                       30. den am 1. Mai 1976 in Kraft getretenen § 68 des\nGesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend\n18. den am 28. November 1973 in Kraft getretenen\nvom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965),\nArtikel 6 Nr. 6 des Vierten Gesetzes zur Reform\ndes Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBI. I         31. den am 30. Mai 1976 in Kraft getretenen Arti-\ns. 1725),                                                  kel 1 der Verordnung zur .Änderung gewerbe-\nrechtlicher und anderer Vorschriften vom\n19. das am l. Mai 1974 in Kraft getretene .Ände-               21. Mai 1976 (BGBl. I S. 1249),\nrungsgesetz vom 13. Februar 1974 (BGBI. I\ns. 161),                                               32. den am 1. Juni 1976 in Kraft getretenen Artikel 4\ndes Gesetzes zur Änderung des Bundeszentral-\n20. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Arti-            registergesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I\nkel 174 des Einführungsgesetzes zum Strafge-               s. 1278),\nsetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),\n33. das am 1. Mai 1977 in Kraft getretene .Ände-\n21. den am 1. April 1974 in Kraft getretenen § 68              rungsgesetz vom 5. Juli 1976 (BGBI. I S. 1773),\nAbs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen         34. den am 1. September 1976 in Kraft getretenen\nUmwelteinwirkungen durch Luftverunreinigun-                Artikel 6 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Bekämp-\ngen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche               fung der Wirtschaftskriminalität vom 29. Juli\nVorgänge vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721),               1976 (BGBl. I S. 2034),\n22. das am 1. Januar 1975 sowie am 1. Januar 1976          35. den am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen § 50 des\n(Artikel I Nr. 2) in Kraft getretene .Änderungs-           Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe vom\ngesetz vom 13. Juni 1974 (BGBI. I S. 1281),                13. September 1976 (BGBI. S. 2737).\nBonn, den 1.Januar1978\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nRohwedder","Nr. 3 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978                                          99\nGewerbeordnung\nI n h a 1t s ü b e r s i c h t *)\nTitel I                                 §§ 30 c bis\n33             (weggefallen)\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 33 a            Singspiele und ähnliche Veranstaltungen\n§              Grundsalz der Gewerbefreiheit                           § 33 b            (weggefallen)\n§    2           (weggefallen)                                          § 33   C         Tanzlusföarkeiten\n§    3          Betrieb verschiedener Gewerbe                           § 33 d           Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinn-\n§    4           (weggefallen)                                                           möglichkeit\n§    5          Zulassungsbeschränkungen                                § 33 e           Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbe-\n§    6          Anwendungsbereich                                                        scheinigung\n§    7          Aufhebung von Rechten und Abgaben                       § 33 f           Ermächtigung zum Erlaß von Durchführungs-\nvorschriften\n§    8          Ablösung von Rechten\n§ 33 g           Einschränkung und Ausdehnung der Erlaub-\n§    9          Streitigkeiten über Aufhebung oder Ablö-\nnispflicht\nsung von Rechten\n§ 33 h           Spielbanken, Lotterien, Glücksspiele\n§ 10            Kein Neuerwerb von Rechten\n§ 33 i           Spielhallen und ähnliche Unternehmen\n§ 11            (weggefallen)\n§ 34              Pfandleiher und andere Gewerbetreibende\n§ 11 a          Ehefrau als Gewerbetreibende bei ausländi-\nschem Güterrecht                                        § 34 a           Bewachungsgewerbe\n§ 12            Ausländische juristische Personen                       § 34 b           Versteigerergewerbe\n§ 12 a         Ausländische juristische Personen aus Mit-              § 34    C         Makler, Bauträger, Baubetreuer\ngliedstaaten der EWG                                   § 35              Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässig-\n§ 13            (weggefallen)                                                            keit\n§ 35a             Vorbildung im Baugewerbe\nTitel II                                   § 35 b           (weggefallen)\n§ 36              Offentliche Bestellung von Sachverständi-\nStehendes Gewerbe                                                 gen\n§ 37              (weggefallen)\nI. Allgemeine Erfordernisse\n§  38             Landesrechtliche Ube,rwachungsvorschriften\n§ 14           Anzeigepflicht                                          § 39              (weggefallen)\n§ 15           Empfangsbescheinigung, Betriebsbeginn                   § 39 a            Schornsteinfegerrealrechte\nohne Genehmigung\n§ 40              (weggefallen)\n§ 15 a         Anbringung von Namen und Firma\n§ 15 b          Namensangabe im Schriftverkehr                                         III. Umfang, Ausübung und Verlust\nder Gewerbebefugnisse\nII. Erfordernis besonderer Uberwachung\noder Genehmigung                               § 41              Beschäftigung von Arbeitnehmern\n§ 41 a            (weggefallen)\nA. Anlagen, die einer besonderen\nUberwachung bedürfen                             § 41 b            Einschränkung der Sonntagsarbeit im Ver-\n§§ 16 bis                                                                                  sorgungsgewerbe\n23           (weggefallen)                                          § 42              Gewerbliche Niederlassung\n§ 24           Uberwachungsbedürftige Anlagen                         §§ 42 a bis\n§ 24 a         Maßnahmen im Einzelfall                                     44 a          (weggefallen)\n§ 24 b         Duldungspflichten bei der Prüfung                       §  45             Stellvertreter\n§ 24   C       Prüfung durch Sachverständige                           § 46              Fortführung des Gewerbes\n§ 24 d         Aufsichtsbehörden                                       § 47              Stellvertretung in besonderen Fällen\n§  25          Stillegung von Anlagen und Untersagung                  § 48              Ubertragung von Realgewerbeberechtigun-\nvon Betrieben                                                             gen\n§§ 26 bis\n§ 49              Erlöschen von Genehmigungen in besonde-\n28           (weggefallen)\nren Fällen\nB. Gewerbetreibende, die einer besonderen                     § 50              (weggefallen)\nGenehmigung bedürfen                             § 51              Untersagung wegen überwiegender Nach-\nteile und Gefahren\n§ 29            (weggefallen)\n§ 30           Privatkrankenanstalten                                  § 52              Ubergangsregelung\n§ 30 a          (weggefallen)                                          § 53              Unbefristete Erteilung und Rücknahme von\n§ 30 b         Orthopädische Maßschuhe                                                   Erlaubnissen\n§ 53 a            Untersagung der Bauausführung oder Bau-\n*} Die Inhaltsübersicht und die Uberschriften der §§ 1 bis 53 a, 105                       leitung\nbis 142 und 154 bis 155 sind bei der Neufassung hinzugefügt\nworden.                                                              § 54              (weggefallen)","100                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nTitel III                                                   Titel VI a\nReisegewerbe                                                Handwerksrolle\n§§ 104 o bis\n§ 55       Rciscgew erbek arte\n104 u      (weggefallen)\n§ 55 a     Reiseuewabekartenfreie Tätigkeiten\n§ 55 b     Weitere reisegewerbekartenfreie    Tätigkei-                             Titel VII\nten, Gewerbelegitimationskarte\n§ 55 C     Anzeiuepflicht                                               Gewerbliche Arbeitnehmer\n(Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte,\n§ 55 d     Ausübung des Reisegewerbes durch Auslän-\nder\nWerkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter)\n§ 55 e     Sonn- und Feiertagsruhe                                         I. Allgemeine Verhältnisse\n§ 56       Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten\n§ 105        Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages\n§ 56 a     Ankündigung des C~ewerbebetriebs, Wander-\nlager                                          § 105 a      Arbeiten an Sonn- und Feiertagen\n§ 57       Versagungsgründe                               § 105 b      Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen\n§ 57 a     Weitere Versagungsgründe                       § 105 C      Ausnahmen von § 105 b\n§ 58       Entziehung der Reisegewerbekarte               § 105 d      Weitere Ausnahmen von§ 105 b\n§ 105 e      Weitere Ausnahmen von§ 105 b\n§ 59       Untersa9ung der Ausübung des Reisegewer-\nlws                                            § 105 f      Ausnahmen für bestimmte Zeit\n§ 60       Celtungsdaner und Geltungsbereich der          § 105 g      Ausdehnung auf andere Gewerbe\nRoisegewerbek arte                             § 105 h      Landesrecht\n§ 60 a     Veranstaltung von Lustbarkeiten                § 105 i      Ausnahmen für das Gaststättengewerbe und\n§ 60 b     Volksfest                                                   andere Gewerbe\n§ 60                                                      § 105 j      Anordnung der erforderlichen Maßnahmen\nC     Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbe-\nkarte                                         §§ 106 bis\n§ 60 d     Keine Ubertragbarkeit, gemeinsame Reise-         112        (weggefallen)\ngewerbekarte                                   § 113        Zeugnis\n§ 61       Zuständigkeit                                  § 114        (weggefallen)\n§ 62       Eintragung der Begleiter                       § 114 a      Lohnbücher, Arbeitszettel\n§ 63       Versagung und Entziehung                       § 114 b      Behandlung der Lohnbücher\n§ 114 C      Landesrechtliche Vorschriften über die\nLohnbücher\nTitel IV                           § 114 d      Landesrechtliche VorschrHten für einzelne\nMessen, Ausstellungen, Märkte                                Bezirk,e\n§ 114 e      (weggefallen)\n§ 64       Messe\n§ 115        Berechnung und Auszahlung der Löhne, Kre-\n§ 65       Ausstellung                                                 di tierungsverbot\n§ 66       Großmarkt                                      § tt5 a      Lohnzahlung in Gas,tstätten\n§ 67       Wochenmarkt                                    § 116        Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 115\n§ 68       Spezialmarkt und Jahrmarkt                     § 117        Nichtigkeit von Lohnzahlungsverträgen\n§ 68 a     V,erabreichen von Getränken und Speisen        § 118        Nichteinklagbare Forderungen\n§ 69       Festsetzung                                    § 119        Den Gewerbetreibenden gleichzuachtende\n§ 69 a                                                                 Personen\nAblehnung der Festsetzung, Auflagen\n§ 69 b                                                    § 119 a      Lohneinbehaltungen, Lohnzahlungsfristen\nÄnderung und Aufhebung der Fesitsetzung\n§ 119 b      Heimarbeiter\n§ 70       Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung\n§ 120        (weggefallen)\n§ 70 a     Untersagung der Teilnahme an einer Veran-\nstaltung                                       § 120 a      Betriebssicherheit\n§ 70 b     Anbringung von Namen und Firma                 § 120 b      Sitte und Anstand im Betrieb; Umkleide-,\nWasch- und Toilettenräume\n§ 71       Vergütung\n§ 120 C      Gemeinschaftsunterkünfte\n§ 71 a     Offentliche Sicherheit und Ordnung\n§ 120 d      Verfügungen zur Durchführung der §§ 120 a\nbis 120 c\nTitel V                            § 120 e      Bundes- und landesrechtliche Vorschriften\n§ 120 f      Verfügungen zur Durchführung der Rechts-\nTaxen\nverordnungen nach § 120 e\n§§ 72 bis\n80       (weggefallen)                                  § 120 g      (weggefallen)\nII. Verhältnisse der Gesellen und Gehilfen\nTitel VI\n§ 121        Pflichten der Gesellen und Gehilfen\nInnungen, Innungsausschüsse,                   §§ 122 bis\nHandwerkskammern, Innungsverbände                    124 a      (weggefallen)\n§§ 81 bis                                                  § 124 b      Entschädigung bei Vertragsbruch\n104 n    (weggefallen)                                  § 125        Mithaftung des neuen Arbeitgebers","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978                               101\nIII. Lehrlingsverhältnisse                  § 139 i    Verfügungen zur Durchführung der Rechts-\nverordnungen nac.h § 139 h\nA. Allgemeine Bestimmungen\n§§ 139 k,\n§§ 126                                                             1391     (weggefallen)\n128 a        (weggefallen)                                   § 139m     Konsum- und andere Vereine\nB. Besondere Bestimmungen für Handwerker\n§§ 129 bis                                                                             Titel VIII\n132 a         (weggefallen)\nGewerbliche Hilfskassen\nIII a. Meistertitel                    § 140     Kranken-, Hilfs- und Sterbekassen\n§ 133          Befugnis zur Führung des Meistertitels          §§ 141 bis\n141 f    (weggefallen)\nIII b. Verhältnisse der Betriebsbeamten,\nWerkmeister, Techniker                                             Titel IX\n§§ 133 a bis                                                                 Statutarische Bestimmungen\n133 b        (weggefallen)\n§ 133  C       Anspruch auf die vertragsmäßigen Leistun-        § 142     Erlaß und Außerkraftsetzung\ngen\n§ 133 d        (weggefallen)                                                             Titel X\n§ 133 e        Ausnahmen bei technischen Angestellten\nStraf- und Bußgeldvorschriften\n§ 133 f        Wettbewerbsverbot\n§ 143     Verletzung von Vorschriften über die Er-\nIV. Besondere Bestimmungen für Betriebe,                         richtung :gJJ.d den Betrieb von Anlagen\nin denen in der Regel mindestens zehn                § 144     Verletzung von Vorschriften über erlaubnis-\nArbeitnehmer beschäftigt werden                             bedürftige stehende Gewe,rbe\n§ 1,33 g       Anwendungsbereich                                § 145     Verletzung von Vorschriften über das Reise-\ngewerbe\nA. Bestimmungen für Betriebe, in denen                § 146     Verletzung sonstiger Vorschriften über die\nin der Regel mindestens zy.ranzig Arbeitnehmer                       Ausübung eines Gewerbes\n·       beschäftigt werden                      § 147     Verletzung von Arbeitsschutzvorschrift.en\n§ 133 h        c;rundsatz                                       § 148     Strafbare     Verletzung    gewerberechtlicher\n§ 134          Verbot der        Lohnverwirkung,  schriftliche            Vorschriften\nLohnbelege                                       § 148 a   Strafbare Verletzung von Prfüerpflichten\n§§ 134 a bis\n134 h        (weggefallen)\nTitel XI\nB. Bestimmungen für alle Betriebe, in denen\nin der Regel mindestens zehn Arbeitnehmer\nGewerbezentralregister\nbeschäftigt werden                      § 149     Einrichtung eines Gewerbezentralregisters\n§ 134 i        Sondervorschriften für größere Bet,riebe         § 150     Auskunft auf Antrag des Betroffenen\n§§ 135 bis                                                       § 150 a   Auskunft an Behörden\n139 a        (weggefallen)                                    § 151     Eintragungen in besonde,ren FäUen\n§ 139 aa       Anwendung der §§ 121, 124 b und 125              § 152     Entfernung von Eintragungen\n§ 153     THgung von Eintragungen\nV.  Aufsicht                                  MiUeilungen zum Gewerbezentralregister\n§ 153 a\n§ 139 b        Gewerbeaufsichtsbehörde                          § 153 b   Verwaltungsvorschriften\nVI. Gehilfen und Lehrlinge in Betrieben\ndes Handelsgewerbes                                      Schlußbestimmungen\n§§ 139 c bis                                                     § 154     Ausnahmen von Titel VII\n139 f        (weggefallen)                                    § 154 a   Anwendung des Titels VII auf Bergwerke,\n§ 139 g       Befugnisse der Gewerbeaufsichtsbehörden                     Salinen u. ä.\n§ 139 h       Vorschriften über Räume, Maschinen und            § 155     Landesrecht, Zuständigkeiten\nGerätschaften                                     § h.56    Berlin-Klausel","102                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nGewerbeordnung\nTitel I                         der Besatzungsmitglieder auf den Seeschiffen. Auf\ndas Bergwesen findet dieses Gesetz nur insoweit\nAllgemeine Bestimmungen\nAnwendung, als es ausdrückliche Bestimmungen\nenthält; das gleiche gilt, ~bgesehen von den §§ 24\n§ 1                           bis 24 d und 120 c Abs. 5 für den Gewerbebetrieb der\nGrundsatz der Gewerbefreiheit               Versicherungsunternehmen, die Ausübung der Heil-\n(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann ge-     kunde, den Verkauf von Arzneimitteln, den Vertrieb\nstattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen     von Lotterielosen und die Viehzucht.\noder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelas-           (2) (weggefallen)\nsen sind.\n§ 7\n(2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes\nberechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb                  Aufhebung von Rechten und Abgaben\nausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen          (1) Vom 1. Januar 1873 ab sind, soweit die Landes-\ndieses Gesetzes nicht genügt.                           gesetze solches nicht früher verfügen, aufgehoben:\n1. die noch bestehenden ausschließlichen Gewerbe-\n§ 2                              berechtigungen, das heißt die mit dem Gewerbe-\n(weggefallen)                          betrieb verbundenen Berechtigungen, anderen den\nBetrieb eines Gewerbes, sei es im allgemeinen\n§ 3\noder hinsichtlich der Benutzung eines gewissen\nBetriebsmaterials, zu untersagen oder sie darin zu\nBetrieb verschiedener Gewerbe                   beschränken;\nDer gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe      2. die mit den ausschließlichen Gewerbeberechti-\nsowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs-              gungen verbundenen Zwangs- und Bannrechte;\noder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschrän-\nkung der Handwerker auf den Verkauf der selbst-         3. alle Zwangs- und Bannrechte, deren Aufhebung\nverfertigten Waren findet nicht statt.                     nach dem Inhalt der Verleihungsurkunde ohne\nEntschädigung zulässig ist;\n§ 4\n4. sofern die Aufhebung nicht schon infolge dieser\nBestimmungen eintritt oder sofern sie nicht auf\n(weggefallen)                          einem Vertrag zwischen Berechtigten und Ver-\npflichteten beruhen:\n§ 5                               a) das mit dem Besitz einer Mühle, einer Brenne-\nZulassungsbeschränkungen                          rei oder Brenngerechtigkeit, einer Brauerei\noder Braugerechtigkeit, oder einer Schank-\nIn den Beschränkungen des Betriebs einzelner                 stätte verbundene Recht, die Konsumenten zu\nGewerbe, welche auf den Zoll-, Steuer- und Post-                zwingen, daß sie bei den Berechtigten ihren\ngesetzen beruhen, wird durch das gegenwärtige                  Bedarf mahlen oder schroten lassen, oder das\nGesetz nichts geändert.                                         Getränk ausschließlich von denselben bezie-\nhen (der Mahlzwang, der Branntweinzwang\n§ 6                                   oder der Brauzwang);\nAnwendungsbereich                        b) das städtischen Bäckern oder Fleischern zu•\nstehende Recht, die Einwohner der Stadt, der\n(1) Dieses Gesetz findet, abgesehen von den §§ 24           Vorstädte oder der sogenannten Bannmeile zu\nbis 24 d und 120 c Abs. 5, keine Anwendung auf die             zwingen, daß sie ihren Bedarf an Gebäck oder\nFischerei, die Errichtung und Verlegung von Apo-               Fleisch ganz oder teilweise von jenen aus-\ntheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt,                schließlich entnehmen;\ndas Unterrichtswesen, auf die Tätigkeit der Rechts-\nanwälte und Notare, der Rechtsbeistände, der Wirt-      5. die Berechtigungen, Konzessionen zu gewerb-\nschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-          lichen Anlagen oder zum Betrieb von Gewerben\nten, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungs-          zu erteilen, die dem Fiskus, Korporationen, Insti-\ngesellschaften, der Steuerberater und Steuerbera-          tuten oder einzelnen Berechtigten zustehen;\ntungsgesellschaften sowie der Steuerbevollmächtig-      6. vorbehaltlich der an den Staat und die Gemeinde\nten, auf den Gewerbebetrieb der Auswanderer-               zu entrichtenden Gewerbesteuern, alle Abgaben,\nberater und der Eisenbahnunternehmungen, die Be-           welche für den Betrieb eines Gewerbes entrichtet\nfugnis zum Halten öffentlicher Fähren, das Seelots-        werden, sowie die Berechtigung, dergleichen Ab-\nwesen und die Rechtsverhältnisse der Kapitäne und          gaben aufzuerlegen.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978                             103\n(2) Ob und in welcher Weise den Berechtigten                                     § 12\nfür die vorstehend aufgehobenen ausschließlichen                     Ausländische juristische Personen\nGewerbeberechtigungen, Zwangs- und Bannrechte\nusw. Entschädigung zu leisten ist, bestimmen die             (1) Eine ausländische juristische Person bedarf\nLandesgesetze.                                           für den Betrieb eines Gewerbes im Inland der Ge-\nnehmigung; dies gilt auch für die in § 6 genannten\n§ 8                          Gewerbe. Bestimmungen in zwischenstaatlichen\nAblösung von Rechten                   Vereinbarungen bleiben unberührt. Die Genehmi-\ngung wird für eine bestimmte gewerbliche Tätigkeit\n(1) Von dem gleichen Zeitpunkt (§ 7) ab unter-        erteilt. Sie kann befristet, unter Bedingungen oder\nliegen, soweit solches nicht von der Landesgesetz-        auf Widerruf erteilt oder mit Auflagen verbunden\ngebung schon früher verfügt ist, der Ablösung:           werden, soweit dies im öffentlichen Interesse erfor-\n1. diejenigen Zwangs- und Bannrechte, welche             derlich ist; die nachträgliche Änderung, Ergänzung\ndurch die Bestimmungen des § 7 nicht aufge-           oder Beifügung von Auflagen ist zulässig.\nhoben sind, sofern die Verpflichtung auf Grund-         (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden,\nbesitz haftet, die Mitglieder einer Korporation als  wenn zu besorgen ist, daß die Tätigkeit der auslän-\nsolche betrifft, oder Bewohnern eines Ortes oder     dischen juristischen Person dem öffentlichen Inter-\nDistrikts vermöge ihres Wohnsitzes obliegt;          esse widerspricht, insbesondere wenn\n2. das Recht, den Inhaber einer Schankstätte zu           1. die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist oder\nzwingen, daß er für seinen Wirtschaftsbedarf das\nGetränk aus einer bestimmten Fabrikationsstätte      2. die ausländische juristische     Person hinsichtlich\nentnehme.                                                der Höhe des Kapitals nicht    entsprechenden An-\nforderungen genügt, wie sie     das deutsche Recht\n(2) Das Nähere über die Ablösung dieser Rechte            an vergleichbare inländische   juristische Personen\nbestimmen die Landesgesetze.\nstellt.\n(3) Zuständig für die Erteilung der Genehmigung\n§ 9\nist die für die Wirtschaft zuständige oberste Lan-\nStreitigkeiten über Aufhebung oder             desbehörde des Landes, in dem die ausländische\nAblösung von Rechten                   juristische Person die gewerbliche Tätigkeit erst-\n(1) Streitigkeiten darüber, ob eine Berechtigung      malig beginnen will.\nzu den durch die §§ 7 und 8 aufgehobenen oder für            (4) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf eine\nablösbar erklärten gehört, sind im Rechtswege zu          ausländische juristische Person nicht, wenn sie\nentscheiden.\n1. nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung der\n(2) Jedoch bleibt den Landesgesetzen vorbehal-            privaten Versicherungsunternehmungen in der\nten, zu bestimmen, von welchen Behörden und in                im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nwelchem Verfahren die Frage zu entscheiden ist, ob            mer 7631-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,,\noder wie weit eine auf einem Grundstück haftende              zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten\nAbgabe eine Grundabgabe ist oder für den Betrieb              Durchführungsgesetzes/EWG zum Versicherungs-\neines Gewerbes entrichtet werden muß.                         aufsichtsgesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I\ns. 3139),\n§ 10\n2. nach dem Gesetz über das Kreditwesen in der\nKein Neuerwerb von Rechten                      Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1976\n(1) Ausschließliche Gewerbeberechtigungen oder             (BGBI. I S. 1121), zuletzt geändert durch Artikel 72\nZwangs- und Bannrechte, welche durch Gesetz auf-              des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung\ngehoben oder für ablösbar erklärt worden sind,                vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 3374),\nkönnen fortan nicht mehr erworben werden.                 der Aufsicht unterliegt.\n(2) Realgewerbeberechtigungen         dürfen   fortan     (5) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf eine\nnicht mehr begründet werden.                              ausländische juristische Person ferner nicht, wenn\nsie dem Gesetz über den Vertrieb ausländischer In-\n§ 11                          vestmentanteile und über die Besteuerung der Er-\nträge aus ausländischen Investmentanteilen vom\n(weggefallen)                      28. Juli 1969 (BGBl. I S. 986), zuletzt geändert durch\nArtikel 73 des Einführungsgesetzes zur Abgaben-\n§ 11 a                         ordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341,\nEhefrau als Gewerbetreibende bei              3374), unterliegt.\nausländischem Güterrecht                     (6) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-\n(1) Betreibt eine Ehefrau, für deren güterrecht-       mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nliche Verhältnisse ausländische Gesetze maßgebend         der Justiz und, soweit Kreditinstitute und Versiche-\nsind, im Inland selbständig ein Gewerbe, so ist es        rungsunternehmen betroffen sind, im Einvernehmen\nauf ihre Geschäftsfähigkeit in Angelegenheiten des        mit dem Bundesminister der Finanzen sowie mit Zu-\nGewerbes ohne Einfluß, daß sie Ehefrau ist.               stimmung des Bundesrates allgemeine Verwal-\ntungsvorschriften zur Durchführung der Absätze 1\n(2) und (3) (weggefallen)                              und 2 zu erlassen.","104                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n§ 12 a                                                     § 15\nAusländische juristische Personen                     Ern pf angsbescheinigung, Betriebsbeginn\naus Mitgliedstaaten der EWG                                     ohne Genehmigung\n§ 12 findet keine Anwendung auf ausländische             (1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage\njmislische Personen, die nach den Rechtsvorschrif-       den Empfang der Anzeige.\nten eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-            (2) Die Fortsetzung des Betriebs kann durch die\nschaftsgemeinschaft gegründet sind und ihren sat-        zuständige Behörde verhindert werden, wenn ein\nzungsmäßigen Sitz, ihre I-Iauptverwaltung oder ihre      Gewerbe, zu dessen Beginn eine besondere Geneh-\nHauptniederlassung innerha]b der Gemeinschaft ha-        migung erforderlich ist, ohne diese Genehmigung\nben. Für juristi sehe Personen, die nach den Rechts-     begonnen wird. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe\nvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen      von einer ausländischen juristischen Person be-\nWirtschaftsgemeinschaft gegründet worden sind            gonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht\nund ihren satzungsmäßigen Sitz, jedoch weder ihre        anerkannt wird.\nHauptverwaltung noch ihre Hauptniederlassung in-\n§ 15 a\nnerhalb der Gemeinschaft haben, gilt dies nur, wenn\nihre Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Ver-                Anbringung von Namen und Firma\nbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates            (1) Gewerbetreibende, die eine offene Verkaufs-\nsteht.                                                   stelle haben, eine Gaststätte betreiben oder eine\nsonstige offene Betriebsstätte haben, sind ver-\n§ 13\npflichtet, ihren Familiennamen mit mindestens\n(weggefallen)                       einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außen-\nseite oder am Eingang der offenen Verkaufsstelle,\nder Gaststätte oder der sonstigen offenen Betriebs-\nstätte in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.\nTitel II\n(2} Kaufleute, die eine Firma führen, haben außer-\nStehendes Gewerbe                       dem ihre Firma in der in Absatz 1 bezeichneten\nWeise anzubringen; ist aus der Firma der Familien-\nI. Allgemeine Erfordernisse                  name des Geschäftsinhabers mit einem ausgeschrie-\nbenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbrin-\n§ 14                           gung der Firma.\nAnzeigepflicht                         (3) Auf offene Handelsgesellschaften, Kommandit-\n(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehen-       gesellschaften und Kommanditgesellschaften auf\nden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweignieder-         Aktien finden diese Vorschriften mit der Maßgabe\nlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle an-       Anwendung, daß für die Namen der persönlich haf-\nfängt, muß dies der für den betreffenden Ort zu-         tenden Gesellschafter gilt, was in betreff der Namen\nständigen Behörde g]eichzeitig anzeigen. Das glei-       der Gewerbetreibenden bestimmt ist. Juristische\nche gilt, wenn                                           Personen, die eine offene Verkaufsstelle haben, eine\nGaststätte betreiben oder eine sonstige offene Be-\n1. der Betrieb verlegt wird,                             triebsstätte haben, haben ihre Firma oder ihren\n2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder           Namen in der in Absatz 1 bezeichneten Weise anzu-\nauf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die       bringen.\nbei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art               (4) Sind mehr als zwei Beteiligte vorhanden, deren\nnicht geschäftsüblich sind, oder                     Namen hiernach in der Aufschrift anzugeben wären,\n3. der Betrieb aufgegeben wird.                          so genügt es, wenn die Namen von zweien mit\neinem das Vorhandensein weiterer Beteiligter an-\n(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arznei-     deutenden Zusatz aufgenommen werden. Die zu-\nmitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen       ständige Behörde kann im einzelnen Fall die An-\nsowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche          gabe der Namen aller Beteiligten anordnen.\nLose und für den Betrieb von Wettannahmestellen\naller Art.                                                  (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für\nden Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen\n(3) ·wer die Aufstellung von Automaten (Waren-,       Unternehmens sowie für die Aufstellung von Auto-\nLeistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art)         maten außerhalb der Betriebsräume des Aufstellers.\nals selbständiges Gewerbe betreibt, muß die An-          An den Automaten ist auch die Anschrift des Auf-\nzeige nach Absatz 1 allen Behörden erstatten, in         stellers anzubringen.\nderen Zuständigkeitsbereich Atomaten aufgestellt\nwerden. Die zuständige Behörde kann Angaben über                                   § 15 b\nden Aufste]Jungsort der einzelnen Automaten ver-                     Namensangabe im Schriftverkehr\nlangen.\nGewerbetreibende, für die keine Firma im Han-\n(4) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-        delsregister eingetragen ist, müssen sich im schrift-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung          lichen rechtsgeschäftlichen Verkehr ihres Familien-\ndes Bundesrates Form und Inhalt der Anzeige nach         namens mit mindestens einem ausgeschriebenen\nAbsatz 1 zu bestimmen.                                   Vornamen bedienen.","Nr. 3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978                           105\nII. Erfordernis besonderer Uberwachung                   der bestimmten Anlagenart benötigt. In der\noder Genehmigung                            Rechtsverordnung können die Kostenbefreiung,\ndie Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldner-\nA. Anlagen, die einer besonderen                   schaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen\nUberwachung bedürfen                         und die Kostenerhebung abweichend von den\nVorschriften      des    Verwaltungskostengesetzes\nvom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 821), zuletzt ge-\n§§ 16 bis 23\nändert durch Artikel 41 des Einführungsgesetzes\n(weggefallen)                             zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976\n(BGBl. I S. 3341, 3365), geregelt werden.\n§ 24\n(2) Absatz 1 gilt auch für Anlagen, die nicht ge-\nUberwachungsbedürftige Anlagen                 werblichen Zwecken dienen, sofern sie im Rahmen\nwirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung fin-\n(1) Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor\nden oder soweit es der Arbeitsschutz erfordert; er\nGefahren durch Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre\ngilt nicht für den Betrieb der Deutschen Bundesbahn\nGefährlichkeit einer besonderen Uberwachung be-\nund die Nebenbetriebe, die den Bedürfnissen d.es\ndürfen (überwachungsbedürftige Anlagen), wird die\nEisenbahn- und Schiffahrtsbetriebes und -verkehrs\nBundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der be-\nder Deutschen Bundesbahn zu dienen bestimmt sind,\nteiligten Kreise durch Rechtsverordnung zu be-\nsowie für das rollende Material anderer Eisenbahn-\nstimmen,\nunternehmungen, ausgenommen Ladegutbehälter,\n1. daß die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbe-         soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau-\ntriebnahme, die V ornuhme von Änderungen an           und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder\nbestehenden Anlagen und sonstige die Anlagen          unterliegt.\nbetreffenden Umstände angezeigt und der An-\n(3) Uberwachungsbedürftige Anlagen im Sinne\nzeige bestimmte Unterlagen beigefügt werden\ndes Absatzes 1 sind\nmüssen;\n1. Dampfkesselanlagen,\n2. daß die Errichtung solcher Anlagen, ihr Betrieb\nsowie die Vornahme von Änderungen an beste-            2. Druckbehälter außer Dampfkesseln,\nhenden Anlagen der Erlaubnis einer in der              3. Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, ver-\nRechtsverordnung bezeichneten oder nach Bun-                flüssigten oder unter Druck gelösten Gasen,\ndesrecht zuständigen oder gemäß § 155 Abs. 2\nbestimmten Behörde bedürfen;                           4. Leitungen unter innerem Uberdruck für brenn-\nbare, ätzende oder giftige Gase, Dämpfe oder\n3. daß solche Anlagen, insbesondere die Errichtung,             Flüssigkeiten,\ndie Herstellung, die Bauart, die Werkstoffe, die\nAusrüstung und die Unterhaltung sowie ihr Be-           5. Aufzugsanlagen,\ntrieb    bestimmten     Anforderungen      genügen     6. elektrische Anlagen in besonders gefährdeten\nmüssen. Anforderungen technischer Art können                Räumen,\nin besonderen Vorschriften (technische Vor-\n7. Getränkeschankanlagen und Anlagen zur Her-\nschriften) zusammengefaßt werden; hierbei sind\nstellung kohlensaurer Getränke,\ndie Vorschläge des Ausschusses (Absatz 4) zu\nberücksichtigen;                                       8. Azetylenanlagen und Kalziumkarbidlager,\n4. daß solche Anlagen einer Prüfung vor Inbetrieb-         9. Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförde-\nnahme, regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen                 rung von brennbaren Flüssigkeiten.\nund Prüfungen auf Grund behördlicher Anord-           10. (weggefallen)\nnung unterliegen;\nZu den in den Nummern 2,- 3 und 4 bezeichneten\n5. welche Gebühren und Auslagen für die vorge-\nüberwachungsbedürftigen Anlagen gehören nicht\nschriebenen oder behördlich angeordneten Prü-\ndie Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des\nfungen solcher Anlagen von den Eigentümern\nEnergiewirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetz-\nund Personen, die solche Anlagen herstellen oder\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1, veröffent-\nbetreiben, zu entrichten sind. Die Gebühren wer-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nden nur zur Deckung des mit den Prüfungen ver-\nArtikel ~ des Gesetzes zur Änderung energierecht-\nbundenen Personal- und Sachaufwandes erhoben,\nlicher Vorschriften vom 19. Dezember 1977 (BGBl. I\nzu dem insbesondere der Aufwand für die Sach-\nverständigen, die Prüfeinrichtungen und -stoffe\ns. 2750).\nsowie für die Entwicklung geeigneter Prüfver-             (4) In den ·Rechtsverordnungen nach Absatz 1\nfahren und für den Erfahrungsaustausch gehört.        können Vorschriften über die Einsetzung von tech-\nEs kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch         nischen Ausschüssen getroffen werden. Die Aus-\nfür eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht       schüsse sollen die Bundesregierung oder den zu-\nbegonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist,       ständigen Bundesminister insbesondere in techni-\nwenn die Gründe hierfür von demjenigen zu ver-        schen Fragen beraten und ihnen dem Stand von\ntreten sind, der die Prüfung veranlaßt hat. Die       Wissenschaft und Technik entsprechende Vorschrif-\nHöhe der Gebührensätze richtet sich nach der          ten vorschlagen (Absatz 1 Nr. 3). Soweit Anforde-\nZahl der Stunden, die ein Sachverständiger            rungen technischer Art in besonderen Vorschriften\ndurchschnittlich für die verschiedenen Prüfungen      (technische Vorschriften) zusammengefaßt werden,","106                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nmüssen technische Ausschüsse gebildet werden. In           (4) Die Landesregierungen regeln die Organisa-\ndie Ausschüsse sind neben Vertretern der betei-         tion der technischen Uberwachung, die Aufsicht\nligten Bundesbehörden und von obersten Landesbe-        über sie sowie die Durchführung der Uberwachung.\nhörden, der Wissenschaft und der technischen Uber-         (5) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nwachung insbesondere Vertreter der Hersteller und       nung wird ermächtigt, im Benehmen mit den ober-\nder Betreiber der Anlagen zu berufen.                   sten Arbeitsbehörden der Länder durch Rechtsver-\n(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-        ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor-\nordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 ganz oder        schriften über die Sammlung und Auswertung der\nteilweise auf den zuständigen Bundesminister über-      Erfahrungen der Sachverständigen sowie über deren\ntragen.                                             ·   Weiterbildung zu erlassen.\n(6) Die nach dieser Vorschrift zu erlassenden                                 § 24 d\nRechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des\nBundesrates; ausgenommen sind die in Absatz 1                            Aufsichtsbehörden\nNr. 3 bezeichneten technischen Vorschriften, die in        Die Aufsicht über die Ausführung der nach § 24\nAbsatz 5 genannten Rechtsverordnungen sowie             Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den\nRechtsverordnungen, die sich ausschließlich auf An-     Gewerbeaufsichtsbehörden. Hierbei findet § 139 b\nlagen beziehen, welche der Uberwachung durch die        entsprechende Anwendung. Für Anlagen, welche\nBundesverwaltung unterstehen.                           der Uberwachung durch die Bundesverwaltung un-\nterstehen, sowie für Anlagen an Bord von See-\n§ 24 a\nschiffen bestimmt die Bundesregierung die Auf-\nsichtsbehörde durch Rechtsverordnung; § 24 Abs. 5\nMaßnahmen im Einzelfall                   gilt entsprechend. Rechtsverordnungen nach Satz 3\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall die        bedürfen nur der Zustimmung des Bundesrates, so-\nerforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der           weit sie Anlagen an Bord von Seeschiffen betreffen.\ndurch Rechtsverordnung nach § 24 auferlegten\nPflichten anordnen.                                                               § 25\nStillegung von Anlagen und Untersagung\n§ 24 b                                               von Betrieben\nDuldungspflichten bei der Prüfung                (1) Die zuständige Behörde kann die Stillegung\noder Beseitigung einer Anlage anordnen, wenn ohne\nEigentümer von überwachungsbedürftigen Anla-         die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 24\ngen und Personen, die solche Anlagen herstellen         Abs. 1 Nr. 2 oder 4 erforderliche Erlaubnis oder\noder betreiben, sind verpflichtet, den Sachverständi-   Sachverständigenprüfung die Anlage errichtet, be-\ngen, denen die Prüfung der Anlagen obliegt, die         trieben oder geändert wird.\nAnlagen zugänglich zu machen, die vorgeschriebene\noder behördlich angeordnete Prüfung zu gestatten,          (2) Wird eine Anordnung nach § 120 d oder\ndie hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel    § 139 g nicht beachtet, so kann die zuständige Be-\nbereitzustellen und ihnen die Angaben zu machen         hörde den von der Anordnung betroffenen Betrieb\nund die Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung        bis zur Herstellung des den Anordnungen entspre-\nihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Grundrecht        chenden Zustandes ganz oder teilweise untersagen.\ndes Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit         Das gleiche gilt, wenn eine Anordnung, die nach\neingeschränkt.                                          den §§ 24 a, 105 j, 120 f oder 139 i erlassen worden\nist, nicht beachtet wird und hierdurch Gefahren für\n§ 24 C                          die zu schützenden Personen entstehen.\nPrüfung durch Sachverständige                                      §§ 16 bis 28\n(1) Die Prüfungen der überwachungsbedürftigen                             (weggefallen)\nAnlagen werden, soweit in den nach § 24 Abs. 1\nerlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes be-\nstimmt ist, von amtlichen oder amtlich für diesen             B. Gewerbetreibende, die einer besonderen\nZweck anerkannten Sachverständigen vorgenom-                            Genehmigung bedürfen\nmen. Diese sind in technischen Uberwachungsorga-\nnisationen zusammenzufassen.                                                      § 29\n(2) Die Prüfungen und die Uberwachung der in                              (weggefallen)\n§ 24 Abs. 3 genannten Anlagen der Deutschen Bun-\n§ 30\ndespost werden von den vom Bundesminister für\ndas Post- und Fernmeldewesen bestimmten Stellen                         Privatkrankenanstalten\nvorgenommen.                                               (1) Unternehmer von Privatkranken-, Privatent-\n(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-        bindungs- und Privatirrenanstalten bedürfen einer\nordnung kann durch Verwaltungsvorschriften die          Konzession der zuständigen Behörde. Die Konzes-\nAnforderungen bestimmen, denen die Sachverstän-         sion ist nur dann zu versagen, wenn\ndigen nach Absatz 1 hinsichtlich ihrer beruflichen      1. Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässig-\nAusbildung und Erfahrung in der technischen Uber-           keit des Unternehmers in Beziehung auf die Lei-\nwachung genügen müssen.                                     tung oder Verwaltung der Anstalt dartun,","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978                         107\n2. nach den von dem Unternehmer einzureichenden          2. das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal\nBeschreibungen und Plänen die baulichen und              wegen seiner Beschaffenheit oder Lage den poli-\ndie sonstigen technischen Einrichtungen der An-          zeilichen Anforderungen nicht genügt oder\nstalt den gesundheitspolizeilichen Anforderungen     3. der beabsichtigte Betrieb des Gewerbes schäd-\nnicht entsprechen,                                       liche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-\n3. die Anstalt nur in einem Teil eines auch von              Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine erheb-\nanderen Personen bewohnten Gebäudes unterge-             liche Belästigung der Allgemeinheit befürchten\nbracht werden soll und durch ihren Betrieb für           läßt.\ndie Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche\nNachteile oder Gefahren hervorrufen kann oder           (3) (weggefallen)\n4. die Anstalt zur Aufnahme von Personen mit an-                                   § 33 b\nsteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken\nbestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die                          (weggefallen)\nBesitzer oder Bewohner der benachbarten Grund-\nstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren her-                                 § 33 C\nvorrufen kann.\nTanzlustbarkeiten\n(2) Vor Erteilung der Konzession sind über die           Die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten richtet sich\nFragen zu Absatz 1 Nr. 3 und 4 die Ortspolizei- und      nach den landesrechtlichen Bestimmungen.\ndie Gemeindebehörden zu hören.\n(3) (weggefallen)                                                               § 33 d\nSpielgeräte und andere Spiele\n§ 30 a                                         niit Gewinnmöglichkeit\n(weggefallen)                         (1) Wer gewerbsmäßig ein mit einer den Spielaus-\ngang beeinflussenden mechanischen Vorrichtung\n§ 30 b                         ausgestattetes Spielgerät, das die Möglichkeit eines\nGewinnes bietet, aufstellen oder ein anderes Spiel\nOrthopädische Maßschuhe\nmit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf da-\nOrthopädische Maßschuhe dürfen nur in einem           zu der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die\nHandwerksbetrieb oder einem handwerklichen Ne-           Erlaubnis kann befristet und unter Auflagen erteilt\nbenbetrieb angefertigt werden, dessen Leiter die         werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit,\nVoraussetzungen für den selbständigen Betrieb des        der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrund-\nOrthopädieschuhmacherhandwerks nach der Hand-            stücks oder der Nachbargrundstücke erforderlich\nwerksordnung erfüllt.                                    ist; die nachträgliche Änderung, Ergänzung oder\nBeifügung von Auflagen ist zulässig.\n§§ 30 c bis 33                        (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden für\n(weggefallen)                      1. die Aufstellung eines Spielgerätes, wenn dessen\nBauart von der Physikalisch-Technischen Bun-\n§ 33 a                             desanstalt zugelassen ist und· der Antragsteller\nim Besitz eines Abdruckes des Zulassungs-\nSingspiele und ähnliche Veranstaltungen               scheines sowie im Besitz des Zulassungszeichens\n(1) Wer gewerbsmäßig Singspiele, Gesangs- oder            ist,\ndeklamatorische Vorträge, Schaustellungen von            2. die Veranstaltung eines anderen Spieles, wenn\nPersonen oder theatralische Vorstellungen, ohne              der Veranstalter im Besitz einer von dem Bundes-\ndaß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissen-             kriminalamt erteilten Unbedenklichkeitsbeschei-\nschaft dabei obwaltet, in seinen Wirtschafts- oder           nigung ist.\nsonstigen Räumen öffentlich veranstalten oder zu\nderen öffentlicher Veranstaltung seine Räume be-            (3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen\nnutzen lassen will, bedarf zum Betrieb dieses Ge-        die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller\nwerbes der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die        oder der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das\nErlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden, so-        Spielgerät aufgestellt oder das Spiel veranstaltet\nweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste       werden soll, die für die Aufstellung von Spielgerä-\noder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder           ten oder die Veranstaltung von anderen Spielen er-\nder Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen         forderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erfor-\nNachteilen oder erheblichen Belästigungen erforder-      derliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht,\nlich ist; die nachträgliche Änderung, Ergänzung          wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des An-\noder Beifügung von Auflagen ist zulässig.                trages wegen eines Verbrechens, wegen einer Straf-\ntat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wegen\n(2) Die Erlaubnis ist nur dann zu versagen, wenn      Glücksspiels, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Er-\n1. gegen den Nachsuchenden Tatsachen vorliegen,          pressung, Betruges, Untreue oder Hehlerei, wegen\nwelche die Annahme rechtfertigen, daß die be-        Vergehens nach § 148 oder wegen Vergehens nach\nabsichtigten Veranstaltungen den Gesetzen oder       § 13 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der\nguten Sitten zuwiderlaufen werden,                   Offentlichkeit rechtskräftig verurteilt oder gegen","108                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nden eine Geldbuße wegen vorsdtzlicher Zuwider-           3. für die Zulassung oder die Erteilung der Unbe-\nhandlung gegen § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d ver-           denklichkeitsbescheinigung bestimmte Anforde-\nhängt worden ist.                                            rungen an\n(4) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn               a) die Art und Weise des Spielvorganges,\nb) die Art des Gewinnes,\n1. bei ihrer Erteilung nicht bekannt war, daß Tat-\nsachen der in Absatz 3 bezeichneten Art vor-            c) den Höchsteinsatz und den Höchstgewinn,\nlagen, oder wenn nach ihrer Erteilung Tatsachen          d) das Verhältnis der Anzahl der gewonnenen\ndieser Art eingetreten sind,                                Spiele zur Anzahl der verlorenen Spiele,\n2. das Spielgerät an einem im Zulassungsschein be-           e) das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn bei\nzeichneten Merkmal verändert worden ist,                    einer bestimmten Anzahl von Spielen,\nf) die Mindestdauer eines Spieles,\n3. das Spiel abweichend von den genehmigten Be-\ndingungen veranstaltet wird oder                        g) die technische Konstruktion und die Kenn-\nzeichnung der Spielgeräte,\n4. die Zulassung des Spielgerätes oder die Unbe-\nh) die Bekanntgabe der Spielregeln und des Ge-\ndenklichkeitsbescheinigung zurückgenommen ist.\nwinnplans sowie die Bereithaltung des Zu-\n(5) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden,                 lassungsscheines und der Unbedenklichkeits-\nwenn bei dem Betrieb des Gerätes oder bei der Ver-               bescheinigung\nanstaltung des Spieles eine der in der Erlaubnis ent-        stellen.\nhaltenen Auflagen nicht beachtet oder gegen § 7\ndes Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Offent-          (2) Durch Rechtsverordnung können ferner\nlichkeit verstoßen worden ist.                           1. der Bundesminister für Wirtschaft im Einverneh-\nmen mit dem Bundesminister des Innern und mit\n§ 33 e                            Zustimmung des Bundesrates\nBauartzulassung                          a) das Verfahren bei der Zulassung der Bauart\nund Unbedenklichkeitsbescheinigung                     von Spielgeräten durch die Physikalisch-\nTechnische Bundesanstalt regeln\nDie Zulassung der Bauart eines Spielgerätes oder\nund\nihrer Nachbaugeräte und die Unbedenklichkeitsbe-\nscheinigung für andere Spiele (§ 33 d) sind zu ver-         b) Vorschriften über die Gebühren und Ausla-\nsagen, wenn die Gefahr besteht, daß der Spieler un-              gen, die für die Prüfung und Zulassung der\nangemessen hohe Verluste in kurzer Zeit erleidet.                Bauart sowie für die Zulassungsscheine zu\nSie sind zurückzunehmen, wenn Tatsachen bekannt                  entrichten sind, erlassen. Die Gebühren sind\nwerden, die die Versagung der Zulassung oder der                 nach dem Personal- und Sachaufwand der zu-\nUnbedenklichkeitsbescheinigung rechtfertigen wür-                ständigen Behörde zu bestimmen. Die Gebühr\nden, oder wenn der Antragsteller zugelassene Spiel-              für die Prüfung und Zulassung einer Bauart\ngeräte an den in dem Zulassungsschein bezeichne-                 darf jedoch 2 000 Deutsche Mark nicht über-\nten Merkmalen verändert oder ein für unbedenklich                steigen. Erfordert die Prüfung im Einzelfall\nerklärtes Spiel unter nicht genehmigten Bedingun-                einen außergewöhnlichen Aufwand, kann die\ngen veranstaltet. Die Zulassung und die Unbedenk-                Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.\nlichkeitsbescheinigung können auf Zeit und unter                 Die Gebühr für die Erteilung eines Zulas-\nAuflagen erteilt werden.                                         sungsscheines oder des Abdruckes eines Zu-\nlassungsscheines und eines Zulassungszei-\n§ 33 f                                chens ist nach festen Sätzen zu bestimmen;\nsie darf 30 Deutsche Mark nicht übersteigen;\nErmächtigung zum Erlaß\nvon Durchführungsvorschriften               2. der Bundesminister des Innern im Einvernehmen\nmit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft kann zur           Zustimmung des Bundesrates\nDurchführung der§§ 33 d und 33 e im Einvernehmen\na.) das Verfahren des Bundeskriminalamtes bei\nmit den Bundesministern des Innern und für Jugend,\nder Erteilung ton Unbedenklichkeitsbeschei-\nFamilie und Gesundheit und mit Zustimmung des\nnigungen regeln\nBundesrates durch Rechtsverordnung zur Eindäm-\nmung der Betätigung des Spieltriebs, zum Schutze                 und\nder Allgemeinheit und der Spieler sowie im Inter-           b) Vorschriften über die Gebühren und Ausla-\nesse des Jugendschutzes                                          gen, die für die Prüfung eines Antrages auf\nErteilung einer Unbedenklichkeitsbescheini-\n1. die Aufstellung von Spielgeräten oder die Ver-\ngung und deren Erteilung zu entrichten sind,\nanstaltung von Spielen auf bestimmte Gewerbe-\nerlassen. Die Gebühren sind nach dem Per-\nzweige, Betriebe oder Veranstaltungen beschrän-\nsonal- und Sachaufwand des Bundeskriminal-\nken und die Zahl der jeweils in einem Betrieb\namtes zu bestimmen. Die Gebühr für die Prü-\naufgestellten Spielgeräte oder veranstalteten\nfung darf jedoch 2 000 Deutsche Mark, die\nSpiele begrenzen,\nGebühr für die Erteilung 200 Deutsche Mark\n2. Vorschriften über den Umfang der Befugnisse                   nicht übersteigen. Erfordert die Prüfung im\nund Verpflichtungen bei der Ausübung des Ge-                 Einzelfall einen außergewöhnlichen Aufwand,\nwerbes erlassen,                                             kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978                          109\nwerden. Die Cebühr für die Umschreibung            3. der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der\neiner Unbedenklichkeitsbescheinigung (Ände-            Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spiel-\nrung des Veranstaltungsorts) ist nach festem           triebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne\nSatz zu bestimmen; sie darf 50 Deutsche Mark           des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst\nnicht übersteigen.                                     eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemein-\nheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen\n§ 33 g                              Interesse bestehenden Einrichtung befürchten\nEinschränkung und Ausdehnung                       läßt.\nder Erlaubsnispflicht                                             § 34\nDer Bundesminister für Wirtschaft kann im Ein-                 Pfandleiher und andere Gewerbetreibende\nvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und               (1) Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder\nmit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-            Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaub-\nordnung bestimmen, daß                                     nis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann\n1. für die Veranstaltung bestimmter anderer Spiele         unter Auflagen -zum Schutze der Allgemeinheit und\nim Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 eine Erlaubnis       der Verpfänder erteilt werden; die nachträgliche\nnicht erforderlich ist, wenn diese Spiele überwie-     Änderung, Ergänzung oder Beifügung von Auflagen\ngend der Unterhaltung dienen und kein öffent-          ist zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn\nliches Interesse an einer Erlaubnispflicht besteht,    1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der\n2. die Vorschrift des § 33 d auch für die nicht ge-            Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erfor-\nwerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten und               derliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder\nfür die nicht gewerbsmäßige Veranstaltung an-          2. er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mit-\nderer Spiele in Vereinen und geschlossenen Ge-             tel oder entsprechende Sicherheiten nicht nach-\nsellschaften gilt, in denen gewohnheitsmäßig ge-           weist.\nspielt wird, wenn für eine solche Regelung ein\nöffentliches Interesse besteht.                           (2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n§ 33 h                           zum Schutze der Allgemeinheit und der Verpfänder\nVorschriften erlassen über den Umfang der Befug-\nSpielbanken, Lotterien, Glücksspiele\nnisse und Verpflichtungen bei der Ausübung der in\nDie§§ 33 d bis 33 g finden keine Anwendung auf          Absatz 1 genannten Gewerbe, insbesondere über\n1. die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken,          1. den Geltungsbereich der Erlaubnis,\n2. die Veranstaltung von Lotterien und Ausspie-            2. die Annahme, Aufbewahrung und Verwertung\nlungen, soweit sie in anderen Rechtsvorschriften           des Pfandgegenstandes, die Art und Höhe der\ngeregelt ist,                                              Vergütung für die Hingabe des Darlehens und\n3. die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des               über die Ablieferung des sich bei der Verwertung\n§ 33 d Abs. 1 Satz 1, die Glücksspiele im Sinne des        des Pfandes ergebenden Pfandüberschusses,\n§ 284 des Strafgesetzbuchs sind.                       3. die Verpflichtung zum Abschluß einer Versiche-\nrung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Ein-\n§ 33 i                              bruchsdiebstahl und Beraubung oder über die\nVerpflichtung, andere Maßnahmen zu treffen, die\nSpielhallen und ähnliche Unternehmen\nder Sicherung der Ansprüche der Darlehensneh-\n(1) Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein               mer wegen Beschädigung oder Verlustes des\nähnliches Unternehmen betreiben will, das aus-                 Pfandgegenstandes dienen,\nschließlich oder überwiegend der Aufstellung von\n4. die Verpflichtung zur Buchführung, zur Erteilung\nSpielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele\nvon Auskünften und zur Duldung der behörd-\nim Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 oder der gewerbs-\nlichen Nachschau; das Grundrecht des Artikels\nmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen\n13 des Grundgesetzes kann für die Nachschau\nohne Gewinnmöglichkeit dient, bedarf der Erlaubnis\neingeschränkt werden.\nder zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann be-\nfristet und unter Auflagen erteilt werden, soweit          Er kann ferner bestimmen, daß diese Vorschriften\ndies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder         ganz oder teilweise auch auf nichtgewerblich be-\nder Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der              triebene Pfandleihanstalten Anwendung finden.\nNachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen                  (3) (weggefallen)\nNachteilen oder erheblichen Belästigungen erforder-\nlich ist; die nachträgliche Änderung, Ergänzung               (4) Der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sa-\noder Beifügung von Auflagen ist zulässig.                  chen mit Gewährung des Rückkaufsrechts ist ver-\nboten.\n(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn\n(5) Die Landesgesetze können vorschreiben, daß\n1. die in § 33 d Abs. 3 genannten Versagungsgründe         zum Handel mit Giften und zum Betriebe des Lotsen-\nvorliegen,\ngewerbes eine besondere Genehmigung erforderlich\n2. die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume           ist, imgleichen, daß das Gewerbe der Markscheider\nwegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den poli-         nur von Personen betrieben werden darf, welche als\nzeilichen Anforderungen nicht genügen oder             solche geprüft und konzessioniert sind.","110                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n§ 34 a                          1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der\nBewachungsgewerbe                          Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erfor-\nderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erfor-\n(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum                  derliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel\nfremder Personen bewachen will (Bewachungsge-                nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung\nwerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Be-             des Antrages wegen eines Verbrechens oder we-\nhörde. Die Erlaubnis kann unter Auflagen zum                 gen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Be-\nSchutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber               truges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei,\nerteilt werden; die nachtrügliche Änderung, Ergän-           Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Ge-\nzung oder Beifügung von Auflagen ist zulässig. Die           setz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer\nErlaubnis ist zu versagen, wenn                              Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist,\n1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der              oder\nAntragsteller die für den Gewerbebetrieb erfor-      2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögens-\nderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder             verhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall,\n2. er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen              wenn über das Vermögen des Antragstellers der\nMittel oder entsprechende Sicherheiten nicht             Konkurs eröffnet worden oder er in das vom Kon-\nnachweist.                                               kursgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu\nführende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 Konkursord-\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann mit\nnung, § 915 Zivilprozeßordnung) eingetragen ist.\nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-\nnung zum Schulze der Allgemeinheit und der Auf-          Die Erlaubnis    nach Absatz 2 ist außerdem zu ver-\ntraggeber Vorschriften erlassen über den Umfang          sagen, wenn      der Antragsteller die erforderliche\nder Befugnisse und Verpflichtungen bei der Aus-          Kenntnis der     Vorschriften über den Verkehr mit\nübung des Bewachungsgewerbes, insbesondere über          Grundstücken     nicht nachweist.\n1. den Geltungsbereich der Erlaubnis,\n(5) Besonders sachkundige Versteigerer können\n2. die Pflichten des Gewerb(~trc~ibenden bei der Ein-    nach dem Ermessen der zuständigen Behörde all-\nstellung und Entlassung der im Bewachungsge-         gemein oder für bestimmte Arten von Versteige-\nwerbe beschäftigten Personen, über die Anfor-        rungen öffentlich bestellt werden; sie sind darauf\nderungen, denen diese Personen genügen müssen,       zu vereidigen, daß sie ihre Aufgaben als öffentlich\nsowie über die Durchführung des Wachdienstes,        bestellte Versteigerer gewissenhaft und unparteilich\n3. die Verpflichtung zum Abschluß einer Haft-            erfüllen werden.\npflichtversicherung, zur Buchführung, zur Ertei-        (6) Dem Versteigerer ist verboten,\nlung von Auskünften,\n1. selbst oder durch einen anderen auf seinen Ver-\n4. die Verpflichtung zur Duldung der behördlichen            steigerungen für sich zu bieten oder ihm anver-\nNachschau; das Grundrecht des Artikels 13 des            trautes Versteigerungsgut zu kaufen,,\nGrundgesetzes kann insoweit eingeschränkt wer-\nden.                                                 2. Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Straf-\nprozeßordnung oder seinen Angestellten zu ge-\n(3) (weggefallen)                                         statten, auf seinen Versteigerungen zu bieten\noder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kau-\n§ 34 b                              fen,\nVersteigerergewerbe                    3. für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu\n(1) Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen             bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut\noder fremde Rechte mit Ausnahme grundstücks-                 zu kaufen, es sei denn, daß ein schriftliches Ge-\ngleicher Rechte versteigern will, bedarf der Erlaub-         bot des anderen vorliegt,\nnis der zuständigen Behörde. Zu den beweglichen          4. bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu\nSachen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch               versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft\nFrüchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm.                 führt, soweit dies nicht üblich ist,\n(2) Wer gewerbsmäßig fremde Grundstücke oder          5. Sachen zu versteigern,\nfremde grundstücksgleiche Rechte versteigern will,           a) an denen er ein Pfandrecht besitzt oder\nbedarf einer besonderen Erlaubnis der zuständigen            b) soweit sie zu den Waren gehören, die in\nBehörde. Diese Erlaubnis schließt die Erlaubnis nach             offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden\nAbsatz 1 ein.                                                    und die ungebraucht sind oder deren bestim-\n(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und 2 darf nur                mungsmäßiger Gebrauch in ihrem Verbrauch\nnatürlichen Personen erteilt werden. Sie gilt für den            besteht.\nGeltungsbereich dieses Gesetzes. Die Erlaubnis              (7) Einzelhändler und Hersteller von Waren dür-\nkann unter Auflagen zum Schutze der Allgemein-           fen im Einzelverkauf an den Letztverbraucher Wa-\nheit, der Auftraggeber und der Bieter erteilt werden;\nren, die sie in ihrem Geschäftsbetrieb führen, im\ndie nachträgliche Änderung, Ergänzung oder Bei-\nWege der Versteigerung nur als Inhaber einer Ver-\nfügung von Auflagen ist zulässig.\nsteigerererlaubnis nach Maßgabe der für Verstei-\n(4) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und 2 ist zu ver-     gerer geltenden Vorschriften oder durch einen von\nsagen, wenn                                              ihnen beauftragten Versteigerer absetzen.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978                           111\n(8) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch              ren und dazu Vermögenswerte von Erwerbern,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                  Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungs-\nunter Berücksichtigung des Schutzes der Allgemein-               berechtigten oder von Bewerbern um Er-\nheit sowie der Auftraggeber und der Bieter Vor-                  werbs- oder Nutzungsrechte verwenden,\nschriften erlassen über                                      b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde\n1. den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen                 Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder\nbei der Ausübung des Versteigerergewerbes, ins-              durchführen\nbesondere über                                       will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.\na) Ort und Zeit der Versteigerung,                   Die Erlaubnis gilt für den Geltungsbereich des\nb) den Geschäftsbetrieb, insbesondere über die        Gesetzes. Sie kann inhaltlich beschränkt und zum\nUbernahme, Ablehnung und Durchführung der        Schutze der Allgemeinheit und der Auftraggeber\nVersteigerung,                                   unter Auflagen erteilt werden; die nachträgliche\nBeifügung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen\nc) die Genehmigung von Versteigerungen, die\nist zulässig.\nVerpflichtung zur Erstattung von Anzeigen,\nzur Buchführung, zur Erteilung von Auskünf-         (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn\nten und zur Duldung der behördlichen Nach-\nschau; das Grundrecht des Artikels 13 des         1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der\nGrundgesetzes kann für die Nachschau ein-             Antragsteller oder eine der mit der Leitung des\ngeschränkt werden,                                   Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauf-\ntragten Personen die für den Gewerbebetrieb er-\nd) die Untersagung, Aufhebung und Unterbre-\nforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die er-\nchung der Versteigerung bei Verstößen gegen\nforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel\ndie für das Versteigerergewerbe erlassenen\nnicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung\nVorschriften,\ndes Antrages wegen eines Verbrechens oder we-\ne) Ausnahmen für die Tätigkeit des Erlaubnis-             gen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Be-\ninhabers von den Vorschriften des Titels III;         truges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei,\n2. Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 6.                 Wuchers oder einer Konkursstraftat rechtskräftig\nverurteilt worden ist, oder\n(9) (weggefallen)\n2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögens-\n(10) Die Absätze 1 bis 8 finden keine Anwendung            verhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall,\nauf                                                           wenn über das Vermögen des Antragstellers der\n1. Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch           Konkurs oder das Vergleichsverfahren eröffnet\nKursmakler oder durch die hierzu öffentlich er-           worden oder er in das vom Konkursgericht oder\nmächtigten Handelsmakler vorgenommen wer-                 vom Vollstreckungsgericht zu führende Ver-\nden,                                                      zeichnis (§ 107 Abs. 2 Konkursordnung, § 915\nZivilprozeßordnung) eingetragen ist.\n2. Versteigerungen, die von Behörden oder von Be-\namten vorgenommen werden,                                (3) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-\n3. Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Per-          mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nsonen zugelassen werden, die Waren der ange-          des Bundesrates zum Schutze der Allgemeinheit und\nbotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern     der Auftraggeber Vorschriften zu erlassen über den\nwollen.                                               Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreiben-\nden bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere\n§ 34 C                          über die Verpflichtungen\nMakler, Bauträger, Baubetreuer                1. ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu\n(1) Wer gewerbsmäßig                                       diesem Zweck geeignete Versicherung abzu-\nschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermö-\n1. den Abschluß von Verträgen über                            genswerte des Auftraggebers erhält oder ver-\na) Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, ge-            wendet,\nwerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehen,\n2. die erhaltenen Vermögenswerte des Auftragge-\nb) den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapital-           bers getrennt zu verwalten,\nanlagegesellschaft, von ausländischen Invest-\n3. nach der Ausführung des Auftrages dem Auftrag-\nmentanteilen, von sonstigen öffentlich ange-\ngeber Rechnung zu legen,\nbotenen Vermögensanlagen, die für gemein-\nsame Rechnung der Anleger verwaltet wer-          4. der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel\nden, oder von öffentlich angebotenen Anteilen         der mit der Leitung des Betriebes oder einer\nan einer und von verbrieften Forderungen ge-          Zweigniederlassung beauftragten Personen zu er-\ngen eine Kapitalgesellschaft oder Kommandit-          statten,\ngesellschaft                                      5. dem Auftraggeber die für die Beurteilung des\nvermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß               Auftrages und des zu vermittelnden oder nach-\nsolcher Verträge nachweisen,                              zuweisenden Vertrages jeweils notwendigen In-\nformationen schriftlich oder mündlich zu geben,\n2. Bauvorhaben\na) als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder       6. Bücher zu führen,\nfremde Rechnung vorbereiten oder durchfüh-        7. der zuständigen Behörde Auskünfte zu erteilen,","112                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n8. die behördliche Nachschau zu dulden; das Grund-        Die Untersagung kann auch für einzelne andere\nrecht des Artikels 13 des c;rundgesetzes kann für     oder für alle Gewerbe ausgesprochen werden, wenn\ndie Nachschau eingeschränkt werden.                   die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfer-\ntigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Ge-\nIn der RE!chtsverordnunu nach Satz 1 kann ferner          werbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren\ndie Befugnis des c;ewerbetreibenden zur Entgegen-         kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des\nnahme und zur Verwendung von Vermögenswerten\nGewerbes während des Verfahrens aufgegeben\ndes Auftraugebers beschränkt werden, soweit dies          wird. Die Untersagung gilt für den Geltungsbereich\nzum Schutze des Auftraggebers erforderlich ist.           dieses Gesetzes.\nAußerdem kann in der Rechtsverordnung der Ge-\nwerbetreibende verpflichtet werden, die Einhaltung           (2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen An-\nder nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 erlassenen         trag von der zuständigen Behörde gestattet werden,\nVorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus        den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter\nbesonderem Anlaß prüfen zu lassen und den Prü-            (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ord-\nfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen,          nungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.\nsoweit es zur wirksamen Uberwachung erforderlich          Die Erlaubnis kann unter Auflagen erteilt werden.\nist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung,\ninsbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufig-              (3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Unter-\nkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der          sagungsverf ahren einen Sachverhalt berücksichti-\nPrüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlich-       gen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem\nkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflich-     Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden ge-\ntungen des Gewerbetreibenden gegenüber dem Prü-           wesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem\nfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschieden-          Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es\nheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetrei-           sich bezieht auf\nbenden, geregelt werden.                                  1. die Feststellung des Sachverhalts,\n(4) (weggefallen)                                      2. die Beurteilung der Schuldfrage oder\n(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für               3. die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Aus-\nübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige\n1. Organe der staatlichen Wohnungspolitik und ge-             Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches\nmeinnützige Wohnungsunternehmen, soweit sie               begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefah-\nnach den für sie maßgebenden Vorschriften Ge-             ren die Untersagung des Gewerbes angebracht\nschäfte im Sinne des Absatzes 1 tätigen dürfen,           ist.\n2. gemeinnützige ländliche Siedlungsunternehmen           Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung\nund andere Unternehmen, insbesondere freie            über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132 a der Straf-\nWohnungsunternehmen, die nach § 37 Abs. 2             prozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche\nBuchstabe b des Zweiten Wohnungsbaugesetzes           Entscheidung, durch welche die Eröffnung des\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Sep-         Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Ur-\ntember 1976 (BGBI. I S. 2673) als Betreuungs-         teil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidun-\nunternehmen zugelassen sind oder gelten, soweit       gen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sach-\nsie nach ihrer Satzung Geschäfte im Sinne des         verhalts und die Beurteilung der Schuldfrage be-\nAbsatzes 1 Nr. 2 tätigen dürfen,                      ziehen.\n3. Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32\n(3 a) Im Untersagungsverfahren hat der Gewerbe-\nAbs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen erteilt\ntreibende der zuständigen Behörde oder deren Be-\nwurde,\nauftragten auf Verlangen jede für die Durchführung\n4. Kursmakler und freie Makler, die an einer deut-        des Verfahrens erforderliche mündliche oder schrift-\nschen Wertpapierbörse mit dem Recht zur Teil-         liche Auskunft über seinen Gewerbebetrieb inner-\nnahme am Handel zugelassen sind,                      halb der gesetzten Frist und unentgeltlich zu ertei-\n5. Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung       len. Er kann die Auskunft auf solche Fragen ver-\nder von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe           weigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen\nden Abschluß von Verträgen über Darlehen ver-         der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-\nmitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß sol-        nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-\ncher Verträge nachweisen.                             gerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens\nnach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-\nsetzen würde.\n§ 35\n(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere\nGewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit\nstaatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Auf-\n(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zu-        sichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und\nständigen Behörde ganz oder teilweise zu unter-           Handelskammer oder Handwerkskammer und, so-\nsagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Un-           weit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch\nzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer          der Prüfungsverband gehört werden, dem die Ge-\nmit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten         nossenschaft angehört. Die Anhörung der ,vorge-\nPerson in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern         nannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im\ndie Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit             Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu\noder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.       unterrichten.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978                          113\n(5) Die Ausübung des untersagten Gewerbes            gewerbe bestanden haben, sowie gegenüber Per-\ndurch den Gewerbetreibenden kann von der zustän-        sonen, die einzelne Zweige des Baugewerbes be-\ndigen Behörde durch Schließung der Betriebs- oder       treiben, wenn sie die Meisterprüfung in dem von\nGeschäftsräume oder durch andere geeignete Maß-         ihnen ausgeübten Gewerbe bestanden haben.\nnahmen verhindert werden.\n(3) Die Landeszentralbehörden sind befugt, zu be-\n(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zustän-        stimmen, welche Prüfungen und Zeugnisse den in\ndigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu         Absatz 1 bezeichneten gleichzustellen sind.\nrichtenden schriftlichen Antrages die persönliche\nAusübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn                                  § 35b\nTatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Un-                            (weggefallen)\nzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr\nvorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchfüh-\n§ 36\nrung der Untersagungsverfügung kann die Wieder-\naufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür be-              öffentliche Bestellung von Sachverständigen\nsondere Gründe vorliegen.                                  (1) Personen, die als Sachverständige gewerbsmä-\n(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der   ßig tätig sind oder tätig werden wollen, können\nGewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung         durch die von den Landesregierungen bestimmten\nunterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6      Stellen nach deren Ermessen für bestimmte Sach-\nunterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Nie-    gebiete öffentlich bestellt werden, wenn sie beson-\nderlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind      dere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken\ndie Behörden nach Satz 1 zuständig, in deren Bezirk     gegen ihre Eignung bestehen; sie sind darauf zu\ndas Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden          vereidigen, daß sie ihre Aufgaben gewissenhaft er-\nsoll. Für die Anordnung von Maßnahmen nach Ab-          füllen und die von ihnen angeforderten Gutachten\nsatz 5 sind auch die Behörden nach Satz 1 zuständig,    gewissenhaft und unparteiisch erstatten werden.\nin deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder          Das gleiche gilt für Personen, die auf den Gebieten\nwerden soll.                                            der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der\nHochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und\n(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Unter-     Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und\nsagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften oder      Weinbaues als Sachverständige tätig sind oder tätig\nVorschriften über die Rücknahme oder den Wider-         werden wollen, ohne Gewerbetreibende zu sein.\nruf der Erlaubnis bestehen, die auf die Unzuver-\nlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, sind die       (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche\nAbsätze 1 bis 7 nicht anzuwenden. Dies gilt nicht       Bestellung und Vereidigung von besonders geeigne-\nfür Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder         ten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft\nBetriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil    1. bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, ins-\nvorsehen.                                                   besondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht\noder richtige Verpackung von Waren feststellen\n(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften\noder\nentsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Ge-\nschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder be-         2. die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätig-\nschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Han-          keiten überprüfen.\ndel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und         (3) Die Landesregierungen können durch Rechts-\nAusspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilschei-        verordnung die zur Durchführung der Absätze 1\nnen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wett-       und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraus-\nannahmestellen aller Art.                               setzungen für die Bestellung sowie über die Befug-\nnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten\n§ 35 a                         und vereidigten Personen erlassen.\nVorbildung im Baugewerbe                     (4) Die Landesregierungen können die Ermächti-\n(1) Mangel an theoretischer Vorbildung kann als      gung nach den Absätzen 1 bis 3 auf die obersten\neine Tatsache im Sinne des § 35 Abs. 1 gegenüber        Landesbehörden übertragen.\nBauunternehmern, Bauleitern oder Personen, die             (5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf Sachverständige\neinzelne Zweige des Baugewerbes betreiben, nicht        nach § 24 c keine Anwendung. Sie finden ferner\ngeltend gemacht werden, wenn sie das Zeugnis über       keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des\ndie Ablegung einer Prüfung für den höheren oder         Bundes über die öffentliche Bestellung oder Ver-\nmittleren bautechnischen Staatsdienst oder das Prü-     eidigung von Personen bestehen oder soweit Vor-\nfungs- oder Reifezeugnis einer staatlichen oder von     schriften der Länder über die öffentliche Bestellung\nder zuständigen Landesbehörde gleichgestellten          oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten\nbaugewerklichen Fachschule besitzen oder wenn sie       der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und\nDiplomingenieure sind.                                  Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und\n(2) Mangel an theoretischer oder praktischer Vor-    Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen\nbildung kann als eine Tatsache im Sinne des § 35        oder erlassen werden.\nAbs. 1 nicht geltend gemacht werden gegenüber\nBauunternehmern und Bauleitern, wenn sie die Mei-                                 § 37\nsterprüfung im Maurer-, Zimmerer- oder Steinmetz-                            (weggefallen)","114                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n§ 38                           beliebiger Zahl Gesellen, Gehilfen, Arbeiter jeder\nlandesrechtliche Uberwachungsvorschriften          Art und, soweit die Vorschriften des gegenwärtigen\nGesetzes nicht entgegenstehen, Lehrlinge anzuneh-\nDie Landesregierungen können durch Rechtsver-         men. In der Wahl des Arbeits- und Hilfspersonals\nordnung für folgende Gewerbezweige                       finden keine anderen Beschränkungen statt, als die\n1. An- oder Verkauf von Gebrauchtwaren und             durch das gegenwärtige Gesetz festgestellten.\nKleinhandel mit altem Metallgerät und Metall-          (2) In betreff der Berechtigung der Apotheker,\nbruch,                                              Gehilfen und Lelulinge anzunehmen, bewendet es\n2. Kleinhandel mit Eisen- und Stahlschrott sowie        bei den Bestimmungen der Landesgesetze.\nGußbruch aller Art,\n3. An- oder Verkauf von Waren und Bruch aus                                          § 41 a\nEdelmetall und von echten Perlen,                                           (weggefallen)\n4. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse\nund persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien,                                   § 41 b\nDetekteien),                                                    Einschränkung der Sonntagsarbeit\n5. (weggefallen),                                                         lm Versorgungsgewerbe\n6. Vermittlung von EhescJ:iließungen,                      (1) Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der\n7. Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von       beteiligten Gewerbetreibenden kann für eine Ge-\nUnterkünften,                                      meinde oder mehrere örtlich zusammenhängende\n8. die Vermittlung der Beförderung von Personen         Gemeinden durch die zuständige Behörde vorge-\nmit Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen in          schrieben werden, daß an Sonn- und Feiertagen in\neinem Verkehr, der nach dem Personenbeförde-        bestimmten Gewerben, deren vollständige oder teil-\nrungsgesetz und dem Luftverkehrsgesetz nicht        weise Ausübung zur Befriedigung täglicher oder an\ngenehmigungspflichtig ist,                         diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse\nder Bevölkerung erforderlich ist, ein Betrieb nur\n9. An- und Verkauf von Werken der bildenden             insoweit stattfinden darf, als Ausnahmen von den\nKünste und der Bibliophilie,                       in § 105 b Abs. 1 getroffenen Bestimmungen zuge-\n10. (weggefallen),                                       lassen sind.\nbestimmen,                                                  (2) Die     Bundesregierung *) ist befugt, durch\na) in welcher Weise die Gewerbetreibenden ihre           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nBücher zu führen haben,                             Bestimmungen darüber zu erlassen, welche Ge-\nb) welche Auskünfte sie den für die Uberwachung          werbetreibende als beteiligt anzusehen sind und in\nzuständigen Behörden zu erteilen haben,             welchem Verfahren die erforderliche Zahl von Ge-\nwerbetreibenden festzustellen ist.\nc) welcher behördlichen Nachschau sie sich zu\nunterwerfen haben; das Grundrecht des Arti-\n§ 42\nkels 13 des Grundgesetzes kann insoweit ein-\ngeschränkt werden.                                                  Gewerbliche Niederlassung\nDie Landesregierungen können diese Ermächtigun-             (1) Wer zum selbständigen Betrieb eines stehen-\ngen an die obersten Landesbehörden weiter über-          den Gewerbes befugt ist, darf dieses unbeschadet\ntragen.                                                  der Vorschriften des Titels III auch außerhalb der\n§ 39                           Räume seiner gewerblichen Niederlassung aus-\nüben.\n(weggefallen)\n(2} Eine gewerbliche Niederlassung im Sinne des\n§ 39 a                          Absatzes 1 ist nur vorhanden, wenn der Gewerbe-\nSchornsteinfegerrealrechte                treibende im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen\nzum dauernden Gebrauch eingerichteten, ständig\nDie bestehenden Schornsteinfegerrealrechte wer-       oder in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutzten\nden gegen Entschädigung aufgehoben. Das Nähere           Raum für den Betrieb seines Gewerbes besitzt.\nbestimmt der Reichswirtschaltsminlster im Einver-\nnehmen mit dem Reichsminister des Innern.\n§§ 42 a bis 44 a\n§ 40                                                    (weggefallen)\n(weggefallen)\n§ 45\nStellvertreter\nIII. Umfang, Ausübung und Verlust\nder Gewerbebefugnisse                       Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb\nkönnen durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese\n§ 41                           müssen jedoch den für das in Rede stehende Ge-\nwerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernis-\nBeschäftigung von Arbeitnehmern              sen genügen.\n(1) Die Befugnis zum selbständigen Betrieb eines\n•) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundge-\nstehenden Gewerbes begreift das Recht in sich, in           setzes.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978                              115\n§ 46                                                     § 50\nFortführung des Gewerbes                                       (weggefallen)\n(1) Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf\ndas Gewerbe für Rechnung des überlebenden Ehe-                                    § 51\ngatten durch einen nach § 45 befähigten Stellvertre-          Untersagung wegen überwiegender Nachteile\nter betrieben werden, wenn die für den Betrieb ein-                            und Gefahren\nzelner Gewerbe bestehenden besonderen Vorschrif-\nten nicht etwas anderes bestimmen.                          (1) Wegen überwiegender Nachteile und Gefah-\nren für das Gemeinwohl kann die fernere Benutzung\n(2) Das gleiche gilt für minderjährige Erben wäh-     einer jeden gewerblichen Anlage durch die zustän-\nrend der Minderjährigkeit sowie bis zur Dauer von        dige Behörde zu jeder Zeit untersagt werden. Doch\nzehn Jahren nach dem Erbfall für den Nachlaßver-         muß dem Besitzer alsdann für den erweislichen\nwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker.      Schaden Ersatz geleistet werden. Die Sätze 1 und 2\n(3) Die zuständige Behörde kann in den Fällen der     gelten nicht für Anlagen, soweit sie den Vorschrif-\nAbsätze 1 und 2 gestatten, daß das Gewerbe bis zur       ten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterlie-\nDauer eines Jahres nach dem Tode des Gewerbe-            gen.\ntreibenden auch ohne den nach § 45 befähigten               (2) Gegen die untersagende Verfügung ist der\nStellvertreter betrieben wird.                           Widerspruch zulässig; wegen der Entschädigung\nsteht der Rechtsweg offen.\n§ 47\nStellvertretung in besonderen Fällen                                     § 52\nInwiefern für die nach den §§ 33 i, 34, 34 a, 34 b,                     Ubergangsregelung\n34 c und 36 konzessionierten oder angestellten Per-         Die Bestimmung des § 51 findet auch auf die zur\nsonen eine Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem    Zeit der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes\neinzelnen Falle die Behörde zu bestimmen, welcher        bereits vorhandenen gewerblichen Anlagen Anwen-\ndie Konzessionierung oder Anstellung zusteht.            dung; doch entspringt aus der Untersagung der fer-\nneren Benutzung kein Anspruch auf Entschädigung,\n§ 48                          wenn bei der früher erteilten Genehmigung aus-\nUbertragung von Realgewerbeberechtigungen           drücklich vorbehalten worden ist, dieselbe ohne\nEntschädigung zu widerrufen.\nRealgewerbeberechtigungen können auf jede\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes zum Betriebe\n§  53\ndes Gewerbes befähigte Person in der Art über-\ntragen werden, daß der Erwerber die Gewerbe-                      Unbefristete Erteilung und Rücknahme\nberechtigung für eigene Rechnung ausüben darf.                               von Erlaubnissen\n(1) Die in den §§ 30, 33 a, 34, 34 a, 34 b und 34 c\n§ 49                          bezeichneten Konzessionen, Befähigungszeugnisse,\nErlöschen von Genehmigungen in besonderen Fällen         Erlaubnisse oder Genehmigungen dürfen nicht auf\nZeit erteilt werden.\n(1) Bei Erteilung der Genehmigung zu einer An-\nlage der in § 24 bezeichneten Art, imgleichen zur           (2) Die in den §§ 30, 33 a, 33 i, 34, 34 a, 34 b, 34 c\nAnlegung von Privatkranken-, Privatentbindungs-          und 36 bezeichneten Konzessionen, Erlaubnisse, Ge-\nund Privatirrenanstalten, zu Schauspielunterneh-         nehmigungen oder Bestellungen dürfen durch die\nmungen sowie zum Betriebe des in § 34 a geregelten       zuständige Behörde nur zurückgenommen werden.,\nGewerbes kann von der genehmigenden Behörde              wenn\nden Umständen nach eine Frist festgesetzt werden,        1. der für die Rücknahme zuständigen Behörde be-\nbinnen welcher die Anlage oder das Unternehmen               kannt wird, daß die Nach weise, von denen die\nbei Vermeidung des Erlöschens der Genehmigung                Erteilung der Konzession, Erlaubnis, Genehmi-\nbegonnen und ausgeführt und der Gewerbebetrieb               gung oder Bestellung abhängig war, unrichtig\nangefangen werden muß. Ist eine solche Frist nicht           sind oder\nbestimmt, so erlischt die erteilte Genehmigung,\nwenn der Inhaber nach Empfang derselben ein gan-         2. sich nachträglich ergibt, daß der Gewerbetrei-\nzes Jahr verstreichen läßt, ohne davon Gebrauch zu           bende nicht die für die Erteilung der Konzession,\nmachen.                                                      Erlaubnis, Genehmigung oder Bestellung erfor-\nderlichen Eigenschaften besitzt oder daß die\n(2) Eine Verlängerung der Frist kann von der Be-          räumliche oder technische Einrichtung des Ge-\nhörde bewilligt werden, sobald erhebliche Gründe             werbebetriebes nicht mehr den Anforderungen\nnicht entgegenstehen.                                        genügt, von denen die Erteilung der Erlaubnis\n(3) Hat der Inhaber einer solchen Genehmigung             abhängig war.\nseinen Gewerbebetrieb während eines Zeitraums\n§ 53 a\nvon drei Jahren eingestellt, ohne eine Fristverlänge-\nrung nachgesucht und erhalten zu haben, so erlischt        Untersagung der Bauausführung oder Bauleitung\ndies·elbe.                                                  (1) Die zuständige Behörde kann bei solchen Bau-\n(4) Das Verfahren für die Fristverlängerung ist       ten, zu deren sachgemäßer Ausführung nach dem\ndasselbe wie für die Genehmigung neuer Anlagen.          Ermessen der Behörde ein höherer Grad praktischer","116                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nErf,ihrung odPr t<~chnisdwr Vorbildung erforderlich             Nr. 47 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-\nist, im Einzelfalle die Ausführung oder Leitung des             buch vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469, 631), ver-\nBaues durch bestimmte Personen untersagen, wenn                 treibt und im Besitz eines Blindenwaren-Ver-\nTatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß                 triebsausweises ist;\ndiese Personen wegt>n Unzuverlässigkeit zur Aus-            5. auf Grund einer Erlaubnis nach § 14 des Milch-\nführung oder Leitung des beabsichtigten Baues un-               gesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch\ngeeignet sind.                                                  Milcherzeugnisse abgibt; das gleiche gilt für die\n(2)  Landesrechtliche Vorschriften, welche den               in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;\nBaupolizeibehörden weitergehende Befugnisse ein-            6. Versicherungsverträge oder Bausparverträge ver-\nräumen, hlcihen u11lwrührt.                                     mittelt oder abschließt;\n§ 54                           7. ein Gewerbe auf Grund einer Erlaubnis nach\n§ 34 a oder § 34 b ausübt; das gleiche gilt für die\n(we~rncfailen)                          in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen;\n8. in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines\nKreditinstituts tätig ist, wenn in diesem Ge-\nTitel III                             schäftsraum ausschließlich Bankgeschäfte im\nReisegewerbe                             Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kre-\nditwesen, für die das Kreditinstitut die nach § 32\n§ 55                               des Gesetzes über das Kreditwesen erforderliche\nErlaubnis besitzt, oder sonstige bankübliche Ge-\nReisegewerbekarte                           schäfte betrieben werden.\n(1) Wer in eigener Person außerhalb der Räume\nseiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine               (2) Die zuständige Behörde kann für besondere\nsolche zu haben ohne vorhergehende Bestellung               Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Er-\nfordernis der Reisegewerbekarte zulassen.\n1. Waren feilbieten, ankaufen oder Warenbestellun-\ngen aufsuchen,\n§ 55 b\n2. gewerbliche Leistungen anbieten oder Bestellun-\ngen auf gewerbliche Leistungen aufsuchen,                   Weitere reisegewerbekarte~freie Tätigkeiten,\nGewerbelegitimationskarte\n3. Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhal-\ntende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten,           (1) Eine Reisegewerbekarte ist ferner für die in\nohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder          § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Tätigkeiten nicht\nWissenschaft dabei erkennbar ist, darbieten            erforderlich, soweit der Gewerbetreibende andere\nPersonen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes auf-\nwill (Reisegewerbe), bedarf einer Reisegewerbe-             sucht. Dies gilt auch für Handlungsreisende und\nkarte.\nandere Personen, die im Auftrag und im Namen\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist         eines Gewerbetreibenden tätig werden.\nauch für die Teilnahme an Veranstaltungen im\nSinne der §§ 64 bis 68 eine Reisegewerbekarte er-              (2) Personen, die im Geltungsbereich dieses Ge-\nforderlich.                                                 setzes einen Wohnsitz haben, ist auf Antrag von der\nzuständigen Behörde eine Gewerbelegitimations-\n§ 55 a                          karte nach dem in den zwischenstaatlichen Verträ-\nReisegewerbekartenfreie Tätigkeiten              gen vorgesehenen Muster für Zwecke des Gewerbe-\n(1) Einer Reisegewf~rbekarte bedarf nicht, wer          betriebes im Ausland auszustellen. Auf die Ertei-\nlung, Versagung und Entziehung der Gewerbelegiti-\n1. gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Aus-          mationskarte finden die §§ 57 und 58 sowie die §§ 60\nstellungen, öffentlichen Festen oder aus beson-        und 61 entsprechende Anwendung, soweit nicht in\nderem Anlaß mit Erlaubnis der zuständigen Be-\nzwischenstaatlichen Verträgen oder durch Recht-\nhörde Waren feilbietet;\nsetzung dazu befugter überstaatlicher Gemeinschaf-\n2. selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und                ten etwas anderes bestimmt ist.\nForstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Garten-\nbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der\n§ 55 C\nJagd und Fischerei feilbietet oder Bestellungen\nauf solche selbstgewonnenen Erzeugnisse auf-                                Anzeigepflicht\nsucht;\n(1) Wer als selbständiger Gewerbetreibender auf\n3. Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genann-       Grund des § 55 a Abs. 1 Nr. 3 oder 6 oder des § 55 b\nten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder         Abs. 1 Satz 1 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf,\nseiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern       hat den Beginn des Gewerbes der für seinen Wohn-\ndie Gemeinde nicht mehr als 10 000 Einwohner           sitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes der für\nzählt;                                                 seinen Aufenthaltsort zuständigen Behörde anzuzei-\n4. Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des                gen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14\nBlindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965        Abs. 1 bis 3 anzumelden hat; § 14 Abs. 1 und § 15\n(BGBI. I S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 287   Abs. 1 gelten entsprechend.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978                             117\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-            f) elektromedizinischen Geräten; zugelassen\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                 sind Geräte mit unmittelbarer Wärmeeinwir-\ndes Bundesrates Form und Inhalt der Anzeige nach                kung,\nAbsatz 1 zu bestimmen.                                      g) Geräten und Gegenständen, die vor anderen\nals Licht- oder Wärmestrahlen schützen sol-\n§ 55 d                                len,\nAusübung des Reisegewerbes durch Ausländer             h) Wertpapieren, Lotterielosen, Bezugs- und An-\nteilscheinen auf Wertpapiere und Lotterie-\n(1) Ausländern ist das Reisegewerbe nur nach                 lose; zugelassen ist der Verkauf von Lotterie-\nMaßgabe der nach Absatz 2 erlassenen Vorschriften               losen im Rahmen genehmigter Lotterien zu\ngestattet, soweit nicht in zwischenstaatlichen Ver-             gemeinnützigen Zwecken auf öffentlichen\nträgen oder durch Rechtsetzung dazu befugter über-              Wegen, Straßen oder Plätzen oder anderen\nstaatlicher Gemeinschaften etwas anderes bestimmt               öffentlichen Orten,\nist.\ni) Schriften, Bildwerken und Abbildungen, die\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-               geeignet sind, in sittlicher oder religiöser Hin-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                 sicht Ärgernis zu geben, oder die unter Zu-\ndes Bundesrates unter Berücksichtigung des öffent-              sicherung von Prämien oder Gewinnen ver-\nlichen Interesses und der gewerbepolizeilichen Er-              trieben werden oder in Lieferungen erschei-\nfordernisse Vorschriften zu erlassen über den Um-               nen, bei denen der Gesamtpreis nicht auf\nfang der Befugnisse bei der Ausübung des Reise-                 jeder einzelnen Lieferung an einer in die Au-\ngewerbes, über die Art und Weise der Gewerbeaus-                gen fallenden Stelle verzeichnet ist;\nübung, über die Voraussetzungen für die Erteilung,\n2. das Feilbieten und der Ankauf von\nVersagung und Entziehung sowie über den Gel-\ntungsbereich und die Geltungsdauer der Reisege-             a) Edelmetallen (Gold, Silber, Platin und Platin-\nwerbekarte für Ausländer.                                       beimetallen) und edelmetallhaltigen Legierun-\ngen in jeder Form sowie Waren mit Edelme-\n§ 55 e                                tallbezügen; zugelassen sind Waren mit Sil-\nberüberzügen,\nSonn- und Feiertagsruhe\nb) Edelsteinen, Schmucksteinen und synthe-\n(1) An Sonn- und Feiertagen sind das Ankaufen                tischen Steinen sowie von Perlen einschließ-\nvon Waren, das Aufsuchen von Warenbestellungen                  lich der Zuchtperlen und Japanperlen sowie\nund die in § 55 Abs. 1 Nr. 2 genannten Tätigkeiten              von Gegenständen, die aus den genannten\nim Reisegewerbe verboten. Dies gilt nicht für die               Stoffen bestehen oder mit ihnen verbunden\nunter § 55 b Abs. 1 fallende Tätigkeit, soweit sie von          sind,\nselbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird.              c) Bäumen, Sträuchern, Saat- und Pflanzgut so-\nwie Futtermitteln;\n(2) Ausnahmen können von der zuständigen Be-\nhörde zugelassen werden. Der Bundesminister für          3. das Feilbieten von\nWirtschaft kann durch Rechtsverordnung im Ein-              a) Kleinuhren (Taschen- und Armbanduhren und\nvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und                 sonst am Körper zu tragenden Uhren),\nSozialordnung und mit Zustimmung des Bundesrates            b) geistigen Getränken; zugelassen sind Bier und\ndie Voraussetzungen bestimmen, unter denen Aus-                 Wein in fest verschlossenen Behältnissen\nnahmen zugelassen werden dürfen.                                innerhalb der Gemeinde der gewerblichen\nNiederlassung des Gewerbetreibenden; wei-\n§ 56                                 tere Ausnahmen können aus besonderem An-\nIm Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten                  laß von der zuständigen Behörde für ihren\nBereich zugelassen werden,\n(1) Im Reisegewerbe sind verboten                        c) Kleidern, Wäsche, Betten, Bettstücken und\n1. der Vertrieb (Feilbieten und Aufsuchen von Be-               Bettfedern, wenn es sich um gebrauchte\nstellungen) von                                             Waren handelt,\na) Waren, soweit ihr Vertrieb im stehenden Ge-          d) (weggefallen),\nwerbebetrieb ausgeschlossen ist,                    e) leicht entzündliche Flüssigkeiten, insbeson-\nb) Giften und gifthaltigen Waren; zugelassen ist            dere Benzin, Petroleum und Spiritus,\ndas Aufsuchen von Bestellungen auf Pflanzen-         f) Waren in der Art, daß sie versteigert oder im\nschutzmittel,     Schädlingsbekämpfungsmittel            Wege des Glücksspiels oder der Ausspielung\nsowie auf Holzschutzmittel, für die nach bau-           (Lotterie) abgesetzt werden, Ausnahmen kön-\nrechtlichen Vorschriften ein Prüfbescheid mit           nen von der zuständigen Behörde für ihren\nPrüfzeichen erteilt worden ist,                         Bereich zugelassen werden, hinsichtlich der\nc) (weggefallen),                                           Wanderversteigerung jedoch nur bei Waren,\nd) Bruchbändern, medizinischen Leibbinden, me-              die leicht verderblich sind;\ndizinischen Stützapparaten und Bandagen,         4. die Ausübung der Zahn- und Tierheilkunde durch\northopädischen     Fußstützen,   Brillen und        Personen, die hierzu nicht bestallt sind;\nAugengläsern; zugelassen sind Schutzbrillen,     5. die Ausübung des Friseurhandwerks durch Per-\ne) radioaktiven Stoffen in jeder Verwendungs-           sonen, die die Voraussetzungen für die Eintra-\nform,                                               gung in die Handwerksrolle nicht erfüllen;","118                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n6. der Abschluß sowie die Vermittlung von Rück-           Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließ-\nkaufgeschäften (§ 34 Abs. 4) und von Darlehens-       lich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspie-\ngeschäften; dies gilt nicht für Darlehensgeschäfte,   lungen nicht angekündigt werden. Die Anzeige ist\ndie in Zusammenhang mit einem Warenverkauf            in zwei Stücken einzureichen; sie hat zu enthalten\noder mit dem Abschluß eines Bausparvertrages          1. den Ort und die Zeit der Veranstaltung,\nstehen;\n2. den Namen des Veranstalters und desjenigen, für\n7. das Umherziehen mit männlichen Zuchttieren                 dessen Rechnung die Waren vertrieben werden,\nzum Decken und der Vertrieb von Tiersamen.                sowie die Wohnung oder die gewerbliche Nieder-\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch           lassung dieser Personen,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates           3. den Wortlaut und die Art der beabsichtigten\nAusnahmen von den in Absatz 1 aufgeführten Be-                öffentlichen Ankündigungen.\nschränkungen zulassen, soweit hierdurch eine Ge-\nfährdung der Allgemeinheit oder der öffentlichen          Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch\nSicherheit und Ordnung nicht zu besorgen ist. Die         den in der Anzeige genannten Veranstalter oder\ngleiche Befugnis steht den Landesregierungen oder         einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertre-\nden von ihnen bestimmten Stellen hinsichtlich der         ter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der\nin Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe c,         Behörde in der Anzeige mitzuteilen.\nNr. 5 und 7 aufgeführten Beschränkungen sowie                (3) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde kann\ndes Vertriebs von Bruchbändern, medizinischen             die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen,\nLeibbinden und medizinischen Bandagen zu, solange         wenn die Anzeige nach Absatz 2 nicht rechtzeitig\nund soweit der Bundesminister für Wirtschaft von          oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig\nseiner Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht hat 1         erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung\ndie oberste Landesbehörde oder die von ihr be-            nicht den Vorschriften des Absatzes 2 Satz 1 zweiter\nstimmte Stelle kann im Einzelfall solche Ausnah-          Halbsatz und Satz 2 entspricht.\nmen mit Wirkung für den Geltungsbereich dieses\nGesetzes zulassen, im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 je-\ndoch nur für den Bereich ihres Landes.                                              § 57\nVersagungsgründe\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden auf die\nin § 55 b Abs. 1 bezeichneten gewerblichen Tätig-            (1) Die Reisegewerbekarte ist dem Antragsteller\nkeiten keine Anwendung; die Vorschriften des Ab-          zu versagen, wenn\nsatzes 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe a und         1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er die\nNr. 6 gelten nicht für die in § 55 a Abs. 1 Nr. 8 be-         für die Ausübung des Reisegewerbes erforder-\nzeichnete gewerbliche Tätigkeit. Verboten sind je-            liche Zuverlässigkeit nicht besitzt,\ndoch das Feilbieten von Bäumen, Sträuchern, Saat-\nund Pflanzgut und Futtermitteln bei land- und             2. er entmündigt ist oder\nforstwirtschaftlichen Betrieben sowie bei Betrieben       3. er wegen eines Verbrechens, wegen Widerstan-\ndes Gemüsse-, Obst-, Garten- und Weinbaues, der               des gegen die Staatsgewalt, wegen Landfriedens-\nImkerei und der Fischerei sowie die Ausübung der              bruchs, wegen Zuwiderhandlung gegen Verbote\nin Absatz 1 Nr. 7 bezeichneten Tätigkeiten.                   und Sicherungsmaßregeln, die die Einführung\noder Verbreitung ansteckender Krankheiten oder\n§ 56 a                              Viehseuchen verhindern sollen, wegen einer\nAnkündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager                Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung,\nwegen vorsätzlicher Angriffe auf die Gesundheit\n(1) Offentliche Ankündigungen, die für Zwecke\nanderer, wegen Hausfriedensbruchs, Erpressung,\ndes Gewerbebetriebs erlassen werden, müssen die\nAngabe des Namens und der Wohnung des Ge-                     Urkundenfälschung, Untreue, Bankrotts nach\nwerbetreibenden enthalten. Wird für den Gewerbe-              § 283 Abs. 1 bis 3, § 283 a des Strafgesetzbuches,\nbetrieb eine Verkaufsstelle oder eine andere Ein-             Diebstahls, Unterschlagung, Betrugs oder Hehle-\nrichtung benutzt, so muß an dieser in einer für               rei zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei\njedermann erkennbaren Weise der Name mit min-                 Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist und\ndestens einem ausgeschriebenen Vornamen und die               seit Verbüßung der Strafe drei Jahre noch nicht\nAngabe der Wohnung des Gewerbetreibenden an-                  verflossen sind.\ngebracht werden; hat der Gewerbetreibende keinen          4. (weggefallen)\nWohnsitz im Inland, so ist außer der Anschrift im\nInland der Geburtsort anzugeben.                             (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 steht der\nVerbüßung der Freiheitsstrafe ihre Verjährung, ihr\n(2) Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum\nErlaß oder ihre Umwandlung in eine Geldstrafe\nVertrieb (Feilhalten oder Aufsuchen von Bestellun-        gleich; in diesen Fällen beginnt die dreijährige Frist\ngen) von Waren ist zehn Tage vor Beginn der für           mit dem Tage, an dem die Freiheitsstrafe verjährt\nden Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde an-\noder erlassen oder in eine Geldstrafe umgewandelt\nzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffent-\nworden ist.\nliche Ankündigung hingewiesen werden soll1 in der\nöffentlichen Ankündigung ist die Art der Ware, die           (3) Ist die Strafe nach einer Bewährungszeit ganz\nvertrieben wird, anzugeben. Im Zusammenhang mit           oder teilweise erlassen worden, so wird die Be-\nVeranstaltungen nach Satz 1 dürfen unentgeltliche         währungszeit auf die Frist angerechnet.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978                          119\n(4) Die Reisegewerbekarte kann in den Fällen des        keine Bedenken ergeben, die Reisegewerbekarte\nAbsatzes 1 Nr. 3 vorzeitig erteilt werden, wenn die         abweichend von Satz 1 für einen Zeitraum bis zu\nVersagung nach den besonderen Umständen des                 fünf Jahren erteilt werden. Soweit nach § 56 Abs. 1\nFalles eine unbillige Härte bedeuten würde.                 Nr. 3 Buchstabe b das Feilbieten von geistigen Ge-\ntränken gestattet wird, ist die räumliche und zeit-\n§ 57 a                          liche Beschränkung dieser Erlaubnis in der Reise-\ngewerbekarte anzugeben.\nW eitere Versagungsgründe\n(2) Eine Reisegewerbekarte für den Betrieb der in\n(1) Die Reisegewerbekarte kann dem Antragstel-           § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Gewerbe kann für\nler versagt werden, wenn er\neine kürzere Dauer als drei Jahre oder für be-\n1. mit einer abschreckenden oder ansteckenden               stimmte Tage erteilt werden.\nKrankheit behaftet oder in abschreckender Weise\nentstellt ist,                                                                  § 60 a\n2. blind, taub oder stumm ist oder an Geistes-                          Veranstaltung von Lustbarkeiten\nschwäche leidet,\n(1) Wer die in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Ge-\n3. noch nicht volljährig ist,                              werbe ausüben will, bedarf der Erlaubnis der für\n4. im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung            den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständi-\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom           gen Behörde. Die Erlaubnis kann unter Auflagen\n25. März 1957 (BGBI. II S. 766) keinen festen          erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um die\nWohnsitz hat oder                                      Erfüllung der in Satz 3 Halbsatz 2 und Satz 4 ge-\nnannten Anforderungen sicherzustellen; die nach-\n5. ein oder mehrere Kinder besitzt, für deren Unter-        trägliche Änderung, Ergänzung oder Beifügung von\nhalt und, sofern sie im schulpflichtigen Alter ste-    Auflagen ist zulässig. Die Erlaubnis kann versagt\nhen, für deren Unterricht nicht genügend gesorgt       werden, wenn eine Störung der öffentlichen Sicher-\nist.                                                   heit oder Ordnung, insbesondere eine nicht zumut-\n(2) Die zuständige Behörde kann die Vorlage             bare Belästigung der Allgemeinheit, zu befürchten\neines ärztlichen Zeugnisses und sonstige Nachweise          ist. Ist die Ausübung des Gewerbes mit besonderen\nverlangen.                                                  Gefahren verbunden, so kann die Erlaubnis ferner\nversagt werden, wenn der Antragsteller nicht den\n§ 58                          Abschluß einer Haftpflichtversicherung nachweist.\nEntziehung der Reisegewerbekarte\n(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 für die Aufstel-\nDie Reisegewerbekarte kann entzogen werden,              lung von Spielgeräten oder die Veranstaltung von\nwenn eine der in § 57 Abs. 1 oder § 57 a bezeichne-         anderen Spielen nach § 33 d Abs. 1 Satz 1 im Reise-\nten Voraussetzungen bei Erteilung der Reisege-              gewerbe darf nur erteilt werden, wenn die Voraus-\nwerbekarte der Behörde nicht bekannt gewesen                setzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33 d\noder nach Erteilung der Karte eingetreten ist.              Abs. 2 und 3 erfüllt sind. Für die Veranstaltung von\nanderen Spielen nach § 33 d Abs. 1 Satz 1 auf Volks-\n§ 59                           festen, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltun-\ngen kann die Erlaubnis auch erteilt werden, wenn\nUntersagung der Ausübung des Reisegewerbes             der Veranstalter eine von dem für seinen Wohnsitz\nSoweit nach § 55 a oder § 55 b eine Reisegewerbe-        oder in Ermangelung eines solchen von dem für sei-\nkarte nicht erforderlich ist, kann von der zuständi-        nen Aufenthaltsort zuständigen Landeskriminalamt\ngen Behörde die Ausübung des Reisegewerbes                 .erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung besitzt.\nuntersagt werden, wenn die Voraussetzungen des              Die von den Landeskriminalämtern erteilten Unbe-\n§ 57 Abs. 1 oder des § 57 a Abs. 1 Nr. 1 vorliegen.         denklichkeitsbescheinigungen gelten für den Gel-\ntungsbereich dieses Gesetzes. Die Vorschriften des\n§ 33 d Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 5, der §§ 33 e, 33 f\n§ 60\nAbs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und der §§ 33 g und 33 h\nGeltungsdauer und Geltungsbereich                finden entsprechende Anwendung.\nder Reisegewerbekarte\n(3) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 für den Betrieb\n(1) Die Reisegewerbekarte wird für die Dauer von         einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens\ndrei Jahren erteilt. Sie berechtigt den Inhaber, im         darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen\nGeltungsbereich dieses Gesetzes das in ihr bezeich-         für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 33 i erfüllt\nnete Gewerbe zu betreiben. Ist dem Gewerbetrei-             sind.\nbenden bereits eine Reisegewerbekarte für die vor-\n(4) Die Landesregierungen oder die von ihnen be-\nhergehenden drei Jahre erteilt worden, so kann,\nstimmten Stellen können durch Rechtsverordnung\nwenn dies der Zustand der Karte zuläßt, an Stelle\ndas Verfahren bei den Landeskriminalämtern (Ab-\nder Ausstellung einer neuen Karte ein Verlänge-\nsatz 2 Satz 2) regeln.\nrungsvermerk treten, der mit Dienstsiegel und\nUnterschrift zu versehen ist. Die Vorschriften der                                   § 60 b\n§§ 57 und 57 a bleiben unberührt. Wird ein Reise-\ngewerbe ohne Unterbrechung länger als fünf Jahre                                   Volksiest\nbetrieben, so kann, falls sich aus der Person des              (1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regel-\nGewerbetreibenden oder aus sonstigen Umständen              mäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veran-","120                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nsU1ltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern            losenversicherung nicht entrichtet oder gestundet\nSchaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende        sind; außerdem darf sie nur dann versagt werden,\nVorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten im Sinne       soweit eine der in § 57 a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 be-\ndes § 55 Abs. 1 Nr. 3 darbietet und Waren feilbietet,    zeichneten Voraussetzungen vorliegt. Die Erlaubnis\ndie üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art         kann nach Maßgabe des § 58 entzogen werden. Kann\nangeboten werden.                                        über den Antrag nicht spätestens am nächsten\nWerktag nach der Antragstellung entschieden wer-\n(2) § 68 a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 sowie\nden, so ist eine befristete Erlaubnis zu erteilen. Die\ndie §§ 69 bis 71 a finden entsprechende Anwendung;       Frist ist so zu bemessen, daß dem Antragsteller die\njedoch bleiben die §§ 55 bis 60 a und 60 c bis 63        Entscheidung über den Antrag rechtzeitig zugestellt\nunberührt.                                               werden kann.\n§ 60  C                            (3) Die Erlaubnis zum Mitführen von Kindern\nMitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte         kann versagt und die bereits erteilte Erlaubnis ent-\nzogen werden, wenn bei Kindern unter 14 Jahren\n(1) Der Inhaber elner Reisegewerbekarte ist ver-\neine sittliche oder gesundheitliche Gefährdung zu\npflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbe-         befürchten ist oder wenn bei schulpflichtigen Kin-\nbetriebes bei sich zu führen, auf Verlangen den zu-      dern für einen ausreichenden Unterricht nicht ge-\nständigen Behörden, oder Beamten vorzuzeigen und         sorgt ist.\nseine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaf-\nfung der Reisegewerbekarte einzustellen. Auf Ver-           (4) Das Mitführen von Begleitpersonen bei der\nlangen hat er die von ihm geführten Waren vorzu-         Ausübung der in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten\nlegen.                                                   gewerblichen Tätigkeiten kann von der zuständigen\n(2) Bei den in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten\nBehörde untersagt werden, wenn die in den Ab-\nTätigkeiten genügt in Ausnahmefällen zur Weiter-         sätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen vorlie-\nführung des Betriebs die Erlaubnis gemäß § 60 a          gen.\nAbs. 1.\n§  63\n§ 60 d                                        Versagung und Entziehung\nKeine Ubertragbarkeit,                      Wird die Reisegewerbekarte versagt oder ent-\ngemeinsame Reisegewerbekarte                 zogen, so ist dies dem Beteiligten durch schrift-\n(1) Der Inhaber darf seine Reisegewerbekarte kei-     lichen Bescheid unter Angabe der Gründe zu er-\nnem anderen zur Benutzung überlassen.                    öffnen. Dasselbe gilt für die Untersagung des Ge-\nwerbebetriebs nach § 59 und die Versagung oder\n(2) Wenn mehrere Personen die in § 55 Abs. 1          Entziehung der Erlaubnis in den Fällen des § 62\nNr. 3 bezeichneten Tätigkeiten gemeinsam auszu-          Abs. 2.\nüben beabsichtigen, so kann auf ihren Antrag eine\ngemeinsame Reisegewerbekarte ausgestellt werden,\nin welcher jeder einzelne Gewerbetreibende aufzu-                               Titel IV\nführen ist.\nMessen, Ausstellungen, Märkte\n§ 61\nZuständigkeit                                                § 64\nDie Reisegewerbekarte wird durch die für den                                  Messe\nWohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes               (1) Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im\ndurch die für den Aufenthaltsort des 'Antragstellers     allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veran-\nzuständige Behörde erteilt, versagt oder entzogen.       staltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das\nwesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirt-\n§ 62                           schaftszweige ausstellt und überwiegend nach\nEintragung der Begleiter                  Muster an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerb-\nliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt.\n(1) Wer als Inhaber einer Reisegewerbekarte bei\nden in § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Tätig-          (2) Der Veranstalter kann in beschränktem Um-\nkeiten sich von anderen Personen von Ort zu Ort          fang an einzelnen Tagen während bestimmter\nbegleiten lassen will, bedarf der Erlaubnis derjeni-     Offnungszeiten Letztverbraucher zum Kauf zulas-\ngen Behörde, welche die Reisegewerbekarte erteilt        sen.\nhat oder in deren Bezirk sich der Antragsteller be-\nfindet. Die Erlaubnis wird in der Reisegewerbekarte                               § 65\nunter näherer Bezeichnung dieser Personen ver-                                Ausstellung\nmerkt.\nEine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Ver-\n(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, soweit bei den     anstaltung, auf der eine· Vielzahl von Ausstellern\nBegleitpersonen eine der in § 57 bezeichneten Vor-       ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer\naussetzungen zutrifft oder wenn für sie die Beiträge     Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt\nzur gesetzlichen Krankenversicherung, zu den ge-         und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck\nsetzlichen Rentenversicherungen und zur Arbeits-         der Absatzförderung informiert.","Nr. 3 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978                          121\n§ 66                                                      § 69\nGroßmarkt                                                 Festsetzung\nEin Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der            (1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des\neine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder         Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraus-\nWaren aller Art im wesentlichen an gewerbliche           setzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach\nWiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder            Gegenstand, Zeit, Offnungszeiten und Platz für\nGroßabnehmer vertreibt.                                  jeden Fall der Durchführung schriftlich festzusetzen.\nAuf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen\n§ 67                           Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Groß-\nWochenmarkt                         märkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahr-\nmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer,\n(1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wieder-       Messen und Ausstellungen für die innerhalb von\nkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der      zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festge-\neine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der        setzt werden.\nfolgenden Warenarten feilbietet:\n(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines\n1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel-       Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflich-\nund Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August        tet den Veranstalter zur Durchführung der Ver-\n1974 (BGBI. I S. 1945, 1946), zuletzt geändert       anstaltung.\ndurch Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung\ndes Arzneimittelrechts vom 24. August 1976              (3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstel-\n(BGBI. I S. 2445, 2481), mit Ausnahme alkoholi-      lung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder\nscher Getränke;                                      nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter\ndies der zuständigen Behörde unverzüglich schrift-\n2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land-\nlich anzuzeigen.\nund Forstwirtschaft und der Fischerei;\n3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des grö-                                     § 69 a\nßeren Viehs.                                                        Ablehnung der Festsetzung,\n(2) Die Landesregierungen können zur Anpassung                                 Auflagen\ndes Wochenmarktes an die wirtschaftliche Entwick-           (1) Der Antrag auf Festsetzung ist abzulehnen,\nlung und die örtlichen Bedürfnisse der Verbraucher       wenn\ndurch Rechtsverordnung bestimmen, daß über Ab-\nsatz 1 hinaus bestimmte Waren des täglichen Be-          1. die Veranstaltung nicht die in den §§ 64, 65, 66,\ndarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten              , 67 oder 68 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt,\nfeilgeboten werden dürfen. Sie können diese Er-          2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der\nmächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste                Antragsteller oder eine der mit der Leitung der\nLandesbehörden mit der Befugnis zur Weiterüber-              Veranstaltung beauftragten Personen die für die\ntragung auf andere Behörden übertragen.                      Durchführung der Veranstaltung erforderliche\nZuverlässigkeit nicht besitzt,\n§ 68                           3. die Durchführung der Veranstaltung dem öffent-\nSpezialmarkt und Jahrmarkt                     lichen Interesse widerspricht, insbesondere der\nSchutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefah-\n(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen\nren für Leben oder Gesundheit nicht gewährlei-\nregelmäßig in größeren Zeitabständen wieder-\nstet ist oder sonstige erhebliche Störungen der\nkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der\nöffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürch-\neine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren\nten sind oder\nfeilbietet.\n4. die Veranstaltung, soweit es sich um einen\n(2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regel-\nSpezialmarkt oder einen Jahrmarkt handelt, voll-\nmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende,\nständig oder teilweise in Ladengeschäften abge-\nzeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Viel-\nhalten werden soll.\nzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.\n(3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt                (2) Die zuständige Behörde kann im öffentlichen\nkönnen auch Tätigkeiten im Sinne des § 60 b Abs. 1       Interesse, insbesondere wenn dies zum Schutz der\nausgeübt werden; die §§ 55 bis 60 a und 60. c bis 63     Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben\nbleiben unberührt.                                       oder Gesundheit oder sonst zur Abwehr von erheb-\nlichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder\n§ 68 a                          Ordnung erforderlich ist, die Festsetzung mit Auf-\nVerabreichen von Getränken und Speisen            lagen verbinden; nachträgliche Auflagen sind zu-\nlässig.\nAuf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke und                                    § 69b\nzubereitete Speisen, auf anderen Veranstaltungen\nÄnderung und Aufhebung der Festsetzung\nim Sinne der §§ 64 bis 68 Kostproben zum Verzehr\nan Ort und Stelle verabreicht werden. Im übrigen             (1) Die zuständige Behörde kann in dringenden\ngelten für das Verabreichen von Getränken und zu-        Fällen vorübergehend die Zeit, die Offnungszeiten\nbereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle         und den Platz der Veranstaltung abweichend von\ndie allgemeinen Vorschriften.                            der Festsetzung regeln.","122                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n(2) Die zuständige Behörde hat die Festsetzung         die Uberlassung von Raum und Ständen und für die\nzurückzunehmen, W(fün bei ihrer Erteilung ein Ab-         Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen\nlehnungsgrund nach § 69 a Abs. 1 Nr. 3 vorgelegen         und Versorgungsleistungen einschließlich der Ab-\nhat; im übrigen kann sie die Festsetzung zurück-          fallbeseitigung fordern. Landesrechtliche Bestim-\nnehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt wer-          mungen über die Erheb:ung von Benutzungsgebüh-\nden, die eine Ablehnung der Festsetzung gerecht-          ren durch Gemeinden und Gemeindeverbände blei-\nfertigt hättEm. Sif~ hat die Festsetzung zu widerrufen,   ben unberührt.\nwenn nachträglich ein Ablehnungsgrund nach § 69 a\nAbs. 1 Nr. 3 eintritt; im übrigen kann sie die Fest-                                § 71 a\nsetzung widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen                    Offentliche Sicherheit und Ordnung\neintreten, die eine Ablehnung der Festsetzung recht-\nfertigen würden.                                            Den Ländern bleibt es vorbehalten, Vorschriften\nzur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit\n(3) Auf Antrag des Veranstalters hat die zustän-       und Ordnung auf Veranstaltungen im Sinne der\ndige Behörde die Festsetzung zu ändern; § 69 a gilt       §§ 64 bis 68 zu erlassen.\nentsprechend. Auf Antrag des Veranstalters hat die\nzustandige Behörde die Festsetzung aufzuheben, die\nFestsetzung eines ·wochenmarktes jedoch nur, wenn\ndie Durchführun~J der Veranstaltung dem Veranstal-                                 Titel V\nter nicht zugemutet werden kann.                                                   Taxen\n§ 70                                                 §§ 72 bis 80\nRecht zur Teilnahme an einer Veranstaltung                                (weggefallen)\n(1) Jedermann,     der dem Teilnehmerkreis der\nfestgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maß-\ngabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer gelten-                                 Titel VI\nden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstal-\ntung berechtigt.                                                     Innungen, Innungsausschüsse,\nHandwerkskammern, Innungsverbände\n(2) Der   Veranstalter kann, wenn es für die\nErreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich                              §§ 81 bis 104 n\nist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-\ngruppen, Anbieteruruppen und Besuchergruppen                                    (weggefallen)\nbeschränken, soweit dadurch gleichartige Unter-\nnehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund\nunmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behan-                                 Titel VI a\ndelt werden.\nHandwerksrolle\n(3) Der Veranstalter kann aus sachlich gerecht-\nfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Ver-                           §§ 104 o bis 104 u\nfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne\nAussteller, Anbieter oder Besucher von der Teil-                                (weggefallen)\nnahme aussc hli.eßen.\n§ 70 a                                                Titel VII\nUntersagung der Teilnahme an einer Veranstaltung                       Gewerbliche Arbeitnehmer\nDie zuständi~Je Behörde kann einem Aussteller           {Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte,\noder Anbieter die Teilnahme an einer bestimmten                 Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter)\nVeranstaltung oder einer oder mehreren Arten von\nVeranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 unter-                       I. Allgemeine Verhältnisse\nsagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,\ndaß er die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit                                     § 105\nnicht besitzt.\nFreie Gestaltung des Arbeitsvertrages\n§ 70 b\nDie Festsetzung der Verhältnisse zwischen den\nAnbringung von Namen und Firma                 selbständigen Gewerbetreibenden und den gewerb-\nAuf Veranstaltungen im Sinne der §§ 65 bis 68          lichen Arbeitnehmern ist, vorbehaltlich der durch\nfinden die Vorschriften des § 15 a über die An-           Bundesgesetz begründeten Beschränkungen, Ge-\nbringung des Namens und der Firma entsprechende           genstand freier Ubereinkunft.\nAnwendung; außerdem ist die Anschrift anzubrin-\ngen.                                                                               § 105 a\n§ 71                                     Arbeiten an Sonn- und Feiertagen\nVergütung                            (1) Zum Arbeiten an Sonn- und Feiertagen kön-\nDer Veranstalter darf bei Volksfesten, Wochen-         nen die Gewerbetreibenden die Arbeitnehmer nicht\nmärkten und Jahrmärkten eine Vergütung nur für            verpflichten. Arbeiten, welche nach den Bestimmun-","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978                                     123\ngen dieses Gesetzes auch an Sonn- und Feiertagen       1. auf Arbeiten, welche in Notfällen oder im öffent-\nvorgenommen werden dürfen, fallen unter die vor-           lichen Interesse unverzüglich vorgenommen wer-\nstehende Bestimmung nicht.                                 den müssen;\n(2) (weggefallen)                                   2. für einen Sonntag auf Arbeiten zur Durchführung\neiner gesetzlich vorgeschriebenen Inventur;\n§ 105 b\n3. auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Ar-\nRuhezeit an Sonn- und Feiertagen                 beiten zur Reinigung und Instandhaltung, durch\n(1) Im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Auf-           welche der regelmäßige Fortgang des eigenen\nbereitungsanstalten, Brüchen und Gruben, von Hüt-           oder eines fremden Betriebs bedingt ist, sowie\ntenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmer-            auf Arbeiten, von welchen die Wiederaufnahme\nplätzen und anderen Bauhöfen, von Werften und               des vollen werktägigen Betriebs abhängig ist, so-\nZiegeleien sowie bei Bauten aller Art dürfen Arbeit-        fern nicht diese Arbeiten an Werktagen vorge-\nnehmer an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt            nommen werden können;\nwerden. Die den Arbeitnehmern zu gewährende            4. auf Arbeiten, welche         zur Verhütung des Verder-\nRuhe hat mindestens für jeden Sonn- und Feiertag            bens von Rohstoffen         oder des Mißlingens von\nvierundzwanzig, für zwei aufeinanderfolgende Sonn-          Arbeitserzeugnissen        erforderlich sind, sofern\nund Feiertage sechsunddreißig, für das Weihnachts-,         nicht diese Arbeiten        an Werktagen vorgenom-\nOster- und Pfingstfest achtundvierzig Stunden zu            men werden können;\ndauern. Die Ruhezeit ist von zwölf Uhr nachts zu       5. auf die Beaufsichtigung des Betriebs, soweit er\nrechnen und muß bei zwei aufeinanderfolgenden               nach Nummer 1 bis 4 an Sonn- und Feiertagen\nSonn- und Feiertagen bis sechs Uhr abends des               stattfindet.\nzweiten Tages dauern. In Betrieben mit regelmäßi-\nger Tag- und Nachtschicht kann die Ruhezeit frühe-        (2) Gewerbetreibende, welche Arbeitnehmer an\nSonn- und Feiertagen mit Arbeiten der unter Num-\nstens um sechs Uhr abends des vorhergehenden\nWerktags, spätestens um sechs Uhr morgens des          mer 1 bis 5 erwähnten Art beschäftigen, sind ver-\nSonn- und Feiertags beginnen, wenn für die auf den     pflichtet, ein Verzeichnis anzulegen, in welches für\njeden einzelnen Sonn- und Feiertag die Zahl der\nBeginn der Ruhezeit folgenden vierundzwanzig\nStunden der Betrieb ruht.                              beschäftigten Arbeitnehmer, die Dauer ihrer Be-\nschäftigung sowie die Art der vorgenommenen\n(2) Im Handelsgewerbe dürfen Gehilfen, Lehr-        Arbeiten einzutragen sind. Das Verzeichnis ist auf\nlinge und Arbeiter an Sonn- und Feiertagen nicht       Verlangen der nach § 139 b zuständigen Behörde\nbeschäftigt werden. Die zuständige Behörde kann        jederzeit zur Einsicht vorzulegen.\nfür bis zu zehn Sonn- und Feiertage im Jahr, an\n(3) Bei den unter Nummer 3 und 4 bezeichneten\ndenen besondere Verhältnisse einen erweiterten\nArbeiten, sofern dieselben länger als drei Stunden\nGeschäftsverkehr erforderlich machen, für alle oder\nfür einzelne Geschäftszweige oder für einzelne Be-     dauern oder die Arbeitnehmer am Besuche des\nGottesdienstes hindern, sind die Gewerbetreibenden\ntriebe dieser Geschäftszweige eine Beschäftigung\nverpflichtet, jeden Arbeitnehmer entweder an jedem\nbis zu acht Stunden, jedoch nicht über sechs Uhr\nabends hinaus, zulassen und die Beschäftigungs-        dritten Sonntage volle sechsunddreißig Stunden\noder an jedem zweiten Sonntage mindestens in der\nstunden unter Berücksichtigung der für den öffent-\nlichen Gottesdienst bestimmten Zeit festsetzen.        Zeit von sechs Uhr morgens bis sechs Uhr abends\nvon der Arbeit frei zu lassen.\n(3) Für das Speditions- und das Schiffsmakler-\n(4) Ausnahmen von den Vorschriften des vor-\ngewerbe sowie für andere Gewerbebetriebe, soweit\nstehenden Absatzes darf die zuständige Behörde ge-\nes sich um Abfertigung und Expedition von Gütern\nstatten, wenn die Arbeitnehmer am Besuche des\nhandelt, kann die zuständige Behörde eine Beschäf-\nsonntäglichen Gottesdienstes nicht gehindert wer-\ntigung bis zu zwei Stunden zulassen.\nden und ihnen an Stelle des Sonntags eine vierund-\n(4) Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden auf      zwanzigstündige Ruhezeit an einem Wochentage ge-\ndie Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Ar-     währt wird.\nbeitern im Geschäftsbetriebe von Konsum- und an-\n§ 105 d\nderen Vereinen entsprechende Anwendung.\nW eitere Ausnahmen von § 105 b\n(5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 finden\nauf alle Angestellten im Sinne der Arbeitszeit-           (1) Für bestimmte Gewerbe, insbesondere für Be-\nordnung Anwendung. Die Ausnahme- und Sonder-           triebe, in denen Arbeiten vorkommen, welche ihrer\nbestimmungen über die Sonntagsruhe der Ange-           Natur nach eine Unterbrechung oder einen Auf-\nstellten im Handelsgewerbe gelten auch für die son-    schub nicht gestatten, sowie für Betriebe, welche\nstigen Angestellten im Sinne der Arbeitszeitord-       ihrer Natur nach auf bestimmte Jahreszeiten be-\nnung. Die hiernach für Sonn- und Feiertage zugelas-    schränkt sind oder welche in gewissen Zeiten des\nsenen Arbeitsstunden sind auf die nach der Arbeits-    Jahres zu einer außergewöhnlich verstärkten Tätig-\nzeitordnung     zulässige   Höchstarbeitszeit nicht    keit genötigt sind, können durch Rechtsverordnung\nanzurechnen.                                           des Bundesministers für Arbeit und Sozialord-\n§ 105 C\nnung *) mit Zustimmung des Bundesrates Ausnah-\nmen von den Vorschriften des § 105 b zugelassen\nAusnahmen von § 105 b\nwerden.\n(1) Die Bestimmungen des § 105 b finden keine\n•) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundge-\nAnwendung:                                                setzes.","124                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n(2) Die Regelung der an Sonn- und Feiertagen in                                                § 105 g\ndiesen Betrieben gestatteten Arbeiten und der Be-                                 Ausdehnung auf andere Gewerbe\ndingungen, unter welchen sie gestattet sind, erfolgt\nfür a1le Betriebe derselben Art gleichmäßig und                          Das Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern\nunter Berücksichtigung der Bestimmung des                            an Sonn- und Feiertagen kann durch Rechtsverord-\n§ 105 c Abs. 3.                                                     nung des Bundesministers für Arbeit und Sozial-\nordnung*) mit Zustimmung des Bundesrates auf\n(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind dem                     andere Gewerbe ausgedehnt werden. Diese Rechts-\nBundestag zur Kenntnisnahme vorzulegen und im                       verordnungen sind dem Bundestag zur Kenntnisnah-\nBundesgesetzblatt zu veröffentlichen.                               me vorzulegen. Auf die von dem Verbote zuzu-\nlassenden Ausnahmen finden die Bestimmungen der\n§ 105 e\n§§ 105 c bis 105 f entsprechende Anwendung.\nWeitere Ausnahmen von § 105 b\n(l) Für Gewerbe, deren vollständige oder teil-                                                 § 105 h\nweise Ausübung an Sonn- und Feiertagen zur Be-                                                  Landesrecht\nfriedigung Uiglicher odf~r an diesen Tagen besonders\n(1) Die Bestimmungen der §§ 105 a bis 105 g\nhervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erfor-\nstehen weitergehenden landesgesetzlichen Be-\nderlich ist, sowie für Betriebe, welche ausschließlich\noder vorwiegend mit durch Wind oder unregel-                         schränkungen der Arbeit an Sonn- und Feiertagen\nmäßige Wasserkraft bewegten Triebwerken arbei-                       nicht entgegen.\nten, können durch Verfügung der zuständigen Be-                          (2) Den Landeszentralbehörden bleibt vorbehalten,\nhörde Ausnahmen von den in § 105 b getroffenen                       für einzelne Feiertage, welche nicht auf einen Sonn-\nBestimmungen zugelassen werden. Die Regelung                         tag fallen, Abweichungen von den Vorschriften des\ndieser Ausnahmen hat unter Berücksichtigung der·                     § 105 b zu gestatten. Auf das Weihnachts-, Neu-\nBestimmungen des § 105 c Abs. 3 zu erfolgen.                         jahrs-, Oster-, Himmelfahrts- und Pfingstfest findet\ndiese Bestimmung keine Anwendung.\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nnung*) trifft durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n§ 105 i\nmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über\ndie Voraussetzungen und Bedingungen der Zulas-                                 Ausnahmen für das Gaststättengewerbe\nsung von Ausnahmen; dieselben sind dem Bundes-                                             und andere Gewerbe\ntag zur Kenntnisnahme mitzuteilen.                                       (1) Der § 105 a Abs. 1 und die §§ 105 b bis 105 g\n(3) Das Verfahren auf Anträge wegen Zulassung                     finden auf das Gaststättengewerbe, auf Musikauf-\nvon Ausnahmen für Betriebe, welche ausschließlich                    führungen, Schaustellungen, theatralische Vorstel-\noder vorwiegend mit durch Wind oder unregel-                         lungen oder sonstige Lustbarkeiten sowie auf das\nmäßige Wasserkraft bewegten Triebwerken arbei-                       Verkehrsgewerbe keine Anwendung.\nten, unterliegt den Vorschriften der Verwaltungs-                        (2) Die Gewerbetreibenden können die Arbeitneh-\ngerichtsordnung.                                                    mer in diesen Gewerben nur zu solchen Arbeiten\nan Sonn- und Feiertagen verpflichten, welche nach\n§ 105 f\nder Natur des Gewerbebetriebs einen Aufschub oder\nAusnahmen für bestimmte Zeit                          eine Unterbrechung nicht gestatten.\n(1) Wenn zur Verhütung eines unverhältnismäßi-\ngen Schadens ein nicht vorherzusehendes Bedürfnis                                                  § 105 j\nder Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und                             Anordnung der erforderlichen Maßnahmen\nFeiertagen eintritt, so können durch die zuständige\n~    Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die\nBehörde Ausnahmen von den Vorschriften des\nerforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der\n§ 105 b für bestimmte Zeit zugelassen werden.\n§§ 105 b und 105 c und der durch Rechtsverordnung\n(2) Die Verfügung ist schriftlich zu erlassen und                 nach den §§ 105 d, 105 e und 105 g auferlegten\nmuß von dem Unternehmer auf Verlangen dem für                         Pflichten anordnen.\ndie Revision zuständigen Beamten an der Betriebs-\nstelle zur Einsicht vorgelegt werden. Eine Abschrift                                           §§ 106 bis 112\nder Verfügung ist innerhalb der Betriebsstätte an                                              (weggefallen)\neiner den Arbeitnehmern leicht zugänglichen Stelle\nauszuhängen.                                                                                        § 113\n(3) Die zuständige Behörde hat über die von ihr                                                Zeugnis\ngestatteten Ausnahmen ein Verzeichnis zu führen,\nin welchem die Betriebsstätte, die gestatteten Ar-                       (1) Beim Abgang können die Arbeitnehmer ein\nbeiten, die Zahl der in dem Betriebe beschäftigten                   Zeugnis über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung\nund der an den betreffenden Sonn- und Feiertagen                      fordern.\ntätig gewesenen Arbeitnehmer, die Dauer ihrer Be-                         (2) Dieses Zeugnis ist auf Verlangen der Arbeit-\nschäftigung sowie die Dauer und die Gründe der                       nehmer auch auf ihre Führung und ihre Leistungen\nErlaubnis einzutragen sind.                                           auszudehnen.\n*) Zustiindiue Stelle qemiiß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundge-   *) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundge-\nsetzes.                                                               setzes.","Nr. 3 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978                                        125\n(3) Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse                  sehen sein, das den Inhaber günstig oder nachteilig\nmit Merkmalen zu versehen, welche den Zweck                            zu kennzeichnen bezweckt. Die Eintragung eines\nhaben, den Arbeitnehmer in einer aus dem Wortlaut                      Urteils über die Führung oder die Leistungen des\ndes Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kenn-                      Arbeiternehmers und sonstige durch dieses Gesetz\nzeichnen.                                                              nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke\n(4) Ist der Arbeitnehmer minderjährig, so kann                     sind unzulässig.\ndas Zeugnis von dem gesetzlichen Vertreter gefor-                                                   § 114 b\ndert werden. Dieser kann verlangen, daß das Zeug-\nnis an ihn, nicht an den Minderjährigen ausgehän-                                      Behandlung der Lohnbücher\ndigt werde. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde                           (1) Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ist von\ndes in § 108 *) bezeichneten Ortes kann auch gegen                     dem• Arbeitgeber auf seine Kosten zu beschaffen\nden Willen des gesetzlichen Vertreters die Aushän-                     und dem Arbeitnehmer sofort nach Vollziehung der\ndigung unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen.                       vorgeschriebenen Eintragungen kostenfrei auszu-\nhändigen. Die Eintragungen sind von dem Arbeit-\n§ 114                                 geber oder einem dazu bevollmächtigten Betriebs-\nbeamten zu unterzeichnen. Der Bundesminister für\n(weggefallen)                              Arbeit und Sozialordnung *) kann durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates be-\n§ 114 a                                stimmen, daß die Lohnbücher in der Betriebsstätte\nLohnbücher, Arbeitszettel                         verbleiben, wenn die Arbeitgeber glaubhaft machen,\ndaß die Wahrung von Fabrikationsgeheimnissen\n(1) Für bestimmte Gewerbe kann der Bundesmi-                        diese Maßnahme erheischt. Den beteiligten Arbeit-\nnister für Arbeit und Sozialordnung**) durch                           nehmern ist Gelegenheit zu geben, sich vor Erlaß\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                        dieser Bestimmung zu äußern.\nLohnbücher oder Arbeitszettel vorschreiben und die\nzur Ausführung erforderlichen Bestimmungen er-                            (2) Sofern nicht der Bundesminister für Arbeit und\nlassen. In die Lohnbücher oder Arbeitszettel sind                      Sozialordnung*) durch Rechtsverordnung mit Zu-\nvon dem Arbeitgeber oder einem dazu bevollmäch-                        stimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmt,\ntigten Betriebsbeamten einzutragen                                     sind die Eintragungen gemäß § 114 a Abs. 1 Nr. 1\nbis 3 vor oder bei der Ubergabe der Arbeit, die ge-\n1. der Zeitpunkt der Ubertragung von Arbeit, Art                       mäß § 114 a Abs. 1 Nr. 4 bei der Abnahme der Ar-\nund Umfang der Arbeit, bei Akkordarbeit die                        beit, die gemäß § 114 a Abs. 1 Nr. 5 und 6 bei der\nStückzahl,                                                        Lohnzahlung mit Tinte zu bewirken und zu unter-\n2. die Lohnsätze,                                                      zeichnen.\n3. die Bedingungen für die Lieferung von Werk-                            (3) In den Lohnbüchern sind die §§ 115 bis 119 a\nzeugen und Stoffen zu den Arbeiten,                               Abs. 1, § 119 b abzudrucken.\n4. der Zeitpunkt der Ablieferung sowie Art und Um-\nfang der abgelieferten Arbeit,                                                                 § 114  C\n5. der Lohnbetrag unter Angabe der etwa vorge-                                       Landesrechtliche Vorschriften\nnommenen Abzüge,                                                                       über die Lohnbücher\n6. der Tag der Lohnzahlung.                                               Soweit der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nordnung*) Bestimmungen auf Grund des § 114 a\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-                    Abs. 1 und 2 nicht erläßt, kann die Landeszentral-\nnung**) kann durch Rechtsverordnung mit Zustim-                        behörde oder nach Anhören beteiligter Gewerbe-\nmung des Bundesrates bestimmen, daß in die Lohn-                       treibender und Arbeitnehmer die zuständige Polizei-\nbücher oder Arbeitszettel auch die Bedingungen für                     behörde durch Polizeiverordnung sie erlassen. Für\ndie Gewährung von Kost und Wohnung eingetragen                         diesen Fall kann die Landeszentralbehörde oder die\nwerden, sofern Kost oder Wohnung als Lohn oder                         zuständige Polizeibehörde auch Bestimmungen auf\nTeil des Lohnes gewährt werden soll.                                   Grund des§ 114 b Abs. 2 erlassen.\n(3) Im übrigen sind noch solche Eintragungen zu-\nlässig, welche sich auf Namen, Firma und Nieder-                                                    § 114 d\nlassungsort des Arbeitgebers, Namen und Wohnort\ndes Arbeitnehmers, die übertragenen Arbeiten und                                     Landesrechtliche Vorschriften\nfür einzelne Bezirke\ndie dafür vereinbarten oder gezahlten Löhne be-\nziehen.                                                                   Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\n(4) Die Eintragungen in die Lohnbücher oder Ar-                     nung*) und die Landeszentralbehörde können die\nbeitszettel dürfen nicht mit einem Merkmal ver-                        Bestimmungen auf Grund des §§ 114 a bis 114 c auch\nfür einzelne Bezirke erlassen.\n*) Der hierfür maßgebende Text des § 108 hatte folgenden Wortlaut:\n,.Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde des-\njeni11en Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt                              § 114 e\nqehabt hat, wenn aber ein solcher im Gebiete des Deutschen Reichs\nnicht stattgefunden hat, von der Polizeibehörde des von ihm zu-                             (weggefallen)\nerst mwählten deutschen Arbeitsorts kosten- und stempelfrei aus-\ngestellt .... \"\n**) Zuständi11e Stelle gemäß Artikel 12!l Abs. 1 Salz 1 des Grundge-   *) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundge-\nsetzes.                                                              setzes.","126                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n§ 115                          Gläubiger weder eingeklagt noch durch Anrech-\nBerechnung und Auszahlung der Löhne,           nung oder sonst geltend gemacht werden, ohne\nKreditierungsverbot                    Unterschied, ob sie zwischen den Beteiligten un-\nmittelbar entstanden oder mittelbar erworben sind.\n(1) Die Cewerbetreibenden sind verpflichtet, die     Dagegen fallen dergleichen Forderungen der in\nLöhne i lirer Arbeitnehmer in Deutsche Mark zu be-      § 116 bezeichneten Kasse zu.\nrechn<'n und bar auszuzahlen.\n(2) Sie dürfen den Arbeitnehmern keine Waren                                  § 119\nkreditieren. Doch ist es gestattet, den Arbeitneh-\nDen Gewerbetreibenden\nmern Lebensmittel für den Betrag der Anschaffungs-\ngleichzuachtende Personen\nkosten, Wohnung und Landnutzung gegen die orts-\nüblichen Miet- und Pachtpreise, Feuerung, Beleuch-        Den Gewerbetreibenden im Sinne der §§ 115 bis\ntung, regelmäßige~ Beköstigung, Arzneien und ärzt-      118 sind gleichzuachten deren Familienmitglieder,\nliche Hilfe sowie Werkzeuge und Stoffe zu den          Gehilfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher\nihnen übertragenen Arbeiten für den Betrag der         und Faktoren sowie andere Gewerbetreibende, bei\ndurchschnittlichen Selbstkosten unter Anrechnung       deren Geschäft eine der hier erwähnten Personen\nbei der Lohnzahlung zu verabfolgen. Zu einem hö-        unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.\nheren Preis ist die Verabfolgung von Werkzeugen\nund Stoffen für Akkordarbeiten zulässig, wenn der-\n§ 119 a\nselbe den ortsüblichen nicht übersteigt und im vor-\naus vereinbart ist.                                           Lohneinbehaltungen, Lohnzahlungsfristen\n(1) Lohneinbehaltungen, welche von Gewerbe-\n§ 115 a                        unternehmern zur Sicherung des Ersatzes eines\nLohnzahlung in Gaststätten               ihnen aus der widerrechtlichen Auflösung des Ar-\nbeitsverhältnisses erwachsenden Schadens oder\nLohn- und Abschlagszahlungen dürfen in Gast-\neiner für diesen Fall verabredeten Strafe ausbedun-\nstätten oder Verkaufsstellen nicht ohne Genehmi-\ngung der zuständigen Behörde erfolgen.                  gen werden, dürfen bei den einzelnen Lohnzahlun-\ngen ein Viertel des fälligen Lohnes, im Gesamtbe-\ntrage den Betrag eines durchschnittlichen Wochen-\n§ 116\nlohns nicht übersteigen.\nRechtsfolgen bei Verstößen gegen§ 115\n(2) Durch statutarische Bestimmung einer Ge-\nArbeitnehmer, deren Forderungen in einer dem        meinde oder eines weiteren Kommunalverbandes\n§ 115 zuwiderlaufenden Weise berichtigt worden          (§ 142) kann für alle Gewerbebetriebe oder gewisse\nsind, können zu jeder Zeit Zahlung nach Maßgabe         Arten derselben festgesetzt werden, daß\ndes § 115 verlangen, ohne daß ihnen eine Einrede\naus dem an Zahlungs Statt Cegebenen entgegenge-         1. Lohn- und Abschlagszahlungen in festen Fristen\nsetzt werden kann. Letzteres fällt, soweit es noch          erfolgen müssen, welche nicht länger als einen\nbei dem Empfänger vorhanden oder dieser daraus              Monat und nicht kürzer als eine Woche sein\nbereichert ist derjenigen Krankenkasse zu, welcher          dürfen,\nder Arbeitnehmer angehört, in Ermangelung einer         2. der von minderjährigen Arbeitnehmern verdiente\nsolchen einer anderen zum Besten der Arbeitnehmer           Lohn an die Eltern oder Vormünder und nur mit\nan dem Ort bestehenden, von der Gemeindebehörde             deren schriftlicher Zustimmung oder nach deren\nzu bestimmenden Kasse und in deren Ermangelung              Bescheinigung über den Empfang der letzten\ndem Träger der Sozialhilfe.                                 Lohnzahlung unmittelbar an die Minderjährigen\ngezahlt wird,\n§ 117                         3. die Gewerbetreibenden den Eltern oder Vormün-\nNichtigkeit von Lohnzahlungsverträgen               dern innerhalb gewisser Fristen Mitteilung von\nden an minderjährige Arbeitnehmer gezahlten\n(1) Verträge, welche dem § 115 zuwiderlaufen,            Lohnbeträgen zu machen haben.\nsind nichtig.\n(2) Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen\n§ 119 b\nden Gewerbetreibenden und den von ihnen beschäf-\ntigten Arbeitnehmern über die Entnahme der Be-                               Heimarbeiter\ndürfnisse der letzteren aus gewissen Verkaufsstel-         Unter den in den §§ 114 a bis 119 a bezeichneten\nlen sowie überhaupt über die Verwendung des Ver-        Arbeitnehmern werden auch diejenigen Personen\ndienstes derselben zu einem anderen Zweck als zur       verstanden, welche für bestimmte Gewerbetreibende\nBeteiligung an Einrichtungen zur Verbesserung der       außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren mit der\nLage der Arbeitnehmer oder ihrer Familien.              Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt\nsind, und zwar auch dann, wenn sie die Roh- und\n§ 118                          Hilfsstoffe selbst beschaffen.\nNichteinklagbare Forderungen\nForderungen für Waren, welche dem § 115 zu-                                    § 120\nwider kreditiert worden sind, können von dem                                 (weggefallen)","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978                         127\n§ 120 a                        die Gemeinschaftsunterkünfte so beschaffen, aus-\nBetriebssicherheit                   gestattet und belegt sind und so benutzt werden,\ndaß die Gesundheit und das sittliche Empfinden der\n(1) Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, die    Arbeitnehmer nicht beeinträchtigt werden. Dieser\nArbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen          Sorgepflicht ist insbesondere nicht entsprochen bei\nund Gerätschaften so einzurichten und zu unter-\n1. unzureichender Grundfläche und lichter Höhe\nhalten und den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeit-\nund ungeeigneter Lage der Räume,\nnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit\nso weit geschützt sind, wie es die Natur des Be-        2. unzureichender natürlicher und künstlicher Be-\ntriebs gestattet.                                           leuchtung und unzureichendem Luftwechsel,\nFeuchtigkeits-, Wärme- und Lärmschutz,\n(2) Insbesondere ist für genügendes Licht, ausrei-\nchenden Luftraum und Luftwechsel, Beseitigung des       3. unzureichenden Wasser- und Energieversor-\nbei dem Betrieb entstehenden Staubes, der dabei             gungsanschlüssen, Kochgelegenheiten, Behei-\nentwickelten Dünste und Gase sowie der dabei ent-           zungs- und sanitären Einrichtungen.\nstehenden Abfälle Sorge zu tragen.                         (2) Gemeinschaftsunterkünfte sind bauliche An-\n(3) Ebenso sind diejenigen Vorrichtungen herzu-      lagen oder Teile baulicher Anlagen, bei denen die\nstellen, welche zum Schutze der Arbeitnehmer ge-        Unterkunfts- oder deren Nebenräume entweder von\ngen gefährliche Berührungen mit Maschinen oder          mehreren Arbeitnehmern gemeinschaftlich benutzt\nMaschinenteilen oder gegen andere in der Natur          werden oder dazu bestimmt sind, von mehreren Ar-\nder Betriebsstätte oder des Betriebs liegende Gefah-    beitnehmern gemeinschaftlich benutzt zu werden.\nren, namentlich auch gegen die Gefahren, welche            (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 bezieht sich\naus Fabrikbränden erwachsen können, erforderlich        auf\nsind.\n1. Unterkunftsräume zum Aufenthalt und Schlafen,\n(4) Endlich sind diejenigen Vorschriften über die\n2. Küchen- und Vorratsräume,\nOrdnung des Betriebs und das Verhalten der Ar-\nbeitnehmer zu erlassen, welche zur Sicherung eines      3. sanitäre Einrichtungen, insbesondere Aborte und\ngefahrlosen Betriebs erforderlich sind.                     Wascheinrichtungen einschließlich der Einrich-\ntungen zum Waschen, Trocknen und Bügeln der\n§ 120 b                            Wäsche, sowie Einrichtungen zur Abfallbeseiti-\ngung,\nSitte und Anstand im Betrieb;\n4. Einrichtungen für Erste Hilfe und Krankenbe-\nUmkleide-, Wasch- und Toilettenräume\nhandlung,\n(1) Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet,        5. Tagesunterkünfte.\ndiejenigen Einrichtungen zu treffen und zu unter-\nhalten und diejenigen Vorschriften über das Ver-           (4) Werden von einem Gewerbeunternehmer auf\nhalten der Arbeitnehmer im Betriebe zu erlassen,        einer Baustelle Arbeitnehmer beschäftigt, so hat er\nwelche erforderlich sind, um die Aufrechterhaltung      diesen\nder guten Sitten und des Anstandes zu sichern.          1. Unterkünfte für die Freizeit auf der Baustelle\n(2) Insbesondere muß, soweit es die Natur des             oder in deren Nähe bereitzustellen, soweit sie\nBetriebs zuläßt, bei der Arbeit die Trennung der             ihre Wohnung nicht leicht erreichen können,\nGeschlechter durchgeführt werden, sofern nicht die      2. Tagesunterkünfte zu ihrem Schutz auf der Bau-\nAufrechterhaltung der guten Sitten und des An-               stelle bereitzustellen, soweit durch eine auf\nstandes durch die Einrichtung des Betriebs ohnehin           § 120 e beruhende Rechtsverordnung nichts an-\ngesichert ist.                                               deres bestimmt ist.\n(3) In Anlagen, deren Betrieb es mit sich bringt,       (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Arbeit-\ndaß die Arbeitnehmer sich umkleiden und nach der        geber im Bereich des Bergwesens und für jeden\nArbeit sich reinigen, müssen ausreichende, nach         sonstigen Arbeitgeber. Die Absätze 1 bis 4 gelten\nGeschlechtern getrennte Ankleide- und Wasch-            nicht für die Unterbringung von Besatzungsmitglie-\nräume vorhanden sein.                                    dern auf Wasserfahrzeugen.\n(4) Die Bedürfnisanstalten müssen so eingerichtet\n§ 120 d\nsein, daß sie für die Zahl der Arbeitnehmer aus-\nreichen, daß den Anforderungen der Gesundheits-                      Verfügungen zur Durchführung\npflege entsprochen wird und daß ihre Benutzung                           der§§ 120 a bis 120 c\nohne Verletzung von Sitte und Anstand erfolgen             (1) Die zuständigen Behörden sind befugt, im\nkann.                                                   Wege der Verfügung für einzelne Anlagen die Aus-\n§ 120 C                         führung derjenigen Maßnahmen anzuordnen, welche\nzur Durchführung der in den §§ 120 a und 120 b ent-\nGemeinschaftsunterkünfte                  haltenen Grundsätze erforderlich und nach der Be-\n(1) Soweit die Gewerbeunternehmer den von            schaffenheit der Anlage ausführbar erscheinen. Sie\nihnen beschäftigten Arbeitnehmern Gemeinschafts-        können anordnen, daß den Arbeitnehmern zur Ein-\nunterkünfte selbst oder auf Grund eines Rechtsver-      nahme von Mahlzeiten außerhalb der Arbeitsräume\nhältnisses mit einem Dritten durch diesen zum Ge-       angemessene, in der kalten Jahreszeit geheizte\nbrauch überlassen, haben sie dafür zu sorgen, daß       Räume unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.","128                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n(2) SowPil die angeordneten Maßregeln nicht die                                             § 120 g\nBeseitigung einer dringenden, das Leben oder die                                           (weggefallen)\nGesundheit bedrohenden Gefahr bezwecken, muß\nfür die Ausführung eine angemessene Frist gelassen\nwerden.                                                                 II. Verhältnisse der Gesellen und Gehilfen\n(3) Den bei Erlaß dieses Cesetzes bereits beste-\nhenden AnlafJen gegenüber können, solange nicht                                                  § 121\neine Erweiterung oder ein Umbau eintritt, nur An-                              Pflichten der Gesellen und Gehilfen\nforderungen gestellt werden, welche zur Beseitigung\nerheblicher, das Leben, dü~ Gesundheit oder die Sitt-                  Gesellen und Gehilfen sind verpflichtet, den An-\nlichkeit der Arbeitnehmer gefährdender Mißstände                    ordnungen der Arbeitgeber in Beziehung auf die\nerforderlich oder ohne unverhältnismäßige Aufwen-                   ihnen übertragenen Arbeiten und auf die häuslichen\ndungen ausführbar erscheinen.                                       Einrichtungen Folge zu leisten; zu häuslichen Ar-\nbeiten sind sie nicht verbunden.\n(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall\nanordnen, welche Maßnahmen zu treffen sind, damit                                         §§ 122 bis 124 a\ndie Unterkünfte für Arbeitnehmer den Mindestan-\nforderungen des § 120 c oder einer auf § 120 e Abs. 3                                       (weggefallen)\ngestützten Rechtsverordnung entsprechen.\n§ 124 b\n§ 120 e                                          Entschädigung bei Vertragsbruch\nBundes- und landesrechtliche Vorschriften                      Hat ein Geselle oder Gehilfe rechtswidrig die\n(1) Durch Rechtsverordnung des Bundesminis<ters                 Arbeit verlassen, so kann der Arbeitgeber als Ent-\nfür Arbeit und Sozialordnung*) können mit Zu-                       schädigung für den Tag des Vertragsbruchs und\nstimmung des Bundesrates Vorschriften darüber                       jeden folgenden Tag der vertragsmäßigen oder ge-\nerlassen werden, welchen Anforderungen in be-                       setzlichen Arbeitszeit, höchstens aber für eine\nstimmten Arten von Anlagen zur Durchführung der                     Woche, den Betrag des ortsüblichen Tagelohns\nin den §§ 120 a und 120 b enthaltenen Grundsätze zu                 [§§ 149 bis 152 der Reichsversicherungsordnung*)]\ngenügen ist. In diese Bestimmungen können auch                      fordern. Diese Forderung ist an den Nachweis eines\nAnordnungen über das Verhalten der Arbeitnehmer                     Schadens nicht gebunden. Durch ihre Geltendma-\nim Betriebe zum Schutze von Leben und Gesundheit                    chung wird der Anspruch auf Erfüllung des Ver-\naufgenommen werden. Eine Abschrift oder ein Ab-                     trags und auf weiteren Schadensersatz ausge-\ndruck der Anordnungen ist an geeigneter, allen be-                  schlossen. Dasselbe Recht steht dem Gesellen oder\nteiligten Arbeitnehmern zugängJicher Stelle auszu-                  Gehilfen gegen den Arbeitgeber zu, wenn er von\nhängen und in lesbarem Zustand zu erhalten.                         diesem vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeits-\nverhältnisses entlassen worden ist.\n(2) Soweit solche Vorschriften vom Bundesmi-\nnister für Arbeit und Sozialordnung *) nicht er-                                                 § 125\nlassen sind, können dieselben durch Rechtsverord-\nnung der Lancleszentralbehörden oder durch Polizei-                            Mithaftung des neuen Arbeitgebers\nverordnungen der zuständigen Polizeibehörden er-                       (1) Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder\nlassen werden. Vor dem Erlaß solcher Rechtsverord-                  Gehilfen verleitet, vor rechtmäßiger Beendigung\nnungen und Polizeiverordnungen ist den Vorständen                   des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen, ist\nder beteiligten Berufsgenossenschaften oder Berufs-                 dem früheren Arbeitgeber für den entstandenen\ngenossenschafts-Sektionen Gelegenheit zu einer                      Schaden oder den nach § 124 b an die Stelle des\ngutachtlichen Äußerung zu 9eben.                                    Schadensersatzes tretenden Betrag als Selbstschuld-\nner mitverhaftet. In gleicher Weise haftet ein Ar-\n(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen an-\nnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\nnimmt, von dem er weiß, daß derselbe einem an-\nnister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau                      deren Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist.\nmit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-\nordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeit-                        (2) In dem im vorstehenden Absatz bezeichneten\ngeber zur Erfüllung der sich aus § 120 c ergebenden                 Umfang ist auch derjenige Arbeitgeber mitverhaf-\nPflichten zu treffen hat.                                           tet, welcher einen Gesellen oder Gehilfen, von dem\ner weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber\n§ 120 f                              zur Arbeit noch verpflichtet ist, während der Dauer\ndieser Verpflichtung in der Beschäftigung behält,\nVerfügungen zur Durchführung\nsofern nicht seit der unrechtmäßigen Lösung des\nder Rechtsverordnungen nach§ 120 e\nArbeitsverhältnisses bereits vierzehn Tage ver-\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall die                    flossen sind.\nerforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der\n(3) Den Gesellen und Gehilfen stehen im Sinne\ndurch Rechtsverordnung nach § 120 e auferlegten\nder vorstehenden Bestimmungen die in § 119 b be-\nPflichten anordnen.\nzeichneten Personen gleich.\n•) ;~;};;ctine Ste.lle nemäß Artikel 129 Abs. 1 Sutz 1 des Grundge-\n•) Im eigenen Anwendungsbereidl nicht mehr geltendes Redlt.","Nr. 3 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978                              129\nIII. Lehrlingsverhältnisse                        nicht rechtswidrige Sterilisation und ein nicht\nrechtswidriger Abbruch der Schwangerschaft durch\nA. Allgemeine Bestimmungen                         einen Arzt gelten als unverschuldete Verhinderung\nan der Dienstleistung. Der Anspruch kann nicht\n§§ 126 bis 128 a                         durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt wer-\nden.\n(weggefallen)\n§ 133 d\nB. Besondere Bestimmungen für Handwerker                                          (weggefallen)\n§§ 129 bis 132 a                                                   § 133 e\n(weggefallen)                                  Ausnahmen bei technischen Angestellten\nAuf die in § 133 c bezeichneten Personen finden\ndie Bestimmungen der §§ 124 b und 125 Anwendung,\nIII a. Meistertitel                         dagegen nicht die Bestimmungen des § 119 a.\n§ 133\n§ 133 f\nBefugnis zur Führung des Meistertitels\nWettbewerbsverbot\n(1) (weggefallen)\n(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Gewerbe-\n(2) Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in              unternehmer und einem der in § 133 c bezeichneten\nVerbindung mit einer anderen Bezeichnung, die auf                 Angestellten, durch die der Angestellte für die Zeit\neine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbeson-\nnach der Beendigung des Dienstverhältnisses in\ndere des Titels Baumeister und Baugewerksrneister,\nseiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt wird, ist\nwird durch Rechtsverordnung der Bundesre-\nfür den Angestellten nur insoweit verbindlich, als\ngierung *) mit Zustimmung des Bundesrates gere-\ngelt. Die Bundesregierung *) kann ferner durch                    die Beschränkung nach Zeit, Ort und Gegenstand\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                   nicht die Grenzen überschreitet, durch welche eine\nVorschriften über die Führung des Meistertitels in                unbillige Erschwerung seines Fortkommens ausge-\nVerbindung mit sonstigen Bezeichnungen erlassen,                  schlossen wird.\ndie auf eine Tätigkeit im Handwerk hinweisen.                       (2) Die Vereinbarung ist nichtig, wenn der Ange-\n(3) bis (10) (weggefallen)                                     stellte zur Zeit des Abschlusses minderjährig ist.\nIII b. Verhältnisse der Betriebsbeamten,                       IV. Besondere Bestimmungen für Betriebe,\nWerkmeister, Techniker                                    in denen in der Regel mindestens\nzehn Arbeitnehmer beschäftigt werden\n§§ 133 a bis 133 b\n§ 133 g\n(weggefallen)\nAnwendungsbereich\n§ 133  C                               Die Bestimmungen der §§ 133 h, 134, 134 i und\n139 aa finden Anwendung auf Gesellen, Gehilfen,\nAnspruch auf die vertragsmäßigen Leistungen                  Lehrlinge und sonstige gewerbliche Arbeitnehmer\nVon Gewerbeunternehmern beschäftigte tech-                     mit Ausnahme der Betriebsbeamten, Werkmeister,\nnische Angestellte behalten, wenn sie durch un-                   Techniker (§§ 133 c, 133 e und 133 f).\nverschuldetes Unglück.an der Verrichtung der\nDienste verhindert sind, den Anspruch auf die ver-\ntragsmäßigen Leistungen des Arbeitgebers bis zur                      A. Bestimmungen für Betriebe, in denen in der\nDauer von sechs Wochen auch dann, wenn das                               Regel mindestens zwanzig Arbeitnehmer\nDienstverhältnis aus Anlaß dieser Verhinderung                                       beschäftigt werden\nvon dem Arbeitgeber gekündigt worden ist. Das\ngleiche gilt, wenn der Angestellte das Arbeitsver-                                         § 133 h\nhältnis aus einem vorn Arbeitgeber zu vertretenden\nGrunde kündigt, der den Angestellten zur Kündi-                                           Grundsatz\ngung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer                      Auf Betriebe, in denen in der Regel mindestens\nKündigungsfrist berechtigt. Jedoch mindern sich die               zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt werden, finden\nAnsprüche in diesem Falle um denjenigen Betrag,                   die nachfolgenden Bestimmungen des § 134 Anwen-\nwelcher dem Berechtigten aus einer auf Grund ge-                  dung. Dies gilt für Betriebe, in denen regelmäßig zu\nsetzlicher Verpflichtung bestehenden Krankenver-                  gewissen Zeiten des Jahres ein vermehrtes Arbeits-\nsicherung oder Unfallversicherung zukommt. Eine                   bedürfnis eintritt, schon dann, wenn zu diesen Zei-\nten mindestens zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt\n•) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundge-\nsetzes.                                                        werden.","130                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n§ 134                           Besichtigung und Prüfung der Anlagen zu. Sie sind,\nVerbot der Lohnverwirkung,                    vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten,\nschriftliche Lohnbelege                     zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntnis\ngelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse\n(1) Den Unternehmern ist untersagt, für den Fall        der ihrer Besichtigung und Prüfung unterliegenden\nder rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsverhält-            Anlagen zu verpflichten.\nnisses durch den Arbeitnehmer die Verwirkung des\nrücksti:indigen Lohnes über den Betrag des durch-              (2) Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse\nschnittlichen Wochenlohnes hinaus auszubedingen.           zwischen diesen Beamten und den ordentlichen\nAuf die Arbeitgeber und Arbeitnehmer in solchen             Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Re-\nBetrieben finden die Bestimmungen des § 124 b               gelung in den einzelnen Ländern vorbehalten.\nkeine Anwendung.\n(3) Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte\n(2) Den Arbeitnehmern ist bei der regelmäßigen           über ihre amtliche Tätigkeit zu erstatten. Diese\nLohnzahlung ein schriftlicher Beleg (Lohnzettel,            Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind\nLohntüte, Lohnbuch usw.) über den Betrag des ver-           dem Bundesrat und dem Reichstag vorzulegen.\ndienten Lohnes und der einzelnen Arten der vorge-\n(4) Die auf Grund der Bestimmungen der §§ 105 a\nnommenen Abzüge auszuhändigen.\nbis 105 h, 120 a, 120 b, 120 d, 120 e, 133 g bis 134,\n(3) (weggefallen)                                       134 i und 139 aa auszuführenden amtlichen Besich-\ntigungen und Prüfungen müssen die Arbeitgeber zu\n§§ 134 a bis 134 h                      jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während\ndes Betriebs gestatten.\n(weggefallen)\n(5) Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den\ngenannten Beamten oder der Polizeibehörde dieje-\nB. Bestimmungen für alle Betriebe, in denen in         nigen statistischen Mitteilungen über die Verhält-\nder Regel mindestens zehn Arbeitnehmer              nisse ihrer Arbeitnehmer zu machen, welche vom\nbeschäftigt werden                       Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung *)\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\n§ 134 i                          desrates oder von der Landeszentralbehörde unter\nFestsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und\nSondervorschriften für größere Betriebe            Formen vorgeschrieben werden.\nAuf Betriebe, in denen in der Regel mindestens\nzehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, findet, un-              (6) Die Beauftragten der zuständigen Behörden\nbeschadet des § 133 h, die nachfolgende Bestim-             sind befugt, die Unterkünfte, auf die sich die Pflich-\nmung des § 139 aa Anwendung. Dies gilt für Be-              ten der Arbeitgeber nach § 120 c und § 139 g Abs. 1\ntriebe, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des          Satz 3 Halbsatz 1 und nach den auf Grund des\n§ 120 e Abs. 3 und des § 139 h Abs. 3 erlassenen\nJahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt,\nschon dann, wenn zu diesen Zeiten mindestens zehn           Rechtsverordnungen beziehen, zu betreten und zu\nArbeitnehmer beschäftigt werden.                            besichtigen. Gegen den Willen der Unterkunftsin-\nhaber ist dies jedoch nur zur Verhütung dringender\nGefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ord-\n§§ 135 bis 139 a                      nung zulässig. Das Grundrecht der Unverletzlich-\n(weggefallen)                        keit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)\nwird insoweit eingeschränkt.\n§ 139 aa\nAnwendung der§§ 121, 124 b und 125                               VI. Gehilfen und Lehrlinge\nAuf die Arbeitnehmer in den unter Abschnitt IV                      in Betrieben des Handelsgewerbes\nfallen den Betrieben finden im übrigen die Bestim-\nmungen der§§ 121, 124 b und 125 Anwendung.                                          §§ 139 c bis 139 f.\n(weggefallen)\nV. Aufsicht\n§ 139 g\n§ 139 b                                  Befugnisse der Gewerbeaufsichtsbehörden\nGewerbeaufsichtsbehörde                         (1) Die Gewerbeaufsichtsbehörden sind befugt,\n(1) Die Aufsicht über die Ausführung der Be-             durch Verfügung für einzelne Betriebe diejenigen\nstimmungen der §§ 105 a, 105 b Abs. 1, der §§ 105 c         Maßnahmen anzuordnen, die zur Durchführung der\nbis 105 h, 120 a, 120 b, 120 d, 120 e, 133 g bis 134,       dem Arbeitgeber durch § 62 Abs. 1 des Handelsge-\n134 i und 139 aa ist ausschließlich oder neben den          setzbuches auferlegten Pflichten erforderlich er-\nordentlichen Polizeibehörden besonderen von den             scheinen. Diese Befugnis besteht auch gegenüber\nLandesregierungen zu ernennenden Beamten zu                 Versicherungsunternehmen einschließlich derj eni-\nübertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser            gen Versicherungsunternehmen, die kein Gewerbe\nAufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizei-\n*) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grunrlg9\nbehörden, insbesondere das Recht zur jederzeitigen             setzes.",":Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978                             131\nbetreiben. Soweit Arbeitgeber, die den Sätzen 1 und                  (2) Neue Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen der\n2 unterliegen, den von ihnen beschäftigten Hand-                 selbständigen Gewerbetreibenden erhalten durch\nlungsgehilfen S(~lbst oder auf Grund eines Rechts-               die Genehmigung der zuständigen Behörde die\nverhältnisses mit einem Dritten durch diesen Ge-                 Rechte juristischer Personen, soweit es zur Erlan-\nmeinschaftsunterkünfte zum Gebrauch überlassen,                   gung dieser Rechte einer besonderen staatlichen\ngilt für sie § 120 c Abs. 1 bis 3; die Sätze 1 und 2              Genehmigung bedarf.\ngelten entsprechend.\n(2) Die Bestimmungen in § 120 d Abs. 2 und 3                                       §§ 141 bis 141 f\nund in § 139 b finden entsprechende Anwendung.                                          (weggefallen)\nDas Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes\nwird insoweit eingeschränkt.\n§ 139 h\nTitel IX\nVorschriften über Räume, Maschinen                                  Statutarische Bestimmungen\nund Gerätschaften\n§ 142\n(1) Durch Rechtsverordnung des Bundesministers\nfür Arbeit und Sozialordnung*) können mit Zu-                                   Erlaß und Außerkraftsetzung\nstimmung des Bundesrates Vorschriften darüber er-                    (1) Statutarische Bestimmungen einer Gemeinde\nlassen werden, welchen Anforderungen die Laden-,                  oder eines weiteren Kommunalverbandes können\nArbeits- und Lagerräume und deren Einrichtung so-                 die ihnen durch das Gesetz überwiesenen gewerb-\nwie die Maschinen und Gerätschaften zum Zweck                     lichen Gegenstände mit verbindlicher Kraft ordnen.\nder Durchführung der in § 62 Abs. 1 des Handels-                  Dieselben werden nach Anhörung beteiligter Ge-\ngesetzbuches enthaltenen Grundsätze zu genügen                    werbetreibender und Arbeiter abgefaßt, bedürfen\nhaben.                                                            der Genehmigung der zuständigen Behörde und sind\n(2) Soweit solche Vorschriften vom Bundesmi-                   in der für Bekanntmachungen der Gemeinde oder\nnister für Arbeit und Sozialordnung*) nicht er-                   des weiteren Kommunalverbandes vorgeschriebe-\nlassen sind, können sie durch Rechtsverordnung der                nen oder üblichen Form zu veröffentlichen.\nin § 120 e Abs. 2 bezeichneten Behörden erlassen\n(2) Die Zentralbehörde ist befugt, statutarische\nwerden.\nBestimmungen, welche mit den Gesetzen oder den\n(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-               statutarischen Bestimmungen des weiteren Kommu-\nnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesmi-                       nalverbandes in Widerspruch stehen, außer Kraft\nnister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau                    zu setzen. Welche Verbände unter der Bezeichnung\nmit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-                   weitere Kommunalverbände zu verstehen sind, wird\nordnung bestimmen, welche Maßnahmen der Arbeit-                   von den Landesregierungen oder den von ihnen be-\ngeber zur Erfüllung der sich aus § 139 g Abs. 1                   stimmten Stellen bestimmt.\nSatz 3 ergebenden Pflichten zu treffen hat.\n§ 139 i                                                      Titel X\nVerfügungen zur Durchführung                                    Straf- und Bußgeldvorschriften\nder Rechtsverordnungen nach § 139 h\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall die                                            § 143\nerforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der                              Verletzung von Vorschriften über die\ndurch Rechtsverordnung nach § 139 h auferlegten                          Errichtung und den Betrieb von Anlagen\nPflichten anordnen.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n§§ 139 k, 139 1                          fahrlässig\n(weggefallen)                            1. eine Anlage ohne die Erlaubnis, die nach einer\nauf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 2 erlassenen\n§ 139m                                    Rechtsverordnung erforderlich ist, errichtet, be-\nKonsum- und andere Vereine                             treibt oder ändert, soweit die Rechtsverordnung\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-\nDie §§ 139 g und 139 h finden auf den Geschäfts-\nbetrieb der Konsum- und anderer Vereine entspre-                      geldvorschrift verweist,\nchende Anwendung.                                                 2. einer auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 3 oder 4\nerlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-\nweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf\nTitel VIII\ndiese Bußgeldvorschrift verweist oder\nGewerbliche Hilfskassen\n3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 a zu-\n§ 140                                   widerhandelt.\nKranken-, Hilfs- und Sterbekassen                        (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich\n(1) (weggefallen)                                              oder fahrlässig\n1. entgegen einer nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 erlassenen\n•) Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundge-\nsetzes.                                                            Rechtsverordnung eine Anzeige nicht, nicht rich-","132                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nUg, nicht vollstiindig oder nicht rechtzeitig er-      2. ohne eine nach Landesrecht erforderliche Geneh-\nstal.l.d oder die vorzulegenden Unterlagen nicht           migung (§ 34 Abs. 5)\nlwi lügt, soweit die Rechtsverordnung für einen            a) den Handel mit Giften oder\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nb) das Gewerbe der Markscheider\nschrift verweist,\nbetreibt, wenn die Tat nicht in landesrechtlichen\n2. ent~Jcgen § 24 b Satz 1 eine Anlage nicht zugäng-           Vorschriften mit Strafe oder Geldbuße bedroht\nlich macht, eine vorgeschriebene oder behördlich           ist, oder\nangeordnete Prüfung nicht gestattet, benötigte\n3. ohne eine nach § 41 erforderliche Erlaubnis das\nArlwitskrüfte oder Hilfsmittel nicht bereitstellt,\nGewerbe durch einen Stellvertreter ausüben läßt.\nerforderliche Angaben nicht, nicht richtig oder\nnicht vollstündig macht oder erforderliche Unter-         (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich\nlagcm nicht vorlegt,                                   oder fahrlässig\n3. entgegen § 24 d Satz 2 in Verbindung mit § 139 b        1. einer auf Grund des § 33 f Abs. 1 Nr. 1 oder 2,\nAbs. l Satz 2 oder Abs. 4 eine Besichtigung oder           § 33 g Nr. 2, § 34 Abs. 2, § 34 a Abs. 2, § 34 b\nPrüfung nicht gestattet oder                               Abs. 8, § 34 c Abs. 3 oder § 38 erlassenen Rechts-\nverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen\n4. entgegen § 24 d Satz 2 in Verbindung mit § 139 b\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nAbs. 5 eine vorgeschriebene statistische Mittei-\nschrift verweist,\nlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig macht.                               2. entgegen § 34 Abs. 4 bewegliche Sachen mit Ge-\nwährung des Rückkaufrechts ankauft oder\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\ndes Absatzes 1 mit einer c:;eldbuße bis zu zehn-           3. einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 1\ntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes              Satz 4, § 33 a Abs. 1 Satz 2, § 33 d Abs. 1 Satz 2,\n2 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche               § 33 i Abs. 1 Satz 2, § 34 Abs. 1 Satz 2, § 34 a\nMark geahndet werden.                                          Abs. 1 Satz 2, § 34 b Abs. 3 Satz 3 oder § 34 c\nAbs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt.\n§ 144                              (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-\nlich oder fahrlässig\nVerletzung von Vorschriften über\nerlaubnisbedürftige stehende Gewerbe             1. entgegen § 30 b orthopädische Maßschuhe anfer-\ntigt oder\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                 2. bei. einer Versteigerung einer Vorschrift des\n§ 34 b Abs. 6 oder 1 zuwiderhandelt.\n1. ohne die erforderliche Erlaubnis\na) nach § 12 Abs. 1 ein Gewerbe im Inland be-             (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\ntreibt,                                            des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntau-\nb) nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete An-          send Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2\nstalt betreibt,                                    mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche\nMark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geld-\nc) nach § 33 a Abs. 1 Singspiele, Gesangs- oder\nbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet\ndeklamatorische Vorträge, Schaustellungen          werden.\nvon Personen oder theatralische Vorstellun-\ngen öffentlich veranstaltet oder zu deren                                     § 145\nöffentlicher Veranstaltung seine Räume be-                        Verletzung von Vorschriften\nnutzen läßt,                                                         über das Reisegewerbe\nd) nach § 33 d Abs. 1 ein Spielgerät aufstellt            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\noder ein anderes Spiel veranstaltet oder nach      fahrlässig\n§ 33 i Abs. 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches\nUnternehmen betreibt,                              1. ohne die erforderliche Reisegewerbekarte nach\n§ 55\ne) nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines\nPfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt,           a) Waren feilbietet oder ankauft oder Waren-\nf) nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum               bestellungen aufsucht,\nfremder Personen bewacht,                              b) gewerbliche Leistungen anbietet oder Be-\nstellungen auf gewerbliche Leistungen auf-\ng) nach § 34 b Abs. 1 Satz 1 fremde bewegliche\nsucht oder\nSachen oder fremde Rechte oder nach § 34 b\nAbs. 2 Satz 1 fremde Grundstücke oder fremde       . c) Schaustellungen, Musikaufführungen, unter-\ngrundstücksgleiche Rechte versteigert oder                 haltende Vorstellungen oder sonstige Lustbar-\nh) nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 den Abschluß                keiten darbietet,\nvon Verträgen der dort bezeichneten Art ver-       2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach\nmittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist          § 59 ein Reisegewerbe ausübt oder\noder nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 als Bau-      3. ohne die Erlaubnis nach § 60 a Abs. 1 Satz 1\nherr oder Baubetreuer Bauvorhaben in der               ein in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichnetes Gewerbe\ndort bezeichneten vVeise vorbereitet oder              ausübt oder einer vollziehbaren Auflage nach\ndurchführt,                                            § 60 a Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978                              133\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich       11. ohne die Erlaubnis nach § 62 Abs. 1 sich bei\noder fahrlässig                                                  einer in § 55 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichneten\n1. einer auf Grund                                               Tätigkeit von einer anderen Person begleiten\nläßt oder entgegen einer vollziehbaren Anord-\na) des § 55 d Abs. 2 oder\nnung nach § 62 Abs. 4 bei der Ausübung einer\nb) des § 60 a Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit               in § 55 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Tätigkeit eine\n§ 33 f Abs. 1 oder § 33 g Nr. 2                         Begleitperson mit sich führt.\nerlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-\nweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf               (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\ndiese Bußgeldvorschrift verweist,                     des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehn-\ntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absat-\n2. Waren im Reisegewerbe                                    zes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deut-\na) entgegen§ 56 Abs. 1 Nr. 1 vertreibt,               sche Mark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer\nb) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 2 feilbietet oder an-      Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark ge-\nkauft oder                                         ahndet werden.\nc) entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a bis                                    §  146\nc, e oder f feilbietet,\nVerletzung sonstiger Vorschriften\n3. (weggefallen)                                                         über die Ausübung. eines Gewerbes\n4. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 4 die Zahn- oder Tier-              (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nheilkunde ausübt,                                      fahrlässig\n5. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 5 das Friseurhandwerk           1. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach\nausübt,                                                    § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit\n6. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 Rückkauf- oder Dar-                Abs. 9, ein Gewerbe ausübt oder einer vollzieh-\nlehensgeschäfte abschließt oder vermittelt oder             baren Auflage nach § 35 Abs. 2 Satz 2, auch in\nVerbindung mit Abs. 9, zuwiderhandelt,\n7. entgegen § 56 Abs. 1 Nr. 7 mit männlichen Zucht-\ntieren umherzieht oder Tiersamen vertreibt.            2. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach\n§ 51 Abs. 1 Satz 1 eine gewerbliche Anlage be-\n(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-              nutzt oder\nlich oder fahrlässig                                        3. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach\n1. entgegen § 55 c eine Anzeige nicht, nicht richtig,          § 53 a Abs. 1 einen Bau ausführt oder leitet.\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n(2) ·· Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-\n2. an Sonn- oder Feiertagen eine im § 55 e Abs. 1         lich oder fahrlässig\nbezeichnete Tätigkeit im Reisegewerbe ausübt,          1. entgegen § 14 Abs. 1 bis 3 eine Anzeige nicht,\n3. entgegen § 56 a Abs. 1 Satz 1 bei öffentlichen               nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nAnkündigungen nicht Namen oder Wohnung                     zeitig erstattet,\nangibt,                                               2. entgegen § 15 a Namen, Firma oder Anschrift\n4. entgegen§ 56 a Abs. 1 Satz 2 Namen, Vornamen,                nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\nWohnung, Anschrift im Inland oder Geburtsort               anbringt,\nnicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise        3. entgegen § 15 b im schriftlichen rechtsgeschäft-\nanbringt,                                                  lichen Verkehr sich nicht in der vorgeschriebe-\n5. entgegen § 56 a Abs. 2 Satz 1 die Veranstaltung              nen Weise seines Namens bedient,\neines Wanderlagers nicht, nicht richtig, nicht        4. entgegen § 35 Abs. 3 a, auch in Verbindung mit\nvollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder            Abs. 9, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht\ndie Art der Ware oder die Absicht zum Vertrieb             rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt,\nder Ware in der öffentlichen Ankündigung nicht\n5. im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67\nangibt,\nAbs. 1 oder 2 zugelassene Waren feilhält,\n6. entgegen § 56 a Abs. 2 Satz 2 unentgeltliche\n6. entgegen § 69 Abs. 3, auch in Verbindung mit\nZuwendungen einschließlich Preisausschreiben,\n§ 60 b Abs. 2 erster Halbsatz, eine Anzeige nicht,\nVerlosungen oder Ausspielungen ankündigt,\nnicht richtig oder nicht rechtzei~ig erstattet,\n7. entgegen § 56 a Abs. 2 Satz 4 als Veranstalter\n7. einer vollziehbaren Auflage nach § 69 a Abs. 2,\nein Wanderlager von einer Person leiten läßt,\nauch in Verbindung mit § 60 b Abs. 2 erster\ndie in der Anzeige nicht genannt ist,\nHalbsatz, zuwiderhandelt,\n8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 a\n8. entgegen einer vollziehbaren Untersagung nach\nAbs. 3 zuwiderhandelt,\n§ 70 a, auch in Verbindung mit § 60 b Abs. 2\n9. entgegen § 60 c Abs. 1 die Reisegewerbekarte                 erster Halbsatz, an einer Veranstaltung teil-\nnicht bei sich führt, nicht vorzeigt, die Tätigkeit        nimmt,\nauf Verlangen nicht einstellt oder die von ihm         9. entgegen § 70 b, auch in Verbindung mit § 60 b\ngeführten Waren nicht vorlegt,                             Abs. 2 erster Halbsatz, Name, Firma oder An-\n10. entgegen § 60 d Abs. 1 seine Reisegewerbekarte                schrift nicht oder nicht in der vorgeschriebenen\neinem anderen zur Benutzung überläßt oder                  Weise anbringt oder","134                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n10. entuegen einer nach § 133 Abs. 2 Satz 1 ergange-                                 § 148\nnen Rechtsverordnung die Berufsbezeichnung                             Strafbare Verletzung\n„Baumeister\" oder eine Berufsbezeichnung                        gewerberechtlicher Vorschriften\nführt, die das Wort „Baumeister\" enthält und\nauf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist.             Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nGeldstrafe wird bestraft, wer\n(3) Die Ordnungswidrigkei.t kann in den Fällen\ndes Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehn-            1. eine in § 143 Abs. 1, § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1,\ntausend Deutsche Mark, im Falle des Absatzes 2                Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Nr. 4 bis 7 oder\nNr. 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deut-             § 146 Abs. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung be-\nsche Mark, in den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit           harrlich wiederholt oder\neiner Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark           2. durch eine in § 143 Abs. 1, § 144 Abs. 1 Nr. 1\ngeahndet werden.                                              Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 1,\n§ 145 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 oder 2, § 146 Abs. 1,\n§ 147                              § 147 Abs. 1 oder 2 bezeichnete Zuwiderhand-\nlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder\nVerletzung von Arbeitsschutzvorschriften              fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                                          § 148 a\n1. einer voJlziehharen Anordnung nach § 120 d oder                Strafbare Verletzung von Prüferpflichten\n§ 139 g Abs. 1 zuwiderhandelt oder\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\n2. einer auf Grund des § 120 e oder § 139 h erlasse-      Geldstrafe wird bestraft, wer als Prüfer oder als\nnen Rechtsverordnung, soweit sie für einen be-        Gehilfe eines Prüfers über das Ergebnis einer Prü-\nstimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift       fung nach § 16 Abs. 1 oder 2 der Makler- und Bau-\nverweist, oder einer vollziehbaren Anordnung          trägerverordnung in der Fassung der Bekanntma-\nnach § 120 f oder § 139 i zuwiderhandelt.             chung vom 11. Juni 1975 (BGBI. I S. 1351) falsch\nberichtet oder erhebliche Umstände im Bericht ver-\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich\nschweigt.\noder fahrlässig\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\n1. entgegen § 105 b Arbeitnehmer oder zu ihrer\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\nBerufsausbildung Beschäftigte über 18 Jahre an\neinen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Frei-\nSonn- oder Feiertagen beschäftigt,\nheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.\n2. der Vorschrift des § 105 c Abs. 3 über die Frei-\nstellung von der Arbeit an Sonntagen zuwider-\nhandelt oder\nTitel XI\n3. einer auf Grund des § 105 d Abs. 1 und 2, § 105 e\nAbs. 2 oder § 105 g erlassenen Rechtsverordnung,                       Gewerbezentralregister\nsoweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf\ndiese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer voll-                               § 149\nziehbaren Anordnung nach § 41 b Abs. 1, § 105 e              Einrichtung eines Gewerbezentralregisters\nAbs. 1 oder§ 105 j zuwiderhandelt.\n(1) Bei dem Bundeszentralregister wird ein Ge-\n(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-        werbezentralregister eingerichtet.\nlich oder fahrlässig\n(2) In das Register sind einzutragen\n1. entgegen § 105 c Abs. 2 ein Verzeichnis nicht an-\nlegt, eine erforderliche Eintragung nicht vor-        1. die vollziehbaren und die nicht mehr anfecht-\nnimmt oder das Verzeichnis auf Verlangen der              baren Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde,\nzuständigen Behörde nicht vorlegt,                        durch die wegen Unzuverlässigkeit oder Unge-\neignetheit\n2. eine Besichtigung oder Prüfung nach § 139 b\na) ein Antrag auf Zulassung (Erlaubnis, Geneh-\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 4, Abs. 6 Satz 1 oder 2 nicht\nmigung, Konzession, Bewilligung) zu einem\ngestattet oder\nGewerbe oder einer sonstigen wirtschaft-\n3. entgegen § 139 b Abs. 5 oder entgegen § 139 g                 lichen Unternehmung abgelehnt oder eine er-\nAbs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 139 b Abs. 5               teilte Zulassung zurückgenommen oder wider-\neine vorgeschriebene statistische Mitteilung                  rufen, -\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht        b) die Ausübung eines Gewerbes oder der Be-\nrechtzeitig macht.                                           trieb oder die Leitung einer sonstigen wirt-\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen                  schaftlichen Unternehmung untersagt,\ndes Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntau-             c) ein Antrag auf Erteilung eines Befähigungs-\nsend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2                 scheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes\nmit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche                   abgelehnt oder ein erteilter Befähigungsschein\nMark, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geld-                entzogen oder\nbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet                d) im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer\nwerden.                                                          sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung die","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978                          135\nBefugnis zur Einstellung oder Ausbildung von         c) von Verwaltungsentscheidungen auf Grund\nAuszubildenden entzogen oder die Beschäfti-              des Straßenverkehrsgesetzes, des Fahrlehrer-\ngung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Aus-               gesetzes, des Fahrpersonalgesetzes oder der\nbildung von Kindern und Jugendlichen ver-                auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechts-\nboten                                                    vorschriften über Eintragungen, die das Per-\nwird,                                                       sonenbeförderungsgesetz oder das Güterkraft-\nverkehrsgesetz betreffen,\n2. Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe\noder einer sonstigen wirtschaftlichen Unterneh-     3. die Vorbereitung von Rechtsvorschriften und\nmung während eines Rücknahme- oder Wider-               allgemeinen Verwaltungsvorschriften\nrufsverf ahrens,                                    erteilt. Auskunftsberechtigt sind die Behörden,\n3. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen ei-       denen die in Satz 1 bezeichneten Aufgaben obliegen.\nner Ordnungswidrigkeit, die\n(2) Auskünfte aus dem Register werden ferner\na) bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung\neines Gewerbes oder dem Betrieb einer son-       1. den Gerichten und Staatsanwaltschaften über die\nstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder            in § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Eintra-\ngungen für Zwecke der Rechtspflege, zur Verfol-\nb) bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer\ngung von Straftaten nach § 148 Nr. 1, nach § 47\nsonstigen wirtschaftlichen Unternehmung von\nAbs. 1 Nr. 4 des Ausländergesetzes und § 13\neinem Vertreter oder Beauftragten im Sinne\nAbs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutze der Ju-\ndes § 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-\ngend in der Offentlichkeit auch über die in § 149\nten oder von einer Person, di.e in einer Rechts-\nAbs. 2 Nr. 3 bezeichneten Eintragungen,\nvorschrift ausdrücklich als Verantwortlicher\nbezeichnet ist,                                  2. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen\nbegangen worden ist, wenn die Geldbuße minde-           der Polizei für Zwecke der Verhütung und Ver-\nstens zweihundert Deutsche Mark beträgt.                folgung der in § 74 c Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Ge-\nrichtsverfassungsgesetzes aufgeführten Straftaten\nVon der Eintragung sind Entscheidungen und Ver-             über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten\nzichte ausgenommen, die nach § 28 des Straßenver-           Eintragungen,\nkehrsgesetzes in das Verkehrszentralregister einzu-\ntragen sind.                                            3. den zuständigen Behörden für Entscheidungen\nüber den Erlaß von Geldbußen\n§ 150\nerteilt.\nAuskunft auf Antrag des Betroffenen\n(3) Die auskunftsberechtigten Stellen haben den\n(1) Auf Antrag erteilt die Registerbehörde einer     Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt\nPerson Auskunft über den sie betreffenden Inhalt        wird.\ndes Registers.\n(4) Die nach Absatz 1 Satz 2 auskunftsberechtigte\n(2) Der Antrag ist bei der gemäß § 155 Abs. 2        Behörde hat dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht\nbestimmten Behörde zu stellen. Der Antragsteller        in die Auskunft aus dem Register zu gewähren.\nhat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher\nVertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzu-          (5) Die Auskünfte aus dem Register dürfen nur\nweisen; er kann sich bei der Antragstellung nicht       den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung be-\ndurch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die      trauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.\nBehörde nimmt die Gebühr für die Auskunft ent-\ngegen, behält davon drei Achtel ein und führt den                                § 151\nRestbetrag an die Bundeskasse ab.\nEintragungen in besonderen Fällen\n(3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Gel-\n(1) In den Fällen des § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchsta-\ntungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den An-\nben a und b ist die Eintragung auch bei\ntrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen.\nAbsatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.                      1. dem Vertretungsberechtigten einer juristischen\nPerson,\n(4) Die Ubersendung der Auskunft an eine andere\nPerson als den Betroffenen ist nicht zulässig.          2. der mit der Leitung des Betriebs oder einer\nZweigniederlassung beauftragten Person,\n§ 150 a                         die unzuverlässig oder ungeeignet sind, vorzuneh-\nAuskunft an Behörden                   men.\n(2) Wird eine nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 eingetra-\n(1) Auskünfte aus dem Register werden für\ngene vollziehbare Entscheidung unanfechtbar, so ist\n1. die Verfolgung wegen einer in § 148 Nr. 1 be-        dies in das Register einzutragen.\nzeichneten Ordnungswidrigkeit,\n(3) Sind in einer Bußgeldentscheidung mehren~\n2. die Vorbereitung                                     Geldbußen festgesetzt (§ 20 des Gesetzes über Ord-\na) der Entscheidung über die in § 149 Abs. 2 Nr. 1  nungswidrigkeiten), von denen nur ein Teil einzu-\nBuchstaben a und c bezeichneten Anträge,         tragen ist, so sind lediglich diese einzutragen. Ist\nb) der übrigen in § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a   eine Geldbuße als Nebenfolge einer Ordnungswid-\nbis d bezeichneten Entscheidungen,               rigkeit gegen eine juristische Person oder Personen-","136                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nverniniuunfJ fesl~Jesetzt worden (§ 30 Abs. 1, 4 des         (4) Eine zu tilgende Eintragung wird sechs Mo-\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so ist die           nate nach Eintritt der Voraussetzungen für die Til-\nNelwnfolue nur unter dem Namen oder der Firma             gung aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit\nder juristischen Person oder Personenvereinigung          darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt wer-\ncinzutrauE~n.                                             den.\n(4) In das Re9ister ist der rechtskräftige Beschluß                             § 153 a\neinzutragen, durch den das Gericht hinsichtlich\neiner eingetragenen Bußgeldentscheidung die Wie-                  Mitteilungen zum Gewerbezentralregister\nderaufnahme des Verfahrens anordnet (§ 85 Abs. 1             Die Behörden und die Gerichte teilen dem Ge-\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).                  werbezentralregister die einzutragenden Entschei-\n(5) Wird durch die endgültige Entscheidung in          dungen, Feststellungen und Tatsachen mit.\ndem Wiederaufnahmeverf ahrcn die frühere Ent-\nscheidung aufrechterhalten, so ist dies in das Re-                                 § 153 b\ngister einzutragen. Andernfalls wird die Eintragung\nVerwaltungsvorschriften\nnach Absatz 4 aus dem Re9ister entfernt. Enthält die\nneue Entscheidung einen einzutragenden Inhalt, so            Der Bundesminister der Justiz erläßt im Einver-\nist dies mitzuteilen.                                     nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und\nmit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchfüh-\n§ 152                            rung der §§ 149 bis 153 a erforderlichen allgemeinen\nEntfernung von Eintragungen                  Verwaltungsvorschriften. Soweit diese Vorschriften\nden Aufbau des Registers betreffen, ergehen sie\n(1) Wird eine nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 eingetra-        ohne Zustimmung des Bundesrates.\ngene Entscheidung aufgehoben oder eine solche\nEntscheidung oder ein nach § 149 Abs. 2 Nr. 2 ein-\ngetragener Verzicht durch eine spätere Entschei-\ndung gegenstandslos, so wird die Entscheidung oder                         Schlußbestimmungen\nder Verzicht aus dem Register entfernt.\n(2) Ebenso wird verfahren, wenn die Behörde eine                                 § 154\nbefristete Entscheidung erlassen hat oder in der Mit-                     Ausnahmen von Titel VII\nteilung an das Register bestimmt hat, daß die Ent-\n(1) Von den Bestimmungen in Titel VII finden\nscheidung nur für eine bestimmte Frist eingetragen\nkeine Anwendung:\nwerden soll, und diese Frist abgelaufen ist.\n1. die Bestimmungen der §§ 105 bis 139 m auf Ge-\n(3) Das gleiche gi!t, wenn die Vollziehbarkeit\nhilfen und Lehrlinge in Apotheken;\neiner nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 eingetragenen Ent-\nscheidung auf Grund behördlicher oder gericht-            2. die Bestimmungen der §§ 105, 113 bis 119 b sowie\nlicher Entscheidung entfällt.                                 die Bestimmungen der §§ 120 a bis 139 aa auf\nHandlungsgehilfen und Handlungslehrlinge;\n(4) Eintragungen, die eine über 80 Jahre alte Per-\nson betreffen, werden aus dem Register entfernt.          3. die Bestimmungen der §§ 133 g bis 134 und 134 i\nauf Arbeitnehmer in Apotheken und auf diejenigen\n(5) Wird ein Bußgeldbescheid in einem Strafver-\nArbeitnehmer in Handelsgeschäften, welche nicht\nfahren aufgehoben (§ 86 Abs. 1, § 102 Abs. 2 des Ge-\nin einem zu dem Handelsgeschäfte gehörigen Be-\nsetzes über Ordnungswidrigkeiten), so wird die Ein-\ntriebe mit der Herstellung oder Bearbeitung von\ntragung aus dem Register entfernt.\nWaren beschäftigt sind, auf Heilanstalten und\nGenesungsheime, auf Musikaufführungen, Schau-\n§ 153                                stellungen, theatralische Vorstellungen oder son-\nTilgung von Eintragungen                       stigen Lustbarkeiten.\n(1) Die Eintragungen nach § 149 Abs. 2 Nr. 3 sind      4. bis 6. (weggefallen)\nnach Ablauf einer Frist\n(2) Die Bestimmungen der §§ 133 g, 139 aa und\n1. von drei Jahren, wenn die Höhe der Geldbuße            139 b finden auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer in\nnicht mehr als dreihundert Deutsche Mark be-          Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und anderen Bau-\nträgt,                                                höfen, in Werften sowie in Werkstätten der Tabak-\n2. von fünf Jahren in den übrigen Fällen                  industrie auch dann entsprechende Anwendung,\nwenn in ihnen in der Regel weniger als zehn Arbeit-\nzu tilgen.                                                nehmer beschäftigt werden, auf Arbeitgeber und\n(2) Der Lauf der Frist b<:-~ginnt mit dem Tage des     Arbeitnehmer in Ziegeleien und über Tage betriebe-\nEintritts der Rechtskraft der Entscheidung. Dieser        nen Brüchen und Gruben finden die Bestimmungen\nZeitpunkt bleibt auch maßgebend, wenn eine Ent-           auch dann entsprechende Anwendung, wenn in die-\nscheidung im Wiederaufnahmeverfahren rechtskräf-          sen Betrieben in der Regel mindestens fünf Arbeit-\ntig abgeändert worden ist.                                nehmer beschäftigt werden.\n(3) Enthält das Register mehrere Eintragungen, so         (3) Die Bestimmungen der §§ 139 aa und 139 b\nist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn      finden auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Werk-\nbei allen Eintragungen die Frist des Absatzes 1 ab-       stätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf,\ngelaufen ist.                                             Wind, Wasser, Gas, Luft, Elektrizität usw.) bewegte","Nr. 3 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Januar 1978                          137\nTriebwerke nichl bloß vorübergehend zur Verwen-                    in der Regel weniger als zehn Arbeitnehmer be-\ndung kommen, äuch wenn in ihnen in der Regel                       schäftigt werden.\nweniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden,                       (2) (weggefallen)\nentsprechende Anwendung.\n§ 155\n(4) Auf andere Werkstätten, in denen in der Regel\nweniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden,                              Landesrecht, Zuständigkeiten\nund auf Bauten, bei denen in der Regel weniger als                    (1) Wo in diesem Gesetz auf die Landesgesetze\nzehn Arbeitneh1ner beschäftigt werden, können die                  verwiesen ist, sind unter den letzteren auch die\nBestimmungen d(~r §§ 139 aa und 139 b durch Rechts-                verf assungs- oder gesetzmäßig erlassenen Rechts-\nverordnung des Bundesministers für Arbeit und                      verordnungen zu verstehen.\nSozialordnung*) mit Zustimmung des Bundesrates                        (2) Die Landesregierungen oder die von ihnen\nganz oder teilw(~ise ausgedehnt werden.                            bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausfüh-\nrung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz\n(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 4 können\nergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Be-\nauch für bestimmte Bezirke erlassen werden. Sie                    hörden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-\nsind dem Bundestag zur Kenntnisnahme vorzulegen\nstimmt ist.\nund im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.\n(3) (weggefallen)\n§ 154 a                                  (4) (weggefallen)\n(5) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und\nAnwendung des Titels VII\nHamburg sowie die Regierung des Landes Schles-\nauf Bergwerke, Salinen u.ä.\nwig-Holstein werden ermächtigt, Vorschriften, in\n(1) Die Bestimmungen des § 114 a Abs. 1 Satz 1                  denen Aufgaben auf die höheren Verwaltungsbe-\nund Abs. 4, des § 114 b Abs. 1, der §§ 114 c bis 119 a,            hörden übertragen werden, dem besonderen Ver-\ndes § 134 Abs. 2, der §§ 139 aa und 139 b finden auf               waltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.\ndie Besitzer und Arbeitnehmer von Bergwerken, Sa-\nlinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch be-                                          § 156\ntriebenen Brüchen oder Gruben entsprechende An-                                         Berlin-Klausel\nwendung, und zwar auch für den Fall, daß in ihnen\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-\nsetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach\n•) Zuständige Stelle qem;\\ß Artikel 129 Abs. 1 Salz 1 des Grundge-\nsetzes.                                                         § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes."]}