{"id":"bgbl1-1978-29-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":29,"date":"1978-06-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/29#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_29.pdf#page=1","order":1,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Postordnung (6. ÄndVPostO)","law_date":"1978-06-12T00:00:00Z","page":681,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["681\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1978                         Ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 1978                                                                                                 Nr.29\nTag                                                           Inhalt                                                                                         Seite\n12. 6. 78   Sechste Verordnung zur Änderung der Postordnung (6. ÄndVPostO)                                                                                       681\n901-1-1\n12. 6. 78   Postgebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    683\nneu: 901-1-1-3; 901-1-1-2\n12. 6. 78   Postscheckgebührenordnung (PostSchGebO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        689\nneu: 901-1-10-3; 901-1-10-2\n12. 6. 78   Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren im Post- und Fern-\nmeldeverkehr mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik . . . . . . . . . .                                                        692\n900-1-3-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgeselzblatt Teil II Nr. 28 und Nr. 29 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     697\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  698\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              698\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Postordnung\n(6. ÄndVPostO)\nVom 12. Juni 1978\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes                                2. In § 19 wird in Absatz 6 die Zahl „2 500\" geändert\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                                    in „3 000\".\nnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird verordnet:                                                                 3. § 26 erhält die folgende Fassung:\n,,§ 26\nArtikel 1\nPostgut\nÄnderung der Postordnung\n(1) Selbstbucher von gewöhnlichen Paketsen-\nDie Postordnung in der im Bundesgesetzblatt                                        dungen können Postgut versenden.\nTeil III, Gliederungsnummer 901-1-1, veröffentlich-                                         (2) Die Vorschriften für Pakete gelten entspre-\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-                                   chend. Die Sendungen dürfen nicht sperrig sein.\ntikel 1 der Verordnung vom 3. Oktober 1977 (BGBI. I\nS. 1892), wird wie folgt geändert:                                                          (3) Die Aufschrift muß die Bezeichnung ,Post-\ngut' tragen.\"\n1. In § 10 erhält Absatz 2 die folgende Fassung:\n4. In § 28 werden in Absatz 5 die Zahl „ 100\" durch\n,, (2) Sind nachzuweisende Sendungen oder ge-                                    die Zahl „ 500\" und die Zahl „ 1 000\" durch die\nwöhnliche Paketsendungen verlorengegangen, so\nZahl „ 2 000\" ersetzt.\nwerden die Gebühren erstattet. Dasselbe gilt bei\nBeschädigung solcher Sendungen, wenn der Emp-\nfänger die Annahme verweigert und der Scha-                                  5. In § 33 erhält Absatz 1 die folgende Fassung:\nden weder überwiegend auf der natürlichen Be-                                         ,, (1) Briefe, Postkarten, Blindensendungen und\nschaffenheit der Sendung beruht noch überwie-                                      Postanweisungen werden auf Verlangen des Ab-\ngend durch den Absender verursacht ist.\"                                           senders durch Eilboten zugestellt.\"","682                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n6. In § 34 erlüilt Absatz 4 die folgende Fassung:         8. In § 52 erhält Absatz 5 die folgende Fassung:\n,, (4) Mit Luftpost beförderte Pakete und Päck-           ,, (5) Gegen Vorlage des Benachrichtigungs-\nchen werden wie Schnellsendungen zugestellt.              scheins wird die Sendung dem Empfänger, seinem\nDer Absender kann die Zustellung nach den Vor-            Ehegatten oder Postbevollmächtigten ausgelie-\nschriften des § 33 verlangen.\"                            fert. Gewöhnliche Sendungen, eingeschriebene\nSendungen, Sendungen mit Wertangabe bis 1 000\n7. § 35 erhä.lt die folgende Fassung:                        Deutsche Mark und Postanweisungen können ge-\ngen Vorlage des Benachrichtigungsscheins auch\n\"§ 35                            den unter der Anschrift des Empfängers wohnen-\nSchnellsendung                        den Eltern oder Kindern des Empfängers ausge-\nliefert werden. Gewöhnliche und eingeschriebene\n(l) Pä.ckchen und freigemachte Paketsendun-          Sendungen können auch der Person ausgeliefert\ngen werden auf Verlangen des Absenders mit                werden, die der Empfänger auf dem Benachrich-\nVorrang befördert.                                        tigungsschein mit der Abholung beauftragt hat.\"\n(2) Die Aufschrift muß den Vermerk ,Schnell-\npä.ckchen', ,Schnellpaket.' oder ,Schnellpostgut'                             Artikel 2\ntragen.\nBerlin-Klausel\n(3) Erreichen Schnellsendungen am Eingangs-\ntag nicht die Paketzustellung, so werden sie an           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nWerktagen bis 21 Uhr, an Sonn- und Feiertagen          leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Post-\nbis 12 Uhr gesondert zugestellt. Der Absender          verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nkann die Zustellung durch Eilboten nach den Vor-\nschriften des § 33 verlangen.                                                 Artikel 3\n(4) Für die besondere Behandlung der Schnell-                          Inkrafttreten\nsendungen wird eine Schnellsendungsgebühr er-\nhoben.\"                                                  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.\nBonn, den 12. Juni 1978\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle"]}