{"id":"bgbl1-1978-28-3","kind":"bgbl1","year":1978,"number":28,"date":"1978-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/28#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_28.pdf#page=4","order":3,"title":"Abfallnachweis-Verordnung (AbfNachwV)","law_date":"1978-06-02T00:00:00Z","page":668,"pdf_page":4,"num_pages":9,"content":["668                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, TeH I\nAbfallnachweis-Verordnung (AbfNachwV)\nVom 2. Juni 1978\nAuf Grund des § 1 l Abs. 2 und 3 des Abfall-           8. Anlagen zur Kohleveredelung (Kokereien, Gas-\nbeseitigungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-              werke);\nmachung vom 5. Januar 1977 (BGBI. I S. 41) wird mit       9. Anlagen zur Herstellung und Verarbeitung von\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                         Kunststoffen oder Gummi;\n10. Anlagen zur Rohfellverarbeitung und Gerbe-\n§ 1                                 reien;\nAnwendungsbereich                     11. Anlagen zur Gewinnung von Asbest;\n(1) Diese Verordnung gilt für                        12. Anlagen zur Berylliumerzeugung oder -verar-\nbeitung;\n1. Betreiber df~r in Absatz 3 genannten Anlagen\n(Abfallerzeuger),                                   13. Anlagen zur NE-Metallerzeugung;\n2. Einsammler oder Beförderer von Abfällen,              14. Anlagen zur Erzeugung oder Veredelung von\nLeichtmetallen einschließlich Schmelzanlagen,\n3. Betreiber von Abfallbeseitigungsanlagen (AbfaH-\n15. Hochofenanlagen;\nbesei tiger),\n16. Anlagen zur Metallbearbeitung oder Metallver-\ndie nach § 11 Abs. 3 des Abfallbeseitigungsgesetzes           arbeitung;\nein Nachweisbuch einzurichten und zu führen, der\n17. Anlagen zur Veredelung oder Behandlung von\nzuständigen Behörde Belege vorzulegen und Anzei-\nMetalloberflächen durch Galvanisieren, Härten,\ngen zu erstatten haben, soweit bei ihnen Abfälle im\nÄtzen oder Beizen;\nSinne des § 2 Abs. 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes\nanfallen oder von ihnen übernommen werden.               18. Anlagen zur Veredelung oder Behandlung von\nKunststoffoberflächen durch Galvanisieren, At-\n(2) Diese Verordnung gilt ferner für Besitzer sol-        zen oder Beizen;\ncher Abfälle, die nicht unter § 2 Abs. 2 des Abfall-\n19. Krankenhäuser und Kliniken mit mindestens\nbeseitigungsgesetzes fallen, soweit die zuständige\neiner der folgenden Abteilungen:\nBehörde von ihnen die Einrichtung und Führung\neines Nachweisbuches sowie die Vorlage von Bele-              a) Blutbank,\ngen nach § 11 Abs. 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes           b) Chirurgie,\nverlangt. Besitzer im Sinne von Satz l ist jeder, bei         c) Dialysestation,\ndem die Abfälle angefallen sind (Abfallerzeuger),             d) Geburtshilfe,\nder Einsammler oder Beförderer von Abfällen sowie             e) Gynäkologie,\nder Betreiber einer Abfal1beseitigungsanlage.\nf) Infektionsstation,\n(3) Anlagen im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 sind:             g) Mikrobiologie,\n1. Anlagen, in denen Säuren, Laugen, Salze oder             h) Pathologie,\norganische Lösemittel eingesetzt oder hergestellt       i) Virologie.\nwerden;\n2. Anlagen, in denen folgende Stoffe hergestem                                     § 2\nwerden:                                                                 Begleitscheine\na) Farb- und Anstrichmiltel,                          (1) Der Nachweis über Art, Menge und Beseiti-\nb) Kältemittel,                                    gung von Abfällen wird mit Hilfe der Begleitscheine\nc) Pharmazeutika,                                  nach dem Muster der Anlage 1 zu dieser Verord-\nd) Pflanzenbehandlungs- oder Schädlings-           nung geführt. Bei der Abgabe von Abfällen aus dem\nbekämpfungsmittel;                              Besitz eines Abfallerzeugers ist für jede Abfallart\nein gesonderter Satz von Begleitscheinen zu ver-\n3. Anlagen, in denen polychlorierte Biphenyle oder      wenden, der aus sechs Ausfertigungen besteht. Die\npolychlorierte Terphenyle hergestellt oder ver-    Zahl der Ausfertigungen verringert sich, soweit Ab-\narbeitet werden;                                   fallerzeuger, Einsammler oder Beförderer und Ab-\n4. Anlagen, in denen Filter- oder Aufsaugmassen         fallbeseitiger ganz oder teilweise personengleich\neingesetzt werden;                                 sind (§ 5 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 3 Satz 3).\n5. Anlagen zur Verarbeitung von Farb-, Lack- und           (2) Von den Ausfertigungen der Begleitscheine\nAnstrichmitte]n, soweit sie mit Naßabscheidern     sind\nausgerüstet sind;                                  - die Ausfertigungen 1 (weiß) und 5 (altgold) als\n6. Anlagen zur Destillation oder Raffination von           Belege für das Nachweisbuch des Abfallerzeu-\nErdöl, Erdölerzeugnissen, Altöl, Schmieröl oder        gers,\norganischen Lösemitteln;                           - die Ausfertigungen 2 (rosa) und 4 (blau) zur Vor-\n7. Anlagen zur Erdölverarbeitung {Petrochemie);            lage an die zuständige Behörde,","Nr. 28   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1978                          669\ndie Ausfertigung 3 (gelb) als Beleg für das Nach-  oder übersendet der Abfallerzeuger die Ausferti-\nweisbuch des Einsammlers oder Beförderers,         gung 2 (rosa) der zuständigen Behörde als Beleg\ndie Ausfertigung 6 (grün) als Beleg für das Nach-  über die Abgabe der Abfälle; die Ausfertigung 1\nweisbuch des Abfallbeseitigers                     (weiß) behält er als Beleg für sein Nachweisbuch\nein.\nbestimmt.\n§ 3                             (3) Spätestens zehn Werktage nach Annahme der\nAbfälle vom Einsammler oder Beförderer übergibt\nAusfüllen der Begleitscheine\noder übersendet der Abfallbeseitiger die Ausferti-\n(1) Der Abfallerzeuger hat die Begleitscheine nach  gung 4 (blau) der zuständigen Behörde als Beleg\nMaßgabe der für ihn bestimmten Aufdrucke auf den       über die Annahme der Abfälle; die Ausfertigung 3\nAusfertigungen auszufülleni er hat insbesondere die    (gelb) übergibt oder übersendet er dem Einsamm-\nEintragungen über die Abfallart einschließlich der     ler oder Beförderer, die Ausfertigung 5 (altgold)\nKonsistenz, die A bfallschlüsseinummer, Abfallmenge    dem Abfallerzeuger als Belege zu deren Nachweis-\nsowie über den Einsammler oder Beförderer und          büchern. Die Ausfertigung 6 (grün) behält der Ab-\nden Abfallbeseitiger vorzunehmen. Bei Abfällen im      fallbeseitiger als Beleg für sein Nachweisbuch ein.\nSinne des § 2 Abs. 2 des Abfallbeseitigungsgesetzes\nist die Bewichnung der Abfallart und der Abfall-                                 § 5\nschlüsselnummer aus den Spalten 1 und 2 der Anlage          Einrichtung und Führung der Nachweisbücher\nder Verordnung zur Bestimmung von Abfällen nach\n§ 2 Abs. 2 des Abfallbeseiti.gungsgesetzes vom            (1) Die Nachweisbücher bestehen aus einer Samm-\n24. Mai 1977 (BGBI. I S. 773) einzutragen. Bei ande-   lung von Begleitscheinen. Sie werden eingerichtet\nren Abfällen sind die von der zuständigen Behörde      und geführt, indem der nach § 1 Abs. 1 oder 2 Ver-\nmitgeteilten Bezeichnungen und Abfallschlüsselnum-     pflichtete die für sein Nachweisbuch bestimmten\nmern in die Begleitscheine einzutragen. Der Abfall-    Ausfertigungen der Begleitscheine unverzüglich nach\nerzeuger hat auf den Begleitscheinen die Richtigkeit   Erhalt, spätestens jedoch am darauffolgenden Werk-\nseiner Angaben zu versichern.                          tag, in zeitlicher Reihenfolge abheftet. Die Begleit-\nscheine können auch getrennt nach Abfallarten ab-\n(2) Bei Annahme der Abfälle hat der Einsammler      geheftet werden.\noder Beförderer auf den Ausfertigungen 1 bis 6 der\nBegleitscheine die ordnungsgemäße Beförderung zu          (2) Der Abfallerzeuger hat das Nachweisbuch aus\nversichern; er hat das amtliche Kennzeichen des        den Ausfertigungen 1 und 5 (weiß und altgold) der\nFahrzeugs einzutragen und die Bezeichnung seines       Begleitscheine einzurichten und zu führen. Mit ihnen\nUnternehmens, die Beförderernummer und die Art         erbringt er den Nachweis, welche Abfälle nach Art\ndes Fahrzeugs nachzutragen, soweit diese Angaben       und Menge er mit dem Ziel der Beseitigung an einen\nvom Abfallerzeuger nicht schon eingesetzt worden       Einsammler oder Beförderer abgegeben hat. Ist der\nsind.                                                  Abfallerzeuger zugleich Einsammler oder Beförderer,\nso hat er das Nachweisbuch aus den Ausfertigun-\n(3) Der Abfallbeseitiger hat auf den Ausfertigun-   gen 3 und 5 (gelb und altgold) einzurichten und zu\ngen 3 bis 6 der Begleitscheine die Annahme der         führen. Beseitigt der Abfallerzeuger die Abfälle\nAbfälle zur ordnungsgemäßen Beseitigung zu ver-        selbst, so hat er das Nachweisbuch nur aus der Aus-\nsichern; er hat die Beseitigernummer nachzutragen,     fertigung 6 (grün) einzurichten und zu führen.\nsoweit diese vom Abfallerzeuger nicht schon einge-\nsetzt worden ist.                                         (3) Der Einsammler oder Beförderer hat das Nach-\nweisbuch ctus der Ausfertigung 3 (gelb) der Begleit-\n(4) Alle Eintragungen müssen leserlich in deut-     scheine einzurichten und zu führen. Mit ihnen er-\nscher Sprache und mit Druck, Schreibmaschine, Tinte,   bringt er den Nachweis, welche Abfälle nach Art\nKugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät       und Menge er aus dem Besitz eines Abfallerzeugers\nmit dauerhafter Schrift vorgenommen werden. Der        übernommen und an einen Abf allbeseitiger weiter-\nursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht       gegeben hat. Beseitigt der Einsammler oder Betör-\nunleserlich gemacht werden; auch dürfen Verände-       derer die Abfälle selbst, so hat er das Nachweisbuch\nrungen nicht vorgenommen werden, ohne daß gleich-      aus der Ausfertigung 6 (grün) ,einzurichten und zu\nzeitig kenntlich gemacht wird, ob sie bei der ur-\nführen.\nsprünglichen Eintragung oder erst später gemacht\nworden sind.                                              (4) Der Abfallbeseitiger hat das Nachweisbuch aus\n§ 4                          der Ausfertigung 6 (grün) der Begleitscheine einzu-\nrichten und zu führen. Mit ihnen erbringt er den\nHandhabung der Begleitscheine              Nachweis, welche Abfälle er nach Art und Menge\n(1) Bei Annahme der Abfälle übergibt der Ein-       zur Beseitigung übernommen hat.\nsammler oder Beförderer dem Abfallerzeuger die            (5) Die Verantwortung für das Ausfüllen der\nAusfertigungen 1 und 2 der Begleitscheine, nachdem     Begleitscheine, die Einrichtung und Führung eines\ner die ordnungsgemäße Beförderung versichert und       Nachweisbuches sowie für die Ubergabe und Uber-\ndie erforderlichen Ergänzungen vorgenommen hat;        sendung von Begleitscheinen an die zuständige\ndie Ausfertigungen 3 bis 6 hat er während des          Behörde trägt der nach § 1 Abs. 1 oder 2 Verpflich-\nBeförderungsvorganges mitzuführen und dem Abfall-      tete. Er kann die Erfüllung der ihm nach diesen\nbeseitiger bei Ubcrgabe der Abfälle auszuhändigen.     Vorschriften obliegenden Aufgaben einem Dritten\n(2) Spätestens zehn Werktage nach Abgabe der        übertragen. Seine Verantwortlichkeit bleibt hiervon\nAbfälle an den Einsamml.er oder Beförderer übergibt    unberührt.","670                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n§ 6                            gerechnet, aufzubewahren. Werden Nachweise nach\n§ 6 Abs. 3 geführt, gilt Satz 1 entsprechend vom\nRegelung für Sonderfälle\nDatum der letzten Dateneingabe an gerechnet.\n(1) Wer Abfälle, für die er ein Nachweisbuch\nführen muß, von einem anderen übernimmt, der\n§ 8\ninsoweit nicht zur Führung eines Nachweisbuches\nverpflichtet ist, hat auf den für ihn bestimmten und                         Anzeigepflichten\nauf den von ihm weiterzugebenden Ausfertigungen             Nach dem Muster der Anlage 2 zu dieser Ver-\ndes Begleitscheins auch dessen Namen und Anschrift       ordnung haben\nanzugeben. Wer Abfälle einem anderen übergibt,\nder insoweit nicht zur Führung eines Nachweis-           1. Betreiber der in § l Abs. 3 genannten Anlagen,\nbuches verpflichtet ist, hat auf den Ausfertigungen      2. Einsammler und Beförderer von Abfällen,\ndes Begleitscheins dessen Namen und Anschrift an-\n3. Betreiber von Abfallbeseitigungsanlagen\nzugeben. Die Sätze l und 2 gelten auch, wenn\nAbfälle in den Geltungsbereich des Abfallbeseiti-        der zuständigen Behörde eine Anzeige zu erstatten,\ngungsgesetzes verbracht oder aus dem Geltungs-           soweit bei ihnen Abfälle im Sinne des § 2 Abs. 2 des\nbereich des Abfallbeseitigungsgesetzes ausgeführt        Abfallbeseitigungsgesetzes anfallen oder von ihnen\nwerden. Werden Abfälle aus dem Geltungsbereich           übernommen werden. Einer Anzeige bedarf es nicht,\ndes Abfallbeseitigungsgesetzes ausgeführt, so tritt      soweit der Anzeigepflichtige über die gleiche Abfall-\nan die Stelle der Versicherung des Abfallbeseitigers     art schon auf Verlangen der Behörde ein Nachweis-\ndie Bestätigung über die erfolgte Ausfuhr durch die      buch führt.\nZolldienststelle oder das Freihafenamt der Freien\n§ 9\nund Hansestadt Hamburg. Der Einsammler oder Be-\nförderer übersendet die Ausfertigung 4 (blau) des                        Ordnungswidrigkeiten\nBegleitscheins spätestens zehn Werktage nach er-            Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 11\nfolgter Ausfuhr der für den Abfallerzeuger zustän-       des Abfallbeseitigungsgesetzes handelt, wer vor-\ndigen Behörde.                                           sätzlich oder fahrlässig\n(2) Ist wegen anderer als der in Absatz 1 genann-     1. entgegen § 3 Abs. 1 eine Eintragung über Abfall-\nten Besonderheiten eine uneingeschränkte Anwen-             art oder Abfallmenge nicht, nicht richtig oder\ndung der Vorschriften der §§ 2 bis 5 im Einzelfall          nicht vollständig vornimmt,\nnicht möglich, so hat der betroffene Besitzer von\nAbfällen die Begleitscheine in einer von der zustän-     2. entgegen § 3 Abs. 4 eine Eintragung nicht vor-\ndigen Behörde bestimmten Weise zu verwenden.                schriftsmäßig vornimmt oder unleserlich macht,\n3. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4, Abs. 3 Satz 1\n(3) Erfolgt die Beseitigung von Abfällen in eige-\noder 3, Abs. 4 Satz 1 das Nachweisbuch nicht in\nnen Anlagen des Abfallerzeugers ohne vorange-\nder vorgeschriebenen Form einrichtet oder führt,\nhende Beförderungsvorgänge auf öffentlichen Ver-\nkehrswegen, so kann statt der Führung von Nach-          4. entgegen § 1 Satz l Nachweisbücher oder ent-\nweisbüchern eine geordnete Speicherung aller gemäß          gegen § 1 Satz 2 Nachweise nicht drei Jahre\n§ 3 in die Begleitscheine aufzunehmenden Angaben            lang aufbewahrt.\nauf Datenträgern vorgenommen werden. Diese An-\ngaben sind der zuständigen Behörde spätestens zehn                                 § 10\nWerktage nach Beseitigung der Abfälle in Klarschrift                          Berlin-Klausel\nzu übersenden. § 3 Abs. 1 und 4 gilt entsprechend.\nDie Sätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn bei Beför-         Diese Verordnung gilt nadl § 14 des Dritten Uber-\nderungsvorgängen für die Beseitigung von Abfällen        leitungsgesetzes in Verbindung mit § 33 des Abfall-\nin eigenen Anlagen des Abfallerzeugers öffentliche       beseitigungsgesetzes auch im Land Berlin.\nVerkehrswege nur überquert oder nur Wegstrecken\nbis 500 m auf öffentlichen Verkehrswegen zurück-                                   § 11\ngelegt werden.                                                                 Inkrafttreten\n§ 7\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1978 in Kraft.\nAufbewahrung der Nachweisbücher                Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Nachweis\nDie Nachweisbücher sind drei Jahre, vom Datum          von Abfällen vom 29. Juli 1974 (BGBl. I S. 1574)\nder letzten Eintragung oder des letzten Beleges an       außer Kraft.\nBonn, den 2. Juni 1978\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er","Nr. 28 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1978                                                             671\nAnlage 1\nBegleitschein Beleg zum Nachweis der Beseitigung von Abfällen\nDieser Beleg (weiß) Ist mit Unterschrift des Beförderers\nNr.: 34          00          212 345\n01                                   10\nim Nachweisbuch des Abfallerzeugers abzuheften\n@AbfallechlüaNI·                      @   AbfaHmenge\nCD Abfallart                                        nummer 16\n!12                  17         m3           22   123          t        28\n1 1 1 1             1 1      l    1 1               1 1    l    1 1\n@ Konsistenz:                   fest \"\" 1     stichfest  =2          pastös/schlammig/breiig = 3          staubförmig       =4         flüssig= 5\n29\n@\n5\nAmtl. Kennzeichen\ndes Fahrzeuges:                                      1  @ Art dee Fahrzeugei:\nLkw/Container = 1 Bahn/Kesselwagen\nTankfahrzeug = 2 sonstiges Fahrzeug\n=3\n=4         30\n31     CD Betrteb8nummer          39                  39    ® Befördefemummer            48                    41    ® Beleltigemummer              54\n1 1 1 1 1 1 1 1 1                                     1 1 1 1 1 1 1 1 1                                        1 1 1 1 1 1 1 1 1\n@ Abfallerzeuger                                      @ Abfallbeförderer                                       @ Abfallbeseitiger\n(Name, Anschrift oder Stempel)                        (Name, Anschrift oder Stempel)                           (Name, Anscl'lrift oder Stempel)\n\" T•        Moo,t    TI\nDatum der Ausstellung                                 Datum der Übernahme\nMonat     Jahr68\nDatum der Annahme\nMonat\n.\nJahr 72\n@ Versicherung der richtigen                          ~ Versicherung der ordnungs-                             @) Versicherung der Annahme zur\nDeklarierung                                          gemäßen Beförderung                                      ordnungsgemäßen Beseitigung\nUnterschrift                                          Unterschrift                                             Unterschrift\nFrei für betriebsinterne Vermerke\nBegleitschein Beleg zum Nachweis der Beseitigung von Abfällen\nDleler Beleg (rosa) Ist vom Abfalleneuger mit Unterachrift\nNr.: 34         00           212 345\n01                                   10\ndes Befördererl an die zuständige Behörde zu senden.\n@AbfahchlGlall·                       @   Abfallmenge\nCD Abfallart                                        IIUIIIIMI'\n111               16  T         m3           22    23          t        2B\n1 1 1 1             1 1      !    1    1            1    1 !    1 1\n@Konsistenz:                    fest= 1       stichfest= 2           pastös/schlammig/breiig       =3     staubförmig = 4              flüssig= 5\n29\n@\n5\nAmtt. Kennzeichen\ndH Fahrzeuges:                                       1  @    Art dee Fahrzeugea:\nLkw/Container = 1 Bahn/Kesselwagen\nTankfahrzeug = 2 sonstiges Fahrzeug\n=3\n=4         30\n31     (J) Betriebanummer         38                  39   @ Bef6rderernummer            48                    41    ® Beleitigernummer             54\n1 1 1 1 1 1 1 1 1                                     1 1 1 1 1 1 1 1 1                                       1 1 1 1 1 1 1 1 1\n@) Abfallerzeuger                                     @ Abfallbeförderer                                       @ Abfallbeseitiger\n(Name, Anschrift odef Stempef)                        (Name, Anschrift oder Stempel)                           (Name, Anschrift oder Stempel)\nDatum der Ausstellung                                 Datum der Übernahme\n55 Ta       Monat    Jahr 60                          e1 Ta      Monat     Jahr66\n@Versicherung der richtigen                           @ Versicherung der ordnungs-                             @) Versicherung der Annahme zur\nOeklarierung                                          gemäßen Beförderung                                      ordnungsgemäßen Beseitigung\nUnterschrift                                          Unterschrift                                             Unterschrift\nFrei für betriebsinterne Vermerke","672                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nBegleitschein              Beleg zum Nachweis der Beseitigung von Abfällen\nDieeer Beleg (gelb) Ist mit Unterschrift des Abfall•\nNr.: 34           00        212 345\n01                                 10\nbeseitigera Im Nachweisbuch des Bef6rderer8 abzuheften.\n® Abfallechlüseel·                    ® Abfallmenge\n(j) Abfallart\n12\nnummer 16 17              m3           22  23          t          2e\n1    1 1    1       1   1    l    1    1        1    1   l    1   1\n@ Konsistenz:                   fest  =1       stichfest   =2        pastös/schlammig/breiig = 3           staubförmig       =4     flüssig    =5\n29\nCD Amtl. Kennzeichen\n1@ Art del Fahrzeuges:             Lkw/Container= 1 Bahn/Kesselwagen                 =3\n!; des Fahrzeuges:                                                                         Tankfahrzeug = 2 sonstiges Fahrzeug              =4            30\n31      Cz) Betriebsnummer         3a                   39    ® Beförderemummer            46                    41    ® Beseitigernummer           54\n1 1 1 1 1 1                  1   1   1                  1    1 1 1 1 1              1   1     1                  1    1 1 1 1 1              1    1    1\n19l Abt allerzeuger                                     @ Abfallbeförderer                                       @ Abfallbeseitiger\n(Name, Anschrift oder Stempel)                         (Name, Anschrift oder Stempel)                           (Name, Anschrift oder Stempel)\nDatum der Ausstellung                                  Datum der Übernahme                                        Datum der Annahme\n55 Ta        Monat    Jahr 60                                                Jahr66                                          Monat\n@   Versicherllflg der richtigen                        @ Versicherung der ordnungs-                             @ Versicherung der Annahme zur\nDeklarierung                                           gemäßen Beförderung                                      ordnungsgemäßen Beseitigung\nUnterschrift                                            Unterschrift                                             Unterschrift\nFrei für betriebsinterne Vermerke\nBeg,leitschein             Beleg zum Nachweis der Beseitigung von Abfällen\nDieser Beleg (blau) Ist vom AbfallbeseltJger zu unterschreiben\nund an die zuständige Behörde zu senden.\nNr.: 34\n01\n00         212 345\n10\n[~}\n® Abfallschlüuel·                     @   Abfallmenge\n(D  Abfallart\n12   nummer 16      17         ma           22 ~3           t          28\n1    1   1  1       1   1    l    1    1        1    1   l    1   1\n@) Konsistenz:                  fest    1      stichfest   =2        pastös/schlammig/breiig = 3           staubförmig = 4          flüssig   =5           29\nCs) Amtl. Kennzeichen\n1@ Art des Fahneuges:              Lkw/Container   =1     Bahn/Kesselwagen          =3\n- des Fahrzeuges:                                                                         Tankfahrzeug   =2      sonstiges Fahrzeug        =4            30\n-\n31      0 Betriebsnummer           38                   39    ®Beförderemummer             46                    41    ®Beseltigernummer            54\n1      1 1 1 1 1             1   1   1                  1    1 1 1 1 1              1   1    1                  1    1 1 1 1 1               1    1   1\n@ Abfallerzeuger                                        @ Abfallbeförderer                                       @ Abfallbeseitlger\n(Name, Anschrift oder Stempel)                         (Name, Anschrift oder Stempel)                           (Name. Anschrift oder Stempel)\nDatum der Ausstellung                                  Datum der Übernahme\n55 Ta        Monat    Jahr 60                           61 Ta      Monat     Jahr66\n@ Versicherung der richtigen                            @ Versicherung der ordnungs-                             @Versicherung der Annahme zur\nDeklarierung                                           gemäßen Beförderung                                      ordnungsgemäßen Beseitigung\nUnterschrift                                            Unterschrift                                             Unterschrift\nFrei für betriebsinterne Vermerke","Nr. 28      Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1978                                                            673\nBegleitschei,n              Beleg zum Nachweis der Beseitigung von Abfällen\nDieser Beleg (allgold) ist vom Abfallbeseltiger zu\nNr.: 34          00         212 345\n01                                  10\nunterschreiben und an den Abfallerzeuger zu senden.\n® AbfalltchlÜ88el·                  @ Abfallmenge\nG) Abfallart\n12   nummer     16 17         m3            22 23           t          28\n1    1  1  1       1    1   l    1    1         1    1   l    1   1\n© Konsistenz:                    fest =1       stichfest = 2         pastös/schlammig/breiig = 3          staubförmig = 4            flüssig = 5\n29\nAmtl. Kennzeichen                                                                      Lkw/Container = 1 Bahn/Kesselwagen = 3\n@\n5\ndn Fahrzeuges:                                       1@ Art dea Fahrzeuges:            Tankfahrzeug = 2 sonstiges Fahrzeug = 4                         30\n31     0Beb1ebsnummer              38                  39   @ Beförderemummer             46                   47    ®Beseitigernummer             s4\n1 1 1 1 1 1 1 1 1                                      l    1 1 1 1 1 1 1 1                                    1 1 1 1 1 1 1 1 1\n@ Abfallerzeuger                                       @ AbfaHbeförderer                                       @ Abfallbeseitiger\n(Name, Anschrift oder Stempel)                         (Name. Anschrift oder Stempel)                          (Name. Anschrift oder Stempel)\nDatum der Ausstellung                                  Datum der Übernahme                                       Datum der Annahme\n55 Ta      Monat      Jahr 60                                     Monat     Jahr 66\n@Versichen.mg der richtigen                            @ Versicherung der ordnungs-                            @) Versicherung der Annahme zur\nDeklarierung                                           gemäßen Beförderung                                     ordnungsgemäßen Beseitigung\nUnterschrift                                           Unterschrift                                            Unterschrift\nFrei für betriebsinterne Vermerke\nBegleitschein              Beleg zum Nachweis der Beseitigung von Abfällen\nNr.: 34\n01\n00          212 345\n10\n(I111\nDieser Beleg (grün) Ist Im Nachweisbuch des Abfallbeseltlgers abzuheften.\n® AbfallachlÜ8881·                  @   Abfallmenge\nG) Abfallart\n12   nummer     16 17         m3            22 23           t          28\n1    1 1 1         1   ll        1    1         1    1   l l  1\n© Konsistenz:                    fest = 1      stichfest = 2         pastös/schlammig/breiig = 3          staubförmig       =  4     flüssig  = 5\n29\nLkw/Container = 1 Bahn/Kesselwagen = 3\n@\n5\nAmtl. Kennzeichen\ndea Fahrzeuges:                                      1@ Art dea Fahrzeuges:            Tankfahrzeug = 2 sonstiges Fahrzeug = 4                         30\n31     0 Betriebsnummer            38                  39    ® Beförderemummer            46                   47    ®Beseitigernummer             s4\n1 1 1 1 1 1 1 1 1                                      1 1 1 1 1 1 1 1 1                                       1 1 1 1 1 1 1 1 1\n@ Abfallerzeuger                                       @ Abfallbeförderer                                      @ Abfallbeseitiger\n(Name. Anschrift oder Stempel)                        (Name. Anschrift oder Stempel)                          (Name. Anschrift oder Stempel)\nDatum der Annahme\n6' To       Mooot      Johrnl\n@ Versicherung der richtigen                           @ Versicherung der ordnungs-                            @Versicherung der Annahme zur\nOeklarierung                                           gemäßen Beförderung                                     ordnungsgemäßen Beseitigung\nUnterschrift                                           Unterschrift                                            Unterschrift\nFrei für betriebsinterne Vermerke","6'74                                                                                    l978., TeH I\nRückseite der Anlage 1\nAusfertigung 6 (grün)\nFolgende Hinweise sind zu beachten:\na) Alle Begleitscheinsätze sind fortlaufend numeriert.\nb) Vom Abfallerzeuger sind die Nummern © bis @) und @ bis @ auszufüllen; (?) bis ®_jedoch nur;z,.soweit eine amtliche Festlegung erfolgt\nund ~em Abfallerzeuger bekannt ist Bei der Abfallart <D un~ Abfallschlüsse.fnummer@ ~ind die tsezeic.~n~ngen aus der V~rordl}ung zul'\nBestimmung von Abfällen nach§ 2 Abs. 2 AbfG vom 24. Mai 1977 (BGBI. I S. 773) oder die von der zuständigen Behörde m1tgete1lten Be·\nzeichnungen einzusetzen. Die Angaben zur Abfallmen~ @ können in m3 odert erfolgen. Bei ® und ® ist jeweils die der Konsistenz und\nder Art des Fahrzeuges entsprechende Zahl im letzten reld der Zeile einzusetzen.\nc) Vom Abfallbeförderer sind die Nummem (ID und 8 auszufüllen, ferner@, soweit eine Beförderemummer amtlich festgelegt ist,® und @soweit\nAngaben vom Abfallerzeuger unvollständig sind.\nd) Vom Abfallbeseitlger sind die Nummern® und® auszufüllen,® jedoch nur, soweit eine Beseitigemummer amtlich festgelegt ist.\ne) Nach Obergabe der Abfälle an den Abfallbeförderer und Unterzeichnung der Begleitscheine durch den Abfallerz~ und den Abfallbeförderer\nbehält der Abfallerzeuger die Ausfertigung 1 (weiß) für sein Nachweistiuch uncf die Ausfertigung 2 (rosa) zur Weiterleitung an die zuständige\nBehörde ein. Die restlichen Ausfertigungen (3 bis 6) übergibt er dem Abfallbeförderer.\nf) Na~h Unterzeichnung der Ausfertigungen 3 bis 6 durch den Abfallbeseitiger erhält der Abfallbeförderer die Ausfertigung 3 (gelb) für sein Nach•\nweisbuch.\ng) Der Abfallbeseitiger leitet die Ausfertigung 4 (blau) der zuständigen Behörde, die Ausfertigung 5 (altgold) dem Abfallerzeuger zu; die Ausfertigung\n6 (grün) behält er für sein Nachweisbuch ein.","Nr. 28 -          Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1978                                675\nAnlage 2\nAn\nzuständige Behörde\nAnzeige\ngemäß§ 11 Abs. 3 Satz 2 Abfallbeseitigungsgesetz in Verbindung mit§ 8 der Abfallnachweis-Verordnung\nZutreffendes ankreuzen 121 oder ausfüllen, bitte Hinweise auf der Rückseite beachten.\nAngaben zum Betrieb\nName/Firma: - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nAnschrift:\nTelefon:\nDer Betrieb erstattet diese Anzeige als\nD      Abfallerzeuger (Betreiber einer in§ 1 Abs. 3 der Abfallnachweis-Verordnung genannten Anlage)\nBetriebs-Nr. (soweit amtlich festgelegt):\n•      Einsammler oder Beförderer\nBeförderer-Nr. (soweit amtlich festgelegt):\n•      Abfallbeseitiger\nBeseitiger-Nr. (soweit amtlich festgelegt):\nAngaben zu den Abfällen\nFolgende Abfälle im Sinne des§ 2 Abs. 2 Abfallbeseitigungsgesetz\nD      fallen im Betrieb an\nD       werden eingesammelt oder befördert\n0       werden zur Beseitigung angenommen\nLfd.                                                                                    <2) Abfallschlüssel-      ® Abfallmenge pro Jahr\nNr.                                       CD Abfallart                                        nummer             3\nm                       t\n1\n2                                                                                                                                     1\n3                                                                                                                                     1\n4                                                                                                                                     1\n5\n~                        ~","676                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nlfd.                                                                            ~   Abfallschlüssel-        @ Abfallmenge pro Jahr\nNr.                             CD Abfallart                                           nummer          m3                       t\n6\n·•                          •\n7                                                                                                     1                         1\n8                                                                                                     1\n9                                                                                                     1                         1\n10                                                                                                     1\n11                                                                                                     1\n1\n12                                                                                                       1\n13                                                                                                     1\n1\n14\n•                         ~\n@15                                                                                                      1                         1\nFür die Richtigkeit der \\IOrstehenden Angaben:\nden------------------\nOrt                                                                      Datum\nUnterschrift und Firmenstempel\nFür Rückfragen steht im Betrieb zur Verfügung                                                                 Telefon:\nHerr/Frau\nHinweise zum Ausfüllen des Vordrucks:\nCD @ Für Abfallart und Abfallschlüsselnummer sind die Bezeichnungen aus der Anlage der Verordnung zur Bestimmung von Abfällen nach§ 2 Abs. 2 des\nAbfallbeseitigungsgesetzes vom 24. Mai 1977 (BGBI. I $. 773) einzusetzen.\n@ Abfallmengen können nach m3 oder t eingesetzt werden.\n®    Weitere Abfallarten sind auf einem Beiblatt aufzuführen."]}