{"id":"bgbl1-1978-28-2","kind":"bgbl1","year":1978,"number":28,"date":"1978-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/28#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_28.pdf#page=3","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderung der Teilnahme von Aussiedlern an Deutsch-Lehrgängen","law_date":"1978-06-02T00:00:00Z","page":667,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. '.28 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juni 1978                         667\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Förderung der Teilnahme\nvon Aussiedlern an Deutsch-Lehrgängen\nVom 2. Juni 1978\nAuf c;rund des § 3 Abs. 5 des Arbeitsförderungs-         2. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\ngesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) verordnet            11 (2) Leistungen nach § 2 werden auch gewährt,\ndie Bundesregierung nach Anhörung der Bundesan-                wenn wegen der besonderen Verhältnisse im\nstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförde-          Herkunftsland       die    Voraussetzungen   nach\nrungsgesetws rn it Zust,immung des Bundesrates:                Absatz 1 nicht erfüllt werden konnten und die\nNichtgewährung der Leistungen eine unbillige\nArtikel l                               Härte darstellen würde.\"\n§ 1 der Verordnung über die Förderung der Teil-                                   Artikel 2\nnahme von Aussiedlern an Deutsch-Lehrgängen\nvom 27. Juli 1976 (BGBl. I S. 1949) wird wie folgt             Artikel 1 Nr. 1 gilt nicht für Teilnehmer, die an\ngeändert:                                                   einem bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufen-\nden Deutsch-Sprachlehrgang teilnehmen und denen\n1. Die bisherige Regelung wird Absatz 1; hinter das         vor diesem Zeitpunkt Leistungen nach der Verord-\nWort teilnehmen\" wird ein Komma gesetzt, und            nung vom 27. Juli 1976 bewilligt worden sind.\nII\ndie Worte „und bei Arbeitslosigkeit Anspruch\nauf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe hät-                                 Artikel 3\nten\" werden durch die Worte „im Herkunftsland              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\neine Erwerbstätigkeit von mindestens 10 Wochen          leitungsgesetzes in Verbindung mit § 250 des\nDauer in den letzten 12 Monaten vor der Ausreise        Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\nausgeübt haben       und beabsichtigen,          nach\nAbschluß des Deutsch-Sprachlehrganges eine\nArtikel 4\nnicht der Berufsausbildung dienende Erwerbstä-\ntigkeit im Geltungsbereich dieser Verordnung               Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\naufzunehmen\" ersetzt.                                    dung in Kraft.\nBonn, den 2. Juni 1978\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}