{"id":"bgbl1-1978-28-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":28,"date":"1978-06-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/28#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_28.pdf#page=1","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes","law_date":"1978-06-07T00:00:00Z","page":665,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["665\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1978                           Ausgegeben zu Bonn am 10. Juni 1978                                                                                                     Nr.28\nTag                                                                   Inhalt                                                                                         Seite\n7.6. 78     Viertes Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes                                                                                               665\n9240-1\n2. 6. 78    Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderung der Teilnahme von\nAussiedlern an Deutsch-Lehrgängen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      667\n810-1-21\n2. 6. 78    Abfallnachweis-Verordnung (AbfNachwV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              668\nneu: 2129-6-1-4; 2129-6-1-1\n29. 5. 78    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 13 a Abs. 4 der Gemeindeordnung für\ndas Land Nordrhein-Westfalen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  677\n1104-5\n31. 5. 78    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 6 des Gesetzes über die Universitäten\ndes Landes J·Iessen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     677\n1104-5\n2. 6. 78    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 144 Abs. 3 des Gesetzes über die\nKosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          678\n1104-5, 361-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   679\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes\nVom 7. Juni 1978\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                         3. § 9 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                        „Bei einem Austausch von Kraftfahrzeugen ist\ndie Genehmigung ohne nochmaliges Anhörver-\nfahren zu erteilen.\"\nArtikel 1\nDas Personenbeförderungsgesetz vom 21. März                                           4. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n1961 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-                                               ,, (1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden,\nrungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten                                              wenn\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 91 des Ein-\nführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. De-                                               1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des\nzember 1976 (BGBL I S. 3341), wird wie folgt geän-                                                   Betriebs gewährleistet sind,\ndert:                                                                                         2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuver-\nlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer\n1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                                                             oder der für die Führung der Geschäfte\n,, (2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförde-                                               bestellten Personen dartun,\nrungen mit Personenkraftwagen (§ 4), wenn das                                                   und\nGesamtentgelt die            Betriebskosten           der        Fahrt                   3. der Antragsteller als Unternehmer oder die\nnicht übersteigt.\"                                                                              für die Führung der Geschäfte bestellte Per-\nson fachlich geeignet ist. Die fachliche Eig-\n2. § 5 wird aufgehoben.                                                                             nung wird durch eine angemessene Tätigkeit","666                                      Bnndesriesctzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\niin f:i1H 1\nm lJnU•rnehrncn des Straßenpersonen-     11. Die Uberschrift des VIII. Abschnittes erhält fol-\nV<'rkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung               gende Fassung:\nnc1d1gcw iPsen. Das Nähere regelt der Bundes-              ,,Bußgeldvorschriften\".\nrn inistcr für Verkehr durch Rechtsverordnung\nrwch § 58 Abs. 1 Nr. 6.\"\n12. § 60 wird aufgehoben.\n5. § 17 wird wie fol~Jt ueändcrt:\n13. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 4 wird aufgehoben.\na) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\nb) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Gültig-\nkeit\" die Worte „anders als durch Zeitab-\n„ 1. Personen mit Straßenbahnen, Obussen\noder Kraftfahrzeugen ohne die nach die-\nlauf\" eingefügt.\nsem Gesetz erforderliche Genehmigung\noder einstweilige Erlaubnis befördert\n6. In § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:\noder den Auflagen der Genehmigung\n,, (4) Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfä-                       oder einstweiligen Erlaubnis oder Aufla-\nhigkeit des Unternehmers oder der für die Füh-                           gen in einer Entscheidung nach § 45 a\nrung der Geschäfte bestellten Person darf ein                            Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt;\"\nDritter das Unternehmen bis zu einem Jahr wei-\nb) Nummer 3 Buchstabe c erhält folgende Fas-\nterführen. In ausreichend begründeten Sonder-\nsung:\nfä]]en kann diese Frist um sechs Monate verlän-\ngert werden.\"                                                        „c) die Einhaltung der Beförderungspflicht\n(§ 22) oder der Beförderungsentgelte (§ 39\n7. § 25 wird wie folgt geündert:                                       Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 45 Abs. 3, § 51),\".\na) In Absatz 1 Satz l werden nach den Worten\n,,§ 13 Abs. 1\" die Worte „Nr. 1 und 2\" einge-                               Artikel 2\nfügt.\nFür die bei Inkrafttreten des Artikels 1 Nr. 12 und\nb) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.                        13 Buchstabe a schwebenden Verfahren wegep einer\nStraftat nach § 60 des Personenbeförderungsgesetzes\n8. Jn § 39 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte „Nr. 4\"             gilt Artikel 317 des Einführungsgesetzes zum Straf-\ndurch die Worte „Nr. T' ersetzt.                           gesetzbuch.\nArtikel 3\n9. § 48 Abs. 4 Satz 2 wird aufgehoben.\nDer Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\ndas Personenbeförderungsgesetz neu bekanntzuma-\n10. In § 58 Abs. l Nr. 5 wird am Ende der Punkt\nchen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseiti-\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Num-\ngen.\nmer 6 angefügt:\n.Artikel 4\n,,6. durch die der Nachweis der fachlichen Eig-\nnung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 3 geregelt         Dieses Gesetz gilt nach § 13 Abs. 1 des Dritten\nwird; darin können insbesondere Vorschrif-        Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nten enthalten sein über die Voraussetzun-         :verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\ngen, unter denen eine Tätigkeit angemessen        sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nist, über den Prüfungsstoff, den Prüfungsaus-     Dritten Uberleitungsgesetzes.\nschuß und das Prüfungsverfahren; außerdem\nkann bestimmt werden, in welchen Fällen                                    Artikel 5\nUnternehmer, Inhaber von Abschlußzeugnis-\nsen für staatlich anerkannte Ausbildungsbe-          (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkün-\nrufe und Absolventen von Hoch- und Fach-          dung in Kraft.\nschulen vom Nachweis der angemessenen                (2) Artikel 1 Nr. 4 und 7 tritt am ersten Tage des\nTätigkeit und der Ablegung einer Prüfung          auf die Verkündung folgenden vierten Kalendermo-\nbefreit werden.\"                                  nats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 7. Juni 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}