{"id":"bgbl1-1978-27-3","kind":"bgbl1","year":1978,"number":27,"date":"1978-06-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/27#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-27-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_27.pdf#page=7","order":3,"title":"Elfte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (11. ÄndVFO)","law_date":"1978-05-29T00:00:00Z","page":647,"pdf_page":7,"num_pages":13,"content":[". 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1978                             647\nElfte Verordnung\nzur Änderung der Fernmeldeordnung\n(11. Ä.ndVFO)\nVom 29. Mai 1978\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes                  schlüsse ökumenischer Telefonseelsorgestellen\n.in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                sind Nachweise gemäß Absatz 12 Nr. 1 und 2\nnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung                 erforderlich.\"\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\n\\Vi rtschaft verordnet:\n3. An § 17 wird am Schluß folgender neue Absatz 11\nangefügt:\nArtikel 1                                ,, (11) Die Änderung eines vorhandenen Haupt-\nÄnderung der Fernmeldeordnung                        anschlusses mit gewöhnlicher Rufnummer in\neinen Hauptanschluß der Telefonseelsorge oder\nDie Fernmeldeordnung in der Fassung der Be-                     der Sozialen Beratungsdienste der freien Wohl-\nkanntmachung vom 5. Mai 1971 (BGBI. I S. 541),                     fahrtspflege {§ 5 Abs. 11 bis 13) kann nur im\nzuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung                    Wege der Kündigung und Neuanschließung her-\nvom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2909), wird wie                  beigeführt werden.\"\nfolgt geänderl:\n4. § 33 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n1. In§ 3 Abs. 6 Nr. 5 Salz 5 wird die Zahl      11 14\" durch\n\"(4) Soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt\ndie Zahl „8\" ersetzt.\nist, wird einer Knotenvermittlungsstelle, die sich\nauf einer Insel der Nord- oder Ostsee befindet,\n2. An § 5 werden am Schluß folgende neue Ab-                       und den Ortsnetzen ihres Bernichs bei Einführung\nsätze 11 bis 13 angefügt:                                      des Nahdienstes (§ 35) der Entfernungsmeßpunkt\ndes Ortsnetzes auf dem Festland zugeordnet, das\n,, (11) Hauptanschlüsse, die der evangelischen\nder Knotenvermittlungsstelle am nächsten liegt.\noder katholischen Telefonseelsorge oder den So-\nDer Knotenvermittlungsstelle Wyk auf Föhr und\nzialen Beratungsdiensten der freien Wohlfahrts-\nden Ortsnetzen ihres Bereichs wird der Entfer-\npflege dienen, sind Einzelanschlüsse; sie sind nur\nnungsmeßpunkt des Ortsnetzes Ockholm zuge-\nin Ortsnetzen mit Nahdienst und nur als Regel-\nordnet. Ein Ortsnetz auf einer Insel der Nord-\nhauptanschlüsse zugelassen. Sie werden mit der\noder Ostsee, das zum Bereich einer auf dem Fest-\nRufnummer 111 01 der evangelischen Telefonseel-\nland befindlichen Knotenvermittlungsstelle ge-\nsorge, mit der Rufnummer 1 11 02 der katho-\nhört, erhält bei Einführung des Nahdienstes den\nlischen Telefonseelsorge und mit der Rufnummer\nEntfernungsmeßpunkt des ihm am nächsten lie-\n1 11 03 den Sozialen Beratungsdiensten der freien\ngenden, zum selben Knotenvermittlungsstellen-\nWohlfahrtspflege überlassen.\nbereich gehörenden Ortsnetzes auf dem Festland.\n(12) Bei der Begründung des Teilnehmerver-                Ortsnetze, denen gemäß Satz 1 bis 3 ein gemein-\nhältnisses über einen Anschluß gemäß Absatz 11                 samer Entfernungsmeßpunkt zugeordnet ist, gel-\nist die Ermächtigung zur alleinigen Wahrneh-                   ten bezüglich des Nahdienstes als nicht mehr als\nmung de,r Telefonseelsorge bzw. der Sozialen Be-               20 Kilometer voneinander entfernt.\"\nratungsdienste in dem jeweiligen Ortsnetz nach-\nzuweisen, und zwar                                          5. § 35 erhält folgende Fassung:\n1. bei Anschlüssen der evangelischen Telefon-\n,,§ 35\nseelsorge die Ermächtigung der Evangelischen\nKonferenz für Telefonseelsorge,                                              N ahgespräche\n2. bei Anschlüssen der katholischen Telefonseel-                    (1) Die Abwicklung des Nahgesprächsverkehrs\nsorge die Ermächtigung der Katholischen Bun-             ist Nahdienst. Nahdienst besteht nur für Orts-\ndesarbeitsgemeinschaft für Beratung e. V.,               netze, von denen aus in abgehender Verkehrs-\n3. bei Anschlüssen der Sozialen Beratungsdien-                  richtung Nahgespräche geführt werden können\nste die Ermächtigung der zuständigen Landes-              (Ortsnetze mit Nahdienst). Gesprächsverbindun-\narbei tsgernei nschaft der freien Wohlfahrts-             gen im Nahdienst sind vom Teilnehmer selbst zu\npflege.                                                   wählen.\n(13) Okumenischen Telefonseelsorgestellen wer-                  (2) Nahgespräche sind:\nden Anschlüsse gemäß Absatz 11 mit der Ruf-                     1. Gespräche aus einem Ortsnetz mit Nahdienst\nnummer 1 11 01 oder 1 11 02 überlassen. Für An-                       nach anderen Ortsnetzen, deren Ortsnetzbe-","648                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nreiche trnmitlclbar an den Bereich des Orts-        3. die Mündung der Elbe bis zur Verbindungs-\nnetzes mit Nahdienst angrenzen (benachbarte             linie zwischen den Entfernungsmeßpunkten\nOrtsnetze),                                             der Ortsnetze Brunsbüttel und Balje, Kr Stade,\n2. Gespräche aus einem Ortsnetz mit Nahdienst           4. die Mündung der Eider bis zur Verbindungs-\nnach anderen nichtbenachbarten Ortsnetzen,              linie zwischen den Entfernungsmeßpunkten\nderen Entfernungsmeßpunkte nicht mehr als               der Ortsnetze Heide, Holst und Tönning.\n20 Kilometer vom Entfernungsmeßpunkt des\nOrtsnetzes mit Nahdienst entfernt sind,                (4) Gespräche von und nach Funkfernsprech-\nanschlüssen sind Nahgespräche, wenn es sich bei\n3. Gespräche aus einem Ortsnetz mit Nahdienst,          sinngemäßer Anwendung des § 34 um Gespräche\ndessen Ortsnetzbereich die Grenze der Bundes-       innerhalb eines Ortsnetzes mit Nahdienst han-\nrepublik Deutschland, die Festlandsgrenze ge-       delt oder wenn eine der Voraussetzungen des Ab-\ngenüber der Nord- oder Ostsee oder das Ufer         satzes 2 sinngemäß erfüllt ist. Bei der sinnge-\ndes Bodensees berührt, nach anderen Ortsnet-        mäßen Anwendung des § 34 oder des Absatzes 2\nzen, deren Entfernungsmeßpunkte mehr als 20         w,ird der Funkfernsprechanschluß so behandelt,\naber nicht mehr als 25 Kilometer von dem Ent-       als ob er dem Ortsnetz angehörte, das für den\nfernungsmeßpunkt des Ortsnetzes mit Nah-            Entfernungsmeßpunkt des Fahrzeugs bestimmend\ndienst entfernt sind,                               ist(§ 33 Abs. 6 Satz 1).\n4. Gespräche aus einem Ortsnetz mit Nahdienst,             {5) Den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Ein-\ndessen Ortsnetzbereich keine Berührung mit          führung des N ahdienstes für die einzelnen Orts-\nden in Nummer 3 bezeichneten Grenzen und            netze bestimmt die Deutsche Bundespost; maß-\nUfer hat, wenn mehr als 40 v. H. aber nicht         gebend sind die bestehenden technischen Voraus-\nmehr als 70 v. H. der Fläche des Kreises mit        setzungen und die wirtschaftlichen Möglichkei-\ndem Halbmesser 20 Kilometer um den Entfer-          ten, das öffentliche Fernsprechnetz technisch an-\nnungsmeßpunkt dieses Ortsnetzes auf das Ge-         zupassen und in notwendigem Umfang auszu-\nbiet der Bundesrepublik Deutschland (ohne die       bauen.\"\nNord- oder Ostsee und deren Inseln) entfallen,\nnach anderen Ortsnetzen, deren Entfernungs-\nmeßpunkte mehr als 20 aber nicht mehr als                                Artikel 2\n25 Kilometer von dem Entfernungsmeßpunkt\ndes Ortsnetzes mit Nahdienst entfernt sind,          Änderung der Fernmeldegebührenvorschriften\n5. Gespräche aus einem Ortsnetz mit Nahdienst           Die Fernmeldegebührenvorschriften, Anlage 3 zur\ngemäß Nummer 3 oder 4, wenn nicht mehr als       Fernmeldeordnung in der Fassung der Bekanntma-\n40 v. H. der Fläche des Kreises mit dem Halb-    chung vom 5. Mai 1971 (BGBI. I S. 541), zuletzt ge-\nmesser 20 Kilometer um den Entfernungsmeß-       ändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. De-\npunkt dieses Ortsnetzes auf das Gebiet der       zember 1977 (BGBI. I S. 2909), werden wie folgt ge-\nBundesrepublik Deutschland (ohne die Nord-       ändert:\noder Ostsee und deren Inseln) entfallen, nach\nanderen Ortsnetzen, deren Entfernungsmeß-\n1. Abschnitt     1. Hauptanschlüsse sowie Sprech-\npunkte mehr als 25 aber nicht mehr als\napparate besonderer Art und Zusatzeinrichtungen\n30 Kilometer von dem Entfernungsmeßpunkt\nbei einfachen Hauptstellen wird wie folgt ge-\ndes Ortsnetzes mit Nahdienst entfernt sind.\nändert:\nSoweit gemäß den Nummern 3 bis 5 zwischen\nzwei Ortsnetzen die Gespräche in der einen Ver-         a) Abschnitt 1.1. Monatliche Grundgebühren für\nkehrsrichtung Nahgespräche sind, sind auch die               Hauptanschlüsse erhält die in der Anlage 1\nGespräche in der anderen Verkehrsrichtung Nah-               zu dieser Verordnung aufgeführte Fassung.\ngespräche, wenn das Ortsnetz, von dem aus das\nGespräch in der anderen Verkehrsrichtung ge-            b) Abschnitt 1.3. Grundgebühren für Zusatzein-\nführt wird, auch ein Ortsnetz mit Nahdienst ist.             richtungen bei einfachen Hauptstellen wird\nwie folgt geändert:\n(3) Im Rahmen des Absatzes 2 gelten als Teile\naa) In der Spalte „Gebühr\" werden ersetzt\nder Nord- oder Ostsee auch deren Buchten und\nFörden mit Ausnahme der Schlei. Die folgenden                     bei Nummer 27   die Zahl „285,-\"\nFJußmündungen gelten bis zu den angegebenen                                         durch die Zahl „228,-\",\ngeraden Verbindungslinien als Teile der Nord-\nsee:                                                              bei Nummer 27 a die Zahl „255,-\"\ndurch die Zahl „204,-\",\n1. die Mündung der Ems einschließlich des Dol-\nbei Nummer 28   die Zahl „ 190,-\"\nlart bis zur Verbindungslinie zwischen den\ndurch die Zahl „152,-\",\nEntfernungsmeßpunkten der Ortsnetze Emden\nund Jemgum-Ditzum,                                            bei Nummer 28 a die Zahl „170,-\"\ndurch die Zahl „136,-\",\n2. die Mündung der Weser bis zur Verbindungs-\nlinie zwischen den Entfernungsmeßpunkten                      bei Nummer 28 b die Zahl „16,-\"\nder Ortsnetze Bremerhaven und Nordenham,                                        durch die Zahl „13,-\".","Nr. 27 -  Tag der Ausgabe: Bonn,, den 3. Juni 1978                               649\nbb) Nununer 29 wird durch folgende Num-                             lungsstelle der Deutschen Bundespost werden\nmern 29 und 29 a ersetzt:                                      bei Nummer 2 ,in der Spalte „Gebühr'' die\n„ Da lcnübertr a gungsgerät                         Worte \"Nr. 5 bis 11\" durch die Worte ,,,Nr, 5\n(Modem) für 300 bit/s,,                             und 7 bis 11\" ersetzt\nvollduplex\n29              mit automatischer                        5. Abschnitt 7. Gespräche wird wie folgt geändert.:\nKanalwahl .......... .        100,-\n29 a            mit manueller Kanal-                        a) Nach der Abschnittsüberschrift werden in der\nwahl ................ .        80.,--\".        Spalte „Gegenstand\" in Hinweis 2 die Worte\ncc) Bei Nummer 30 werden ,in der Spalte                             .,oder 11\" und die Worte „oder ·10\" gestrichen .\n„Gegenstand\" die Zahl „200\" durch die                       b) Abschnitt 7.1. Orts-, Nah- und Ferngespräche\nZahl „300\" und in der Spalte „Gebühr\"                          erhäU die in der Anlage 2 zu dieser Verord-\ndie Zahl „61,60\" durch die Zahl „50,-\"                         nung aufgeführte Fassung .\nersetzt.                                                    c) In Abschnitt 7.2.    Not-, Staats- und Militär-\ndd) Bei Nummer 36 wird in der Spalte „Ge-                           gespräche wird ,in   der SpaUe „Gegenstand\" in\nbühr\" die Zahl „213,--\" durch die Zahl                         der Vorschrift zu    Nr. 1 bis 4 die Zahl ,, 11\"\n,, 170,----\" ersetzt.                                         durch die Zahl \"8\"   ersetzt.\nc) Abschnitt 1.4. Anschlicßungs-, Ubernahme-,                        d) Abschnitt 7.3. Seefunkgespräche wird wie\nAnderungs-, Abnahme- und Bearbeitungsge-                             folgt geändert:\nbühren wird in der Spalte „Gegenstand\" wie                           aa) Bei Nummer 1 wird in der Spalte „Ge--\nfolgt geündcrt:                                                          bühr\" die Zahl , , 11\" durch die Zahl „8''\naa) In der Vorschrift zu Nummer 1 werden                                  ersetzt.\n11\ndie Worte „gemäß 1.1 Nr. 1 bis 8 ge-                           bb) In der Spalte „Gegenstand\" wird in den\nstrichen.                                                           Vorschriften 2 und 3 zu Nummer 1 und in\nbb) In Vorschrift 2 Satz 1 zu Nr. 1 bis 3 wer-                            der Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 17 jeweils\nden die Worte „ 14 bis 17\" durch die                                die Zahl „ 11\" durch die Zahl „8\" ersetzt\nWorte „ 8 bis 11 ersetzt.\n11\ne) Abschnitt 7.4. Rh,einfunkgespräche wird wie\ncc) In Vorschrift 2 zu Nummer 5 werden die                           folgt geändert:\nWorte „1 bis 8\" durch die Worte \"1 und                         aa) Bei Numrner 1 wird in der Spalte „Ge-\n11\n2 ersetzt.                                                          bühr'' die Zahl 11 11 '\" durch die Zahl „8\"\nersetzt.\n2. Abschnitt 2. Nebenstellenanlagen, auch in der\nbb) In der Spalte „Gegenstand\" wird in den\nvom 1. April 1979 an geltenden Fassung, wird wie\nVorschriften 2 und 3 zu Nummer 1 und in\nfolgt geändert:\nder Vorschrift 2 zu Nr. 1 bis 5 jeweils die\na) In Abschnitt 2.9.2. Sprechapparate besonderer                             Zahl ,, 11\" durch die Zahl „8\" ersetzt.\nArt wird in der Spalte „Gegenstand\" in der\nVorschrift zu Nr. 3 und 4 die Zahl „20 durch     11\n'6. Abschnitt 8. Fernsprechauftragsdienst, Aufgabe\ndie Zahl 14 ersetzt.\n11\n11\nvon Telegrammen, Amtliches Fernsprechbuch\"\nb) In Abschnitt 2.10. Allgemeine Zusatzei.nrich-                     Besondere Leistungen, Funkrufanschlüsse wird\ntung,en wird in der Spa.lte „Gegenstand\" in der                  wie folgt geändert.:\nVorschrift zu Nummer 24 die Zahl 20\" durch    11\na) In Abschnitt 8.1. Fernsprechauftragsdienst\ndie Zahl „ 14\" ersetzt.                                             werden in der Spalte „Gegenstand\" in der\nVorschrift 1 zu Nr. 3 bis 13 die Worte ,,bis 8\"'\n3. In Abschnitt: 5. Besonders kostspielige Leitungen                       durch die Worte „und 2\" ersetzt.\nwerden in der Spalte „Gegenstand\" in der Vor-\nb} In Abschnitt 8.5. Funkrufanschlüsse werden\nschrift 2 Satz 1 Halbsatz 1 zu Nummer 6 die\nin der Spalte „Gebühr\" ersetzt\nWorte 11(1.1 Nr. 1 bis 4)\" gestrichen.\nbei Nummer 1 die Zahl „50,--\"\ndurch die Zahl „35\"-\",\n4. Abschnitt 6. Benutzung von Teilnehmereinrich-\ntungen durch andere und Zusammenschalten von                            brei Nummer 4 die Zahl „75,-''\nLeitungen bei Nebenstellenanlagen wird wie                                                        durch die Zahl \"50,-\".\nfolgt geändert:\n7. Abschnitt 9.4 . Gebühren für Bildverbindungen\na) In Abschnitt 6.1.1. Gebühren für die ständige\nwird wie folgt geändert:\nMitbenutzung von Ausnahmehauptanschlüs-\nsen mit Hauptstellen nach§ 6 Abs. 1 der Fern-                    a) Bei Nummer 1 werden in der Spalte „Gebühr'\"\nmeldeordnung durch andere wird bei Num-                              die ·worte oder 7.1 Nr. 9 bis 11\" gestrichen.\n11\nmer 1 in der Spalte „Gebühr\" die Zahl „ 19\"                       b) In der Spalte „Gegenstand\" erhält die Vor-\ndurch die Zahl „ 13\" ersetzt.                                       schrift 1 zu Nummer 1 folgende Fassung:\nb) In Abschnitt 6.1.3. Gebühren für die Befreiung                       „ 1. Für   Bildverbindungen innerhalb eines\nvon der Verpflichtung zur technischen Ver-                          Fernsprechortsnetzes wird der Gebührenbe-\nhinderung von Verbindungen in andere Orts-                          rechnung der Gebührensatz nach 1 ..1 Nr. 4 zu-\nnetzbereiche ohne Mitwirkung einer VermiU-                          grunde gelegt.''\"","650                                                              Jahrgang 1978, Teil I\nArt.ikel 3                               1. In    Abschnitt 1. Grundgebühren für Hauptan-\nschlüsse für Direktruf erhält in der Spalte „Ge-\nAndenrn~J der Ersten Verordnung zur Änderung\ngenstand\" die Vorschrift zu Nummer 2 folgende\nder Fernmeldeordnung                                Fassung:\nDie Erste Verordnung zur Änderung der Fern-                         „Statt der Regelausführung mit Anschaltgerät\nmeldeordnung vom 7. März 1972 (BGB!. I S. 306),                        kann auf Antrag der Einsatz von Zusatzeinrich-\nzuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung                        tungen zur Ubertragung von Daten (Modem) für\nvom 22. Dezember 1977 (BGBI. I S. 2909), wird wie                      300 bit/s, vollduplex mit automatischer oder\nfolgt geändert:                                                        manueller Kanalwahl erfolgen, sofern und so-\nlange die technischen Gegebenheiten dies ermög-\nh1 Anlage 22 zu Artikel 5 Abs. 3 Abschnitt 4.2.2.                      lichen. Zusätzliche monatliche Gebühren für die\nZusatzeinrichtungen, auch in der vom 1. April 1979                     Zusatzeinrichtung werden nicht erhoben. Es wer-\nm1 geltenden Fassung, wird in der Spalte „Gegen-                       den jedoch zusätzliche Anschließungsgebühren\nstand\" in der Vorschrift zu Nummer 16 die Zahl                         nach Abschnitt 4 Nr. 6 erhoben.\"\n11120\"' durch die Zahl „ 14 ersetzt.\n11\n2. Abschnitt 5. Monatliche Grundgebühren für Zu-\nsatzeinrichtungen wird wie folgt geändert:\nArUkel 4                                     a) In der Spalte „Gebühr\" werden ersetzt\n.Änderung der Fernschreib- und                              bei Nummer 6 die Zahl „215,-\"\n11\nDatexgebührenvorschriften                                                          durch die Zahl „ 194 1-      ,\nbei Nummer 7 die Zahl „148,-\"\nrne    Fernschreib- und Datexgebührenvorschriften,                                               durch die Zahl „ 132,-\",\nzur Verordnung für den Fernschreib- und\nden Datexdienst, in der Fassung der Bekanntma-                             bei Nummer 8 die Zahl „ 132,-\"\nchung vom 26. Februar 1974 (BGBl. I S. 388), zuletzt                                                durch die Zahl „ 119,--\".\n~Jeändert durch Artikel 5 der Verordnung vom                           b) Nummer 10 wird durch folgende Nummern 10\n22. Dezember 1977 (BC~Bl. I S. 2909), werden wie                           und 10 a ersetzt:\nfolgt geändert:                                                                     nDatenübertragungsgerät\n(Modem) für 300 bit/s, voll-\nL Jn Abschnitt 2.1. Grundgebühren für Datexhaupt-                                   duplex an Datenverbund-\nanschlüsse ,verden in der Spalte „Gebühr\" er-                                   leitungen\nsetzt                                                                  rn         mit automatischer\nKanalwahl ............. .       100,---\nbei Nummer 1 die Zahl 11 200,--''\n10 a       mit manueller Kanalwahl .        80,-\".\ndurch die Zahl \"150 11 - \" ,\nbei Nummer 2 die Zahl 170,-\" 11\ndurch die Zahl „120,-\".                                 Artikel 6\nPauschale Gebührenermäßigung\n2. fo Abschnitt 2.2. Datexverbindungsgebühren er-                                  im zweiten Halbjahr 1978\nhält in Spalte 11Gegenstand\" Vorschrift 5 zu Nr. 1                Für die vom 1. Juli bis 31. Dezember 1978 erhobe-\nbis 20 folgende Fassung:\nnen Gebühren wird dem Teilnehmer für jeden Fern-\nrr,5. Die Nachtgebühr II wird an Samstagen auch                sprechhauptanschluß eine pauschale Gebührener-\nvon 14 bis 22 Uhr sowie an Sonntagen und an                    mäßigung von 30,- DM in der planmäßigen Fern-\nTagen, die im Geltungsbereich dieser Veirord-                  melderechnung gutgeschrieben, die ihm zwischen\nmrng übereinstimmend gesetzliche Feiertage sind,               Mitte November und Mitte Dezember 1978 über-\nauch von 6 bis 22 Uhr erhoben. Am 24. und                      sandt wird. Für jeden vollen oder mindestens halben\n31. Dezember gilt, wenn diese Tage nicht auf                   Kalendermonat, für den in dem Zeitabschnitt vom\neinen Sonntag fallen stet.s die Samstagsrege-\n1\n1. Juli bis 31. Dezember 1978 keine Grundgebühr\nhmg.\"                                                          erhoben wird, verringert sich die Ermäßigung um\n5,- DM. Endet in diesem Zeitabschnitt das Teil-\nnehmerverhältnis über einen Fernsprechhauptan-\nArtikel 5                                schluß, so wird die Ermäßigung in der Schlußrech-\nÄnderung der Gebührenvorschrift.en                     nung gutgeschrieben, soweit sie nicht bereits in der\nfür das öffentliche Direktrufnetz                    planmäßigen         Fernmelderechnung         angerechnet\nfür die Ubertragung digitaler Nachrichten                 wurde. Eine bereits gutgeschriebene Ermäßigung\nwird weder ganz noch teilweise in der späteren\nDie Gebühn!nvorschriften für das öffentliche                    Schlußrechnung zurückgefordert.\nDüek trufnetz für die Ubertragung digitaler Nach-\nJichten, Anlage zur Verordnung über das öffent-                                             Artikel 7\nhche Direktrufnetz für die Dbertragung digitaler                                     Ubergangsvorschriften\nNachrichten vom 24. Juni 1974 (BGBI. I S. 1325),\nzuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung                       (1) Die Änderung eines vorhandenen Hauptan-\nvom 22. Dezember 1977 (BGB!. I S. 2909), werden                    schlusses mit gewöhnlicher Rufnummer in einen\nwie folgt gei.indcrt:                                              Hauptanschluß der Telefonseelsorge oder der So-","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1978                           651\nzialcn Beratungsdienste der freien Wohlfahrtspflege   an der Isar, Regensburg und Dberlingen, Bodensee\nist gebührenfrei, wenn die Änderung anläßlich der     wird die noch bis zum 31. Dezember 1978 geltende\nÄnderung des Ortsnetzes in ein Ortsnetz mit Nah-      Vorschrift 2 Satz 2 zu Abschnitt 1.1 Nr. 1 bis 8 der\ndienst durchgeführt wird.                             Fernmeldegebührenvorschriften nicht angewendet.\nDie noch bis zum 31. Dezember 1978 geltende Vor-\n(2) Für Einzel- und Zweieranschlüsse in Ortsnet-   schrift 4 Satz 1 und 2 zu diesen. Gebührenvorschrif-\nzen mit 1 bis 100 Hauptanschlüssen und in Orts-       ten wird auf diese Ortsnetze in folgender Fassung\nnetzen mit 101 bis 200 Hauptanschlüssen gelten die    angewendet:\nNummern 1 und 2 sowie 5 und 6 des Abschnitts 1.1\nder Fernmeldegebührenvorschriften in der Fassung       „Im Laufe eines Jahres wird die Grundgebühr neu\nvor Inkrafttreten dieser Verordnung fort. Wächst      festgesetzt, wenn das Ortsnetz mit einem anderen\nin einem Ortsnetz mit 101 bis 200 Hauptanschlüssen    Ortsnetz zusammengelegt wird. Maßgebend für die\ndie Zahl der Hauptanschlüsse über 200 hinaus, so      Grundgebühr ist in solchen Fällen die Zahl der\ngilt für die Einzel- bzw. Zweieranschlüsse dieses     Hauptanschlüsse, die bei Beginn des Kalenderjahres\nOrtsnetzes die Nummer 1 bzw. 2 des Abschnitts 1.1     zu den Ortsnetzen gehörten.\"\nder Fernmeldegebührenvorschriften in der Fassung\nder Anlage 1 dieser Verordnung. Auf die Dber-\ngangsregelungen gemilß Satz 1 und 2 werden fol-                               Artikel 8\ngende zusiltzliche Vorschriften angewendet:\nBerlin-Klausel\na) Die Grundgebühr richtet sich nach der Zahl     der\nbei Beginn des Kalenderjahres zum Ortsnetz    ge-    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nhörenden Hauptanschlüsse; Änderungen          der leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Post-\nGrundgebühr gegenüber dem Vorjahr treten      am  verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nl. April in Kraft.\nb) Wird ein Ortsnetz neu errichtet, so ist für die\nerste Festsetzung der Grundgebühr die Zahl der                            Artikel 9\nHauptanschlüsse am Tage der Eröffnung maß-\nInkrafttreten\ngebend.\nc) Im Laufe des Jahres wird die Grundgebühr neu          (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Ar-\nfestges,etzt, wenn das Ortsnetz mit einem ande-   tikel 1 Nr. 1, Artikel 2 Nr. 1 bis 3, 4 Buchstabe a\nren Ortsnetz zusammengelegt wiird. Maßgebend      sowie Nr. 6, Artikel 3, Artikel 4 Nr. 1 und Artikel 5\nfür die Grundgebühr ist in diesen Fällen die Zahl am 1. Juli 1978 in Kraft. Gleichzeitig treten Artikel 2\nder Hauptanschlüsse, die bei Beginn des Kalen-    der Fünften Verordnung zur Änderung der Fern-\nderjahres zu den Ortsnetzen gehörten. Die neu     meldeordnung vom 8. April 1976 (BGBL I S. 985)\nfestgesetzte Grundgebühr wird von dem auf die     und die Verordnung zur Änderung der Fünften Ver-\nÄnderung folgenden Monatsersten an oder, wenn     ordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung vom\ndie Änderung an einem Monatsersten eintritt,     6. JuLi 1977 (BGBl. I S. 1207) außer Kraft.\nvom Tage der Änderung an erhoben.\n(2) Artikel 1 Nr. 1, Artikel 2 Nr. 1 bis 3, 4 Buch-\n(3) Auf die Ortsnetze der Knotenvermittlungs-      stabe a sowie Nr. 6, Artikel 3, Artikel 4 Nr. 1 und\nstellen bereiche Aichach, Fulda, HHders, Moosburg     Artikel 5 treten am 1. Januar 1979 in Kraft.\nBonn, den 29. Mai 1978\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle","652                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage 1\nzu Artikel 2 Nr. l Buchsldbc    ü\nder 11. AndVFO\nGebühr\nNr.                           Ccqr•nsl.and                             Gruppe I        Gruppe II\nDM              DM\n1.1.     Monatliche Grundgebühren für\nHauptanschlüsse\n(§ 5 der F<'rnrnelcleordnung)\nOrtsnelzgebundene Hauptanschlüsse\nGebühr für einen Einzelanschluß                                  27,-             22,-\n2    Gebühr für f\\inen Zweieranschluß                                                  18,-\nZu Nr. 1 und 2\n1. Die Grundgebühr ist die monatliche Ver-\ngütung für die Bereithaltung des Anschluß-\norgans bei der Ortsvermittlungsstelle, der\nArntsleitlm!J und bei einfachen Hauptanschlüs-\nsen eines 9ewöhnlichen Sprechapparats mit\nNummernschalter, ferner gegebenenfalls die\nanteilige monatliche Vergütung für die Bereit-\nhalttmg der Wählsterneinrichtung oder einer\nähnlichen Einrichtung, bei Zweieranschlüssen\ndes Ciemeinschaftsumschalters und der für\ndiese Einrich1 un~Jen verwendeten Amtsleitun-\ngen.\n2 bis 4 -\n5. Die ermäßi~Jl.en Crundgebühren der Gruppe\nII sind auf einfache Regelhauptanschlüsse be-\nschränkt. Die Gebührenermäßigung wird nur\nauf Antrag und jeweils für eine Frist von\nlängstens drei Jahren natürlichen Personen\ngewährt, die über keine anderen Anschlüsse\nan das öffentliche Fernsprechnetz oder andere\nöffentliche Fernmeldenetze verfügen.\n6. Die Grundgebühren der Gruppe II werden,\nsoweit Vorschrift 5 Satz 2 erfüllt ist, nur zu-\ngestanden, wenn der Teilnehmer selbst oder\nein anderer mit ihm in Haushaltsgemeinschaft\nlebender Angehöriger von der Rundfunkge-\nbührenpflicht befreit ist oder die dafür fest-\ngelegten Voraussetzungen ~rfüllt.\n7. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die\nGebührenermäßigung nach den Vorschriften 5\nund 6 ist vom Antragsteller nachzuweisen;\ndas gilt auch bei einem erneuten Antrag. Auf\nVerlangen der Deutschen Bundespost hat der\nTeilnehmer jederzeit den Nachweis zu führen,\ndaß die Voraussetzungen für die Gebühren-\nermäßigung noch vorliegen. Entfällt vor Ab-\nlauf der in Vorschrift 5 bestimmten Frist eine\nVoraussetzung für die Gewährung der Ge-\nbührenermäßigung, so ist der Teilnehmer ver-\npflichtet, das der zuständigen Anmeldestelle\nJür Fernmeldeeinrichtungen unverzüglich an-\nzuzeiiJen. Vom Tag des Wegfalls der Voraus-\nsetzung an tritt an die Stelle der Grundgebühr\nder Gruppe 1J die Grundgebühr der Gruppe I.","Nr. 27 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1978                     653\nGebühr\nNr.                         Cc~Jensland\nDM\n8. Die Gebührenermäßigung wird bei recht-\nzeitiger Antragstellung vom Zeitpunkt der\nNeuanschließung oder der Dbernahme an, bei\nhereits bestehenden Teilnehmerverhältnissen\nvom 1. des Monals an gewährt, der dem Mo-\nnat folgt, in dcrn der Antrag gestern worden\nist.\nZuschläge zm monatlichen Grundgebühr bei Not-\nrufanschlüssen\nfür die Bcrcithallung\neiner gewöhnlichen Anrnfübertragung, die nur\nermöglicht\n3         Anrufe aus dem eigenen Ortsnetz ...... .                               9,25\n4         Anrufe aus anderen Ortsnetzen im Sefüst-\nw ühlferndiens t ......................... .                          15,-\neiner Nolrufüberbagung mit Glekhstromzei-\nchengabe\n5         mit Einrichtungen zur Weitergabe von\nStandortkennungen einschließlich der End-\nühcrtrngung beim Teilnehmer ........... .                            108,25\n6         ohne Einrichtungen zur Weitergabe von\nStandortkennungen sowie mit oder ohne\nEinrichtungen zur Blockadebeseitigung ....                            13,35\n7      einer Zusatzübertragung bei Notruf-Uber-\ntragungen nach Nr. 6 zur Einschränkung von\nFehl anrufen ............................. .                              8.45\n8      einer Notrufübertragung mit Tonfrequenz-\n:zeichengabe einschließlich der Abschlußüber-\ntragung und des Ansch]ußkastens beim Teil-\nnehmer ................................. .                              162,10\neiner Stromversorgungseinrichtung für Ab-\nschlußübertragungen nach Nr. 8\n9         für bis zu sechs Abschlußübertragungen ...                           120,70\n10         für mehr als sechs bis zwölf Abschlußüber-\ntragungen ............................. .                            166,80\n11         für mehr als zwölf Abschlußübertragungen .                  Gebühr nach Nr. 9 oder 10\nBei mehr als zwölf Abschlußübertragungen\nwerden zusätzliche Stromversorgungseinrich-\ntungen nach Nr. 9 oder 10 eingesetzt.\nZuschlag zur monatlichen Grundgebühr bei Aus-\nnahmehauptanschlüssen\n12    Leitungsgebühr für je 100 m gebührenpflichtige\nLeitungslänge .............................. .                   Gebühr nach 4.1 Nr. 1 bis 4\nBei Notrufanschlüssen betragen die Gebühren-\nsätze nach 4.1 Nr. 1 und 2 nur 2,- DM.","654                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978„ Teil I\nGebühr\nNr.                         Gegensl„rnd\nDM\n13   Ausgleichsgebühr je nach gebührenpflichtiger\nLeitungslänge für jeden Ausnahmehauptanschluß                    Gebühr nach 4 . 2 Nr. 6 bis 1 l\nPür Notrufanschlüsse werden       keine   Aus-\nglcichs~Jebühren erhoben.\nZu Nr. 12 und 13\nAls gebührenpflichtige Leitungslänge gilt die\nEntfernung zwischen den Ortsnetzen, in deren\nBereich die Endpunkte des Ausnahmehaupl-\nansclllusses (Hauptstelle, Ortsvermittlungs-\nstelle) liegen; für die Feststellung der Ent-\nfernungen gilt § 33 Abs. 1 und 5 der Fern-\nmeldeordnun~J. Keine Anwendung finden die\nVorschriften zu 4.1 Nr. 1 bis 5 und die Vor-\nschrift zu 4.2 Nr. 7 bis 11.\n14 Zuschlag zur monatlichen Grundgebühr für die\nUbermittlung der Cebührenimpulse\nje Hauptanschluß ........................... .                               1,65\nNr. 14 wird nur angewendet, soweit die Uber-\nmittlung 'der Gebührenimpulse nicht durch die\nCebühren nach 1.2 Nr. 2 oder nach 1.3 Nr. 23\nah9e90Hen ist.\nZuschlag zur monatlichen Grundgebühr für ein-\nfache Hauptanschlüsse, deren Hauptstellen ausge-\nstattet sind mit einem qewöhnlichen Sprechapparat\nmit Tastenfeld für\n15   Mehrfr<!quenzwdhlverfahren ....... , .... , .... .                           2,50\n16   Impulswahlverfahren ....................... .                                6,90\nZuschlag zur monatlichen Grundgebühr für die\nBereithaltung       einer    Kurzwahleinrichtung für\nhöchstens\n17    9 Rufnumnwrn                                                                5,-\n18   20                                                                          11,-\n19   90                                                                          46,-\nZu Nr. 17 bis 19\nKurzwahleinrichtungen können nur · in Ver-\nbindung mit Sprechapparaten mit Tastenfeld\nfür    Mehrfrequenzwahlverfahren     betrieben\nwerden,\nFunkfernsprechanschlüsse\n20 Monatliche Grundgebühr für einen Funkfem•-\nsprechanschluß ............................... .                             270,-\n1. Die Grundgebühr ist die anteilige monat-\nliche Vergütung für die Bereithaltung der\nortsfesten Funkstellen, der Leitungen zwi-\nschen diesen und den Uberleitvermittlungs-\nstellen, der besonderen technischen Einrich-\ntungen in den Uberleitvermittlungsstellen so-\nwie für die sonstigen zusätzlichen Aufwen-\ndungen für den Funkfernsprechverkehr.\n2. Bei Benutzung eines Funkfernsprechan-\nschlusses ohne Genehmigung der Deutschen\nBundespost wird für den Zeitraum der wider-\nrechtlichen Benutzung das 1,5fache der Ge-\nbühr nach Nr. 20 nacherhoben. Die Gebühr\nnach Salz 1 wird mindestens für zwei Monate\nerhoben.","Nr. 27    Tug der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1978                              655\nAnlage 2\nzu Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe b\nder 11. AndVFO\nNr.                                                                                Gebühr\nGqJcnstand\nDM\n7.l.      Orts-, Nah- und Ferngespräche\n(§§ 34 bis 36 der Fernmeldeordnung)\nOrtsgesprächsgebühr in           Ortsnetzen  ohne   Zeit-\nzählung im Ortsdienst\nbei Teilnehmersprechstellen und bei öffentlichen\nSprechstellen mit gewöhnlichem Sprechapparat\n(Gespri:ichsgebülm~neinheit) ................. .                              0,23\n2    bei   öffenllichen Sprechstellen mit Münzfern-\nsprecher . . . . . . . . . ......................... .                         0„20\nSprechdauer für eine\nOrtsgespriichs{Jebühren in Ortsnetzen mit Zeit-                       Gesprächsgebühreneinheit\nzählung im Ortsdienst, Nahgesprächsgebühren und                            in der Zeit von\nFerngesprächsgebühren\n6 bis            18 bis           22 bis\nSoweit nichts anderes bestimmt ist, werden die Ge-            18 Uhr           22 Uhr            6Uhr\n(Tag-           (Nacht-          (Nacht-\nbühren in Gesprächsgebühreneinheiten gemäß                   gebühr)          gebühr I)        gebühr II)\nNr. 1 berechnet.                                            Sekunden          Sekunden         Sekunden\n3  Für Orts- und Nahgespräche                                      480              720              120\nFür ein Ortsgespräch, das nach einem Haupt-\nanschluß der Telefonseelsorge oder der So-\nzialen Beratungsdienste der freien Wohl-\nfahrtspflege (§ 5 Abs. 11 bis 13 der Fernm.elde-\nordnung) gerichtet ist, wird abweichend von\nNr. 3 die Gebühr nach Nr. 1 oder 2 erhoben.\nFerngesprächsgebühren\n4  Für Ferngespräche innerhalb des Knotenvermitt-\nlungsstellenbereichs ohne Rücksicht auf die Ent-\nfernung zwischen den Ortsnetzen (Knotenvermitt-\nlungszone) ................................... .                 90               90                90\nFür Ferngespräche zwischen Ortsnetzen verschie-\ndener Knotenvermittlungsstellenbereiche, wenn\ndie Entfernungen zwischen den Knotenvermitt-\nlungsstellen betragen\nl\n5    nicht mehr als 25 km (I. Zone)                                45              67 1/2\n6    mehr als 25 bis 50 km (II. Zone) ............ .                30               45       1\n67 1/2\n7    mehr als 50 bis 100 km (III. Zone) ........... .               15               30\n1\n8     mehr als 100 km (IV. Zone)                                     ]2             22 1/2       J\nZu Nr. 7 und 8\nFür Fern~1espräche aus Ortsnetzen mit Nah-\ndienst werden statt der Gebühren nach Nr. 7\noder 8 nur Gebühren nach Nr. 6 erhoben,\nwenn es sich um Gespräche zwischen Orts-\nnetzen handelt, die nicht mehr als 50 km von-\neinander entfernt sind.","656                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nGebühr\nNr.                Ccgcnstctnd\nDM\nZu Nr. l bis 8\n1. Bei der Be:rcclrnung der Entfernungen zwi-\nschen den Ortsnetzen und zwischen den\nKnotenvt:rrni\\Jlungsstellen wird § 33 Abs.\nbis G der r„ernnwldeordnung angewendet.\n2. Sow<:it nichts anderes bestimmt ist, werden\ndie Cebülrn~11 für jede ausgeführte Cesprächs-\nverbindunq erhoben. Eine Gesprächsverbin-\ndung .isl ausqd(ihrt, wenn der Anschluß des\nJ\\nrufe11den mit dem des Angerufenen ver-\nbunden ist und der Anruf bei der Hauptstelle\noder ein<'r dc1rc1n a11~1eschlossenen Nebenstelle\ndurch eine! Pnson oder eine technische Ein-\nrichtun11 P11Lqc9('11~1enomnien wird. Bei Ge-\nsprüchcn ,weil Nr. 3 bis 8 beginnt die Ge-\nsprüchsddll<~r miL der Ausführunq der Ge-\nspri.iclisverbindunq. Die Sätze 1 bis 3 gelten\nsinn\\1cm/c1ß für Cespräche von und nach öf-\nfentlichen Sprechstellen.\n3. Die für die Cespräche aufgekommenen Ge-\nsprächs9<-:blihreneinheilen werden von dem\nCebührenzähler oder besonderen Speicher er-\nfaßt, der dem Anschluß in der Ortsvermitt-\nlunqsstelle zuqeordnet ist. Bei Gesprächen\nnach Nr. 3 bis 8 wird für jeden Bruchteil der\ngell('JHlen ZPi l.(~i.n heilen (Sprechdauer für eine\nCesprächs~Jebühreneinheit), der zu Beginn und\nam Ende eines Cesprächs entsteht, eine volle\nGcsprächs~Jehühreneinheit erhoben; bei einem\nOrts- oder Nahgespräch nach Nr. 3 oder bei\neinem Ferngespräch aus einem Ortsnetz mit\nNahdienst darf, wenn für das Gespräch mehr\nals eine Cesprächsgebühreneinheit aufkommt,\nder Bruchteil zu Be~1inn des Gesprächs nicht\ngerin9er sPin als fünfzehn Sechszehntel der\nZeiteinheit. Auf die Smnrne der Gesprächsge-\nbühren, die sicll aus der Zahl der erfaßten\n(;(',sprächsqebühreneinheiten er9ibt, wird dem\nTeilnehmer, dem Jnhaber einer gemeindlichen\nöffentlichen Sprechslelle oder dem Inhaber\neiner öffenUiclwn Sprechslelle mit gewöhn-\nlichem Sprcclrnpparnt bei Privaten ein Nach-\nlaß von 1 v. I l. ~iewährL\n3 a. Soweit die Vorc1ussetzun9en der Vor-\nschriften 3 b bis 3 d erfüllt sind, bleiben bei\neinem einfachen Fernsprechhauptanschluß in\neinem Ortsnetz mit Nahdienst von der Zahl\nder Gesprächs~Jebühreneinheiten, die während\ndes Abrechnungszeitraumes einer planmäßigen\nFernmelderechnung erfaßt worden ist, 30 Ge-\nsprächsgeb üh reneinhei ten        unberücksichtigt.\nSind während des vorbezeichneten Zeitraums\nweniger als 30 Gesprä.chsgebühreneinheiten\naufgekommen, so werden keine Gesprä.chs-\n\\Jebühreneinlleiten in Rechnung gestellt.\n:l b. Vorschrift 3 a 9ilt für einen Teilnehmer,\nder allein wohnt, einen eigenen Haushalt be-\nwirtschaftet und der\na) entweder für den Haupt.anschluß die mo-\nnatlid1e Grundgebühr der Gruppe II ent-\nriclitel oder",". 27 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1978        657\nGebühr\nNr.                 Ceqensl.a1Hl\nDM\nIJ) Empfänger sowohl von Wohngeld als auch\nvon Altersruhegeld oder einer Rente we-\n9en Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder\nvon Versorgungsbezügen oder einer son-\nsti~Jen Rente oder Altenhilfe ist oder\nc) Empfän~ier sowohl von Wohngeld als auch\nvon Witwen- bzw. Witwerrente oder von\nWitwen- bzw. Witwerversorgungsbezügen\nist und das 6(). Lebensjahr vollendet hat.\n3 c. Vorschrift 3 a gilt auch für einen Teil-\nnehmer, der um wenigstens 80 v. H. in seiner\nErwerbsfähigkeit gemindert und infolge seines\nLeidens ständig an die Wohnung gebunden ist\noder wegen seines Leidens an öffentlichen\nVeranstaltunqen ständig nicht teilnehmen\nkmm.\n3 d.    Cebührenvergünstigungen gemäß Vor-\nschrift 3 a werden nur auf Antrag und jeweils\nnur für eine Frist von längstens drei Jahren\ngewährt. Das Vorliegen der Voraussetzungen\nfür die Cebiihrenvergünstigung (Vorschriften\n3 b oder 3 c) ist vorn Antragsteller in der von\nder Deutschen Bundespost verlangten Weise\nnachzuweisen; das gilt auch bei einem er-\nneuten Antrag. Auf Verlangen der Deutschen\nBundc:c~spost hat der Teilnehmer jederzeit den\nNachweis zu führen, daß die Voraussetzungen\nhir di<~ c;ebührenver9ünstirJung noch vorlie-\ngen. Entfällt vor Ablauf der in Satz 1 be-\nstimmten Frist eine Voraussetzung für die Ge-\nwährung der C~ebührenvergünstigung, so ist\nder Teilnehmer verpflichtet, das der zustän-\ndirJen Anmeldestelle für Fernmeldeeinrichtun-\nw~n unverzüglich anzuzeigen. Die Gebühren-\nvc-!r~Jünsti~Jung wird in diesem Falle nur noch\nfür den laufenden Abrechnungszeitraum einer\nplanmäßigen rernrnelderechnung gewährt.\n3 e. Bei bestehenden Hauptanschlüssen wer-\ndEm die Gebührenvergünstigungen gemäß\nVorschrift 3 a erstmals für den laufenden Ab-\nrechnungszeitraum einer planmäßigen Fern-\nmelderechnung gewährt, in dem der Antrag\ngestellt worden ist.\n4. Folgende Cespräche sind, wenn die tech-\nnischen und betrieblichen Voraussetzungen\n!Je11eben sind, 9ebührenfrei:\n4.1. Gespräche mit der Störungsannahme, die\nfür den Anschluß zuständig ist, von dem aus\ndas Cespriich geführt wird;\n4.2. Gespräche mit der Fernvermittlungsstelle\nmit Handbetrieb zur Anmeldung von hand-\nvermittelten Gesprächen;\n4.3. Orts9espräche nach Nr. 2 mit Notruf-\nanschlüssen (§ 5 Abs. 8 der Fernmeldeord-\nnun9), wenn die Gesprächsverbindung mit\nHilfe des Notrufmelders (§ 3 Abs. 6 der Fern-\nmeldeonlnunq) hergestellt wird;\n4.4. Ortsgespräche nach Nr. 3 mit Notruf-\nanschlüssen (§ 5 Abs. 8 der fernmeldeord-\nnung);\n4..5. Nah~Jespräche von Funkfernsprechan-\nsch]üssen (§ 35 Abs. 4 der Fernmeldeordnung)\nmit Notrufanschlüssen (§ 5 Abs. 8 der Fern-","658                                                  1918, Teil [\nGebühr\nNr.                                                               DM\nmeldeordnun!J), wenn § 34 der Fernmelde-\nordnung sinnqernäß erfüllt ist und wenn dieses\nOrtsnetz ein Ortsnetz mit Zeitzählung im\nOrtsdienst ist.\n5. Dif> sich nudi Nr. 3 bis 8 und Vorschrift 3\nSatz 2 ergebende (~esamtgebühr für ein von\neiner öffentlich(~n Sprechstelle mit Münzfern-\nsprecher aus geführtes Gespräch kann aus\ntechnischen Gründen um einen Betrag bis zm\ndoppelten Höhe der Gesprächsgebührenein-\nheit erhöht oder ermäßigt werden; darüber\nhinaus kann bei einem Ortsgespräch nach\nNr. 3, das von einer öffentlichen Sprechstelle\nmit Münzlernsprecher aus geführt wird, der\nnur Inlandsqespräche ermöglicht, die c;ebühr\naus technischen Gründen weiter ermäßigt\nwerden. Je Gespräch werden mindestens\n0,20 DM erhoben. Vorschrift 3 Satz 1 gilt nicht\nfür (;esprüche, die von einer öffentlichen\nSprechstelle mit Münzfernsprecher aus ge-\nführt werden.\n5 a. Für ein Orts9espräch gemäß Nr. 1 werden\nvon dem Pernwahlmünzfernsprecher 20, der\ngemäß l.2 Nr. B b als Teilnehmersprechstelle\nverwendet wird, 0,20 DM kassiert; für die\nMünzkassierung dieses Apparats gilt im übri-\ngen Vorschrift 5 Satz 1 sinngemäß. Auf An-\ntrag des Teilnehmers wird die Kassiervor-\nrichtung dieses Apparats jedoch so einge-\nstellt, daß für ein Ortsgespräch gemäß Nr. 1\n0,30 DM und für ein Gespräch gemäß Nr. 3\nbis 8 mindestens 0,30 DM und darüber hinaus\nein Celdbetrag kassiert wird, der sich ergibt,\nwenn bei der Kassierung von einer Gesprächs-\ngebühreneinheit im Werte von 0,30 DM statt\n0,23 DM ausgegangen wird. Dem Teilnehmer\nwerden die sich aus Nr. 1 und Nr. 3 bis 8\nergebenden Gesprächsgebühren berechnet.\n6. Für handvermittelte Gespräche wird stets\ndie Taggebühr erhoben. Bei Ferngesprächen\nwird sie für mindestens drei Minuten erhoben.\nBei länger als drei Minuten dauernden Fern-\ngesprächen wird die Gesprächsdauer auf volle\nMinuten aufgerundet; für jede drei Minuten\nüberschießende Minute wird ein Drittel der\nGebühr nach Satz 1 und 2 erhoben. Bei hand-\nvermiltelten Gesprächen wird Vorschrift 3\nSatz 3 nicht angewendet. Bei Ferngesprächen,\ndie nach § 36 Abs. 5 der Fernmeldeordnung\nausnahmsweise im handvermittelten Fern-\ndienst ab9ewickelt werden, wird das Doppelte\nder sich danach ergebenden Gebühren erho-\nben. Für Seefunkgespräche werden Gebühren\nnach Abschnitt 7.3 und für Rheinfunkge-\nspräche Gebühren nach Abschnitt 7.4 erhoben.\n7. Für Ferngespräche von und nach Funk-\nfernsprechanschlüssen werden, wenn nicht die\nNrn. 5 bis B anzuwenden sind, Gebühren nach\nNr. 4 erhoben.\n8. Die Nachtgc~bühr II wird an Samstagen auch\nvon 14 bis 22 Uhr sowie an Sonntagen und an\nTagen, die im Geltungsbereich dieser Ver-\nordnung übereinstimmend gesetzliche Feier-\ntage sind, auch von 6 bis 22 Uhr erhoben .","Nr. 27    Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1978        659\nGebühr\nNr.               CqJcnsl.and\nDM\nAm 24. und 31. Dezember gilt, wenn diese\nTage nicht auf einen Sonntag fallen, stets die\nSamstagsrcqelung.\n9. Ccspräche, die nach § 33 Abs. 9 der Pern-\nmeldeordmm9 unterbrochen oder in der Ge-\nsprächsdauer beschrünkt werden, bleiben ge-\nbiihrenpflichl.iq.\n10. Ergibt sich von Amts wegen oder weist der\nTeilnehmer nach, daß die Anzahl der in Rech--\nnung gestellten Gesprächsgebühreneinheiten\n1mri.chtig ist, ohne daß die richtige Anzahl\nfeststellbar ist, so wird aus den unbeanstandet\ngcbli.ebenen Zählergebnissen der letzten zu-\nsammenhängenden sechs planmäßigen Ab-\nrechnungszeiträume das Durchschnittsergebnis\nfür einen Abrechnungszeitraum ermittelt. Bei\nAnschlüssen mit kürzerer Uberlassungsdauer\nwird die Zahl der vorhandenen Abrechnungs-\nzeiträume mit unbeanstandet gebliebenen\nZählergebnissen zugrunde gelegt. Das ermit-\ntelte Ergebnis tritt an die Stelle des bean-\nstandeten Zählergebnisses. Zuviel berechnete\nCebühren werden erstattet; zuwenig be-\nrechnete Cebühren werden nach9efordert."]}