{"id":"bgbl1-1978-27-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":27,"date":"1978-06-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/27#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_27.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Waffenrechts","law_date":"1978-05-31T00:00:00Z","page":641,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["64[\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1978                           Ausgegeben zu Bonn am 3. Juni 1978                                                                                                             Nr.27\nTag                                                                           Inhalt                                                                                        Seite\n31. 5. 78   Gesetz zur Änderung des Waffenrechts                                                                                                                                641\n7133-3, 190-1, 312-2\n24. 5. 78   Verordnung über die Gewährung von Wintergeld an entsandte Arbeiter (Wintergehi-\nVerordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         646\nneu: 810-1-27\n29. 5. 78   Elfte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (H. ÄndVFO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                641\nneu: 9026-1-1-11; 9026-1, 9027-3, 9027-4, 9026-1-1-5\n31. 5. 78   Verordnung zu § 28 a des Patentgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  660\n420-1-5\n3. 5. 78  Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nadl f 84 des BerufsbHd.ungs-\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      6'61\n800-21-2-9\n23. 5. 78  Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundes-\nbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung . . . .                                                                             662:\n2030-11-17-8\nBerichtigung der Einundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsver-\nordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     663\n7400-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 26 und Nr. 27 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 663\nVerkündungen im Bundesanzeiger ........................... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          664\nGesetz\nzur Änderung des Waffenrechts\nVom 31. Mal 1978\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                             2. § 6 wird wie folgt geändert.:\nsen:\na) In Absatz 3 wird in Satz 1 Halbsatz 2 die\nVerweisung auf § 40 und der Satz 2 ,ge-\nArtikel 1                                                                      strichen.\nDas Waffengesetz in der Fassung der Bekannt-                                                      b) Absatz 4 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) wird wie\n„2. die in § 37 Abs. 1 bezeichneten\nfolgt geändert:\nkeiten auch für Gegenstände zu verbie-\nten, die wegen ihrer Gefährlichkeit,, ins-\n1. Dem § 3 Abs. 2 wird folgende Nummer 4 ange-                                                                     besondere ihrer Beschaffenheit, Hand-\nfügt:                                                                                                           habung, Wirkungsweise oder Zweckbe-\n„4. bei Handfeuerwaffen mit einer Länge von                                                                     stimmung den in § 37 Abs. 1 bezeich-\nnicht mehr als 60 cm auch das Griffstück                                                                  neten Gegenständen vergleichbar oder dte\noder sonstige Waffenteile, soweit sie für die                                                             geeignet sind, die Aufklärung einer milr\nAufnahme des Auslösemechanismus be-                                                                       den Gegenständen begangenen Straftat zu\nstimmt sind.\"                                                                                             erschweren\" .","642                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nc) In Absatz 4 wird folgende Nummer 6 ange-                              mit einer Länge von nicht mehr a]s\nfügt:                                                               60 cm erwirbt oder die tatsächliche\n„6. zur Abwehr von Gefahren für Leben oder                          Gewalt über sie ausübt oder\nGesundheit von Menschen oder zur Ver-                       b) entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 eine\nhinderung von Diebstählen oder des son-                        halbautomatische         Selbstladewaffe\nstigen Abhandenkommens vorzuschreiben,                         mit einer Länge von nicht mehr als\ndaß Schußwaffen, Munition und Ge-                              60 cm führt,\".\nschosse in bestimmter Weise zu ver-             b) In Absatz 3 Nr. 1 wird in Buchstabe a nach\npacken und aufzubewahren sind.\"                      dem Wort „ausübt\" und in Buchstabe b nach\nStreichung des Beistriches nach dem Wort\n3. In § 15 Abs. 1 Nr. 5 w.ird Buchstabe a gestri-                 „führt\" jeweils der Halbsatz ,,, wenn die Tat\nchen.                                                          nicht in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 a mit Strafe\nbedroht ist,\" eingefügt.\n4. § 42 Abs. 2 erhült folgende Fassung:                      c) In Absatz 3 Nr. 3 wird nach dem Wort „ver-\n\"(2) Die zuständige Behörde kann zur Erfül-                  bringt\" der Halbsatz ,,, wenn die Tat nicht in\nlung der sich nach Absatz 1 oder auf Grund einer               § 52 a Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist,\"\nRechtsverordnung nach § 6 Abs. 4 Nr. 6 erge-                   eingefügt.\nbenden Pflichten die erforderlichen Maßnahmen             d) In Absatz 4 werden jeweils die Worte „Ab-\nanordnen. Dabei können auch Anordnungen ge-                    satz 1 Nr. 1, 2, 4 bis 7\" durch die Worte „Ab-\ntroffen werden, die über die auf Grund einer                   satz 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 a bis 7\" ersetzt.\nRechtsverordnung nach § 6 Abs. 4 Nr. 6 gestell-\nten Anforderungen hinausgehen.\"                        1. § 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 28 Buchstabe a wird die Zahl 3           11\n5. In Abschnitt IX wird nach der Dberschrift „Straf-                                                             \"\ndurch die Zahl „8\" ersetzt.\nund Bußgeldvorschriften\" folgender § 52 a ein-\ngefügt:                                                   b) In Nummer 28 Buchstabe b wird die Verwei-\n,.§ 52 a                               sung ,,§ 6 Abs. 4 Nr. 4\" durch die Verweisung\n,,§ 6 Abs. 4 Nr. 4, 5 oder 6\" ersetzt.\nStrafvorschriften\n(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu       8. § 56 erhält folgende Fassung:\nfünf Jahren wird bestraft, wer\n,,§ 56\n1. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d\neine vollautomatische Selbstladewaffe oder                                   Einziehung\n2. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e             (1) Ist eine Straftat nach § 52 a Abs. 1 oder 2\neine dort bezeichnete halbautomatische Selbst-        oder § 53 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 3 a Buchstabe a, 4\nladewaffe                                             oder 7 oder Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a, 3 oder 7\nherstellt, bearbeitet, instandsetzt, erwirbt, ver-        begangen worden, so werden Gegenstände,\ntreibt, anderen überläßt oder sonst die tatsäch-          1. auf die sich die Straftat bezieht oder\nliche Gewalt über sie ausübt, einführt oder sonst         2. die zur Begehung oder Vorbereitung ge-\nin den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.             braucht worden oder bestimmt gewesen sind,\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe        eingezogen.\nFreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn                   (2) Ist eine sonstige Straftat nach § 53 oder\nJahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der          eine Ordnungswidrigkeit nach § 55 begangen\nRegel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder               worden, so können in- Absatz 1 bezeichnete Ge-\nals Mitglied einer Bande, die sich zur fortge-            genstände eingezogen werden.\nsetzten Begehung solcher Straftaten verbunden\nhat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmit-               (3) § 74 a des Strafgesetzbuches und § 23 des\ngliedes handelt.                                          Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzu-\nwenden.\n(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.          (4) Als Maßnahme im Sinne des § 74 b Abs. 2\nSatz 2 des Strafgesetzbuches kommt auch die An-\n(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die           weisung in Betracht, binnen einer angemessenen\nStrafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder            Frist eine Entscheidung der zuständigen Be-\nGeldstrafe.\"                                              hörde ~ber die Erteilung einer Erlaubnis nach\nden §§ 28 oder 29 vorzulegen oder die Gegen-\n6. § 53 wird wie folgt geändert:                             stände einem Berechtigten zu überlassen.\"\na) In Absatz 1 Satz l wird nach Nummer 3 fol-\ngende Nummer 3 a eingefügt:                                                Artikel 2\n„3 a. ohne die erforderliche Erlaubnis              Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen\na) entgegen § 28 Abs. 1 Satz        eine   in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nhalbautomatische      Selbstladewaffe   nummer 190-1, veröffentlichten bereinigten Fas-","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1978                            643\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 35 des Ein-               c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden\nführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März                   Nummern 3 und 4.\n1974 (BGBI. I S. 469), wird wie folgt geändert:\nd) Dem Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 5\nangefügt:\n1. Nach§ 4 wird folgender § 4 a eingefügt:\n„Im Falle der Nummer 1 hat der Erwerber\n,,§ 4 a                              der tatsächlichen Gewalt über die Kriegswaf-\nAuslandsgeschäfte                         fen innerhalb einer von der Uberwachungs-\nbehörde zu bestimmenden Frist die Kriegs-\n(1) Wer einen Vertrag über den Erwerb oder\nwaffen unbrauchbar zu machen oder einem\ndas Uberlassen von Kriegswaffen, die sich außer-\nzu ihrem Erwerb Berechtigten zu überlassen\nhalb des Bundesgebietes befinden, vermitteln\nund dies der Uberwachungsbehörde nachzu-\noder die Gelegenheit zum Abschluß eines sol-\nweisen. Die Uberwachungsbehörde kann auf\nchen Vertrags nachweisen will, bedarf der Ge-\nAntrag Ausnahmen von Satz 2 zulassen.,\nnehmigung.\nwenn ein öffentliches Interesse besteht. Die\n(2) Einer    Genehmigung bedarf auch, wer                Ausnahmen können befristet und mit Bedin-\neinen Vertrag über das Uberlassen von Kriegs-                  gungen und Auflagen verbunden ,,·erden.\nwaffen, die sich außerhalb des Bundesgebietes                 Nachträgliche Befristungen und Auflagen\nbefinden, abschließen will.                                   sind jederzeit zulässig,''\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwen-\nden, wenn die Kriegswaffen in Ausführung des            8. § 13 wird wie folgt geändert:\nVertrags in das Bundesgebiet eingeführt oder\ndurchgeführt werden sollen.\"                               a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n,, Sicherstellung und Einziehung''.\n2. In § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird die Verweisung\n,,§§ 2 bis 4\" jeweils durch ,,§§ 2 bis 4 a\" ersetzt.       b) Absatz 1 wird durch folgende Absätze\nbis 3 ersetzt:\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                    ,,(1) Die Uberwachungsbehörden und die\nfür die Aufrechterhaltung der öffentlichen\nIn Absatz 4 wird die Verweisung ,,§§ 2 bis 4''.\nSicherheit zuständigen Behörden oder Dienst-\ndurch ,,§§ 2 bis 4 a\" ersetzt.\nstellen können Kriegswaffen sicherstellen,\n1. wenn Tatsachen die Annahme rechtferh-\n4. § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ngen, daß der Inhaber der tatsächlichen\n,, (3) Wird    die Genehmigung widerrufen, so                    Gewalt nicht die erforderliche Zuverläs-\ntrifft die Genehmigungsbehörde Anordnungen                         sigkeit besitzt, insbesondere die Kriegs-\nüber den Verbleib oder die Verwertung der                          waffen an einen Nichtberechtigten weiter-\nKriegswaffen. Sie kann insbesondere anordnen,                      geben oder sie unbefugt verwenden wird.\ndie Kriegswaffen innerhalb angemessener Frist                      oder\nunbrauchbar zu machen oder einem zu ihrem\n2. wenn dies erforderlich ist, um Staats·\nErwerb Berechtigten zu überlassen und dies der\ngeheimnisse zu schützen.\nUberwachungsbehörde            nachzuweisen.    Nach\nfruchtlosem Ablauf der Frist können die Kriegs-                   (2) Die     Uberwachungsbehörden können\nwaffen sichergestellt und eingezogen werden.                   die sichergestellten Kriegswaffen einziehen\n§ 13 Abs. 3 gilt entsprechend.\"                               wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für die\nöffentliche Sicherheit oder Ordnung erfor-\n5. § 9 Abs. l Satz 1 erhält folgende Fassung:                    derlich ist und weniger einschneidende Mai'i-\nnahmen nicht ausreichen.\n,, (1) Wird eine Genehmigung nach den §§ 2, 3\nAbs. 1 oder 2, § 4 Abs. 1 oder § 4 a ganz oder                    (3) Werden Kriegswaffen eingezogen,, so\nteilweise widerrufen, so ist ihr Inhaber vom                   geht mit der Unanfechtbarkeit der Einzie-\nBund angemessen in Geld zu entschädigen.\"                     hungsverfügung das Eigentum an ihnen auf\nden Staat über. Rechte Dritter an den Kriegs-\n6. § 11 wird wie folgt geändert:                                 waffen erlöschen. Der Eigentümer oder ein\ndinglich Berechtigter wird vom Bund unter\nIn Absatz 2 wird die Verweisung ,, §§ 2 und 3                 Berücksichtigung des Verkehrswerts ange-\nAbs. 1 und 2\" durch ,,§§ 2, 3 Abs. 1 und 2 und                messen in Geld entschädigt. Eine Entschä-\ndes § 4 a ersetzt.\nII\ndigung wird nicht gewährt, wenn der Eigen-\ntümer oder dinglich Berechtigte wenigstens\n1. § 12 Abs. 6 wird wie folgt geändert:                           leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die\na) Es wird folgende Nummer 1 eingefügt:                        Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder\n„ 1. als Erwerber von Todes wegen, Finder               Ordnung entstanden ist. In diesem FaHe\noder in ähnlicher Weise die tatsächliche          kann eine Entschädigung gewährt werden„\nGewalt über Kriegswaffen erlangt,\".                soweit es eine unbillige Härte wäre, sie zu\nversagen . ''\nb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2. In\n11\nihr wird das Wort „ Erbe, gestrichen.               c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4,","644                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n9. § 14 wird wie fol9t geändert:                                      b) eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder\n§ 26 a erstattet worden ist,\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Verweisung ,,§§ 2\nund 3 Abs. 1 und 2\" durch ,,§§ 2 und 3 Abs. 1                 soweit nicht auf tragbare Schußwaffen nach\n§ 6 Abs. 3 des Waffengesetzes dessen Vor-\nund 2 sowie des § 4 a\" ersetzt.\nschriften anzuwenden sind; oder\nb) In Absatz 5 wird die Verweisung ,,§§ 2 bis 4\"               7. einen Vertrag über den Erwerb oder das\ndurch ,,§§ 2 bis 4 a\" ersetzt.                                Uberlassen ohne Genehmigung nach § 4 a\nAbs. 1 vermittelt oder eine Gelegenheit hier-\nzu nachweist oder einen Vertrag ohne Geneh-\n10. § 15 wird wie folgt geändert:\nmigung nach § 4 a Abs. 2 abschließt.\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n(2) In besonders schweren Fällen ist die\n,,§ 15                          Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn\nJahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der\nBundeswehr und andere Organe\".\nRegel vor, wenn der Täter in den Fällen des\nb) Absatz 1 erhält fol9ende Fassung:                           Absatzes 1 Nr. 1 bis 4, 6 oder 7 gewerbsmäßig\noder als Mitglied einer Bande, die sich zur fort-\n,, (1) Die §§ 2 bis 4 a und 12 gelten nicht für\ngesetzten Begehung solcher Straftaten verbun-\ndie Bundeswehr, die Polizeien des Bundes\nden hat, unter Mitwirkung eines anderen Ban-\nund den Zollgrenzdienst.\"                                 denmitglieds handelt.\nc) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:                           (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe\n,, (3) § 4 a gilt nicht für Behörden oder               Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geld-\nDienststellen im Rahmen ihrer amtlichen Tä-               strafe.\ntigkeit.\"                                                    (4) Wer fahrlässig eine in Absatz 1 Nr. 1\nbis 4, 6 oder 7 bezeichnete Handlung begeht,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder\n11. § 16 erhi:iH folgende Passung:\nmit Geldstrafe bestraft.\n,,§ 16\n(5) Nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 wird nicht\nStrafvorschriften                        bestraft, wer Kriegswaffen, die er in das Bun-\ndesgebiet eingeführt oder sonst verbracht hat,\n(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu               freiwillig und unverzüglich einer Uberwa-\nfünf Jahren wird bestraft, wer                                 chungsbehörde, der Bundeswehr oder einer für\n1. Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 2                      die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicher-\nAbs. 1 herstellt,                                          heit zuständigen Behörde oder Dienststelle\nabliefert. Gelangen die Kriegswaffen ohne Zutun\n2. die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen\ndesjenigen, der sie in das Bundesgebiet einge-\nohne Genehmigung nach § 2 Abs. 2 von                       führt oder sonst verbracht hat, in die tatsäch-\neinem anderen erwirbt oder einem anderen                   liche Gewalt einer der in Satz 1 genannten\nüberläßt,                                                  Behörden oder Dienststellen, so genügt sein frei-\n3. im Bundesgebiet außerhalb eines abge-                       williges und ernsthaftes Bemühen, die Kriegs-\n11\nschlossenen Geländes Kriegswaffen ohne                     waffen abzuliefern.\nGenehmigung nach § 3 Abs. 1 oder 2 beför-\ndern läßt oder selbst befördert,                       12. § 18 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n4. Kriegswaffen einführt, ausführt, durch das                  „3. Meldungen nach § 12 Abs. 5 oder Anzeigen\nBundesgebiet durchführt oder sonst in das                       nach § 12 Abs. 6 nicht, unrichtig, nicht voll-\nBundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet ver-                     ständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder\nbringt, ohne daß die hierzu erforderliche                       eine Auflage nach § 12 Abs. 6 Satz 4 oder 5\nBeförderung genehmigt ist,                                      nicht erfüllt,\".\n5. mit Seeschiffen, welche die Bundesflagge füh-\nren, oder mit Luftfahrzeugen, die in die Luft-         13. Nach § 26 wird folgender 26 a eingefügt:\nfahrzeugrolle der Bundesrepublik Deutsch-                                           ,,§ 26 a\nland eingetragen sind, absichtlich oder wis-               Anzeige der Ausübung der tatsächlichen Gewalt\nsentlich Kriegswaffen ohne Genehmigung\nnach § 4 befördert, die außerhalb des Bundes-                 Wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaf-\ngebietes ein- und ausgeladen und durch das                 fen ausubt, die er vor dem Inkrafttreten des\nBundcs9ebiet nicht durchgeführt werden,                    Gesetzes zur Änderung des Waffenrechts\nerlangte, ohne daß es hierzu einer Genehmigung\n6. über Kriegswaffen sonst             die tatsächliche        bedurfte, hat dies der Uberwachungsbehörde bis\nGewalt ausübt, ohne daß                                    zum 31. Dezember 1978 anzuzeigen. Die Anzei-\na) der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf                 gepflicht gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 6\neiner Genehmi9ung nach diesem Gesetz                Nr. 2; sie entfällt im übrigen, soweit eine\nberuht oder                                         Anzeige nach bisherigem Recht erstattet ist.  11","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juni 1978                         645\nArtikel 3                                               Artikel 4\n§ 100 a Satz l Nr. 3 der Strafprozeßordnung erhält     Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmelde-\nfolgende Fassung:                                       geheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird\ndurch dieses Gesetz eingeschränkt.\n„3. eine Straftat nach § 52 a Abs. 1 bis 3, § 53 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 des Waffengesetzes oder\nnach § 16 Abs.. 1 bis 3 des Gesetzes über die                            Artikel 5\nKontrolle von Kriegswaffen oder\".                     Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1978 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 31. Mai 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nE. Franke\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff"]}