{"id":"bgbl1-1978-26-5","kind":"bgbl1","year":1978,"number":26,"date":"1978-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/26#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-26-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_26.pdf#page=8","order":5,"title":"Einundvierzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung","law_date":"1978-05-26T00:00:00Z","page":636,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["636                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nEinundvierzigste Verordnung\nzur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung\nVom 26. Mai 1976\nAuf Grund des § 21 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung         3. § 29 erhält folgende Fassung:\nmit§ 26 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                                     ,,§ 29\n7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von                 Ursprungszeugnis und Ursprungserklärung\ndenen § 26 Abs. 1 durch § 40 Nr. 1 des Gesetzes vom\n31. August 1912 (BGBI. I S. 1611) geändert worden               (1) Bei der Einfuhrabfertigung von Waren, die\nist, verordnet die Bundesregierung:                          in Spalte 5 der Einfuhrliste mit „U\" oder „UE\"\ngekennzeichnet sind, ist weder ein Ursprungs-\nzeugnis noch eine Ursprungserklärung vorzule-\nArtikel 1                           gen, wenn\nDie Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung             1. es sich nicht um Waren des Abschnitts XI der\nder Bekanntmachung vom 31. August 1913 (BGBI. I                  Einfuhrliste handelt und der Wert der in der\nS. 1069), zuletzt geändert durch die Verordnung vom              Einfuhrsendung enthaltenen Waren, für die ein\n13. März 1978 (BGBI. I S. 397), wird wie folgt geän-             Ursprungszeugnis oder eine Ursprungserklä-\ndert:                                                            rung vorgeschrieben ist, zweitausend Deutsche\nMark nicht übersteigt oder\n1. Nach § 20 e wird folgender § 20 f eingefügt:              2. das Ursprungsland der Ware ein Mitgliedstaat\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist.\n,,§ 20 f\nAusfuhr von Stahlerzeugnissen                    (2) Das Ursprungszeugnis muß von einer\nberechtigten Stelle des Ursprungslandes ausge-\n(1) Bei der Ausfuhr von Stahlerzeugnissen der\nstellt sein. Der Bundesminister für Wirtschaft\nWarennummern 7308 010 bis 7308 490, 7310 110\nmacht die berechtigten Stellen im Bundesanzeiger\nbis 7310 160, 7311 110 und 7311 190 des Warenver-\nbekannt. Ist das Versendungsland nicht das\nzeichnisses für die Außenhandelsstatistik nach\nUrsprungsland, so genügt die Vorlage eines\nOsterreich, Finnland, Norwegen, Schweden und\nUrsprungszeugnisses einer berechtigten Stelle\nnach dem europäischen Gebiet von Portugal hat\ndes Versendungslandes, w;enn Ursprung,s- und\nder Ausführer der Versandzollstelle, bei Ausfuhr-\nVersendungsland dem Internationalen Abkom-\nsendungen im Werte bis zu zweitausend Deut-\nmen zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten\nsche Mark der Ausgangszollstelle, zwei Ausf erti-\nvom 3. November 1923 (RGBI. 1925 II S. 672)\ngungen einer Konformitatsbescheinigung, die dem\nangehören. Gehört nur das Versendungsland dem\nim Anhang zu den Entscheidungen Nr. 3002/77\nAbkommen an, so genügt ein von einer berech-\nEGKS und 3003/77 EGKS der Kommission vom\ntigten Stelle dieses Landes           ausgestelltes\n28. Dezember 1977 (ABI. EG Nr. L 352 S. 8 und\nUrsprungszeugnis, wenn darin bescheinigt wird,\nABI. EG Nr. L 352 S. 11) beigefügten Muster in\ndaß ein von einer berechtigten Stelle des\nseiner jeweiligen Fassung entsprechen muß, vor-\nUrsprungslandes ausgestelltes Ursprungszeugnis\nzulegen.\nvorgelegen hat.\n(2) In den Fällen der §§ 12, 13 und 16 Abs. 2\nsind die Ausfertigungen der Konformitätsbeschei-             (3) Die Ursprungserklärung muß vom Expor-\nnigung zusammen mit dem Ausfuhrschein vorzu-              teur oder Lieferanten auf der Rechnung oder, falls\nlegen; bei der Ausfuhr im Verfahren nach den              eine Rechnung nicht vorgelegt werden kann, auf\n§§ 15 und 16 Abs. 1 sind die Ausfertigungen der           einem anderen mit der Ausfuhr zusammenhän-\nKonformitätsbescheinigung bei der zollamtlichen           genden geschäftlichen Beleg eingetragen werden\nBehandlung der Sendung durch die Ausgangszoll-            und bestätigen, daß die Waren ihren Ur,sprung im\nstelle vorzulegen.                                        Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des\n(3) Die Vorlage der Ausfertigungen der Konfor-        Rates vom 27. Juni 1968 (ABI. EG Nr. L 148 S. 1) in\nmitätsbescheinigung ist nicht erforderlich, soweit        Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 749/78\nfür die Ausfuhr der Ware die Befreiungen des              der Kommission vom 10. April 1978 (ABI. EG\n§ 19 gelten.\"                                             Nr. L 101 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung\nin dem angegebenen Drittland haben.\n2. § 27 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n„2. ein Ursprungszeugnis, wenn die Waren in           4. In § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 2 Satz 2 und in § 33\nSpalte 5 der Einfuhrliste mit „U\" gekenn-           Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ursprungs-\nzeichnet sind, oder eine Ursprungserklärung,        zeugnis\" die Worte „oder eine Ursprungserklä-\nwenn sie dort mit „UE\" gekennzeichnet sind,\".       rung\" eingefügt.","Nr. 26 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1978                           637\n5. Nach § 35 c wird folqender § 35 d eingefügt:                   9b. als Einführer entgegen § 27 Abs. 2 Nr. 2,\nauch in Verbindung mit § 31 Abs. 1, ein\n,,§ 35 d\nUrsprungszeugnis oder eine Ursprungser-\nEinfuhr von Stahlerzeugnissen                            klärung, die unrichtig oder nicht vollstän-\ndig sind, vorlegt oder sie nicht oder nicht\n(1) Bei der Einfuhr von Stahlerzeugnissen der                    rechtzeitig vorlegt,\",\nWarennummern 7308 010 bis 7308 490, 7310 110\nbis 7310 160, 7311 110 und 7311 190 der Einfuhr-            „ 11 a. als Einführer die Ausfertigungen einer\nliste aus dem freien Verkehr der Europäischen                       Konformitätsbescheinigung nach § 35 d\nGemeinschaft für Kohle und Stahl hat der Einfüh-                    Abs. 1 nicht, unrichtig, nicht vollständig\nrer bei der Einfuhrabfertigung zwei Ausfertigun-                    oder nicht rechtzeitig vorlegt.\"\ngen einer Konformitätsbescheinigung, die dem im\nAnhang zu den Entscheidungen Nr. 3002/77                 7. In der Länderliste E der Anlage L wird bei der\nEGKS und 3003/77 EGKS der Kommission vom                    Länderbezeichnung Niederlande die Angabe der\n28. Dezember 1977 (ABI. EG Nr. L 352 S. 8 und               ausstellenden Behörde durch folgende Angabe\nABI. EG Nr. L 352 S. 11) beigefügten Muster in              ersetzt:\nseiner jeweiligen Fassung entsprechen muß, vor-\nzulegen.                                                     „Centrale Dienst voor In- en Uitvoer\nGroningen    11\n•\n(2) Die Vorlage der Ausfortigungen der Konfor-\nmitätsbescheinigung ist nicht erforderlich, soweit                                Artikel 2\nfür die Einfuhr de1r Ware das erleichterte Verfah-\nren nach § 32 gilt. 11\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes 1in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des\n6. In § 70 Abs. 4 werden folgende Nummern 9a, 9b            Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.\nund 11 a eingefügt:\n„ 9a. als Ausführer die Ausfertigungen einer                                      Artikel 3\nKonformitätsbescheiinigung nach § 20 f\nAbs. 1 und 2 nicht, unrichtig, nicht voll-           Diese Verordnung tritt am zehnten Tage nach der\nständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,           Verkündung in Kraft.\nBonn, den 26. Mai 1978\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nE. Franke\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}