{"id":"bgbl1-1978-26-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":26,"date":"1978-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/26#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_26.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Anmeldebestimmungen für Patente","law_date":"1978-04-28T00:00:00Z","page":629,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["629\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1978                       Ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 1978                                                                                              Nr.26\nTag                                                      Inhalt                                                                                         Seite\n28. 4. 78  Verordnung zur Änderung der Anmeldebestimmungen für Patente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          629\n420-1-1\n218. 4. 78 Verordnung zur .Änderung der Bestimmungen über die Nennung des Erfinders . . . . . . . . .                                                       630\n420-1-2\n22. 5. 78  Sechste Verordnung zur Änderung der Auslandspostgebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              631\n901-1-15\n24. 5. 78  Verordnung zur .Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 635\n9233-1\n26. 5. 78  Einundvierzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung                                                                          63'6\n7400-1-1\nHinweis auf andere Verkiindungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 25 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     638\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             638\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         639\nVerordnung\nzur Änderung der Anmeldebestimmungen für Patente\nVom 28. April 1978\nAuf Grund des § 26 Abs. 3 des Patentgesetzes in                              1970 (BGBI. 1976 II S. 649, 664), soweit das Deut-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar                                    sche Patentamt als Bestimmungsamt tätig wird;\n1968 (BGBI. I S. 1) in Verbindung mit § 20 der Ver-\nordnung über das Deutsche Patentamt vom 5. Sep-\ntember 1968 (BGBl. I S. 997) wird verordnet:                              2. eine europäische Patentanmeldung im Sinne des\nEuropäischen Patentübereinkommens vom 5. Ok-\n§ 1                                                tober 1913 (BGBI. 1976 II S. 649, 826), die nach\nArtikel II § 9 des Gesetzes vom 21. Juni 1976\nNach § 7 der Anmeldebestimmungen für Patente                                 über internationale Patentübereinkommen (BGBl.\nvom 30. Juli 1968 (BGBl. I S. 1004), geändert durch                             II S. 649) als eine beim Deutschen Patentamt ein-\nVerordnung vom 22. Dezember 1976 (BGBI. 1977 I                                  gereichte nationale Patentanmeldung gilt.\"\nS. 217), wird folgender§ 7 a eingefügt:\n,,§ 7 a                                                                                            §2\n§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2, soweit die Angabe des                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nGeburtsnamens von Frauen betroffen ist, § 2 Abs. 2                         leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 § 19\nNr. 5, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 3 Nr. 3, soweit die Angabe                      Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung und\ndes bürgerlichen Namens der Firma oder der son-                            Uberleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des\nstigen Bezeichnung des Anmelders im Kopf der Be-                           gewerblichen Rechtsschutzes in der im Bundesge-\nschreibung betroffen ist, § 4 Nr. 2 Satz 3, soweit ein                     setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-3-4, ver-\nSatzspiegel in der Größe von 26,2 X 11 cm nicht                            öffentlichten bereinigten Fassung auch im Land\nzugelassen wird, und § 4 Nr. 7 Satz 1 bis 3 gelten                         Berlin.\nnicht für\n§3\n1. eine internationale Patentanmeldung im Sinne\ndes Patentzusammenarbeitsvertrags vom 19. Juni                             Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1978 in Kraft.\nMünchen, den 28. April 1978\nDer Präsident des Deutschen Patentamts\nDr. Erich Häußer"]}