{"id":"bgbl1-1978-25-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":25,"date":"1978-05-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/25#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_25.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet des Seeverkehrs","law_date":"1978-05-10T00:00:00Z","page":613,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["613\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                     Z 1997 A\n1978                         Ausgegeben zu Bonn am 18. Mai 1978                                                                                           Nr.25\nTag                                                        Inhalt                                                                                       Seite\n10. 5. 78  Gesetz zur Änderung kostenrechtllcher Vorschriften auf dem Gebiet des Seeverkehrs                                                                613\n9510-1, 9515-1, 9514-1, 9513-1, 940-9, 2129-10\n11. 5. 78  Dritte Verordnung zur Anpassung des Umsatzsteuergesetzes an den Zolltarif . . . . . . . . . . .                                                  616\n611-10\n12. 5. 78  Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung der Formblätter zum\nBundesausbildungsförderungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            617\n2171-2-2-2\n28. 4. 78  Siebente Anordnung über die Ubertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der\nbeamtenrechtlichen Versorgung usw. im Dienstbereich des Bundesministers für das Post-\nund Fernmeldewesen - 6. Ergänzung der ZOVers - . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               620\n2030-14-1\n4. 5. 78 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu Artikel 31 Abs. 4 Nr. 3 der Gemeindeord-\nnung für den Freistaat Bayern) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     622\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 24 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     622\nVerkündungen im Bundesanzeiger .................... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                623\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           624\nGesetz\nzur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet des Seeverkehrs\nVom 10. Mai 1978\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                              werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erho-\nsen:                                                                           ben.\n(2) Der Bundesminister für Verkehr wird\nArtikel 1\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\nDas Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem                              nister der Finanzen durch Rechtsverordnung die\nGebiet der Seeschiffahrt in der Fassung der                                    Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen im\nBekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. I S. 1314)                             Sinne· des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei\nwird wie folgt geändert:                                                       feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Soweit\ndie Rechtsverordnung Funkgeräte und -anlagen be-\n1. § 12 erhält folgende Fassung:                                               trifft, ist sie gemeinsam mit dem Bundesminister für\ndas Post- und . Fernmeldewesen zu erlassen. Die\n,,§ 12                                           Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit\n(1) Für Amtshandlungen nach § 1, ausgenom-                                den Amtshandlungen verbundene Personal- und\nmen Amtshandlungen zur Uberwachung und                                      Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden\nUnterstützung der Fischerei (§ 1 Nr. 3 Buchsta-                             Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung,\nbe c), Amtshandlungen nach § 2 Abs. 2 sowie                                  der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nut-\nnach den auf Grund des § 9 Abs. 1, 2 und 3 und                               zen für den Gebührenschuldner angemessen\nder §§ 9 a und 11 erlassenen Rechtsverordnungen                              berücksichtigt werden.''","614                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n2. § 13 wird wie folgt geändert:                                        Tatbestand erfüllt. In ihnen sind ferner die Art\nder Abgaben und Entgelte, ihre Fälligkeit und\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nVerjährung, die Befreiung von der Zahlungs-\n11 (2) Der Bundesminister für Verkehr wird                pflicht sowie das Erhebungsverfahren zu\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-                      regeln.\"\ndesminister der Finanzen durch Rechtsverord-\nd) Absatz 4 wird gestrichen.\nnung die Höhe der Abgaben näher zu bestim-\nmen. Soweit die Rechtsverordnung Abgaben\nfür das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals                 2. § 7 erhält folgende Fassung:\nbetrifft, sind vor ihrem Erlaß die Küstenländer                                      ,,§ 7\nzu hören. Die Abgaben sind so zu bemessen,\ndaß ihr Aufkommen höchstens die Ausgaben                     Die Lotsabgaben sind so zu bemessen, daß ihr\nfür den Kanal und die bundeseigenen Häfen                 Aufkommen höchstens die öffentlichen Ausga-\neinschließlich derjenigen für Betrieb und                 ben für Lotszwecke deckt; das öffentliche Inter-\nUnterhaltung deckt; die Wettbewerbslage des                esse an der Förderung des Verkehrs ist zu\nKanals und der Nutzen, den der Abgabepflich-               berücksichtigen. Die Lotsgelder sind so zu bemes-\ntige von dem Befahren des Kanals oder der                  sen, daß die Seelotsen bei normaler Inanspruch-\nInanspruchnahme der bundeseigenen Häfen                   nahme ein Einkommen und eine Versorgung\nhat, sind zu berücksichtigen. In der Rechtsver-            haben, die ihrer· Vorbildung und der Verantwor-\nordnung können die zu erstattenden Auslagen,              tung ihres Berufes entsprechen. Auslagen können\ndie Fälligkeit, die Verjährung, die Befreiung             nach Maßgabe des tatsächlichen Aufwandes fest-\nvon der Zahlungspflicht sowie das Erhebungs-               gesetzt werden.\"\nverfahren geregelt werden.\"\n3. In § 8 wird das Wort „Lotsgebühren            11\ndurch\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\n,,Lotsabgaben\" ersetzt.\n3. § 14 Abs. l erhält folgende Fassung:\n4. § 58 wird wie folgt geändert:\n11 (1) Der Bundesminister für Verkehr wird\nermächtigt, nach Anhören der Küstenländer                        a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 erhält folgende Fas-\nsung:\ndurch Rechtsverordnung die Höhe der Entgelte\nfür die Leistungen der Kanalsteurer auf dem                          115,   die Kosten (Gebühren und Auslagen) für\nNord-Ostsee-Kanal               (Kanalsteurertarifordnung)                  Amtshandlungen nach den §§ 13, 14, 16, 17\nfestzusetzen. Die Entgelte sind so zu bemessen,                             und 50 sowie nach den auf Grund des § 6\ndaß das Einkommen der Kanalsteurer demjenigen                               Abs. 1 Nr. 1 und des § 58 Abs. 1 Satz 1\nvergleichbarer Berufsgruppen in der Seeschiff-                              Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnungen.  11\nfahrt entspricht.\"\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nArtikel 2                                  11 (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1\nSatz 1 Nr. 5 sind die Gebühren für die einzel-\nDas Gesetz über das Seelotswesen in der im Bun-                      nen Amtshandlungen zu bestimmen und dabei\ndesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9515-1,                     feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-                     Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der\ndert durch Artikel 283 des Gesetzes vom 2. März                        mit der Amtshandlung verbundene Personal-\n1974 (BGBI. I S. 469), wird wie folgt geändert:                        und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünsti-\ngenden Amtshandlungen kann daneben die\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                                        Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der\na) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                           sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner\nangemessen berücksichtigt werden.     11\n11 Lotstarifordn ungen\na) die Abgaben für die Bereitstellung der\nLotseinrichtungen durch den Bund (Lotsab-                                Artikel 3\ngaben),\nDas Flaggenrechtsgesetz in der im Bundesgesetz-\nb) die Entgelte für die Leistungen der Seelot-         blatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1, veröffent-\nsen (Lotsgelder) sowie Art und Umfang der     lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nzu erstattenden Auslagen sowie                § 29 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. September 1974\nc) die Voraussetzungen für die Zahlungs-               (BGBL I S. 2317), wird wie folgt geändert:\npflicht.\"\n§ 22 a Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Gebüh-\nren für die Lotseinrichtungen des Bundes\"              „Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der\ndurch die Worte „Lotsabgaben\" ersetzt.                 mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und\nSachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                         Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der\n,, (3) In den Lotstarifordnungen ist festzule-     wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für\ngen, daß derjenige zur Zahlung verpflichtet            den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt\nist, der den abgaben- oder entgeltpflichtigen          werden.\"","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Mai 1978                           615\nArtikel 4                         oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuld-\nner angemessen berücksichtigt werden.\"\nDas Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten\nArtikel 6\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 61\nAbs. 2 des Gesetzes vom 12. April 1976 (BGBI. I             Das Gesetz zu den Ubereinkommen vom 15. Fe-\nS. 965), wird wie folgt geändert:                       bruar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der\nMeeresverschmutzung durch das Einbringen von\n§ 143 a Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:           Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge vom\n11. Februar 1977 (BGBl. II S. 165) wird wie folgt\n„Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der\ngeändert:\nmit den Amtshandlungen verbundene Personal- und\nSachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden             1. In Artikel 6 Abs. 4 werden die Worte „ auf Grund\nAmtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der              dieses Gesetzes\" durch die Worte „ auf Grund\nwirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für           des Absatzes 1 \" ersetzt.\nden Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt\nwerden.\"                                                 2. Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n„2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nArtikel 5                                Finanzen die Gebühren für die einzelnen\nDas Bundeswasserstraßengesetz vom 2. April 1968               Amtshandlungen im Sinne des Artikels 6 Abs.\n(BGBI. II S. 173), zuletzt geändert durch § 36 des               4 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder\nGesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3574),                Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze\nwird wie folgt geändert:                                         sind so zu bemessen, daß der mit den Amts-\nhandlungen verbundene Personal- und Sach-\naufwand gedeckt wird1 bei begünstigenden\n§ 47 erhält folgende Fassung:\nAmtshandlungen kann daneben die Bedeu-\n,,§ 47                                 tung, der wirtschaftliche Wert oder der son-\nstige Nutzen für den Gebührenschuldner\n(1) Für Amtshandlungen nach den§§ 14, 18, 19, 22,                                                11\n23, 28, 31, 32, 34 und 37 sowie nach den auf Grund               angemessen berücksichtigt werden.\nder §§ 5, 27 und 46 erlassenen Rechtsverordnungen\nwerden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.                                  Artikel 7\n(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der         des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-\nFinanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für         lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses\ndie einzelnen. Amtshandlungen im Sinne des Absat-        Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\nzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder            nach§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nRahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind\nso zu bemessen, daß der mit den Amtshandlungen                                  Artikel 8\nverbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt\nwird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann                Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\ndaneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert          in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 10. Mai 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}