{"id":"bgbl1-1978-24-2","kind":"bgbl1","year":1978,"number":24,"date":"1978-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/24#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_24.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten","law_date":"1978-05-02T00:00:00Z","page":600,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["600                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVerordnung\nUber die be:rnfüche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten\nVom 2. Mai 1978\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Beruf sbildungsge-                            Zweiter Teil\nsetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der                            Fortbildungsgang\nzuletzt durch § 24 des Gesetzes vom 24. August 1976\n(BGBI. J S. 2525) geändert worden ist, und unter\n§ 3\nBerücksichtigung des § 28 des Ausbildungsplatzför-\nderungsgesetzes vom 7. September 1976 (BGBI. I                        Zulassung zum Fortbildungsgang\nS. 2658) wüd im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\n(1) Zum Fortbildungsgang ist zuzulassen, wer\nster für Jugend, Familie und Gesundheit und dem\nBundesminister für \\Nirl.schafl verordnet:                1. den erfolgreichen Abschluß einer auf das Hoch-\nschulstudium vorbereitenden Schulbildung, eine\nabgeschlossene Berufsausbildung und eine min-\ndestens einjährige Berufspraxis oder\nErster Tei]\n2. einen mittleren Bildungsabschluß, eine abge-\nBerufliche Fortbildung\nschlossene Berufsausbildung und eine mindestens\n§ l                               dreijährige Berufspraxis\nAnwendungsbereich                      nachweist. Bei der in Satz 1 genannten Berufsausbil-\ndung muß es sich um. eine nach Bundes- oder Lan-\n(1) Zur Vorbereitung auf die Pharmareferenten-         desrecht geregelte einschlägige Berufsausbildung im\nPrüfung kann die zuständige Stelle Fortbildungsgän-       naturwissenschaftlichen, medizinischen oder kauf-\nge nach den §§ 3 bis 5 durchführen oder durchfüh-         männischen Bereich handeln. Die in Satz 1 genannte\nren lassen.                                               Berufspraxis muß in Tätigkeiten abgeleistet sein, die\n(2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten         der beruflichen Fortbildung zum Pharmareferenten\nund Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbil-        dienlich sind.\ndung zum Pharmareferenten erworben worden sind,\nkann die zuständige StelJe Prüfungen nach den §§ 6           (2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1\nbis 12 durchführen.                                       nicht vor, so kann zum Fortbildungsgang auch zuge-\nlassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\n§ 2                           oder anderen Unterlagen glaubhaft macht, daß er\nZiel der beruflichen Fortbildung             Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die\nund Bezeichnung des Abschlusses               Zulassung zum Fortbildungsgang rechtfertigen.\n(1) Durch die Teilnahme an dem Fortbildungsgang\nnach § l Abs. 1 sollen Kenntnisse und Fertigkeiten,                                  § 4\ndie in der Berufsausbildung und in der anschließen-               Dauer und Inhalt des Fortbildungsganges\nden Berufspraxis erworben worden sind, vertieft\nund ergänzt werden.                                           (1) Der Fortbildungsgang dauert in der Regel 1 000\nUnterrichtsstunden, die bei. Fortbildungsgängen in\n(2) Durch dje Pharmareferenten-Prüfung ist festzu-    Vollzeitform in der Regel in zwölf Monaten zu ertei-\nstellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen        len sind.                                  ·\nKenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, fol-\ngende Aufgaben eines Pharmareferenten wahrzu-                 (2) Im Fortbildungsgang werden Kenntnisse und\nnehmen:                                                  Fertigkeiten aus folgenden Lernbereichen in nach-\nstehenden, als Anleitung dienenden Regelstunden-\n1. Angehörige von He.ilberufen fachlich, kritisch        zahlen vermittelt:\nund vollständig über Arzneimittel unter Beach-\ntung der geltenden Rechtsvorschriften zu infor-        1. Allgemeine Grundlagen der Chemie und Physik\nmieren und                                                     in 60 Unterrichtsstunden,\n2. Mitteilungen von Angehörigen der Heilberufe             2. Allgemeine Biologie\nüber Nebenwirkungen und Gegenanzeigen oder                     in 30 Unterrichtsstunden,\nsonstige Risiken bei Arzneimitteln schriftlich auf-\nzuzeichnen und dem Auftraggeber schriftlich mit-       3. Anatomie und Physiologie\nzuteilen.                                                      in 200 Unterrichtsstunden,\n(3) Die erfolgn~ich abgelegte Prüfung führt zum         4. Allgemeine Pathologie\nanerkannten Abschluß Geprüfter Pharmareferent.                     in 30 Unterrichtsstunden,","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1978                          601\n5. Allgemeine medizinische Mikrobiologie        und       (2) Die Prüfungsteile können in beliebiger Reihen-\nParasitologie                                     folge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft\nin 40 Unterrichtsstunden,                     werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spä-\ntestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des\n6. Biochemie                                          bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.\nin 80 Unterrichtsstunden,\n1. Allgemeine Pharmakologie                                                      § 8\nin 60 Unterrichtsstunden,                              Naturwissenschaftlich-medizinischer Teil\n8. Spezielle Pharmakologie mit den zugehörigen\n(1) Im naturwissenschaftlich-medizinischen Teil\nKrankheiten und Krankheitsverläufen\nist in folgenden Prüfungsfächern zu prüfen:\nin 240 Unterrichtsstunden,\n1. Allgemeine Grundlagen der Chemie, Physik und\n9. Pharmazie                                               Biologie,\nin 20 Unterrichtsstunden,                     2. Anatomie und Physiologie, Pathologie,\n10. Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik         3. Pharmazie einschließlich Allgemeine Pharma-\nDeutschland                                            kologie,\nin 10 Unterrichtsstunden,                     4. Spezielle Pharmakologie mit den zugehörigen\n11. Struktur und Besonderheiten des Arzneimittel-           Krankheiten und Krankheitsverläufen,\nmarktes und der pharmazeutischen Verbände         5. Biochemie.\nin 10 Unterrichtsstunden,                         (2) Im Prüfungsfach „Allgemeine Grundlagen der\n12. Rechtskunde                                        Chemie, Physik und Biologie\" können geprüft wer-\nin 25 Unterrichtsstunden,                     den:\n1. Allgemeine Chemie,\n13. Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, Datenver-\narbeitung und Marketing                           2. Organische Chemie,\nin 95 Unterrichtsstunden,                     3. Phys~kalische Größen und ihre.Definition,\n14. Allgemeine Gesprächspsychologie mit Ubungen        4. Aufbau und Funktionen der Zelle,\nin 100 Unterrichtsstunden.                    5. Zusammenschluß von Zellen zu Funktionseinhei-\nten,\n§  5                         6. Entwicklung von Organismen.\nTeilnahmebescheinigung                      (3) Im Prüfungsfach „Anatomie und Physiologie,\nPathoiogie\" können geprüft werden:\nUber die regelmäßige Teilnahme an dem Fortbil-\n1. Bewegungsapparat als funktionelle Einheit,\ndungsgang ist eine Bescheinigung auszustellen.\n2. Verdauungsapparat,\n3. Atmung und Atmungsorgane,\nDritter Teil                       4. Blut und Lymphe,\nPrüfung                           5. Herz,\n6. Blutkreislauf und Lymphsystem,\n§ 6                            7. Urogenitalsystem,\nZulassungsvoraussetzungen                  8. Nervensystem,\n9. Sinnesorgane,\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer an dem Fort-\n10. Haut,\nbildungsgang nach § 1 Abs. 1 regelmäßig teilgenom-\nmen hat.                                                11. Hormone,\n12. Allgemeine Pathologie.\n(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1\nnicht vor, so kann zur Prüfung auch zugelassen             (4) Im Prüfungsfach „Pharmazie einschließlich\nwerden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf       Allgemeine Pharmakologie\" können geprüft werden:\nandere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse         1. Grundbegriffe der Pharmakologie,\nund Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung        2. Arzneimittelwirkungen,\nzur Prüfung rechtfertigen.\n3. Prüfung der Arzneimittel am Tier,\n4. Prüfung der Arzneimittel am Menschen (klinische\n§ 7                              Prüfung),\nInhalt und Gliederung der Prüfung            5. Fertigarzneimittel,·\n(1) Die Prüfung gliedert sich in                     6. Darreichungsformen für Arzneimittel,\n1. einen naturwissenschaftlich-medizinischen Teil       7. Arzneimittelrisiken,\nund                                                 8. Erfassungssystem von Arzneimittelrisiken\n2. einen rechts- und wirtschaftskundlichen Teil.             (Stufenplan).","602                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n(5) Im Prüfungsfa.ch „Spezielle Pharmakologie mit        (4) Im Prüfungsfach „Allgemeine          Gesprächs-\nden zugehörigen Krankheiten und Krankheitsver-           psychologie\" können geprüft werden:\nläufen\" können insbesondere geprüft werden:              1. Grundlagen menschlichen Verhaltens,\n1. vorwiegend      am Zentralnervensystem angrei-\n2. Gesprächstechniken und -training.\nfende Arzneimittel,\n2.  vorwiegend am peripheren Nervensystem angrei-           (5) In den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten\nfende Arzneimittel,                                  Prüfungsfächern ist mündlich zu prüfen. Die Prüfung\n3.  therapeutische Beeinflussung innersekretorischer     soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minu-\nStörungen,                                           ten dauern. § 8 Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.\n4.  Herz- und Kreislaufmittel,\n5.  Arzneimittel gegen weitere organische Krank-\n§ 10\nheiten,\n6.  Arzneimittel bei Infektionskrankheiten,                        Freistellung von Prüfungsleistungen\n7.  Diagnostica und Laborhilfsmittel,                       (1) Von der Ablegung der Prüfung in einem oder\n8.  Tierarzneimittel.                                    mehreren der in den §§ 8 und 9 genannten Prüfungs-\nfächer kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von\n(6) Im Prüfungsfach „Bioebern ie\" können geprüft\nder zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er\nwerden:\n1. Nahrungsstoffe,                                       1. vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen\n2. Stoff- und Energiestoffwechsel.                           oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung\noder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß\n(7) In den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 genannten              eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, die den\nPrüfungsfächern ist schriftlich zu prüfen. Die               Anforderungen des jeweiligen Prüfungsfaches\nschriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus             entspricht, oder\neiner unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von in\nder Regel 4 Stunden Dauer. Wird die Prüfung pro-         2. vor Inkrafttreten dieser Verordnung vor einem\ngrammierl durchgeführt, so kann ihre Dauer gekürzt           Prüfungsausschuß eines pharmazeutischen Betrie-\nwerden.                                                      bes oder einer von diesem beauftragten Stelle\neine Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den An-\n(8) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf min-\nforderungen des jeweiligen Prüfungsfaches ent-\ndestens eines der in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 sowie auf\nspricht, und der Prüfungsteilnehmer nach dieser\ndie in Absatz 1 Nr. 1 und 5 genannten Prüfungsfä-\nPrüfung mindestens drei Jahre die Tätigkeit eines\ncher und soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als\nPharmareferenten ausgeübt hat.\n30 Minuten dauern. In der mündlichen Prüfung soll\nder Prüfungsteilnehmer in einem Prüfungsgespräch            (2) Eine Freistellung in allen Prüfungsfächern\nnachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte            nach Absatz 1 Nr. 1 ist nicht zulässig. Im Falle des\nberufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursa-       Absatzes 1 Nr. 2 kann von der mündlichen Prüfung\nchen zu kHiren und sc1ch9erechte Lösungen vorzu-         gemäß den §§ 8 und 9 nicht freigestellt werden.\nschlagen.\n§ 9\n§ 11\nRechts- und wirtschaHskundlicher Teil\nBestehen der Prüfung\n{l) Im rechts- und wirtschaftskundlichen Teil ist\nin folgenden Prüfungsfächern zu prüfen:                     (1) Die in § 7 Abs. 1 genannten Prüfungsteile sind\ngesondert zu bewerten. Für jeden Teil der Prüfung\n1.  Rechtskunde,\nist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Lei-\n2.  Betriebs- und Volkswütschaftslehre, Datenver-        stungen der einzelnen Prüfungsfächer zu bilden.\narbeitung und Marketing,                             Dabei sind die Noten für die schriftlichen und\n3.  Allgemeine Gesprächspsychologie.                     mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungs-\nfach zu einer Note zusammenzufassen. Die schriftli-\n(2) Im Prüfungsfach „Rechtskunde\" können ge-\nchen Prüfungsleistungen haben gegenüber den\nprüft werden:\nmündlichen Prüfungsleistungen das zweifache\n1. Arzneimittelrecht und Organisation des Gesund-        Gewicht.\nheitswesens in der Bundesrepublik Deutschland,\n2. rechtliche Grundlagen der Arzneimittelwerbung.           (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-\nteilnehmer in jedem der beiden Prüfungsteile sowie\n(3) Im Prüfungsfach „Betriebs- und Volkswirt-         in vier der in § 8 Abs. 1 und in zwei der in § 9 Abs. 1\nschaftslehre, Datenverarbeitung und Marketing\"           genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende\nkönnen geprüft werden:                                   Leistungen erbracht hat.\n1. allgemeine Grundlagen der Betriebswirtschafts-\nlehre,                                                  (3) Dber das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\ngemäß Anlage 1 auszustellen. Auf Antrag des Prü-\n2. allgemeine Grundlagen der Volkswirtschafts-           fungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage 2\nlehre,\nauszustellen, aus dem die in den einzelnen Prü-\n3. allgemeine Grundlagen der Datenverarbeitung,          fungsfächern erzielten Noten hervorgehen müssen.\n4. allgemeine Grundlagen des Marketing.                  Im Falle der Freistellung gemäß § 10 sind - an-","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1978                       603\nstelle der erzielten Noten -        Ort, Datum und                      , Vierter Teil\nBezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig\nabgelegten Prüfung anzugeben.                                          Schlußvorschriften\n§ 12                                                   § 13\nWiederholung der Prüfung\n, Berlin-Klausel\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann '\nzweimal wiederholt werden.                  .            Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n,.\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des\n(     '\n(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungs-  Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\nteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen\nPrüfungsteilen und Prüfungsfächern zu befreien,\nwenn seine Leistungen darin in einer vorangegange-                              § 14\nnen Prüfung ausgereicht haben und er sich inner-                           Inkrafttreten\nhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der\nBeendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nWiederholungsprüfung anmeldet.                        dung in Kraft.\nBonn, den 2. Mai 1978\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nSchmude","604                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978,Teil J.\nAnlage 1\nMUSTER\n(Bezeichnung d.er zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Pharmareferent\nHerr/Frau/Frl.\ngeboren am:                                           in: ...\nhat am.                                                   die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Pharmareferent\ngemäß der Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten vom\n2. Mai 1978 (BGBI. I S. 600)\nbestanden.\nDatum\nUnterschrift .\n(Siegel der zusti:indlgen Stelle)","Nr. 24-Tag der Ausgabe: Bonn, den·12. Mai 1978\nAnlage 2\nMUSTER\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Pharmareferent\nHerr/Frau/Frl. .\ngeboren am: .                             ......................................... in: .................................................................................................... .\nhat am.           ...................................................................... die Prüfung zum anerkannten Abschluß\nGeprüfter Pharmareferent\ngemäß der Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten vom\n2. Mai 1978 (BGBI. I S. 600)\nbestanden,\nErgebnisse der Prüfung                                                                                                                                                       Note\nI. Naturwissenschaftlich-medizinischer Teil\n1. Allgemeine Grundlagen der Chemie, Physik und Biologie,\n2. Anatomie und Physiologie, Pathologie,\n3. Pharmazie einschließlich Allgemeine Pharmakologie,\n4. Spezielle Pharmakologie mit den zugehörigen Krankheiten\nund Krankheitsverläufen,\n5. Biochemie.\n(Im Falle des § 10: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 10 mit Hinblick auf\ndie am ------------------··---· .............. in ................................................... vor .................................................. .\nabgelegte Prüfung im Prüfungsfach ...................................................................... freigestellt\".)\nII. Rechts- und wirtschaftskundlicher Teil\n1. Rechtskunde,\n2. Betriebs- und Vo~kswirtschaftslehre, Datenverarbeitung und Marketing,\n3. Allgemeine Gesprächspsychologie.\n(Im Falle des § 10: entsprechend Klammervermerk unter I.)\nDatum ......\nUnterschrift ...................................................................................................................... ..\n(Siegel der zus~ndigen Stelle)"]}