{"id":"bgbl1-1978-24-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":24,"date":"1978-05-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/24#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_24.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über eine Zählung in der Landwirtschaft (Landwirtschaftszählungsgesetz 1979 - LwZG 1979)","law_date":"1978-05-05T00:00:00Z","page":597,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["597\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1978                           Ausgegeben zu Bonn am 12. Mai 1978                                                                                                        Nr. 24\nTag                                                                    Inhalt                                                                                          Seite\n5. 5. 78  Gesetz über eine Zählung in der Landwirtschaft (Landwirtschaftsz_ählungsgesetz 1979 -\nlwZG 1979) ........................................................ ·............. ·....                                                                       597\nneu: 7860-8\n2. 5. 78  Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten . . . . . . . . . .                                                                  600\nneu: 800-21-7-8\n5. 5. 7-8 Verordnung zur Anerkennung der Sachkenntnis als Pharmaberater . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        606\nneu: 2121-51-5\n5. 5. 78  Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ver-\nbreitung jugendgefährdender Schriften ............................... : . . . . . . . . . . . . . . .                                                          607\n2161-1-1\n17. 4. 78  Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . .                                                                   608\nneu: 931-1-1\n26. 4. 78   Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn . . . . . . . . . . . . .                                                                 608\n931-1-1\n20. 4. 78   Berichtigung der Verordnung über pauschale Abrechnungsschlüssel im aktiven Verede-\nlungsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     609\n613-4-11-3\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           609\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften .......................... ; . . . . . . .                                                                  610\nGesetz\nüber eine Zählung in der Landwirtschaft\n(Landwirtschaftszählungsgesetz 1979 - LwZG 1979)\nVom 5. Mai 1978\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                                                           § 3\nsen:\nDie Haupterhebung (§ 2 Nr. 1) umfaßt eine Voll-\n§ 1                                                     erhebung in land- und forstwirtschaftlichen Betrie-\nben und Besitzeinheiten sowie eine repräsentative\nIm Geltungsbereich dieses Gesetzes wird in den\nErhebung in den Betrieben der Landwirtschaft und\nJahren 1979 bis 1982 eine Zählung in der Land- und\nwird im ersten Halbjahr 1979 durchgeführt. Die An-\nForstwirtschaft einschließlich des Weinbaues, des\ngaben der Haupterhebung ergänzen die Angaben\nGartenbaues und der Binnenfischerei als Bundes-\nder Agrarberichterstattung 1979 nach dem Agrarbe-\nstatistik durchgeführt.\nrichterstattungsgesetz vom 15. November 1974\n§ 2                                                     (BGBl. I S. 3161); die Angaben werden betriebsweise\nzusammengeführt.\nDie Zählung gliedert sich in:\n§ 4\n1. Haupterhebung,\n·,                                                                           (1) Die Vollerhebung nach § 3 erfaßt alle Betriebe\n2. Weinbauerhebung,\n1. mit einer landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich\n3. Gartenbauerhebung,                                                                          oder fischwirtschaftlich genutzten Fläche von\n4. Binnenfischereierhebung.                                                                    mindestens 1 Hektar,","598                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n2. mit     einer landwirtschaftlich genutzten Fläche         (2) Sie erfaßt alle Betriebe, die Gartenbauerzeug-\nmlter 1 1-fektar, einschJießlich der Betriebe ohne    nisse zum Verkauf anbauen, mit\nlandwirtschaftlich genutzte Fläche, deren natür-      1. einer gärtnerischen Nutzfläche von mindestens\nliche Erzeugunqseinheiten mindestens dem durch-           15 Ar,\nschnittlichen Werl einer jährlichen landwirt-         2. gärtnerischer Nutzfläche unter Glas oder Kunst-\nschaftlichen MarkterzeuutmrJ von l Hekt.ar land-          stoff.\nwirtschaftlich g( nutzter Fläche im Geltungsbe.,.\n1\nreich dieses Gesetzes entsprechen.                       (3) Es werden folgende Tatbestände .erhoben:\n1. Merkmale zur Kennzeichnung des Betriebes, Be-\n(2) Es werden folgende Tatbestände erhoben:\nsitzverhältnisse, Buchführung, Erwerbs- und Un-\nl. Angaben über den Betriebsinhaber, seinen Ehe-              terhaltsquellen,\ngatten und den Betriebsleiter sowie auf dem Be-       2.  Betriebsflächen und deren Nutzung nach Nut-\ntrieb lebende Familienangehörige und ihre Be-             zungsarten,\nschäftirJung, ständige familienfremde Arbeits-        3.  Arbeitskräfte nach Zahl und Arbeitszeitgruppen,\nkräfte, ihre Stellung und Beschäftigung im Be-            fachliche Vorbildung des Betriebsleiters und\ntrieb,                                                    seines Ehegatten,\n2. Besitzverhältnisse und Pachtpreise,                    4.  Absatzwege,\n3. Zimmervermietung.                                      5.  bauliche Einrichtungen.\n§ 5\n§ 8\n(1) Die r<~präsentative Erhebung nach § 3 erfaßt\n(1) Die Binnenfischereierhebung (§ 2 Nr. 4) wird\n80 000 bis 100 000 landwirtschaftliche Betriebe nach\nim ersten Halbjahr 1982 durchgeführt.\n§ 4 Abs. 1.\n(2) Sie erfaßt alle Betriebe, die Fluß- oder Seen-\n(2) Es werden f olgencle Tatbestände erhoben:\nfischerei, Teichwirtschaft oder Fischzucht zu Er-\n1. soziale Sicherung des Betriebsinhabers und sei-        werbszwecken betreiben, deren natürliche Erzeu-\nner Familienangehörigen, fachliche Vorbildung         gungseinheiten mindestens dem durchschnittlichen\ndes Betriebsinhaberehepaares und des Betriebs-        Wert einer jährlichen landwirtschaftlichen Markter-\nleiters,                                              zeugung von einem Hektar landwirtschaftlich ge-\n2. bauJiche Einrichtungen,                                nutzter Fläche im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nentsprechen.\n3. vertragliche Bindungen bei Erzeugergemeinschaf-\nten.                                                     (3) Es werden folgende Tatbestände erhoben:\n§ 6\n1. Merkmale zur Kennzeichnung des Betriebes,\n2. Gewässer und deren Bewirtschaftung, Fischfänge\n(1) Die Weinbauerhebung (§ 2 Nr. 2) wird in den\nund Fischerzeugung,\nMonaten Oktober 1979 bis Juni 1980 durchgeführt.\n3. Arbeitskräfte nach Zahl und Beschäftigungsart,\n(2) Sie erfaßt                                             fachliche Vorbildung des Betriebsleiters.\n1. alle Betriebe mit einer bestockten oder zur Wie-\nderbestockung vorgesehenen Rebfläche von min-                                    § 9\ndestens 10 Ar,                                           Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Leiter\n2. alle Betriebe, die Weinbauerzeugnisse, Trauben,        der in den §§ 4 bis 8 genannten Betriebe sowie ihre\nMaische, Most, Wein oder Erzeugnisse daraus           Familienangehörigen hinsichtlich der sie betreffen-\nzum Verkauf herstellen.                               den Erhebungstatbestände.\n(3) Es werden folgende Tatbestände erhoben:\n§ 10\n1. Merkmale zur Kennzeichnung des Betriebes, Be-\nsitzverhältnisse, Buchführung, Erwerbs- und Un-          (1) Den mit der Durchführung der Erhebungen\nterhaltsquellen,                                      nach diesem Gesetz betrauten Personen ist das Be-\ntreten der Grundstücke sowie der Räume, die nicht\n2. Betriebsflächen und deren Nutzung nach Nut-\nals Wohnung dienen, während der üblichen Betriebs-\nzungsarten sowie Rebflächen und deren Bepflan-\nund Geschäftszeiten zu gestatten, soweit dies zur\nzung und Bearbeitung, Rebsorten nach Alters-\nErhebung erforderlich ist.\ngruppen,\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Ab-\n3. Arbeitskrä.fte nach Zahl und Arbeitszeitgruppen,\nsatz 1 das Betreten der dort bezeichneten Grund-\nfachliche Vorbildung des Betriebsleiters,\nstücke oder Räume nicht gestattet. Die Ordnungs-\n4. Verwertung des Erntegutes, Absatzwege und              widrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet wer-\nvertragliche Bindungen bei der Erzeugung und          den.\nbeim Absatz.\n§ 11\n§ 7\n(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden\n(1) Die Gartenbauerhebung (§ 2 Nr. 3) wird im          leiten auf Anforderung Einzelangaben der Landwirt-\nersten Halbjahr 1982 durchgeführt.                        schaftszählung dem Statistischen Bundesamt zu, so-","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den.12. Mai 1978                          599\nweit diese für Zwecke der Europäischen Gemein-        schrift des Auskunftspflichtigen zulässig. Eine Wei-\nschaften sowie für Sonderaufbereitungen des Bun-      terleitung oder Auswertung zu steuerlichen Zwecken\ndes erforderlich sind.                                ist ausgeschlossen.\n(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt der        (2) § 12 des Gesetzes über die Statistik für Bun-\nKommission der Europäischen Gemeinschaften im         deszwecke gilt auch für Personen, die bei Stellen\nNamen der Bundesrepublik Deutschland statistische     beschäftigt sind, denen Einzelangaben nach diesem\nDaten aus der Landwirtschaftszählung, soweit sie      Gesetz zugeleitet werden.\nfür die Durchführung statistischer Vorhaben der\nEuropäischen Gemeinschaften erforderlich sind.\n§ 13\n§ 12                             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(1) Die Weiterleitung von Einzelangaben an die      des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständi-   Berlin.\ngen obersten Behörden des Bundes und der Länder                                § 14\noder die von ihnen bestimmten Stellen nach § 12\nAbs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundes-       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nzwecke ist ohne Nennung des Namens und der An-        in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 5. Mai 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}