{"id":"bgbl1-1978-23-9","kind":"bgbl1","year":1978,"number":23,"date":"1978-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/23#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-23-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_23.pdf#page=36","order":9,"title":"Verordnung über die von den Trägern der Sozialversicherung an die Deutsche Bundespost zu zahlenden Vergütungen für das Auszahlen von Renten","law_date":"1978-04-25T00:00:00Z","page":584,"pdf_page":36,"num_pages":2,"content":["584                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVerordnung\nüber die von den Trägern der Sozialversicherung\nan die Deutsche Bundespost zu zahlenden Vergütungen für das Auszahlen von Renten\nVom 25. April 1978\nAuf Grund des § 620 Abs. 3 der Reichsversiche-         8. das Einfordern von Mitteilungen oder Bescheini-\nrungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,           gungen, um das Weiterbestehen der Zahlungs-\nGliederungsnummer 820-1, veröffentlichten berei-             voraussetzungen prüfen zu können,\nnigten Fassung wird von der Bundesregierung und          9. das Berechnen und Auszahlen von Vorschüssen\nauf Grund des § 1296 Abs. 3 der Reichsversiche-              an Witwen von Empfängern einer Rente,\nrungsordnung und des § 73 Abs. 3 des Angestellten-\nversicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt       10. das Annehmen von Änderungsmeldungen in den\nTeil ]II, Gliederungsnummer 821--1, veröffentlichten         Zahlungsvoraussetzungen und das Erteilen von\nbereinigten Passung vorn Bundesminister für Arbeit           Auskünften bei allen Postämtern und Poststellen\nund Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bun-               und\ndesminister der Finanzen und dem Bundesminister         11. das Erteilen von Auskünften an Behörden.\nfür das Post- und Fernmeldewesen mit Zustimmung\ndes Bundesrates vPrordnet:\n§ 2\n§ 1                                              Höhe der Vergütung\nUmfang der zu vergütenden Leistungen               (1) Bei laufenden Inlandszahlungen sind\n(1) Die Träger der Rentenversicherung der Ar-        1. für jede unbare Auszahlung,\nbeiter und der Angestellten, der Unfallversicherung         a) wenn der Träger der Sozialversiche-\nund der Altershilfe für Landwirte zahlen der Deut-             rung seine Zahlungen in der Regel\nschen Bundespost für das Auszahlen von Renten,                 mit Magnetband anweist,              0,40 DM,\nRentenabfindungen und Beitragserstattungen sowie            b) die schriftlich angewiesen ist,      0,45 DM,\nfür andere damit zusammenhängende A1rbeiten Ver-\ngütungen nach § 2. Die Vergütungen sind auch dann       2, für jede bare Auszahlung,\nfällig, wenn nach Auszahlung die Beträge zurück-            a) wenn der Träger der Sozialversiche-\ngezahlt oder wenn die Beträge für eine Barauszah-              rung seine Zahlungen in der Regel\nlung bereitgestellt, aber vom Empfongsberechtigten             mit Magnetband anweist,              3,50 DM,\nnicht abgeholt werden.                                      b) die schriftlich angewiesen ist,      3,55 DM,\n(2) Mit den Vergütungen nach § 2 sind insbeson-      zu zahlen,\ndere folgende Leistungen, soweit dafür im Bereich\n(2) Bei einmaligen Inlandszahlungen sind\nder Deutschen Bundespost Kosten entstehen, ab-\ngegolten:                                               1. für jede unbare Auszahlung,\n1. das Ubernehmen der Daten in den EDV-Renten-             a) die unter Angabe der Kontobezeich-\nbestand der Deutschen Bundespost,                         nung des Zahlungsempfängers mit\nMagnetband angewiesen ist, wenn\n2. das Aktualisieren der Daten des EDV-Renten-\nder Träger der Sozialversiche,rung\nbestands,\nseine laufenden Zahlungen mit\n3. das Unterrichten der Träger der Sozialversiche-            Magnetband übe1r den Rentendienst\nrung über die im EDV-Rentenbestand der Deut-              der Deutschen Bundespost abwickielt\nschen Bundespost auf Veranlassung Dritter ge-             und dafür Ve,rgütungen nach Ab-\nänderten Daten,                                           satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2\nBuchstabe a zu entrichten hat,       keine\n4. das Auszahlen der Betriige auf ein vom Emp-\nVergütung,\nfänger benanntes Konto oder an ihn selbst,\nb) die unter Angabe der Kontobezeich-\n5. der Widerruf, der Rückruf und das Rückfordern              nung des Zahlungsempfängers mit\nvon Zahlbeträgen sowie das erneute Auszahlen              Magnetband angewiesen ist,           0,40 DM,\noder die Rückgabe der zurückgeflossenen Be-\nc) die schriftlich angewiesen ist,      0,75 DM,\nträge an die Träger der Sozialversicherung,\n6. das Abrechnen der Rentenzahlungen,                  2. für jede bare Auszahlung,\n7. das Durchführen von Rentenanpassungen auf               a) die mit Magnetband angewiesen ist,\nGrund der Anpassungsgesetze nach Umrech-                  bis 100 DM,                          2,60 DM,\nnungsprogrammen der Träger der Sozialversi-            b) die schriftlich angewiesen ist, bis\ncherung,                                                  100 DM,                              3,25 DM,","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1978                        585\nzu zahlen. Die Vergütungen nach Num-                     lenderjahr an die Deutsche Bundespost zu zahlen\nmer 2 erhöhen sich für jede weiteren                     hat. Es sind monatlich Abschläge in angemessenem\n10 DM um                                      0,05 DM.   Umfang zu zahlen.\n(3) Bei Auslandszahlungen sind                                                   § 4\n1. für jede angewiesene laufende Zahlung                                      Berlin-Klausel\nunabhängig von der Zahlweise und dem                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nZahlzeitraum je Monat                     0,50 DM,   leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2\n2. für jede Einmalzahlung unabhängig von                 des Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes\nder Zahlweise                             0,20 DM,   auch im Land Berlin\nzu zahlen. Von den Trägern der Sozialversicherung                                   § 5\nsind auch die an die Geldinstitute verauslagten Ge-                Inkrafttreten und Außerkrafttreten\nbühren zu erstatten.\n(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom\n§ 3                           1. Januar 1918 in Kraft, § 1 Abs. 2 ist bereits bei\nFeststellung der jährlich zu zahlenden          der Vergütungsabrechnung 1977 anzuwenden.\nGesamtvergütung\n(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1977 tritt die\nDie Deutsche Bundespost berechnet aus der für         Verordnung_ über die von den Trägern der Sozial-\njeden Träger der Sozialversicherung festgestellten       versicherung an die Deutsche Bundespost zu zahlen-\nAnzahl der laufenden Zahlungen und der Einmal-           den Vergütungen für das Auszahlen von Renten\nzahlungen im Kalenderjahr und den in § 2 genann-         vom 30. Mai 1913 (BGBl. I S. 503), geändert durch\nten Vergütungen die Vergütungsbeträge, die jeder         die Verordnung vom 20. Juni 1975 (BGBI. I S. 1439),\nTräger der Sozialversicherung für das jeweilige Ka-      außer Kraft.\nBonn, den 25. April 1978\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}