{"id":"bgbl1-1978-23-7","kind":"bgbl1","year":1978,"number":23,"date":"1978-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/23#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-23-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_23.pdf#page=32","order":7,"title":"Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße im Jahre 1978 (Ferienreiseverordnung 1978)","law_date":"1978-04-25T00:00:00Z","page":580,"pdf_page":32,"num_pages":3,"content":["580                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVerordnung\nzur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße im Jahre 1978\n(Ferienreiseverordnung 1978)\nVom 25. April 1978\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenver-        AB       von Autobahndreieck Karlsruhe bis An-\nkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,               schlußstelle München-West und von An-\nGliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-                 schlußstelle München-Ramersdorf bis An-\nnigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 2 des Ge-               schlußstelle Bad Reichenhall (E 11)\nsetzes vom 14. Juli 1976 (EGEi. I S. 1801) geändert\nA9        von Anschlußstelle Lauf über Autobahn-\nwurde, wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-\nkreuz Nürnberg bis Anschlußstelle Mün-\nordnet:\nchen-Schwabing (E 6)\n§ 1\nA45       (Sauerlandlinie) von Westhofener Kreuz\n(1) Lastkraflwagen mit einem zulässigen Gesamt-                über Autobahnkreuz Gambach bis Auto-\ngewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraft-               bahnkreuz Zellhausen\nwagen dürfen zu folgenden Zeiten auf den in Ab-\nA48       von Autobahndreieck Hattenbach bis An-\nsatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330 der\nschlußstelle Gießen-Nord/Reiskirchen (E 4)\nStraßenverkehrs-Ordnung) nicht verkehren:\n1. an allen Samstagen vom 1. Juli 1978 bis 2. Sep-\nA67      von Autobahndreieck Mönchhof bis Auto-\ntember 1978 jeweils von 7.00 Uhr bis 24.00 Uhr,               bahndreieck Viernheim\n2. an allen Sonntagen vom. 2. Juli 1978 bis 3. Sep-\nA81      von Autobahnkreuz Weinsberg bis Auto-\ntember 1978 jeweils von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr.               bahndreieck Stuttgart {E 70)\nA92      von Autobahndreieck Feldmoching bis zum\n(2) Das Verkehrsverbot des Absatzes 1 gilt für\nAnschluß an B 47.1\nfolgende Autobahnstrecken:\nA93      von Autobahndreieck Inntal bis Anschluß-\nAl       von Autobahnkreuz Leverkusen-West über\nstelle Reischenhart (E 86)\nWuppertal, Kamener Kreuz (E 73), Münster,\nBremen bis Horst.er Dreieck (E 3) und von       A98      Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlußstelle\nAutobahndreieck Hamburg-Süd bis An-                      Waltenhof en\nschlußstelle Neustc:1dt-Süd (E 4)               A99      (Autobahnring München) von Autobahn-\nA2       von Oberhausener Kreuz über Kamener                      dreieck Feldmoching über Autobahnkreuz\nKreuz (E 3), Bad Oeynhausen {E 73) bis An-               München-Nord bis Autobahnkreuz Mün-\nschlußstelle Helmstedt (E 8)                             chen-Brunnthal\nA3       von Oberhm1sener Kreuz über Autobahn-           A 215    von Autobahndreieck Bordesholm bis An-\ndreieck Heumar (E 36) über Frankfurter                   schlußstelle Blumenthal\nKreuz und Autobahnkreuz Nürnberg bis            A226     von Autobahndreieck Bad Schwartau bis\nAnschlußstelle Neumarkt (Oberpfalz) (E 5)                Anschlußstelle Lübeck-Siems\nA4       von Autobahnkreuz Köln-West bis Auto-           A 995    von Anschlußstelle München-Giesing bis\nbahndreieck Heumar (E 5) und von Auto-                   Autobahnkreuz München-Brunnthal\nbahndrei eck Hattenhach bis Autobahndrei-\neck Kirchheim (E 4)                               (3) Das Verkehrsverbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt\naußerdem\nAS       von Anschlußstelle C~ießen-Nord/Reiskir-\nchen über Frankfurt, Karlsruhe bis An-          von Samstag, 1. Juli 1978, 7.00 Uhr\nschlußstelle Offenburg (E 4)                    bis Sonntag, 2. Juli 1978, 22.00 Uhr\nA6       von Anschlußstelle Mannheim-Sandhofen           auf folgenden Autobahnstrecken:\nbis Autobahnkreuz Weinsberg (E 12)\nAl       von Autobahnkreuz Leverkusen-West bis\n1\\7      von Anschlußstelle Tarp über Hamburg                     Abzweigung Erfttal\n(E 3), Iforster Dreieck, Hannover, Kassel,\nA57      von Anschlußstelle Kamp-Lintfort bis Auto-\nAutobahndreieck Hattenbach (E 4) bis\nbahnkreuz Köln-Nord\nAutobahndreieck Biebelried (E 70), von An-\nschlußstelle Nersingen bis Anschlußstelle       A 61     von Anschlußstelle Kerpen-Türnich über\nMemmingen-Süd,        von      Anschlußstelle            Autobahnkreuz Koblenz und Autobahn-\nKempten-Leubas über Autobahnkreuz All-                   kreuz Frankenthal bis Autobahndreieck\ngäu bis zum Anschluß an B 309                            Hockenheim.","Nr. 23 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1978                           581\n§ 2                           blik auf dem kürzesten Wege über zugelassene\n(1) Das Verkehrsverbot des § 1 Abs. 1 gilt außer-    Ubergänge. Für alle geladenen Güter müssen die\ndem für folgende Bundesstraßen außerhalb ge-             vorgeschriebenen Frachtpapiere mitgeführt und zu-\nschlossener Ortschaften:                                  ständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus-\ngehändigt werden; die Beiladung anderer Güter ist\nunzulässig. Für Leerfahrten sowie für Umwegfahrten\nBundes- Von Autobahn-                                    zur Zuladung ist eine Ausnahmegenehmigung der\nstraßen- Anschlußstelle         bis                      nach Absatz 3 zuständigen Straßenverkehrsbehörde\nnummer                                                   erforderlich.\nB 19       Memmingen-Süd        Autobahn-Anschluß-          (2) Die Straßenverkehrsbehörden können Aus-\nstelle Kempten-          nahmegenehmigungen erteilen\nLeubas\na) vom Verbot des § 1\naa) für LastkraJtwagen ohne Anhänger - nicht\nBundes- Von Ortsausgangs-                                         jedoch für Sattellastkraftfahrzeuge -       in\nstraßen- Tafel - Zeichen 31'1   bis                               dringenden Fällen, wenn eine Beförderung\nnummer der StVO-                                                  mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich\nist, ,\nB27        Rottweil             Ortseingangstafel -\nZeichen 310 der StVO          bb) für Lastkraftwagen oder Lastzüge (ein-\n- von Leinfelden-                 schließlich Sattellastkraftfahrzeuge), die\nEchterdingen                      ausschließlich zum Transport von Frisch-\nmilch bestimmt sind,\nB30        Weingarten           Ulm (Ortsteil Donau-\ncc) für Lastkraftwagen oder Lastzüge (ein-\ntal), Einmündung der              schließlich Sattellastkraftfahrzeuge), die zur\nLandesstraße 1260                 notwendigen Kraftstoffversorgung der Tank-\nB 31       Aach, Landkreis      Ortseingangstafel -               stellen an den Autobahnen für Fahrten zwi-\nKonstanz             Zeichen 310 der StVO              schen der zu versorgenden Tankstelle und\n-von Lindau                       der nächsten AnschhJßstelle verwendet wer-\nden,\n(2) Die geschlossene Ortschaft im Sinne des Ab-       b) vom Verbot des§ 2\nsatzes 1 wird durch die Ortseingangstafel (Zeichen\nfür Lastkraftwagen oder Lastzüge (einschließlich\n310 der Straßenverkehrs-Ordnung) und die Ortsaus-\nSattellastkraftfahrzeuge) in dringenden Fällen,\ngangstafel (Zeichen 311 der Straßenverkehrs-Ord-\nwenn eine Beförderung mit anderen Verkehrs-\nnung) begrenzt.\nmitteln nicht möglich ist.\n§ 3                              (3) Ortlich zuständig für die Erteilung von Aus-\nnahmegenehmigungen nach Absatz 2 ist die Stra-\n(1) Die Verbote der §§ 1 und 2 gelten nicht für\nßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung\nFahrzeuge der Polizei einschließlich des Bundes-\naufgenommen wird. Diese Behörde ist auch für die\ngrenzschutzes und nicht für Fahrzeuge des öffent-\nGenehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zu-\nlichen Straßendienstes der Verwaltung. Die Bundes-\nständig. Wird die Ladung außerhalb des Geltungs-\nwehr ist von den Verboten der §§ 1 und 2 befreit,\nbereichs dieser Verordnung aufgenommen, so ist die\nsoweit das zuständige Wehrbereichskommando\nStraßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk\nfeststellt, daß dieses dringend erforderlich ist.\ndie Grenzübergangsstelle dieses Geltungsbereichs\n(2) Der Katastrophenschutz einschließlich der         liegt. Ausnahmegenehmigungen nach Abs~~z 1\nFeuerwehr ist von den Verboten der §§ 1 und 2            Satz 3 können von allen Straßenverkehrsbehorden\nbefreit, soweit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4      erteilt werden.\nder Straßenverkehrs-Ordnung vorliegen. Die in § 35          (4) Die zuständigen obersten Landesbehörden\nAbs. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung aufgeführten          können allgemeine Ausnahmen vom Verbot des § 2\nFahrzeuge sind vom Verbot des § 2 befreit, soweit        für bestimmte Gebiete zulassen, soweit dies bei\nihr Einsatz dieses dringend erfordert.\neinem Erntenotstand erforderlich ist.\n(3) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaa-         (5) Ausnahmegenehmigungen können mit Neben-\nten des Nordatlantikpakts sind im Falle dringender       bestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auf-\nmilitärischer Erfordernisse von den Verboten der\nlagen) versehen werden. Die Ausnahmegenehm~~u~-\n§§ 1 und 2 befreit.\ngen sind mitzuführen und auf Verlangen zustand1-\n(4) Die Befreiungen dürfen nur unter gebührender      gen Personen auszuhändigen.\nBerücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und\nOrdnung in Anspruch genommen werden.                                                § 5\n(1) Das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3\n§ 4\nSatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung und die hier-\n(1) Die Verbote der §§ 1 und 2 gelten nicht für       von erteilten Ausnahmegenehmigungen (§ 46 Abs. 1\nFahrten mit Ladung im Berlinverkehr und für den          Nr. 7 der Straßenverkehrs-Ordnung) bleibel). unbe-\nVerkehr mit der Deutschen Demokratischen Repu-           rührt, soweit sie sich nicht auf die in § 1 Abs. 2","582                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nund 3 genannten Autobahnen beziehen. Daueraus-             berechtigt zu sein, oder dabei den mit einer Aus-\nnahmegenehmigungen vom Sonntagsfahrverbot gel-             nahmegenehmigung verbundenen vollziehbaren\nten, soweit sie sich nicht auf diese Autobahnen be-        Auflagen zuwiderhandelt,\nziehen, für die ~resamten in § 1 Abs. 1 aufgeführten    2. entgegen § 1 oder § 2 das Führen eines Kraftfahr-\nZeiten.\nzeugs zuläßt, für das keine Ausnahmegenehmi-\n(2) Ausrwhmegcnchmigungen vom Sonntagsfahr-             gung nach § 4 Abs. 1, 2 oder 4 oder keine Aus-\nverbot berechtigen an den in § 1 Abs. 1 und 3 auf-         nahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot er-\nueführten Wochenenden, auch auf den in § 1 Abs. 2          teilt ist, oder dessen Betrieb den mit einer Aus-\nund 3 genannten Autobahnen in der Zeit von sonn-           nahmegenehmigung verbundenen vollziehbaren\nabends 22.00 lJhr bis sonntags 6.00 Uhr zu verkeh-         Auflagen widerspricht.\nren.\n§ 1\n§ 6\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nOrdnungswidriu im Sinne des § 24 des Straßen-        leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2\nverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-    des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom\nlässig                                                  23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) auch im Land Berlin.\n1. entgegen § 1 oder § 2 ein Kraftfahrzeug führt,\n§ 8\nohne auf Grund einer Ausnahmegenehmigung\nnach § 4 Abs. 1, 2 oder 4 oder einer Ausnahme-         Diese ,,.. .. ,--.,-ri.,,..,,\"',., tritt am Tage nach der Verkün-\ngenehm i gun~J vom Sonntagsfahrverbot hierzu        dung in Kraft.\nBonn, den 25. April 1978\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}