{"id":"bgbl1-1978-23-5","kind":"bgbl1","year":1978,"number":23,"date":"1978-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/23#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-23-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_23.pdf#page=26","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilstopfer","law_date":"1978-04-25T00:00:00Z","page":574,"pdf_page":26,"num_pages":5,"content":["514                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, TeH [\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Textilsto1>fer *)\nVom 25. April 1978\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes                                              § 6\nvom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt\nBerichtsheft\ndurch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976\n(BGBI. I S. 2525) gE:~Jndert worden ist, wird im Ein-                  Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Fonn\nvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und                     eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist\nWissenschaft verordnet:                                              Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der\nAusbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das\n§                                   Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nDer Ausbildungsberuf 'foxtilstopfer wird staatlich                                          § 7\nanerkannt.                                                                             Zwischenprüfung\n§ 2                                    (1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwi-\nAusbildung sclimer                            schenprüfung durchzuführen. Sie soll nach einem\nJahr stattfinden.\nDie Ausbildung dauert zwei Jahre.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die für\n§ 3                                 das erste Jahr in der Anlage zu § 4 aufgeführten\nAusbildungsberufsbild                            Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Be-\nrufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehr-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                   plänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                           Berufsausbildung wesentlich ist.\nl. Arbeitsschutz         und     Unfallverhütung,         Umwelt-\n(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\nschutz,\nling in insgesamt höchstens drei Stunden vier Ar-\n2. Kenntnisse der Arbeits- und Betriebsorganisation,                 beitsproben durchführen; hierfür kommen insbeson-\n3. Kenntnisse        des    Pertigungsablaufs        im    Ausbil-   dere in Betracht:\ndungsbetrieb,                                                    1. Fehler im Gewebe feststellen,\n4. Kenntnisse der textilen Rohstoffe und Erzeug-                     2. Knoten im Gewebe beseitigen,\nnisse,                                                           3. Schuß- und Kettfäden nachziehen,\n5. Kenntnisse der Herstellung von Geweben,\n4. Kettfaden- und Schußfadenbrüche in Geweben\n6. Kenntnisse der Konstruktion von Geweben„                              mit Grundbindung stopfen.\n7. Zerlegen von Mustern,                                                (4) Zum Nachweis' der Kenntnisse soll der Prüf-\n8. Schauen von Waren,                                                ling Fragen insbesondere aus folgenden Gebieten\nbeantworten:\n9. Ausbessern von Waren.\n1. Einteilung der Faserstoffe nach Art und Form\n§ 4                                     sowie Eigenschaften von Naturfasern und zellulo-\nAusbildungsrahmenplan                                 sischen Chemiefasern,\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen                   2. Konstruktionsmerkmale und Eigenschaften wichti-\nnach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur                         ger Garne und Zwirne sowie Feinheitsbezeichnun-\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-                         gen der Garne und Zwirne,\nausbildung         (Ausbildungsrahmenplan)              vermittelt   3. Gewebegrundbindungen und technische Patronen,\nwerden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abwei-                        4. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.\nchende sachliche und zeitliche Gliederung des Aus-\nbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit\neine beruf sfeldbezogene Grundbildung vorausge-                                                § 8\ngangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten                                      Abschlußprüfung\ndie Abweichung erfordern.\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in\n§ 5                                 der Anlage. zu § 4 genannten Fertigkeiten und\nKenntnisse .sowie auf den im Berufsschulunterricht\nAusbildungsplan\nvermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des                      bildung wesentlich ist.\nAusbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                                     (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\nling in höchstens fünf Stunden eine Arbeitsprobe\n*) Diese Ausbildungsordnung und der dmnit abgestimmte, von der\nStändigen Konferenz der Kultusminisltir der Länder in der Bundes-\nunter Aufsicht ausführen. Hierfür kommt insbeson-\nrepublik Deutschland beschlossPne Rahmenlehrplan für die Berufs-  dere das Stopfen von Rissen oder Löchern in Ge-\nschttlr1 werdPn dernnüchst als Beilaue zum Bundesanzeiger ver-\nöffentlicht.                                                      weben in Betracht.","Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1978                           575\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-       das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung haben\nling in den Prüfungsfächern Technologie, Bindungs-      gegenüber dem Prüfungsfach Wirtschafts- und So-\nlehre, Technische Mathematik sowie Wirtschafts-         zialkunde die P.rüfungsfächer Technologie das vier-\nund Sozialkunde schriftlich und mündlich geprüft        fache, Bindungslehre das dreifache und Technische\nwerden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbe-            Mathematik das zweifache Gewicht.\nsondere aus den folgenden Gebieten in Betracht:            (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\n1. im Prüfungsfach Technologie:                         Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens\na) textile Rohstoffe und Erzeugnisse,               ausreichende Leistungen erbracht sind.\nb) Herstellung von Geweben,\nc) Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umwelt-                                  § 9\nschutz,                                                       Aufhebung von Vorschriften\nd) Warenbeurteilung und Fehlerfeststellung,           Die bisher im Verwaltungsverfahren festgelegten\ne) Warenbearbeitung und Fehlerbeseitigung;          Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsan-\n2. im Prüfungsfach Bindungslehre:                       forderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und\nKonstruktionsarten von Geweben;                     vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe, die in\ndieser Ve:r;ordnung geregelt sind, insbesondere für\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:               den Ausbildungsberuf Tuchstopferin, sind nicht\na) Anwenden der Grundrechenarten auf fach-          mehr anzuwenden.\nspezifische Aufgaben,\n§ 10\nb) Be- und Umrechnen der Feinheitssysteme\nNummer metrisch (Nm), Titer denier (Td), tex;                     Ubergangsregelung\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:          Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\nkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die\nWirtschafts- und Sozialkunde.\nbisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von     denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwen-\nfolgenden zeitlichen Richtwerten _auszugehen:           dung dieser Verordnung.\n1. im Prüfungsfach Technologie eine Stunde,\n2. im Prüfungsfach Bindungslehre eineinhalb Stun-                                 § 11\nden,                                                                    Berlin-Klausel\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik einein-\nhalb Stunden,                                         Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Be-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde         rufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\ndreiviertel Stunden.\n(5) Soweit die Prüfung in programmierter Form\n§ 12\ndurchgeführt wird, kann von der in Absatz 4 ge-\nnannten Prüfungsdauer abgewichen werden. ·                                   Inkrafttreten\n(6) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nhaben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses        kündung in Kraft.\nBonn, den 25. April 1978\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","576                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Textilstopfer\nzeitliche Richtwerte\nUd.      Teil des Ausbildungs-                     zu vermittelnde Fertigkeiten            in Monaten im\nNr.          berufsbildes                               und Kenntnisse                   Ausbildungsjahr\n---1------------1---------------------------------1-------'-----                         1     1   2\n-----------------------:---------------------------'----------\nArbeitssclrnlz und          a) Arbeitsschutzvorschriften in Gesetzen und Ver-\nUnfallverhütung,                 ordnungen wiedergeben und beachten\nUmweltschutz                b) Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfall-\n(§ 3 Nr. 1)                      versicherung, insbesondere Unfallverhütungs-\nvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nen-\nnen und beachten\nc) Verhalten bei Unfällen darstellen, Erste-Hilfe-\nLeistung erläutern\nd) Gefahren des elektrischen Stroms darstellen und\nbeachten\ne) funktionsgerechte Arbeitskleidung tragen\nf) Gefahrenpunkte an Maschinen nennen, Schutz-\neinrichtungen aufzeigen und ihre Wirksamkeit\nbeibehalten\ng) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbe-\nlästigung, -verschmutzung und -vergiftung sowie\nMöglichkeiten zu ihrer Vermeidung nennen und\nbeachten\nwährend der\n2    Kenntnisse der              a) Grundzüge der Organisation des Ausbildungs-\ngesamten Aus-\nArbeits- und Betriebs-           betriebes erläutern                               bildungszeit zu\norganisation                b) Aufgaben der Betriebsleitung nennen                 vermitteln\n(§ 3 Nr. 2)\nc) Aufgaben der Arbeitsvorbereitung, insbesondere\nder Planung und Steuerung der Produktion so-\nwie der Terminfestsetzung und -Überwachung,\nerklären\nd) Aufgaben des Betriebsrates und der Jugendver-\ntretung erläutern\ne) Rechte und Pflichten der Auszubildenden und\nder Mitarbeiter beschreiben\nf) grundlegende Begriffe des Kostendenkens dar-\nstellen\ng) Unterlagen der Lohnberechnung nennen\nh) Methoden der Lohnfindung darstellen\ni) Vergütung für Auszubildende nennen\n3    Kennlniss(~ des Ferti-      a) Fertigungsstufen und -abteilungen nennen\ngungsablaufs im Aus-        b) Warenfluß im Betrieb schildern\nbildungsbetrieb\n(§ 3 Nr. 3)                 c) Fertigungsvorschrift in der Textilstopferei erläu-\ntern","Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1978                                577\nzeitliche Richtwerte\nLfd.   Teil des Ausbildungs-                    zu vermittelnde Fertigkeiten                 in Monaten im\nNr.         berufsbildes                              und Kenntnisse                        Ausbildungsjahr\n1    1   ,2\n4\n4   Kenntnisse der textilen      a) Uberblick über Natur- und Chemiefasern geben,\nRohstoffe und Er-               ihre Herkunft und Eigenschaften schildern\nzeugnisse                    b) Verfahren zur Herstellung von Fäden und Zwir-\n(§ 3 Nr. 4)                     nen sowie ihre Unterscheidungsmerkmale erl_äu-\ntern\nc) Garndrehungen in „Drehung pro Meter\" (T/m)\nund Garndrehungsrichtungen feststellen\nd) Garnnumerierungssysteme beschreiben, Längen-,\nGewichts- und Nummernberechnungen ausfüh-\nren\ne) Garngleichmäßigkeit, -reinheit, -elastizität, -dre-\nhung und -drehungsrichtung sowie Auswirkung\nvon Abweichungen auf den Warenausfall be-\nschreiben\nwährend der\nf) Verfahren zur Herstellung von textilen Flächen-\ngesamten Aus-\ngebilden, insbesondere von Geweben, sowie ihre\nbildungszeit zu\nEigenschaften nennen\n- vermitteln\ng)  Arbeitsgänge in der_ Veredlung nennen\n5   Kenntnisse der Her-         a) Kettfaden- und Schußfadensystem erläutern\nstellung von Geweben\n(§ 3 Nr. 5)\nb) Fachbildung und Schußeintrag zuordnen und\nihre Funktion bei der Herstellung von Geweben\naufzeigen\nc) Kontrollgeräte für Kettfäden, Schußfäden und\nLaufendmeter nennen\n6   Kenntnisse der Kon-         a) Grundbindungen und einfache Ableitungen nach\nstruktion von Ge- ·             DIN 61101 darstellen\nweben\nb) einfache Ableitungen von Köperbindungen dar-\n(§ 3 Nr. 6)\nstellen\nc) Bindung und Farbstellung zum Erreichen von\nFarbeffekten aufzeichnen\nd) Bindungspatronen und Einzüge zeichnen\n7   Zerlegen von Mustern        a) einkettige/einschüssige Muster mit Grundbin-\n(§ 3 Nr. 1)                     dungen zerlegen:\naa) Gewebeoberseite und Kettrichtung feststel-\nlen                                                 1\nbb) Muster zum Zerlegen vorbereiten\ncc) Bindung durch schuß- oder kettfadenweises\nAusnehmen der Muster feststellen\ndd) Bindung auf Patronenpapier aufzeichnen\nb) einkettige/einschüssige Muster mit abgeleiteten\nBindungen zerlegen:\naa) Gewebeoberseite und Kettrichtung feststel-\nlen\nbb) Muster zum Zerlegen vorbereiten                                  1\ncc) Bindung durch schuß- oder kettfadenweises\nAusnehmen der Muster feststellen\ndd) Bindung auf Patronenpapier aufzeichnen\nee) Fadenverlauf an Hand von Kett- und Schuß-\nschnitten darstellen","578                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nzeitliche Richtwerte\nLfd.    Teil d<!s Ausbildungs-               zu vermittelnde Fertigkeiten             in Monaten im\nNr.          berufsbildes                          und Kenntnisse                    Ausbildungsjahr\n1     1   2\n4\n8   Schauen von Waren         a) Länge und Breite der Stoffe messen\n(§ 3 Nr. 8)\nb) Warenbild, insbesondere Bindung und Farbstel-\nlung, mit Mustervorlage vergleichen\nc) Ware wiegen\nd) Ware mit Stück- und Artikelnummer signieren\ne) Warenbegleitkarte ausfüllen\nf) Fehler feststellen und nach den Kategorien\n,,maschinen- und materialbedingt\" oder „son-\nstige\" bezeichnen\ng) Fehlerursache nennen                                  3           3\nh) Fehler nach Betriebsvorschrift einstufen\ni) Fehler nach den Gesichtspunkten „ausbesse-\nrungsfähig\", ,,ausbesserungsbedürftig\", ,,nicht\nausbesserungsfähig, aber zu markieren\" beurtei-\nlen\nk) erforderliche Maßnahmen auf Grund der weite-\nren Arbeitsgänge oder des Verwendungszwecks\nder Ware einleiten\n1) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zur Waren-\nschau nach Vorschrift reinigen und instandhal-\nten\n9   Ausbessern von Waren      a) Knoten schauen und abtasten\n(§ 3 Nr. 9)\nb) Knoten anheben, abreißen, abschneiden., durch-\nschneiden oder öffnen\nc) noppen (plüstern)\nd) Fremdkörper und Fremdfasern entfernen\ne) egalisieren und tuschieren\nf) Garn-Ungleichmäßigkeiten im Gewebe beseiti-\ngen\ng) Flecken mit geeigneten Lösungsmitteln entfer-\nnen, Ränderbildung vermeiden\nh) ungleichmäßige und falsche Fäden nachziehen           8           8\ni) Kettfaden- und Schußfadenbrüche, Nester, Löcher,\nverzogene Fäden und Risse bindungsgemäß stop-\nfen\nk) Doppelfäden beseitigen\n1) Knoten-Enden vernähen\nm) sonstige Fehler beseitigen\nn) Arbeitsgeräte, insbesondere Fingerhut, Schere,\nLupe, Noppeisen und Stopfnadel, handhaben\no) Einrichtungen und Arbeitsgeräte zum Ausbes-\nsern nach Vorschrift reinigen und instandhalten"]}