{"id":"bgbl1-1978-23-4","kind":"bgbl1","year":1978,"number":23,"date":"1978-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/23#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-23-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_23.pdf#page=10","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung in der Weberei-Industrie","law_date":"1978-04-25T00:00:00Z","page":558,"pdf_page":10,"num_pages":16,"content":["558                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung in der Weberei-Industrie*)\nVom 25. April 1978\nAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes                        6. Warten und Instandhalten der Maschinen und\nvom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt                         Einrichtungen,\ndurch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976                       7. Bedienen von Webereivorbereitungsmaschinen,\n(BGBI. I S. 2525) geändert worden ist, wird im Ein-\n8. Bedienen von Webmaschinen,\nvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und\nWissenschaft verordnet:                                                 9. Mitwirken beim Vorrichten von Webmaschinen,\n10. Anwenden textiler Prüftechniken und Mitwir-\nErster Teil                                    ken in der Warenschau.\nAllgemeine Vorschriften\n§4\n§ 1                                                 Ausbildungsrahmenplan\nStaatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe                         Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen\nim Rahmen einer Stufenausbildung                          nach der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung\nDer Ausbildungsberuf                                                zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-\nTextilmaschinenführer              Weberei                          rufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt\nwerden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abwei-\nsowie die darauf aufbauenden Ausbildungsberufe                         chende sachliche und zeitliche Gliederung des Aus-\nTextilmechaniker - Weberei                                      bildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit\nTextilmechaniker - Bandweberei                                  eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausge-\nMusterprogrammierer - Weberei                                   gangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten\ndie Abweichung erfordern.\nwerden staatlich anerkannt.\n§2                                                        Dritter Teil\nAusbildungsdauer                                      Berufsausbildung in den aufbauenden\nDie Ausbildung für den Ausbildungsberuf Textil-                         Ausbildungsberufen Textilmechaniker -\nmaschinenführer - Weberei dauert 24 Monate. In                           Weberei, Textilmechaniker - Bandweberei,\nden aufbauenden Ausbildungsberufen Textilmecha-                                Musterprogrammierer-Weberei\nniker - Weberei, Textilmechaniker - Bandweberei\nund Musterprogrammierer - Weberei dauert die                                              Erster Abschnitt\nAusbildung weitere 12 Monate.                                                        Ausbildungsberufsbilder\nZweiter Teil                                                          §5\nAusbildungsberufsbild\nBerufsausbildung im Ausbildungsberuf\nTextilmaschinenführer -Weberei                                         Textilmechaniker - Weberei\nGegenstand der Berufsausbildung für den Aus-\n§3                                   bildungsberuf Textilmechaniker - Weberei sind\nAusbildungsberufsbild                            mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kennt-\nnisse, die auf den in§ 3 genannten aufbauen:\nGegenstand der Berufsausbildung für den Aus-\nbildungsberuf Textilmaschinenführer -                     Weberei      1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umwelt-\nsind mindestens die folgenden Fertigkeiten und                            schutz,\nKenntnisse:                                                            2. Kenntnisse der Organisation des Ausbildungsbe-\n1.  Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umwelt-                          triebes,\nschutz,                                                          3. Warten und Instandhalten der Arbeitsgeräte,\n2. Kenntnisse der textilen Rohstoffe und Erzeug-                        Maschinen und Einrichtungen,\nnisse,                                                           4. Kenntnisse der Maschinenelemente in Weberei-\n3. Kenntnisse der Herstellung von Geweben,                              maschinen,\n5. Umgehen mit elektrischen und elektronischen\n4. Darstellen von Gewebekonstruktionen und An-\nBauelementen an Webereimaschinen,\nwenden von Konstruktionsvorschriften,\n6. Grundfertigkeiten des Bearbeitens von Werkstof-\n5. Kenntnisse des Fertigungsablaufs und der Zu-                         fen, Mitwirken beim Reparieren und Montieren\nsammenarbeit im Ausbildungsbetrieb,                                 von Webereimaschinen,\n*) I?i::se. Ausbildungsordnunq und der du mit abqestimmte, von der     7. Mitwirken beim Vorrichten und Einstellen von\nSland1gen Konferenz der Kultusminister der Länder In der Bundes-\nrepublik Deutschland beschlossene Ralimenlehrplan für die Berufs-     Webereivorbereitungsmaschinen,\nschule werden dcrnnüchsl ,Jls Beilaqe zum Bundesanzeiger veröffent-\nhcht.                                                              8. Vorrichten und Einstellen von Webmaschinen.","Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1978                          559\n§6                                               Vierter Teil\nAusbildungsberufsbild                                      Prüfungen\nTextilmechaniker - Bandweberei\nGegenstand der Berufsausbildung für den Aus-\nErster Abschnitt\nbildungsberuf Textilmechaniker -        Bandweberei                     Zwischenprüfungen\nsind mindestens die folgenden Fertigkeiten und\nKenntnisse, die auf den in § 3 genannten aufbauen:                               §9\n1. Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umwelt-                         Allgemeine Bestimmungen\nschutz,                                               (1) Während der Berufsausbildung zum TextH-\n2. Kenntnisse der Organisation des Ausbildungsbe-     maschinenführer - Weberei ist eine Zwischenprü-\ntriebes,                                           fung durchzuführen. Sie soll nach zwölf Monaten\nstattfinden.\n3. Warten und Instandhalten der Arbeitsgeräte,\nMaschinen und Einrichtungen,                           (2) Die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf\n4. Kenntnisse der Maschinenelemente in Weberei-       Textilmaschinenführer - Weberei gilt bei Fort-\nmaschinen,                                         setzung der Berufsausbildung in dem aufbauenden\nAusbildungsberuf als Zwischenprüfung nach § 42\n5. Umgehen mit elektrischen und elektronischen        des Berufsbildungsgesetzes.\nBauelementen an Webereimaschinen,\n6. Grundfertigkeiten des Bearbeitens von Werkstof-                              § 10\nfen, Mitwirken beim Reparieren und Montieren\nvon Webereimaschinen,                                               Prüfungsanforderungen\n7. Mitwirken beim Vorrichten und Einstellen von           (1) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in\nWebereivorbereitungsmaschinen,                     der Anlage 1 (zu § 4) für die ersten zwölf Monate\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf\n8. Vorrichten und Einstellen von Bandwebmaschi-       den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rah-·\nnen sowie Ausmustern.                              menlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er\nfür die Berufsausbildung wesentlich ist.\n§7\n(2) Die Zwischenprüfung soll im theoretischen\nAusbildungsberufsbild               Teil nicht länger als drei und insgesamt nicht länger\nMusterprogrammierer - Weberei               als sechs Stunden dauern.\nGegenstand der Berufsausbildung für den Aus-           (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\nbildungsberuf Musterprogrammierer -         Weberei   ling in bis zu drei Stunden eine Webereivorb~rei-\nsind mindestens die folgenden Fertigkeiten und        tungsmaschine bedienen und an einer W ebmaschi-\nKenntnisse, die auf den in § 3 genannten aufbauen:    ne Kett- und Schußfadenbrüche beheben.\n1. Arbeitsschutz     und  Unfallverhütung,  Umwelt-      (4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-\nschutz,                                            ling Fragen insbesondere aus folgenden Gebieten\n2. Kenntnisse der Organisation des Ausbildungs- · beantworten:\nbetriebes,                                         1. Einteilung der Faserstoffe nach Art und Form\n3. Warten und Instandhalten der Arbeitsgeräte, Ma-         sowie  Eigenschaften von   Naturfasern und  zellu-\nschinen und Einrichtungen,                              losischen Chemiefasern,\n4. Ermitteln von betriebsüblichen Ausgangsdaten       2.   Konstruktionsmerkmale   und  Eigenschaften wich-\nfür die Herstellung von Musterdatenträgern,             tiger Garne  und Zwirne   sowie Feinheitsbezeich-\nnungen der Garne und Zwirne,\n5. Programmieren von Musterdatenträgern,\n3. Einsatz und Funktion von Webereivorbereitungs-\n6. Kopieren von Musterdatenträgern.                       maschinen,\n4. Gewebegrundbindungen und technische Patronen,\n5. Arbeitsschutz und Unfallverhütung.\nZweiter Abschnitt\nAusbildungsrahmenpläne\n§8                                            Zweiter Abschnitt\nAusbildungsrahmenpläne                                   Abschlußprüfungen\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach den §§ 5                                § 11\nbis 7 sollen nach den in den. Anlagen 2 bis 4 ent-\nhaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen       Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf\nGliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrah-                  Textilmaschinenführer-Weberei\nmenpläne) vermittelt werden. Eine von den Ausbil-        (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der An-\ndungsrahmenplänen abweichende sachliche und           lage 1 (zu § 4) aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\nzeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins- nisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\nbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-     mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\nsonderheiten die Abweichung erfordern.                dung wesentlich ist.","560                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-        (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\nling insbesondere:                                       ling insbesondere folgende Arbeitsproben durchfüh-\n] . in bis zu drei Stunden Webmaschinen bedienen,        ren:\n2. in bis zu drei Stunden Unterscheidungen an be-        1. in höchstens vier Stunden eine Webmaschine\ntriebsüblichen Garnen verschiedener Faserstoffe         nach Vorschrift bei Kettwechsel auf richtige\nvornehmen, betriebsübliche Gewebe nach ihrer            Grundeinstellung kontrollieren und hierbei Leh-\nBindung unterscheiden, Gewebefehler erkennen            ren benutzen, die Webmaschine einrichten und\nund ihre Ursachen bestimmen.                            die Webkette anwehen; fremde Hilfe darf er nur\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-           zum Einheben der Webkette in die Webmaschine\n]ing in den Prüfungsfächern Technologie, Tech-               in Anspruch nehmen;\nnische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozial-         2. in höchstens zwei Stunden einfache Austausch-\nkunde schriftlich und mündlich geprüft werden. Es            teile in eine Webmaschine einbauen und in\nkommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus                  einem Probelauf ihre Funktionen überprüfen;\nfo]genden Gebieten in Betracht:\n3. in höchstens zwei Stunden Störungen und ihre\nl. im Prüfungsfach Technologie:\nUrsachen an Webereivorbereitungs- oder Web-\na) textile Rohstoffe und Erzeugnisse,                   maschinen feststellen und Maßnahmen zu ihrer\nb) Gewebeherstellung,                                   Beseitigung vorschlagen.\nc) Konstruktion von Geweben,\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-\nd) Fehler in Geweben,\nling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische\ne) Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umwelt-       Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nschutz;                                         schriftlich und mündlich geprüft werden. Es\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus\na) Mengenberechnungen,                              folgenden Gebieten in Betracht:\nb) einfache Kostenberechnungen;                     1. im Prüfungsfach Technologie:\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozia.lkunde:            a) Lesen und Erläutern technischer Zeichnungen,\nWirtschafts- und Sozialkunde.                           b) Maschinenelemente in Webereimaschinen,\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von         c) elektrische und elektronische Bauelemente an\nfolgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:                     We bereimaschinen,\n1. im Prüfungsfach Technologie             120 Minuten,      d) Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umwelt-\nschutz;\n2. im Prüfungsfach Technische Ma-\nthematik                               60 Minuten,  2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und                          a) Berechnen von     einfachen Ubersetzungsver-\nSozialkunde                            45 Minuten.          hältnissen,\n(5) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als          b) Berechnen von Materialeinsatz und Produk-\n30 Minuten je Prüfling dauern. Soweit die schrift-               tionszeit;\nliche Prüfung programmiert durchgeführt wird,            3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nkann von den in Absatz 4 genannten Prüfungszeiten\nabgewichen und auf die mündliche Prüfung ver-                Wirtschafts- und Sozialkunde.\nzichtet werden.                                             (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von\n(6) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind    folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:\ndie Ergebnisse der Fertigkeitsprüfung dreifach und       1. im Prüfungsfach Technologie          180 Minuten,\ndie der Kenntnisprüfung zweifach zu gewichten. In\n2. im Prüfungsf ach Technische Ma-\nder Kenntnisprüfung haben gegenüber dem Prü-                                                      60 Minuten,\nthemati-k\nfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde die Prü-\nfungsfächer Technologie das dreifache und Tech-          3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nnische Mathematik das doppelte Gewicht.                      Sozialkunde                          45 Minuten.\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der      (5) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als\nFertigkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens          30 Minuten je Prüfling dauern. Soweit die schrift-\nausreichende Leistungen erbracht sind.                   liche Prüfung programmiert durchgeführt wird,\nkann von den in Absatz 4 genannten Prüfungs-\nzeiten abgewichen und auf die mündliche Prüfung\n§ 12                          verzichtet werden.\nPrüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf           (6)   Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung\nTextilmechaniker - Weberei                haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses\n(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der An-    das gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung haben\nlage 2 (zu § 8) aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-     gegenüber dem Prüfungsfach Wirtschafts- und So-\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-        zialkunde die Prüfu::-igsfächer Technologie das drei-\nmittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-     fache und Technische Mathematik das doppelte Ge-\n,.vesenllich ist.                               wicht.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe:Bonn, den 29. April 1978                         561\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der      (5) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als\nFertigkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens          30 Minuten je Prüfling dauern. Soweit die schrift-\nausreichende Leistungen erbracht sind.                   liche Prüfung programmiert durchgeführt wird,\nkann von den in Absatz 4 genannten Prüfungszeiten\nabgewichen und auf die mündliche Prüfung ver-\n§ 13                          zichtet werden.\nPrüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf           (6) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung\nTextilmechaniker - Bandweberei              haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses\ndas gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung haben\n(1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der An-    gegenüber dem Prüfungsfach Wirtschafts- und So-\nlage 3 (zu § 8) aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-     zialkunde die Prüfungsfächer Technologie das drei-\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-        fache und Technische Mathematik das doppelte Ge-\nmittelten Lehrstoff, sqweit er für die Berufsausbil-     wicht.\ndung wesentlich ist.\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-      der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung minde-\nling insbesondere folgende Arbeitsproben durch-          stens ausreichende Leistungen erbracht sind.\nführen:\n§ 14\n1. in höchstens vier Stunden eine Bandwebmaschine\nPrüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf\nnach Vorschrift schmieren, auf richtige Grund-\nMusterprogrammierer - Weberei\neinstellung kontrollieren, sie zur Aufnahme einer\neinfachen Qualität vorrichten, die Webkette mit        (1) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der An-\netwa 1000 Fäden anwehen und abmustern,              lage 4 (zu § 8) aufgeführten Fertigkeiten und Kennt-\nnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-\n2. in höchstens zwei Stunden in eine Bandwebma-          mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\nschine einfache Austauschteile einbauen und in      dung wesentlich ist.\neinem Probelauf ihre Funktion überprüfen,              (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\n3. in höchstens zwei Stunden Störungen und ihre          ling insbesondere folgende Arbeitsproben durchfüh-\nUrsachen an Bandwebmaschinen feststellen und        ren:\nMaßnahmen zu ihrer Beseitigung vorschlagen.         1. in höchstens sechs Stunden eine flächig ange-\nlegte Patrone nach der betriebsüblichen Technik\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-            auf Musterdatenträger übertragen und hierbei\nling in den Prüfungsfächern Technologie, Techni-             Wechsel- und Regulatoranweisungen berück-\nsche Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozial-               sichtigen, -\nkunde schriftlich und mündlich geprüft werden. Es\n2. in höchstens zwei Stunden einen vorgegebenen\nkommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus\nMusterdatenträger nach einer anderen Muster-\nfolgenden Gebieten in Betracht:\nanweisung umkopieren.\n1. im Prüfungsfach Technologie:                             (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-\na) Lesen und Erläutern technischer Zeichnungen,     ling in den Prüfungsfächern Technologie, Tech-\nb) Maschinenelemente in Webereimaschinen,           nische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozial-\nkunde schriftlich und mündlich geprüft werden. Es\nc) elektrische und elektronische Bauelemente an\nkommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus\nW e bereimaschinen,\nfolgenden Gebieten in Betracht:\nd) Aufbau und Arbeitsweise von Bandwebma-           1. im Prüfungsfach Technologie:\nschinen,\na) Wirkungsweise von Maschinen zum Program-\ne) Bindungen für Schmalgewebe,                              mieren und Kopieren von Musterdatenträgern,\nf) Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umwelt-          b) betriebliche Ausgangsdaten für die Herstel-\nschutz;                                                 lung von Musterdatenträgern,\n2. im PrÜfungsfach Technische Mathematikt                    c) wichtige Arten von Musterdatenträgern,\na) Berechnen von einfachen Ubersetzungsver-             d) Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Umwelt-\nhältnissen,                                             schutz;\nb) Berechnen von Materialeinsatz und Produk-        2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\ntionszeit;                                          Berechnen von Materialeinsatz und Produktions-\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:             zeit;\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:\nWirtschafts- und Sozialkunde.\nWirtschafts- und Sozialkunde.\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von        (4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von\nfolgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:             folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:\n1. im Prüfungsfach Technologie            180 Minuten,  1. im Prüfungsfach Technologie           180 Minuten,\n2. im Prüfungsfach Technische Ma-                        2. im Prüfungsfach Technische Ma-\nthematik                               60 Minuten,      thematik                              60 Minuten,\n3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und                      3. im Prüfungsfach Wirtschafts- und\nSozialkunde                            45 Minuten.      Sozialkunde                           45 Minuten.","562                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n(5) Die niündliche Prüfung soll nicht länger als                          Sechster Teil\n~rn Minuten je Prüfling dauern. Soweit die schrift-\n1iche Prüfung programmiert durchgeführt wird,                     Obergangs- und Schlußbestimmungen\nkann von den in Absatz 4 genannten Prüfungs-\n§ 17\n'.l.eiten abgewichen und auf die mündliche Prüfung\nverzichtet werden.                                                      Aufhebung von Vorschriften\n(6) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung             Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbil-\nhaben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses             dungspläne und Prüfungsanforderungen für die\ndas gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung haben           Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar gere-\ngegenüber dem Prüfungsfach Wirtschafts- und So-             gelten Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung\nzialkunde die Prüfungsfächer Technologie das drei-          geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungs-\nfache und Technische Mathematik das doppelte Ge-            berufe Bandweber und Kartenschläger, sind nicht\nwicht.                                                      mehr anzuwenden.\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der                               § 18\nFertigkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens                               Ubergangsregelung\nausreichende Leistungen erbracht sind.\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\nkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die\nbisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei\nFünfter Teil                         denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwen-\ndung der Vorschriften dieser Verordnung.\nAusbildungsplan und Berichtsheft\n§ 15                                                     § 19\nAusbildungsplan                                            Berlin-Klausel\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des             Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nAusbildungsrahmenplans für den Auszubildenden               leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Be-\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                         rufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 16                                                     § 20\nBerichtsheft                                             Inkrafttreten\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist              kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung\nGelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der          über die Berufsausbildung in der Weberei-Industrie\nAusbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das        · vom 30. Juli 1971 (BGBL I S. 1220) außer Kraft; § 18\nBerichtsheft regelmäßig durchzusehen.                       bleibt unberührt.\nBonn, den 25. April 1978\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nSchlecht","Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1978                               563\nAnlage 1 (zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Textilmaschinenführer-Weberei\nzeitliche Richtwerte\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                     zu vermittelnde Fertigkeiten               in Monaten im\nNr.          berufsbildes                               und Kenntnisse                      Ausbildungsjahr\n1    1    2\n2                                            3                                     4\n1   Arbeitsschutz und Un-         a) Arbeitsschutzvorschriften in Gesetzen und Ver-\nfallverhütung, Umwelt-            ordnungen wiedergeben und beachten\nschutz                        b) Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfall-\n(§ 3 Nr. 1)                       versicherung, insbesondere Unfallverhütungs-\nvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nen-\nnen und beachten\nc) Verhalten bei Unfällen darstellen, Erste-Hilfe-\nLeistung erläutern\nd) Gefahren des elektrischen Stroms darstellen und\nbeachten\ne) funktionsgerechte Arbeitskleidung tragen\nf) Gefahrenpunkte an Maschinen nennen, Schutz-\neinrichtungen aufzeigen und ihre Wirksamkeit\nerhalten\ng) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbe-\nlästigung, -verschmutzung und -vergiftung so:wie\nMöglichkeiten zu ihrer Vermeidung nennen und\nbeachten\n2   Kenntnisse der textilen       a) Faserstoffe nach Art und Form eint~ilen\nRohstoffe und Erzeug-        b) Herkunft der Faserstoffe nennen und ihre Eigen-\nnisse                                                                                  während der\nschaften beschreiben\n(§ 3 Nr. 2)                                                                            gesamten Aus-\nc) Bedeutung der Spinn- und Farbpartien für die          bildungszeit zu\nGewebeproduktion erläutern                           vermitteln\nd) Spinnereifehler nennen und ihre Folgen für die\nWeiterverarbeitung erklären\ne) Konstruktionsmerkmale der Garne und Zwirne\ndarstellen und ihren Einfluß auf den Webvor-\ngang beschreiben\nf) Einfluß der Garneigenschaften, insbesondere\nGarngleichmäßigkeit, -reinheit, -elastizität, -deh-\nnung, -festigkeit, -drehung und Drehungsrich-\ntung, auf den Webvorgang beschreiben\ng) Feinheitsbezeichnungen der Garne und Zwirne\nnach dem tex-System erklären und Feinheitsbe-\nund -umrechnungen durchführen sowie Mengen-\nberechnungen ausführen\nh) Eigenschaften teKtiler Flächengebilde auf Grund\nunterschiedlicher Konstruktion erläutern\ni) Verhalten von Geweben im Veredlungsprozeß,\ninsbesondere Elastizität, Reißfestigkeit und\nSchrumpfung beschreiben\n3   Kenntnisse der Her-           a) Funktion und Zusammenwirken der Vorrichtun-\nstellung von Geweben              gen für Kettablaß, Fachbildung, Schtißeintrag\n(§ 3 Nr. 3)                      und Warenaufwicklung erklären","564                           Bundesgesetzb]att, Jahrgang 1978, Tei] I\n-------------------c----------------------------;--------\n1 zeitliche Richtwerte\nLfd.   Teil des Ausbildun9s-                :z.u vermittelnde Fertigkeiten        ,   in Monaten im\nNr.        bcrufsbildes                            und Kenntnisse                   Ausbildungsjahr\n1     1   2\n3                      1           4\n--------------------------------'.,--------------------------;---------\nb) Einrichtungen zur Aufnahme von Kette und Ge-\nwebe nennen und ihre Funktion erläutern\nc) Organe zum Führen der Ketten und zum An-\nschlagen der Schußfäden nennen und ihre Funk-\ntion erläutern\nd) Einrichtungen zum Führen von Geweben nennen\nund ihre Funktion erläutern\ne) Einrichtungen für die Fachbildung sowie Fach-\narten nennen und ihre Funktion erläutern, Unter-\nschiede in Musterungsmöglichkeiten der Fach-\nbildeeinrichtungen aufzeigen\nf) Einrichtungen für Schußeintrag, -aufnahme und\n-abzug nennen und ihre Funktion erläutern,\nWebmaschinen nach DIN einordnen\ng) Einrichtungen zum Uberwachen des Webvor-\nganges nennen und ihre Funktion erläutern\nh) Spezialeinrichtungen an Webmaschinen nennen\nund ihre Funktion erläutern\ni) Bedeutung der Webkante erläutern\nk) Ursachen und Folgen von Webfehlern in Roh-\nund Fertigwaren nennen\nwährend der\ngesamten Aus-\n4  Darstellen von Ge-      a) Grundbegriffe der Gewebekonstruktion, insbe-\nbildungszeit zu\nwebekonstruktionen          sondere Kett- und Schußflottierungen, Rapport-\nvermitteln\nund Anwenden von            arten, Rapportgröße, Patronierregeln, Bindungs-\nKonstruktion svor-          kurzzeichen und Gewebeschnitte, erläutern\nschriften               b) Grundbindungen und einfache Ableitungen, ins-\n(§ 3 Nr. 4)\nbesondere Rips, Panama, Steilgrat-, Fisch-,\nKreuz- und Spitzköper sowie verstärkte und\nschattierende Atlasse, feststellen\nc) Farbmuster an Hand von Bindung, Schär- und\nSchußfolge feststellen\nd) Einzugsvorschriften lesen und anwenden\ne) technische Patrone lesen, insbesondere Gewebe-\nbindung, Kantenbindung, Blatteinzug, Geschirr-\neinzug, Exzenterzeichnung oder Kartenschlagpa-\ntrone erklären\nf) technische Daten, insbesondere Gewebe- und\nKantenbindung, Kett- und Schußdichte, Noppen-\nlänge, Einarbeitung, Schär- und Schußfolge so-\nwie Veredlung, an Hand einfacher Gewebe für die\nFertigungsvorschrift ermitteln und technische\nPatrone erstellen\n5  Kenntnisse des Fer-     a) Fertigungsabteilungen nennen und ihre Zusam-\ntigungsablaufs und der      menarbeit erläutern\nZusammenarbeit im\nb) betriebliche Formulare erläutern\nAusbildungsbetrieb\n(§ 3 Nr. 5)             c) Lohnformen, Lohnabrechnungen und Vergütung\nfür Auszubildende erörtern\nd) Rechte und Pflichten der Auszubildenden und\nMitarbeiter sowie des Betriebsrates und der Ju-\ngendvertretung schildern","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1978                          565\nzeitliche Richtwerte\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                    zu vermittelnde Fertigkeiten           in Monaten im\nNr.          berufsbildes                              und Kenntnisse                  Ausbildungsjahr\n1    1    2\n4\n6   Warten und Instand-          a) nach Vorschrift reinigen und schmieren\nhalten der Maschinen         b) Schmierstellen zeigen und Art der Schmierung\nund Einrichtungen                angeben                                          während der\n(§ 3 Nr. 6)                                                                       gesamten Aus-\nc) beim Warten der Maschinen und bei der vor-\nbildungszeit zu\nbeugenden Instandhaltung des Maschinenparks\nvermitteln\nmitwirken\nd) Webeblätter pflegen\n7   Bedienen von                 a) wichtige Knotenarten nennen und ihre Anwen-\nWebereivorberei tungs-           dung erläutern, von Hand und mit mechanischem\nmaschinen                        Knoter knoten\n(§ 3 Nr. 7)\nb) Aufbau und Wirkungsweise von Spulmaschinen\nerklären und Spulmaschinen bedienen\nc) Aufbau und Wirkungsweise von Zettel- und\nSchärmaschinen erläutern und Zettel- und Schär-\nmaschinen bedienen sowie bäumen                     6\nd) Schlichtekochen und Schlichten sowie Zweck\ndes Sehlichtens erläutern\ne) Geschirr vorrichten, Litzen und Lamellen nach\nArbeitsvorschrift aufreihen            ·\nf) Fäden hinreichen und einziehen oder andrehen,\nBlatt stechen und Lamellen stecken, Funktion\nvon Anknotmaschinen erläutern\ng) Ursachen und Folgen von Fehlern in der We-\nbereivorbereitung nennen, Fehler beheben\n8   Bedienen von Web-            a) Arbeitsweise von Webmaschinen erläutern\nmaschinen\nb) Webmaschinen an- und abstellen, Kettfäden an-\n(§ 3 Nr. 8)\nknoten und einziehen\nc) Schußmaterial vorlegen\nd) Webfehler beseitigen, Kett- und Schußfaden-\nspannung überprüfen, Schußdichte regulieren         6           6\ne) Webvorgang beobachten, Maschinenlauf über-\nwachen, Ketten pflegen\nf) Webkette, Schuß und Gewebe auf Fehler kon-\ntrollieren\ng) Einfluß des Raumklimas auf den Webprozeß und\ndie Gewebequalität erläutern\n9   Mitwirken beim Vor-          a) Webschäfte nach Anweisung einhängen\nrichten von Web-\nmaschinen                    b) Musterdatenträger einlegen oder einbauen.\n(§ 3 Nr. 9)                  c) beim Einlegen von Webketten und Webgeschirr\nmitwirken                                                       3\nd) beim Einstellen von Kett- und Schußfaden-\nspannung mitwirken","566                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nzeitliche Richtwerte\nLfd.   Teil des Ausbildun~Js-                                      zu vermittelnde Fertigkeiten         in Monaten im\nNr.         bPrufsbildes                                                  und Kenntnisse               Ausbildungsjahr\n1\n1     1\n2\nl                      2                                                       3                              4\n------------\n]O   Anwenden textiler                                a} Drehungsrichtung von Garnen und einfachen\nPrüftechniken und                             1\nZwirnen bestimmen\nMitwirken in der\nWarenschau\nb) einfache Faserstoffbestimmungen ausführen      -            3\n(§ 3 Nr. 10)                                     c) Fehler im Gewebe feststellen, Fehlerursachen\nnennen, Fehler beseitigen oder kennzeichnen\n-•---------·-------·--              ---------","Nr. 23 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1978                          567\nAnlage 2 (zu§ 8)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Textilmechaniker- Weberei\nzeitliche Richtwerte\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                    zu vermittelnde Fertigkeiten                in Monaten\nNr.          berufsbildes                              und Kenntnisse                         im dritten\nAusbildungsjahr\n4\nArbeitsschutz und             a) Arbeitsschutzvorschriften in Gesetzen und Ver-\nUnfallverhütung, Um-             ordnungen wiedergeben und beachten\nweltschutz                   b) Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfall-\n(§ 5 Nr. 1)\nversicherung, insbesondere Unfallverhütungs-\nvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nen-\nnen und beachten\nc) Verhalten bei Unfällen . darstellen, Erste-Hilfe-\nleistung erläutern\nd) Gefahren des elektrischen Stroms darstellen und\nbeachten\ne) funktionsgerechte Arbeitskleidung tragen\nf) Gefahrenpunkte an Maschinen nennen, Schutz-\neinrichtungen aufzeigen und ihre Wirksamkeit\nerhalten\ng) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbe-\nlästigung, -verschmutzung und -vergiftung sowie\nMöglichkeiten zu ihrer Vermeidung nennen und\nbeachten\n2   Kenntnisse der Organi-       a) Grundzüge der Betriebsorganisation beschreiben      während der\nsation des Ausbil-                                                                  gesamten Aus-\nb) Unterlagen der Lohnberechnung nennen                bildungszeit zu\ndungsbetriebes\n(§ 5 Nr. 2)                  c) Methoden zur Lohnfindung nennen                     vermitteln\nd) Zusammenhang zwischen Aufwand und Kosten\nerläutern und bei den Arbeitsausführungen be-\nrücksichtigen\ne) Lohn- und Kostenberechnungen einfacher Art er-\nläutern\nf) Aufgaben der Betriebsleitung und des Betriebs-\nrates erläutern\n3   Warten und Instand-          a) Maschinenteile warten und kontrollieren\nhalten der Arbeits-\nb) vorbeugende      Instandhaltung     an   Maschinen\ngeräte, Maschinen und\ndurchführen\nEinrichtungen\n(§ 5 Nr. 3)                  c) Störungen an Webereivorbereitungs- und Web-\nmaschinen sowie Zusatzeinrichtungen feststellen,\nFehlerursachen systematisch einkreisen und\nFehler beseitigen\nd) bei der Beseitigung größerer Störungen mit-\nwirken\ne) Schußeintragemittel instandhalten","568                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nzeitliche Richtwerte\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                zu vermittelnde Fertigkeiten                in Monaten\nNr.         berufsbildes                          und Kenntnisse                         im dritten\nAusbildungsjahr\n4\n4  Kenntnisse der Ma-       a) Funktion, Einsatz und Wirkungsweise, insbe-\nschinenelemente in           sondere von Federn, Keilen, Stiften, Schrauben,\nWebereimaschinen             Schraubensicherungen,         Abschersicherungen,\n(§ 5 Nr. 4)                  Klemm- und Sehrumpfverbindungen, erläutern\nb) Funktion, Einsatz und Wirkungsweise, insbe-\nsondere von Wellen, Achsen, Bolzen, Lagern,\nDichtungen, Keilriemen-, Zahnräder-, Ketten-,\nReib- und Ku_rbeltrieben und Kupplungen, er-\nläutern                                           während der\nc) Möglichkeiten des Steuerns und Regelns von         gesamten Aus-\nWebereimaschinen erklären                         bildungszeit zu\nvermitteln\nd) Dbersetzungsverhältnisse berechnen\n5   Umgehen mit elek-        a) Einsatz und Funktion von Motoren, Sicherungen,\ntrischen und elek-           Steuerungs-, Uberwachungs- und Regelgeräten\ntronischen Bauele-           aufzeigen und erklären\nmenten an Weberei-\nb) elektrische Geräte entsprechend den Sicherheits-\nmaschinen\nbestimmungen handhaben\n(§ 5 Nr. 5)\n6   Grundfertigkeiten des    a) messen, prüfen, anreißen, körnen, kennzeichnen,\nBearbeitens von Werk-        feilen, sägen, meißeln, scheren, bohren, nieten,\nstoffen, Mitwirken           senken, reiben, gewindeschneiden, biegen, rich-\nbeim Reparieren und          ten, passen und Werkzeuge schleifen\nMontieren von Webe-      b) einfache technische Zeichnungen lesen und aus-\nreimaschinen                 werten\n(§ 5 Nr. 6)\nc) einfache Maschinenteile und einfache Bewe-\ngungsabläufe skizzieren\nd) Werkzeuge, insbesondere Schraubenschlüssel,                   3\nAbziehvorrichtungen und Wasserwaage, für\nMontagezwecke handhaben\ne) Apparate und Maschinenaggregate, insbesondere\nGetriebe, auseinander- und zusammenbauen\nf) Zählgeräte und Kugellager aus- und einbauen\ng) Maschinenelemente, insbesondere Keile, Federn,\nStifte, Sprengringe und Seegeringe, einpassen\nh) beim Aufstellen, Ausrichten, Befestigen und In-\nbetriebsetzen von Webereimaschinen mitwirken\n7   Mitwirken beim Vor-      a) mit Lehren an Hand von Betriebsanleitungen\nrichten und Einstellen       beim Vorrichten und Einstellen mitwirken                     3\nvon Webereivorberei-\ntungsmaschinen           b) Maschinenteile nennen und ihre Funktionen er-\n(§ 5 Nr. 7)                  läutern\n8                            a) Webmaschinen nach Einstellvorschrift einstellen\nVorrichten urid Ein-\nstellen von Web-             und hierbei Lehren benutzen\nmaschinen                b) Wechselräder, Exzenterscheiben und Verschleiß-\n(§ 5 Nr. 8)                  teile auswechseln                                            6\nc) Webgeschirr einlegen\nd) Webkette(n) anwehen\ne) Musterdatenträger kontrollieren und Fehler be-\nheben","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1978                             569\nAnlage 3 (zu§ 8)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zu~ Textilmechaniker - Bandweberei\nzeitliche Richtwerte\nLfd.   Teil des Ausbildungs-                     zu vermittelnde Fertigkeiten                 in Monaten\nNr.         berufsbildes                                und Kenntnisse                         im dritten\nAusbildungsjahr\n1               2\n1   Arbeitsschutz und Un-        a) Arbeitsschutzvorschriften in Gesetzen und Ver-\nfallverhütung, Umwelt-           ordnungen wiedergeben und beachten\nschutz                       b) Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfall-\n(§ 6 Nr. 1)                      versicherung, insbesondere Unfallverhütungs-\nvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nen-\nnen und beachten\nc) Verhalten bei Unfällen darstellen, Erste-Hilfe-\nLeistung erläutern\nd) Gefahren des elektrischen Stroms darstellen und\nbeachten\ne) funktionsgerechte Arbeitskleidung tragen\nf) Gefahrenpunkte an Maschinen nennen, Schutz-\neinrichtungen aufzeigen und ihre Wirksamkeit\nerhalten\ng). arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbe-\nlästigung, -verschmutzung und -vergiftung sowie\nMöglichkeiten zu ihrer Vermeidung nennen und\nbeachten\n2   Kenntnisse der Organi-       a) Grundzüge der Betriebsorganisation beschreiben\nsation des Ausbil-           b) Unterlagen der Lohnberechnung nennen                 während der\ndungsbetriebes                                                                       gesamten Ausbil-\n{§ 6 Nr. 2)                  c) Methoden zU:r Lohnfindung nennen                     dungszeit zu -\nd) Zusammenhang zwischen Aufwand und Kosten             vermitteln\nerläutern und bei den Arbeitsausführungen be-\nrücksichtigen\ne) Lohn- und Kostenberechnungen einfach er Art er-\nläutern\nf) Aufgaben der Betriebsleitung und des Betriebs-\nrates erläutern\n3   Warten und Instand-          a) Maschinenteile warten und kontrollieren\nhalten der Arbeits-          b) vorbeugende       Instandhaltung     an  Maschinen\ngeräte, Maschinen und            durchführen\nEinrichtungen\n(§ 6 Nr. 3)                  c) Störungen an Webereivorbereitungs- und Web-\nmaschinen sowie Zusatzeinrichtungen feststel-\nlen, Fehlerursachen systematisch einkreisen und\nFehler beseitigen\nd) bei der Beseitigung größerer Störungen mitwir-\nken\ne) Schußeintragemittel instandhalten\n4   Kenntnisse der Ma-           a) Funktion, Einsatz und Wirkungsweise, insbeson-\nschinenelemente in               dere von Federn, Keilen, Stiften, Schrauben,\nWebereimaschinen                 Schraubensicherungen,          Abschersicherungen,\n(§ 6 Nr. 4)                      Klemm- und Sehrumpfverbindungen, erläutern","570                              Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nzeitliche Richtwerte\nUd.   Teil des A usbildun~JS·                  zu vermittelnde Fertigkeiten               in Monaten\nNr.        bernfsbildes                              und Kenntnisse                        im dritten\nAusbildungsjahr\n4\nb) Funktion, Einsatz und Wirkungsweise, insbeson-\ndere von Wellen, Achsen, Bolzen, Lagern, Dich-\ntungen, Keilriemen-, Zahnräder-, Ketten-, Reib-\nund Kurbeltrieben und Kupplungen, erläutern\nc) Möglichkeiten des Steuerns und Regelns von\nWebereimaschinen erklären                         während der\nd) Ubersetzungsverhältnisse berechnen                 gesamten Aus-\nbildungszeit zu\nvermitteln\nUmgehen mit e]ek-           a) Einsatz und Funktion von Motoren, Sicherungen,\ntrischen und elektro-     i     Steuerungs-, Uberwachungs- und Regelgeräten\nnischen Bauelementen            aufzeigen und erklären\nan Webereimaschinen         b) elektrische Geräte entsprechend den Sicherheits-\n(§ 6 Nr. 5)\nbestimmungen handhaben\n6  Grundfertigkeiten des       a) messen, prüfen, anreißen, körnen, kennzeichnen,\nBearbeitens von Werk-           feilen, sägen, meißeln, scheren, bohren, nieten,\nstoffen, Mitwirken              senken, reiben, gewindeschneiden, biegen, rich-\nbeim Reparieren und             ten, passen und Werkzeuge schleifen\nMontieren von Webe-         b) einfache technische Zeichnungen lesen und aus-\nreimaschinen\nwerten\n(§ 6 Nr. 6)\nc) einfache Maschinenteile und einfache Bewe-\ngungsabläufe skizzieren\nd) Werkzeuge, insbesondere Schraubenschlüssel,                  3\nAbziehvorrichtungen und Wasserwaage, für\nMontagezwecke handhaben\ne) Apparate und Maschinenaggregate, insbesondere\nGetriebe, auseinander- und zusammenbauen\nf) Zählgeräte und Kugellager aus- und einbauen\ng) Maschinenelemente, insbesondere Keile, Federn,\nStifte, Sprengringe und Seegeringe, einpassen\nh) beim Aufstellen, Ausrichten, Befestigen und In-\nbetriebsetzen von Webereimaschinen mitwirken\n1  Mitwirken beim Vor-         a) mit Lehren an Hand von Betriebsanleitungen\nrichten und Einstellen          beim Vorrichten und Einstellen mitwirken\nvon Webereivorberei-                                                                         1\nb) Maschinenteile nennen und ihre Funktionen er-\ntungsmaschinen                  läutern\n(§ 6 Nr. 7)\n8  Vorrichten und Ein-         a) Bandwebmaschinen nach Vorschrift einstellen,\nstellen von Bandweb-            Lehren benutzen\nmaschinen sowie Aus-\nmustern                     b) Wechselräder, Exzenterscheiben und Verschleiß-\n(§ 6 Nr. 8)                     teile auswechseln                                            6\nc) Webketten einlegen und zuführen\nd) Fachbildeeinrichtungen, Schußeintragselemente,\nWebladenbewegung und Warenabzug einstellen","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1978                               571\nzeitliche Richtwerte\nLfd. Teil des Ausbildungs-                     zu vermittelnde Fertigkeiten                   in Monaten\nNr.       berufsbildes                               und Kenntnisse                            im dritten\nAusbildungsjahr\n4\ne) Kett- und Schußfadenspannung, Kett- und Schuß-\nfadendichte, Qualitäts- und Mustervorgabe kon-\ntrollieren\nf) Webkette(n) anwehen\ng) Musterdatenträger kontrollieren und Fehler be-\nheben\nh) nach gegebener technischer Patrone Musterda-\ntenträger vorbereiten\ni) Bedeutung der Kante erklären, Konstruktion von\nKanten für verschiedene Schmalgewebe erläu-\ntern und zeichnerisch darstellen\nk) Konstruktion von Hohl-, Doppel-, Me.hrfach- und\nelastischen Schmalgeweben sowie Einzugsbin-                      2\ndungen und Musterungen mit Figurkette und\nFigurschuß erläutern und zeichnerisch darstellen\n1) Webeblätter,    Maschinenleistung,      Einarbeitung\nvon Kette und Schuß berechnen\nm) Zusatzeinrichtungen. für Spezialbindungen erläu~\ntern","572                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAnlage 4 (zu § 8)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Musterprogrammierer- Weberei\nzeitliche Richtwerte\nLfd.    Teil des Ausbildungs-                   zu vermittelnde Fertigkeiten                in Monaten\nNr.         berufsbildes                              und Kenntnisse                        im dritten\nAusbildungsjahr\n3\nArbeitsschutz und Un-     a) Arbeitsschutzvorschriften in Gesetzen und Ver-\nfallverhütung, Umwelt-        ordnungen wiedergeben und beachten\nschutz                    b) Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfall-\n(§ 7 Nr. 1)                   versicherung, insbesondere Unfallverhütungs-\nvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nen-\nnen und beachten\nc) Verhalten bei Unfällen darstellen, Erste-Hilfe-\nleistung erläutern\nd) Gefahren des elektrischen Stroms darstellen und\nbeachten\ne) funktionsgerechte Arbeitskleidung tragen\nf) Gefahrenpunkte an Maschinen nennen, Schutz-\neinrichtungen aufzeigen und ihre Wirksamkeit\nerhalten\ng) arbeitsplatzbezogene Ursachen der Umweltbe-\nlästigung, -verschmutzung und -vergiftung sowie\nMöglichkeiten zu ihrer Vermeidung nennen und\nbeachten\n2   Kenntnisse der Organi-    a) Grundzüge der Betriebsorganisation beschreiben       während der\nsation des Ausbil-                                                                gesamten Aus-\nb) Unterlagen der Lohnberechnung nennen\ndungsbetriebes                                                                   bildungszeit zu\n(§ 7 Nr. 2)               c) Methoden zur Lohnfindung nennen                      vermitteln\nd) Zusammenhang zwischen Aufwand und Kosten\nerläutern und bei den Arbeitsausführungen be-\nrücksichtigen\ne) Lohn- und Kostenberechnungen einfacher Art er-\nläutern\nf) Aufgaben der Betriebsleitung und des Betriebs-\nrates erläutern\n3   Warten und Instand-       a) Maschinenteile warten und kontrollieren\nhalten der Arbeits-       b) vorbeugende        Instandhaltung     an  Maschinen\ngeräte, Maschinen und         durchführen\nEinrichtungen\n(§ 7 Nr. 3)               c) Störungen an Maschinen zur Herstellung von\nMusterdatenträgern sowie Zusatzeinrichtungen\nfeststellen, Fehlerursachen systematisch einkrei-\nsen und Fehler beseitigen\nd) bei der Beseitigung größerer Störungen mitwir-\nken\n<') Material    für   Musterdatenträger            und\nwmten","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1978                               573\nzeitliche Richtwerte\nLfd.   Teil des Ausbildungs-                     zu vermittelnde Fertigkeiten                   in Monaten\nNr.         berufsbildes                               und Kenntnisse                            im dritten\nAusbildungsjahr\n3                                      4\n4   Ermitteln von betriebs-      a) Schaftmaschinentypen ermitteln\nüblichen Ausgangs-           b) Jacquardmaschinengrößen,          Platinenverteilung,\ndaten für die Herstel-           Harnisch-Anordnung und Musterdatenträgerlauf-\nlung von Musterdaten-            richtung feststellen und skizzieren\nträgern\n(§ 7 Nr. 4)                  c) Arten von Harnisch-Einzügen feststellen und\nskizzieren\nd) Arten und Anordnung der mustersteuernden\nElemente aufzeigen und beachten                       während der\ngesamten Aus-\ne) Zweck und Aufbau technischer Patronen er-              bildungszeit zu\nklären, Anweisungen in technischen Patronen           vermitteln\naufzeigen :und begründen, Unterschiede zwischen\nflächig angelegten und ausgezeichneten Pa-\ntronen begründen, Bedeutung rationell ange-\nlegter Patronen für das Musterprogrammieren er-\nläutern und beachten\nf) Zusammenhang zwischen Muster- und Maschi-\nnenrapport sowie Harnisch-Anordnung und Har-\nnisch-Einzug erläutern\n5   Programmieren von            a) Aufbau, Arbeits- und Bedienungsweise von im\nMusterdatenträgern               Ausbildungsbetrieb vorhandenen Maschinen und\n(§ 7 Nr. 5)                      Anlagen erläutern\nb) Bedeutung von markierten und nichtmarkierten\nStellen auf Musterdatenträgern erläutern\n6\nc) Grundbindungen und einfache Bindungsablei-\ntungen auf Musterdatenträger übertragen\nd) ausgezeichnete und flächig angelegte Patronen\nauf Musterdatenträger übertragen\ne) Kantenbindungen, Wechsel- und Regulatoran-\nweisungen in Musterdatenträger aufnehmen\nf) nach    Fertigungsvorschrift Musterdatenträger\nprogrammieren und komplettieren\ng) Auswirkungen von Fehlern in der Patrone, im\nMusterdatenträger und in der Fachbildeeinrich-                  3\ntung beschreiben\nh) beim Feststellen und Beseitigen von Fehlern im\nMusterdatenträger mitwirken\n6  Kopieren von Muster-         a) Aufbau-, Arbeits- und Bedienungsweise von Ko-\ndatenträgern                     piermaschinen erläutern\n(§ 7 Nr. 6)                  b) Musterdatenträger in versetzter, gedrehter und                   3\ngestülpter Musteranordnung kopieren\nc) in Musterdatenträger Bindungen, Kanten, Wech-\nsel- und Regulatoranweisungen ei:i;i.kopieren"]}