{"id":"bgbl1-1978-23-3","kind":"bgbl1","year":1978,"number":23,"date":"1978-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/23#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-23-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_23.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers (HeimsicherungsV)","law_date":"1978-04-24T00:00:00Z","page":553,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Nr. 23 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1978                                                                         553\nVerordnung\nüber die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen\nfür Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen\nzum Zwecke der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers\n(HeimsicherungsV)\nVom 24. April 1978\nInhaltsübersicht\n§                                                                                           §\nErster Tell                                                Versicherungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         13\nAllgemeine Vorschriften                                             Auskunftspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     14\nAnwendungsbereich .............................                                  .  1 Rechnungslegung                                                                          15\nBegriff des Trägers ..............................                               .  2\nDritter Tell\nVerpflichtung anderer Personen ..................                                .  3\nPrüfung der Einhaltung der Pflichten\nZwingende Vorschriften ..........................                                .  4\nPrüfung ......................................... .                                      16\nzweiter Tell                                                 Aufzeichnungspflicht ............................. .                                     17\nPflimten des Trägers                                               Prüfer .......................................... .                                      18\nAnzeige- und Informationspflicht .................. .                               5 Prüfungsbericht .................................. .                                     19\nVerwendungszweck. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     6\nBeschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  7                               Vierter Tell\nGetrennte Verwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        8        Ordnungswidrigkeiten und Sdllußvorsdlriften\nLeistungen zum Betrieb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        9 Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             20\nVerrechnung, Rückzahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           10 Ubergangsvorschriften und Befreiungen . . . . . . . . . . . .                            21\nSicherheitsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  11 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   22\nFormen der Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    12 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  23\nAuf Grund des § 14 Abs. 4 des Heimgesetzes vom                                                                           § 2\n1. August 1974 (BGB!. I S. 1873) wird im Einverneh-                                                         Begriff des Trägers\nmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft mit\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                                                    Träger im Sinne dieser Verordnung sind natür-\nliche oder juristische Personen, die eine Einrichtung\nim Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreiben oder\ndie Aufnahme des Betriebes vorbereiten. Träger ist\nErster Teil                                                  auch der Empfänger von Leistungen im Sinne des\nAllgemeine Vorschriften                                                § 1, der in einer Einrichtung, für die diese Leistun-\ngen verwendet werden sollen, lediglich das Bele-\n§ 1                                                  gungsrecht ausübt.\nAnwendungsbereich                                                                                        § 3\n(1) Diese Verordnung regelt die Pflichten des Trä-                                             Verpflichtung anderer Personen\ngers einer Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 des\nErmächtigt der Träger andere Personen zur Ent-\nGesetzes, der Geld oder geldwerte Leistungen zum\ngegennahme oder Verwendung der Leistungen, so\nZwecke der Unterbringung eines Bewohners oder\nhat er skherzustellen, daß auch diese Personen die\nBewerbers entgegennimmt (§ 14 Abs. 3 des Geset-\nihm nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten\nzes). Sie gilt auch für Leistungen, die bereits vor\nerfüllen.\nAufnahme des Betriebes einer Einrichtung entge-\ngengenommen werden.                                                                                                         §   4\nZwingende Vorschriften\n(2} Als Leistungen zum Zwecke der Unterbrin-\ngung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten Leistun-                                      Die Pflichten des Trägers nach dieser Verordnung\ngen, die über das laufende Entgelt hinaus zum Bau,                                    einschließlich der Pflichten nach § 3 können ver-\nzum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung                                       traglich weder ausgeschlossen noch beschränkt\noder zum Betrieb einer Einrichtung gewährt werden.                                    werden.","554                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nZweiter Teil                       Für die Ermittlung der Eigenleistungen findet § 15\nder Zweiten Berechnungsverordnung entsprechend\nPflichten des Trägers\nAnwendung.\n§ 5                               (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von\nAbsatz 2 zulassen, wenn der Träger unmittelbar und\nAnzeige- und Informationspflicht\nausschließlich steuerbegünstigte Zwecke im Sinne\nj]) Läßt sich der Träger einer Einrichtung Leistun-   der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung vom 16. März\nqen im Sinne des § 1 versprechen oder nimmt er           1976 (BGBI. I S. 613), zuletzt geändert durch Gesetz\nsolche Leistungen entgegen, so hat er dies der zu-       vom 28. Februar 1978 (BGBI. I S. 333), verfolgt.\nsti:indigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.\nDer Träger einer Einrichtung hat den Ver-                                   § 8\ntragspartner rechtzeitig und schriftlich vor Ab-                          Getrennte Verwaltung\nschluß eines Vertrages über Leistungen im Sinne\ndes § 1 über die sich aus diesem Vertrag ergebenden         (1) Der Träger hat die ihm gewährten Leistungen\nRechte und Pflichten, insbesondere über die Siche-       im Sinne des § 1 bis zu ihrer bestimmungsmäßigen\nrung der Rückzc1hlungsansprüche, zu informieren.         Verwendung getrennt von seinem Vermögen durch\ndie Einrichtung eines Sonderkontos für Rechnung\nder einzelnen Bewerber oder Bewohner bei einem\n§ (5                          Kreditinstitut zu verwalten. Hierbei sind Name und\nVerwendungszweck                       Anschrift. des Bewerbers oder des Bewohners anzu-\ngeben. Das Kreditinstitut muß eine Erlaubnis zum\n(1) Der Träger darf Leistungen im Sinne des § 1\nGeschäftsbetrieb nach dem Gesetz über das Kredit-\nnur zur Vorbereitung und Durchführung der von\nwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom\nden Vertragsparteien bestimmten Maßnahmen ver-\n3. Mai 1976 (BGBI. I S. 1121), geändert durch Arti-\nwenden. Diese Maßnahmen müssen sich auf Ein-\nkel 72 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-\nrichtungen beziehen, in denen der Leistende oder\nnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. I S. 3341), be-\nderjenige, zu dessen Gunsten die Leistung erbracht\nsitzen.\nwüd, untergebracht isl oder untergebracht werden\nsoH.                                                        (2) Der Träger hat das Kreditinstitut zu verpflich-\n(2) Der Träger darf Leistungen im Sinne des § 1       ten, den Bewohner oder Bewerber unverzüglich zu\nerst verwenden, wenn die Finanzierung der Maß-           benachrichtigen, wenn die Einlage von dritter Seite\nnahme, für die sie gewährt werden, gesichert und in      gepfändet oder das Konkursverfahren oder das Ver-\neinem Finanzierungsplan ausgewiesen ist.                 gleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses\nüber das Vermögen des Trägers eröffnet wird. Er hat\ndas Kreditinstitut ferner zu verpflichten, dem Be-\n§  7                           wohner oder Bewerber jederzeit Auskunft über den\nBeschränkungen                       Stand seines Kontos zu erteilen.\n(1) Leistungen im Sinne des § 1 dürfen von dem           (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nTräger einer Einrichtung nur bis zu einer Höhe von       alle vom Träger an den Bewerber oder Bewohner\ninsgesamt 30 vom Hundert der im Finanzierungsplan        entrichteten Zinsen.\nausgewiesenen Kosten der Maßnahmen entgegen-\ngenommen werden.                                            (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn Bürg-\nschaften nach § 12 Abs. 2 geleistet worden sind.\n(2) Die Entgegennahme von Leistungen im Sinne\ndes § 1 ist unzulässig, wenn die Eigenle,istungen des\nTrägers 20 vom Hundert der im Finanzierungsplan                                    § 9\nausgewiesenen Kosten der Maßnahmen nicht errei-                          Leistungen zum Betrieb\nchen.\nDie Vorschriften des § 6 Abs. 2 sowie der §§ 7\n(3) Die Kosten der Maßnahmen nach den Absät-\nund 8 gelten nicht für Leistungen im Sinne des § 1,\nzen 1 und 2 sind zu ermitteln\ndie zum Betrieb der Einrichtung gewährt werden.\n1. in den Fällen des Baues von Einrichtungen in\nentsprechender Anwendung der Vorschriften der\n§§ 5 bis 10 der Zweiten Berechnungsverordnung                                 § 10\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Fe-                      Verrechnung, Rückzahlung\nbruar 1975 (BGBI. I S. 569), geändert durch die\nVerordnung vom 18. Mai 1977 (BGBl. I S. 750),           (1) Sollen Leistungen im Sinne des § 1 einschließ-\n2. in den Fällen der Instandsetzung von Einrichtun-      lich ihrer Zinsen mit dem Entgelt im Sinne des § 14\n9en in entsprechender Anwendung der §§ 7 bis         Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes verrechnet werden, so\n10 der Zweiten Berechnungsverordnung,                sind Art, Umfang und Zeitpunkt der Verrechnung\nin dem Heimvertrag festzulegen.\n3. in den Fällen des Erwerbs und der Ausstattung\nvon Einrichtungen aus der von dem Träger zu             (2) Soweit Leistungen nicht verrechnet werden,\nentrichtenden Ver~rütung.                            sind sie innerhalb von sechs Monaten nach Beendi-","Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1978                           555\ngung des Heimvertrages zurückzuzahlen. Zinsen               dem Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten\nsind jährlich auszuzahlen oder nach Satz 1 mit Zin-         Versicherungsunternehmungen in der im Bundes-\nseszinsen zurückzuzahlen.                                   gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7631-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-\n(3) Wird ein freiwerdender oder freigewordener\nändert durch Artikel 1 des Ersten Durchführungs-\nHeimplatz neu belegt, so sind die Leistungen des\ngesetzes/EWG zum VAG vom 18. Dezember 1975\nbisherigen Bewohners ohne Einhaltung der Frist\n(BGBI. I S. 3139), besitzen.\nnach Absatz 2 unverzüglich in dem Umfang zurück:\nzuzahlen, in dem der nachfolgende Bewohner für die         (3) Die Sicherheit kann zusätzlich durch Abschluß\nBelegung des Heimplatzes eine Leistung im Sinne        von Versicherungen geleistet werden, soweit sie der\ndes § 1 erbracht hat.                                  Abgeltung von etwaigen Schadensersatzansprüchen\n_dienen, die durch vorsätzliche, unerlaubte Handlun-\n§ 11\ngen des Trägers oder der in § 3 genannten Personen\nSicherheitsleistungen                 gegen die von ihnen entgegengenommenen Vermö-\n(1) Der Träger einer Einrichtung hat bei Entge-     genswerte entstehen. Als Versicherungsunterneh-\ngennahme von Leistungen im Sinne des § 1 etwaige        men sind nur solche geeignet, die\nAnsprüche auf Rückzahlung nach § 14 Abs. 3 des          1. eine Erlaubnis zum Betrieb der Vertrauensscha-\nGesetzes zu sichern. Sicherheiten sind so zu leisten,       densversicherung nach dem Gesetz über die Be-\ndaß die Gefahr eines nicht unerheblichen finanziel-         aufsichtigung der privaten Versicherungsunter-\nlen Ausfalles für den Bewohner oder den Bewerber,           nehmungen besitzen und\ninsbesondere infolge Zahlungsunfähigkeit des Trä-\n2. nach ihren allgemeinen Versicherungsbedingun-\ngers, ausgeschlossen wird. Sie können insbesondere\ngen dem Zweck dieser Verordnung gerecht wer-\ndurch die in § 12 genannten Formen geleistet wer-\nden, insbesondere den Bewohner oder den Be-\nden.\nwerber aus dem Versicherungsvertrag auch in\n(2) Sicherheitsleistungen können in mehreren             den Fällen des Konkurs- und des Vergleichsver-\nFormen nebeneinander oder durch mehrere Leistun-            fahrens des Trägers unmittelbar berechtigen.\ngen derselben Form gewährt werden.\n(3) Bei Entgeltvorauszahlung entfällt die Pflicht                                §  13\nzur Sicherheitsleistung, wenn die Summe der Lei-\nVersicherungspflicht\nstungen im Sinne des § 1 im Einzelfall das Zwei-\nfache des monatlich vorgesehenen Entgeltes im              (1) Einrichtungen, die mit Leistungen im Sinne\nSinne des § 14 Abs. 1 des Gesetzes nicht übersteigt.   des § 1 gebaut, erworben, instandgesetzt, ausgestat-\ntet oder betr,ieben werden, sind bei einem im Bun-\n(4) Der Träger hat bei Entgegennahme .von Let-      desgebiet zum Geschäftsbetrieb befugten öffent-\nstungen im Sinne des § 1 dem Bewohner oder dem\nlichen oder privaten Versicherungsunternehmen in\nBewerber die zur unmittelbaren Inanspruchnahme\nForm einer gleitenden Neuwertversicherung gegen\nder Sicherheit erforderlichen Urkunden auszuhändi-     Feuer-, Sturm- und Leitungswasserschäden zu ver-\ngen.\nsichern. In gleicher Weise ist für das Inventar der\n(5) Die Sicherheit ist in dem Umfang aufrechtzu-    Einrichtung, das der Sicherung von Leistungen im\nerhalten, in dem Leistungen im Sinne des § 1 nicht     Sinne des § 1 dient, eine Versicherung gegen Feuer,\nverrechnet oder nicht zurückgezahlt worden sind.       Einbruchdiebstahl und Leitungswasserschäden ab-\nzuschließen.\n§ 12                            (2) Die Bestellung eines Grundpfandrechtes nach\nFormen der Sicherheit                 § 12 Abs. 1 ist nur ausreichend, wenn das haftende\nGrundstück in der in Absatz 1 Satz 1 genannten\n(1) Die Sicherheit kann durch die Bestellung eines  Form versichert ist.\nGrundpfandrechtes geleistet werden. Dabei darf\neine Beleihungsgrenze von 60 vom Hundert des                                        § 14\nVerkehrswertes in der Regel nicht überschritten                              Auskunftspflicht\nwerden.\n(2) Die Sicherheit kann durch Bürgschaft gelei-        Werden Leistungen im Sinne des§ 1 mit dem Ent-\nstet werden. Als Bürgen kommen nur in Betracht:        gelt verrechnet, kann der Bewohner einmal jährlich\nvon dem Träger Auskunft über seinen Kontostand\n1. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und    verlangen. Bei Vorliegen eines besonderen Grundes\nTräger öffentlich-rechtlichen Sondervermögens       ist die Auskunft jederzeit zu erteilen.\nmit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung,\n2. Bundes- und Landesverbände der Freien Wohl-\nfahrtspflege im Sinne des § 10 Abs. 1 des Bundes-                               § 15\nsozialhilfegesetzes,                                                    Rechnungslegung\n3. Kreditinstitute im Sinne des § 8 Abs. 1,               (1) Der Träger hat bei Beendigung des Heimver-\n4. Versicherungsunternehmen, die eine Erlaubnis        trages mit eiriem Bewohner diesem oder dessen\nzum Betrieb der Bürgschaftsversicherung nach       Rechtsnachfolger Rechnung zu legen über","556                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n1. die Vc~rrechnung der von ihm empfangenen Lei-                                    § 18\nstungen im Sinne des § 1,                                                      Prüfer\n2. die Höhe der zu entrichtenden Zinsen,                    (1) Geeignete Prüfer im Sinne des § 16 Abs. 1\n3. den noch zurückzuzahlenden Betrag.                    Satz 1 sind:\n1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirt-\n(2) Der Träger hat dem Bewohner ferner Rech-\nschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaf-\nnung zu legen, wenn die Leistungen des Bewohners\nten,\ndurch Verrechnung oder in sonstiger Weise vor Be-\nendigung des Heimvertrages voll zurückgezahlt            2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder\nwerden.                                                      satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und\naußerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört,\nsofern\nDritter Teil                          a) von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens\neiner Wirtschaftsprüfer ist,\nPrüfung der Einhaltung der Pflichten                 b) sie die Voraussetzungen des § 63 b Abs. 5 des\nGesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirt-\n§ 16                                 schaftsgenossenschaften in der im Bundesge-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4125-1,\nPrüfung\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt\n(1) Der Träger hat die Einhaltung der in den §§ 5             geändert durch Artikel 6 Nr. 4 des Gesetzes\nbis 15 genannten Pflichten für jedes Kalenderjahr,               vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2034), erfüllen\nspätestens bis zum 30. September des folgenden Jah-             ,oder\nres, durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen.         c) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbständi-\nger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buch-\n(2) Die zuständige Behörde kann aus besonderem\nprüfer oder einer Wütschaftsprüfungs- oder\nAnlaß eine außerordentliche Prüfung anordnen.\nBuchprüfungsgesellschaft bedienen,\n(3) Der Träger hat dem Prüfer Einsicht in die Bü-     3. sonstige Personen, die öffentlich bestellt oder zu-\ncher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren.             gelassen worden sind und auf Grund ihrer Vor-\nEr hat ihm alle Aufklärungen und Nachweise zur               bildung und Erfahrung in der Lage sind, eine\nDurchführung einer ordnungsgemäßen Prüfung zu                ordnungsgemäße Prüfung durchzuführen.\ngeben.\n(2) Ungeeignet als Prüfer sind Personen, bei\n(4) Die Kosten der Prüfung übernimmt der Träger.      denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.\n(3) Der Prüfer ist zur Verschwiegenheit verpflich-\n§ 17                          tet. Er darf insbesondere nicht unbefugt Geschäfts-\nAufzeichnungspflicht                    und Betriiebsgeheimnisse verwerten, die ihm bei der\nPrüfung bekannt geworden sind.\nDer Träger hat vom Zeitpunkt der Entgegennahme\nder Le,istungen im Sinne des § 1 prüfungsfähige Auf-        (4) Der Prüfer hat bei Verletzung seiner Pflicht\nzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Be-           nach Absatz 3 den hieraus entstehenden Schaden\nlege zu sammeln. Aus den Aufzeichnungen und              zu ersetzen.\n§ 19\nUnterlagen müssen ersichtlich sein\nPrüfungsbericht\n1. Art und Höhe der Leistungen der einzelnen Be-\nwohner oder Bewerber,                                  (1) Das Ergebnis der Prüfung ist unverzüglich\nnach ihrer Durchführung in einem Prüfungsbericht\n2. die Erfüllung der Anzeige- und Informations-         festzuhalten. Dieser Bericht muß den Vermerk ent-\npflicht nach § 5,                                   halten, ob und gegebenenfalls in welcher Form der\n3. der Verwendungszweck der Leistungen nach§ 6,         Träger gegen die ihm obliegenden Pflichten nach\nden§§ 5 bis 15 verstoßen hat.\n4. das Verhältnis der Leistungen im Sinne des § 1\nund der Eigenleistungen des Trägers zu den             (2) Ergeben sich bei der Prüfung, insbesondere\nGesamtkosten der Maßnahmen nach§ 7,                 bei Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, Mei-\nnungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Trä-\n5. die getrennte Verwaltung der Leistungen nach\nger, so ist dies ,im Prüfungsbericht unter Angabe\n§ 8,\nder Gründe zu vermerken.\n6. Art, Umfang und Zeitpunkt der Verrechnung der\n(3) Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unverzüg-\nLeistungen nach § 10 Abs. 1,\nlich nach seiner Erstellung der zuständigen Behörde\n7. die Rückzahlungen der Leistungen nach § 10           zuzuleiten.\nAbs. 2,\n(4) Der Träger hat Bewohner oder Bewerber, die\n8. geleistete Sicherheiten nach§ 11,                    Leistungen im Sinne des § 1 gewährt haben, von der\n9. der Abschluß von Versicherungen nach§ 13,            Durchführung der Prüfung zu unterrichten. Der Prü-\nfungsbericht kann von ihnen und von einem Vertre-\n10. die Rechnungslegung nach§ 15.                        ter des Heimbeirates eingesehen werden.","Nr. 23 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1978                        55'1\nVierter Teil                                                § 21\nOrdnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften                  Ubergangsvorschriften und Befreiungen\n(1) Die Vorschriften der Verordnung finden keine\n§ 20                           Anwendung auf Leistungen im Sinne des § 1, die\nOrdnungswidrigkeiten                    vor Inkrafttreten der Verordnung versprochen oder\nerbracht worden sind.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 3\ndes Heimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder             (2) Die zuständige Behörde kann den Träger einer\nfahrlässig                                              Einrichtung von den in § 10 Abs. 2 und § 11 der\n1. einer Vorschr,ift des § 5 Abs. 1 oder 2 über die     Verordnung festgelegten Pflichten ganz oder teil-\nAnzeige- und Informationspflicht zuwiderhandelt,     weise befreien, wenn deren Erfüllung eine im Zeit-\npunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits\n2. Leistungen entgegen § 6 Abs. 1 nicht für den be-     bestehende Einrichtung in ihrem wirtschaftlichen\nstimmten Zweck oder entgegen § 6 Abs. 2 ver-         Bestand gefährdet. Die Befreiung von den Pflichten\nwendet,                                               nach § 11 kann nur befristet erteilt werden.\n3. der Vorschrift des § 8 Abs. 1 über die Einrkh-\ntung eines Sonderkontos zuwiderhandelt,\n4. entgegen § 11 Abs. 1 Sicherheit nicht leistet oder                            § 22\nentgegen § 11 Abs. 5 die Sicherheit nicht auf-                           Berlin-Klausel\nrechterhält,\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n5. entgegen § 15 nicht, nicht richtig oder· nicht voll- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 24 des Heim-\nständig Rechnung legt,                               gesetzes auch im Land Berlin.\n6. einer Vorschrm des § 16 Abs. 1 oder 3 über die\nPrüfung zuwiderhandelt,\n§  23\n7. entgegen § 17 Aufzeichnungen nicht, nicht rich-\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht                       Inkrafttreten\noder Unterlagen oder Belege nicht sammelt,              Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf d.ie\n8. entgegen § 19 Abs. 3 den Prüfungsbericht nicht       Verkündung folgenden vierten Kalendermonats in\nzuleitet.                                            Kraft.\nBonn, den 24. April 1978\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber"]}