{"id":"bgbl1-1978-23-11","kind":"bgbl1","year":1978,"number":23,"date":"1978-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/23#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-23-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_23.pdf#page=41","order":11,"title":"Erlaß über die Stiftung der Silbermedaille für den Behindertensport","law_date":"1978-04-13T00:00:00Z","page":589,"pdf_page":41,"num_pages":1,"content":["Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1978                         589\nErlaß\nüber die Stiftung der Silbermedaille für den Behindertensport\nVom 13. April 1978\nIn dem Wunsche, den Behindertensport als ein          wie das Verleihungsdatum trägt. Die Medaille ist\nwichtiges Mittel zur Rehabilitation behinderter Men-    von einem silbernen Lorbeerkranz umgeben. Das\nschen hervorzuheben, stifte ich auf Grund des § 3       Ehrenzeichen Wird an einem Band mit den olym-\nAbs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehren-        pischen Farben getragen. Eine Abbildung des im\nzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-   Bundesministerium des Innern verwahrten amtlichen\nrungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten        Musters wird als Anlage veröffentlicht.\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Ge-\nsetzes vom 2. März 1974 (BGBL I S. 469), die                                 Artikel III\nSilbermedaille für den Behindertensport.\nDer Ausgezeichnete erhält eine Verleihungs-\nurkunde. Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum\nArtikel 1                         des Ausgezeichneten über.\nDie Silbermedaille für den Behindertensport ist ein\nEhrenzeichen. Sie wird an Behinderte verliehen, die                          Artikel IV\ndurch besondere sportliche Leistungen in hervor-\nragender Weise die Fähigkeit bewiesen haben, ihre         Vorschläge zur Verleihung des Ehrenzeichens kön-\nBehinderung zu meistern und dadurch anderen ein         nen die Sportverbände dem Chef des Bundespräsi-\nBeispiel zu geben.                                      dialamtes oder dem Bundesminister des Innern un-\nterbreiten.\nArtikel II\nArtikel V\nDas Ehrenzeichen ist eine Medaille aus Silber, die\nauf der Vorderseite den Bundesadler und auf der           Die Ausführungsbestimmungen erläßt der Bundes-\nRückseite die Aufschrift „Der Bundespräsident\" so-      minister des Innern.\nBonn, den 13. April 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nWerner Maihof er\nVorderseite                                         Rückseite\n(Abbildungen in Originalgröße)"]}