{"id":"bgbl1-1978-23-10","kind":"bgbl1","year":1978,"number":23,"date":"1978-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/23#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-23-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_23.pdf#page=38","order":10,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung","law_date":"1978-04-25T00:00:00Z","page":586,"pdf_page":38,"num_pages":3,"content":["586                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung\nVom 25. April 1978\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 4 und Abs. 6                                                                                                                             Nr.\ndes Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem                                             Einfahren in die Schleusenvorhäfen und in die\nGebiet der Seeschiffahrt vom 24. Mai 1965 (BGBl. II                                              Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals in Bruns-\nS. 833) in der Fassung der Bekanntmachung vom                                                    büttel und Kiel-Holtenau ................ .                                 A. 21\n30. Juni 1977 (BGBI. I S. 1314), wird verordnet:                                              Durchfahren der Weichengebiete des Nord-\nostsee-Kanals .......................... .                                  A. 22\nVerkehr beim Olhafen Brunsbüttel ......... .                                   A. 23\nArtikel 1                                                   Einfahren in den Gieselaukanal und Ausfahren                                   A.24\nDie Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. Mai 1971                                         B. Warnzeichen und Hinweiszeichen\n(BGBl. I S. 641) in der Fassung der Bekanntmachung                                            Fährstelle                                                                     B.\nder Neufassung der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung                                               Durchfahren von festen Brücken ........... .                                   B.   2\nvom 9. August 1977 (BGBl. I S. 1497) wird wie folgt\nFernsprechstelle .......................... .                                  B. 3\ngeändert:\nGrenzen eines Weichengebietes am Nord-\nostsee-Kanal ........................... .                                  B.   4\nl. In der Inhaltsübersicht zur Seeschiffahrtstraßen-\nWasserski ................................ .                                   B.   5\nOrdnung erhält die Inhaltsübersicht zur Anlage I\nAußergewöhnliche Schiffahrtbehinderung ... .                                   B. 6\nfolgende Fassung:\nQuerströmung ............................ .                                    B. 7\nBezeichnung des Verlaufs des tiefsten Teils\n„Anlage I                                                       des Fahrwassers auf der Ems zwischen Leer\nSchiffahrtszeichen                                                     und Papenburg ......................... .                                    B.   8\nBezeichnung der Grenze zur Deutschen Demo-\nVorbemerkung\nkratischen Republik in der Lübecker Bucht                                   B. 9\nAbschnitt I Sichtzeichen                                                 Ansteuerung eines Fahrwassers ........... .                                    B. 10\nNr.       Bezeichnung der Fahrwasserseiten ......... .                                   B.11\nA. Gebots- und Verbolszeichen                                                                 Bezeichnung der Fahrwassermitte .......... .                                   B. 12\nUberholverbot ............................ .                                    A.         Bezeichnung von abzweigenden oder einmün-\nBegegnungsverbol an Engstellen ........... .                                   A. 2          denden Fahrwassern .................... .                                   B. 13\nGeschwindigkeitsbeschränkung ............. .                                    A. 3       Reeden ................................... .                                   B. 14\nGeschwindigkeitsbeschränkung wegen Gefähr-                                                Gefahrenstellen ........................... .                                  B. 15\ndung durch Sog oder Wellenschlag ....... .                                   A. 4       Kennzeichnung besonderer Gebiete und Stellen                                   B. 16\nGeschwindigkeitsbeschränkung vor Strand-                                                   Festmachetonne ........................... .                                   B. 17\nstrecken ................................ .                                  A. 5\nEinhalten eines Fahrabslandes ............. .                                   A. 6                        Abschnitt II Schallsignale\nAnhalten vor beweglichen Brücken, Sperr-\nwerken und Schleusen ................... .                                   A. 7       Anhalten                                                                       C.  1\nAnkerverbot .............................. .                                    A. 8       Durchfahren/fünf ahren verboten ........... .                                  C. 2\nFestmacheverbot .......................... .                                    A. 9       Durchfahren/Einfahren .................... .                                   C. 3\nLiegeverbot .............................. .                                    A.10       Sperrung der Seeschiffahrtstraße ........... .                                 C.  4\nEinhalten einer Fahrtrichtung ............. .                                   A. 11      Einfahren in die Zufahrten und Schleusen des\nNord-Ostsee-Kanals für Fahrzeuge mit See-\nAbgabe von Schallsignalen ................ .                                    A.12\nlotsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . C. 5\nAnhalten in Schleusen ..................... .                                   A.13\nEinfahren in die Schleusen vom Nord-Ostsee-\nDurchfahren von Brücken .................. .                                    A.14          Kanal aus für Fahrzeuge mit Seelotsen . . . .                               C. 6\" 1\nEnde einer Gebots- oder Verbotsstrecke in\neiner Richtung .......................... .                                  A.15\n2. § 2 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nAufforderung zum Anhalten ............... .                                     A. 16\nGesperrte Wasserfläche ................... .                                    A. 17       „ 1. Fahrwasser\nSperrung der gesamten Seeschiff ahrtstraße                                                       die Teile der Wasserflächen, die durch die\noder einer Teilstrecke ................... .                                 A.18             Sichtzeichen B. 10 bis B. 13 (Anlage 1) be-\nDurchfahren beweglicher Brücken und Sperr-                                                       grenzt oder gekennzeichnet sind oder die,\nwerke sowie Einfahren in Schleusen und                                                        soweit dies nicht der Fall ist, für die durch-\nAusfahren sowie der Zufahrten zu ihnen . .                                   A. 19            gehende Schiffahrt bestimmt sind; die Fahr-\nEinfahren in die Zufahrten zum Nord-Ostsee-                                                      wasser gelten als enge Fahrwasser im Sinne\nKanal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  A. 20            der Seestraßenordnung;\"","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1978                          587\n3. § 2 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                   Gieselaukanal und Ausfahren [Zeichen A. 24\n„3. Reeden                                                  (Anlage 1)] ersetzt;\n11\ndie zum Ankern bestimmten Teile der Was-\nserflächen, die durch die Sichtzeichen .B. 14      17. in § 26 Abs. 4 Nr. 6 werden die Worte „nach\n(Anlage I) begrenzt oder die von der Strom-            Nummer 1.4 der Anlage 1.1 durch die Worte\n11\nund Schiffahrtpolizeibehörde bekanntgemacht            ,,A. 4 (Anlage 1) ersetzt;\n11\nsind;\"\n18. in § 31 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „nach\n4. § 2 Abs. 1 Nr. 17 Buchstabe c erhält folgende               Nummer 2.25 der Anlage I.1\" durch die Worte\nFassung:                                                    ,,mit Sichtzeichen B. 5 (Anlage 1) ersetzt;\n11\n„c) Weichengebiete\n19. in § 32 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „Nr. 2.8\ndie Wasserflächen, die durch die Sichtzeichen\nund 2.9 der Anlage I.1\" durch die Worte „B. 16\nB. 4 (Anlage I) begrenzt sind,\";\nBuchstabenbunde (Anlage I)\" ersetzt;\n5. § 2 Abs. 1 Nr. 18 erhält folgende Fassung:\n20. in § 37 Abs. 2 und 5 sowie in § 39 Abs. 1 wer-\n„ 18. Sichtzeichen der Fahrzeuge                            den jeweils nach dem Wort „Schiffahrtsamt\" das\nLichter, Signalkörper, Flaggen und Tafeln;\"           Komma und die Worte „auf dem Nord-Ostsee-\nKanal das Kanalamt Kiel-Holtenau,\" gestrichen;\n6. in § 2 Abs. 1 Nr. 19 werden nach dem Wort\n,,Signalkörper\" die Worte „der Fahrzeuge\" ein-          21. in § 37 Abs. 3 werden nach dem Wort „Schiff-\ngefügt;                                                     fahrtsamtes\" das Komma und die Worte „auf\ndem Nord-Ostsee-Kanal de·s Kanalamtes Kiel-\n7. nach § 8 Abs. 1 Satz 3 wird folgender Satz ein-             Holtenau,\" gestrichen;\ngefügt:\n22. in § 42 Abs. 5 Satz 4 erhält Nummer 1 folgende\n,,Dies gilt nicht für Sportfahrzeuge im Hinblick.\nauf Anlage I Nr. 5 der Seestraßenordnung.       11\n;\nFassung:\n„1. in Brunsbüttel für die Fahrtstrecke zwischen\n8. in§ 8 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:                        der Kanalschleuse und dem Kanal-km 6,00,\nausgenommen für Fahrzeuge, die bestimmte\n,,Anlage I Nr. 5 der Seestraßenordnung gilt hin-                  gefährliche Güter im Sinne des § 2 Abs. 1\nsichtlich des mattschwarzen Anstrichs nicht für.                  Nr.16 von und zum Hafen Brunsbüttel-Oster-\n11\nBinnenschiffe.      ;\nmoor befördern,\" ;\n9. in§ 10 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Regel 23         23. § 42 Abs. 6 erhält folgende Fassung:\nBuchstabe c durch die Worte „Regel 23 Buch-\n11\nstaben a und c\" ersetzt;                                      \"(6) Fahrzeugen, die die Voraussetzungen nach\nAbsatz 1 bis 5 nicht erfüllen, kann das zustän-\n10. in § 18 Abs. 4 werden die Worte „nach Num-                  dige Wasser- und Schiffahrtsamt die Durchfahrt\nmer 2.19 der Anlage I.1 durch die Worte „B. 17\n11                                verweigern oder unter Auflagen gestatten.\";\n(Anlage I)\" ersetzt;\n24. § 43 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n11. in § 19 Nr. 2 werden die Worte „nach Num-                     ,.(1) Der Fahrzeugführer oder sein Beauftrag-\nmer 1.4 der Anlage I.1\" durch die Worte „A. 4               ter hat die Kanalfahrt umgehend nach dem\n(Anlage I)\" ersetzt;                                        Einfahren in die Schleusen Brunsbüttel, Kiel-\nHoltenau oder Gieselau beim zuständigen Was-\n12. in § 21 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte „Num-                 ser- und Schiffahrtsamt unter Vorlage der von\n11\nmer 4.6 durch die Worte „Nummer 5.1\" ersetzt;               der Strom- und Schiffahrtpolizeibehörde be-\nkanntgemachten Unterlagen anzumelden.\"-;\n13. in § 21 Abs. 1 Nr. 6 werden die Worte „nach\nNummer 2.1 der Anlage 1.1\" durch die Worte              25. in § 49 Abs. 2 werden die Worte „nach Num-\n,,B. 1 (Anlage 1) ersetzt;\n11\nmer 1.24.2 der Anlage 1.1\" durch die Worte\n11\n,,A. 22 Buchstabe b (Anlage 1) ersetzt;\n14. in § 24 Abs. 3 werden die Worte „Nummer 4.6          11\ndurch die Worte „Nummer 5.1 ersetzt;\n11\n26. in § 51 Abs. 2 werden die Worte „Kanalamt\nKiel-Holtenau durch die Worte „vom zustän-\n11\n15. in § 25 Abs. 2 werden die Worte „Nummer 1.2                 digen Wasser- und Schiffahrtsamt\" ersetzt;\nder Anlage 1.1\" durch die Worte „A. 2 (An-\nlage 1) ersetzt;\n11\n27. in § 55 Abs. 1 werden nach dem Wort „Schiff-\nfahrtsämter\" das Komma und die Worte „das\n16. in § 26 Abs. 1 werden die Worte „vor dem                    Kanalamt Kiel-Holtenau und die Wasserbau-\nSichtzeichen Nummer 1.26 der Anlage 1.1 durch11\nämter Brunsbüttel und Kiel-Holtenau\" gestri-\ndie Worte „ausgenommen Einfahren in den                     chen;","58:B                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n28, §          A IJs. 2 '-lalz 1 und 2 erhalten folgende Fas-                            33. die Anlage I „Schiffahrtzeichen\" wird durch die\nsung:                                                                                    aus der Anlage zu dieser Verordnung ersicht-\n,,OrllidH• Maßnahmen der Strom- und Schiffahrt-\nliche Fassung ersetzt.*)\npoliwi treffen die Wasser- und Schiffahrtsämter.\nWenn sich eine Maßnahme über den Bezirk                                                                    Artikel 2\neines Wasser- und Sch.iffahrtsamles hinaus aus-\nwirkt, ist ddsjenige Amt zuständig, in dessen                                          Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nBezirk der zu regelnde Sachverhalt zuerst ein-                                      leitungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Geset-\ntritt II  j                                                                         zes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet\nder Seeschiffahrt, § 58 des Bundeswasserstraßen-\ngesetzes, § 61 des Gesetzes über das Seelotswesen\n29. in § 57 Abs, 1 werden rwch dem Wort „Schiff-\nund § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nfabrlsc1mtes\" das Komma und die Worte „auf\nauch im Land Berlin.\ndem Nord-Ostsee-Kanal des Kanalamtes Kiel-\nllolten<lll,\" gestrichen;\nArtikel 3\n:30. nach § bO Abs. 2 wird folgender Absatz 3 ange-\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\nfüut:\n1978 in Kraft. Die Schiff ahrtszeichen nach Anlage I\n,, (:3) Die     W c1sser- und Schiffahrtsdirektionen                              der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung in der Fassung\nNord und Nordwest sind ermächtigt, durch                                            der Verordnung vom 9. August 1977 (BGBl. I S. 1497)\nRechtsverordnung Anordnungen vorübergehen-                                          zur Bezeichnung\nder Art zu erlassen, die aus besonderen An-                                             von militärischen und zivilen Sperr- bzw. Warn-\nHissen für die Sicherheit und Leichtigkeit des                                          gebieten sowie von Stellen für militärische und\nVPrkehrs ,rnf dem Seeschiffahrtstraßen erforder-                                        zivile Zwecke (Nr. 1.17, 1.18, 2.7, 2.8 und 2.9),\nlich werdm1.\nder Grenze zur Deutschen Demokratischen Repu-\nDie Anordnungen können insbesondere ver-                                                blik (Nr. 2.5.1),\nanlaßt sein durch Arbeiten in der Wasserstraße,                                         der Ansteuerung des Fahrwassers (Nr. 2.11),\nöffentliche Veranstaltungen oder durch die Fahr-\nder Fahrwasserseiten, der Fahrwassermitte und\nwasserverhül tnisse.\nder Fahrwasserseiten an Einmündungen und Ab-\nSatz 1 ist auch auf Anordnungen anzuwenden,                                             zweigungen sowie der Fahrwasserseiten an Mit-\ndie notwendig sind, um bis zu einer Änderung                                            telgründen (Nr. 2.12 bis 2.15) und\ndieser Verordnung oder zu Versuchszwecken                                               von Untiefen, Wracks oder anderen Schiffahrts-\nschiffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen.                                           hindernissen (Nr. 2.17 und 2.18)\nDie Anordnungen gelten höchstens drei Jahre.\";\ngelten bis zu ihrer Auswechslung gegen die ent-\nsprechenden Schiffahrtszeichen nach dieser Verord-\n31. in § 61 Abs. l Nr. 26 werden jeweils die Worte                                       nung weiter, jedoch auf. den Bundeswasserstraßen\n,,des Kanalmnles Kiel-Holtenau\" gestrid1eni                                         nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 15 längstens bis 31. Dezem-\nber 1978, auf den übrigen Bundeswasserstraßen\n32. in§ 61 Abs. 4 werden die Worte „Abs. 2\" durch                                        (Nord-Ostsee-Kanal und Bereich der Ostsee) läng-\ndie Worte „Abs. 2 und 3\" ersetzt;                                                   stens bis 31. Dezember 1980.\nBonn, den 25. April 1978\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle\n1d         An!<1q<'ilc1wl l.ll diPs(•r 1\\usw1be des Bundes-\n1111J!l1•nll,d1I     /\\bo111H'lllf'11 de:s BunclesqesetzbliiUes\n1\\11L1q<'l.,c111d ctllf /\\11I01dc•1 u1t\\J kostenlos zuq,•s\\.ellt."]}