{"id":"bgbl1-1978-23-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":23,"date":"1978-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_23.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Kündigungsschutzgesetzes","law_date":"1978-04-27T00:00:00Z","page":550,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["550                                   Bundes9esetzblatt, Jahrgang ] 978, Teil I\nzweites Gesetz\nzur Änderung des Kündigungsschutzgesetzes\nVom 27. April 1978\nDer Bundesti.19 hat das folgende C~esetz bE!schlos-          zu unterrichten sowie weitere zweckdienliche\nsen:                                                            Auskünfte zu erteilen. Arbeitgeber und\nBetriebsrat haben insbesondere die Möglich-\nArtikel 1                             keiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden\nDas Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der                oder einzuschränken und ihre Folgen zu mil-\nBekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I                     dern.\nS. 1317), zuletzt geändert durch das Gesetz vom                    (3) Eine Abschrift der Mitteilung an den\n5. Juli 1976 (BGBl. l S. 1769), wird wie folgt geän-            Betriebsrat hat der Arbeitgeber gleichzeitig\ndert:                                                           dem Arbeitsamt zuzuleiten. Die Anzeige nach\nAbsatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der\n1. § 17 wird w.ie folgt geJ ndert:                              Stellungnahme des Betriebsrates zu den Ent-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                         lassungen zu erstatten. Liegt eine Stellung-\nnahme des Betriebsrates nicht vor, so ist die\n,, (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem           Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber\nArbeitsamt Anzeige zu erstatten, bevor er                glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat min-\n1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20             destens zwei Wochen vor Erstattung der\nund weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als          Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat,\n5 Arbeitnehmer,                                    und er den Stand der Beratungen darlegt. Die\n2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60           Anzeige hat Angaben über den Namen des\nund weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom           Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betrie-\nHundert der im Betrieb regelmäßig beschäf-         bes, die Zahl der in der Regel beschäftigten\ntigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25          Arbeitnehmer, die Zahl der zu entlassenden\nArbeitnehmer,                                      Arbeitnehmer, die Gründe für die Entlassun-\n3. in Betrieben mit in der Regel mindestens              gen und den Zeitraum, in dem die Entlassun-\n500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeit-            gen vorgenommen werden sollen, zu enthal-\nnehmer                                             ten. In der Anzeige sollen ferner im Einver-\nnehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeits-\ninnerhalb von 30 Kalendertagen entläßt.\"                 vermittlung Angaben über Geschlecht, Alter,\nb) Nach Absatz l werden folgende neue Absätze                Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlas-\n2 und 3 eingefügt:                                       senden Arbeitnehmer gemacht werden. Der\nArbeitgeber     hat dem     Betriebsrat eine\n,, (2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach              Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der\nAbsatz 1 anzeigepflic}1tige Entlassungen vor-             Betriebsrat kann gegenüber dem Arbeitsamt\nzunehmen, hat er den Betriebsrat rechtzeitig             weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem\nüber die Gründe für die Entlassungen, die                Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme\nZahl der zu entlassenden Arbeitnehmer, die               zuzuleiten.\"\nZahl der in der Regel beschäftigten Arbeitneh-\nmer und den Zeitraum, in dem die Entlassun-           c) Die bisherigen Absätze     2 und    3 werden\nqen vorgenommen werden sollen, schriftlich               Absätze 4 und 5.","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1978                         551\n2. In § 20 Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl „ 100\" durch      4. In § 23 Abs. 2 Satz 2 werden der Beistrich und die\ndie Zahl „500\" ersetzt.                                   Worte „Binnenschiffe und Luftfahrzeuge\" gestri-\nchen.\n3. Nach§ 22 wird folgender§ 22 a eingefügt:\nArtikel 2\n,,§ 22 a\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nUbergangsregelung                     des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-\nFür Entlassungen, deren Anzeige dem Arbeits-        lin.\namt vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes\nArtikel 3\nzur Änderung dieses Gesetzes vom 27. April 1978\n(BGBI. I S. 550) zugegangen ist, bleibt die bis da-      Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nhin gültige Fassung dieses Gesetzes maßgebend.\"       in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 27. April 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}