{"id":"bgbl1-1978-22-4","kind":"bgbl1","year":1978,"number":22,"date":"1978-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/22#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-22-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_22.pdf#page=9","order":4,"title":"Neufassung der Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungs-Verordnung - BtMVV)","law_date":"1978-04-25T00:00:00Z","page":537,"pdf_page":9,"num_pages":8,"content":["Nr. 22 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1978     537\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über das Verschreiben,\ndie Abgabe und den Nachweis· des Verbleibs von Betäubungsmitteln\n(Betäubungsmittel-Verschreibungs-Verordnung - BtMVV)\nVom 25. April 1978\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verord-\nnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschrei-\nbungs-Verordnung vom 25. April 1978 (BGBl. I\nS. 535) wird nachstehend der Wortlaut der Betäu-\nbungsmittel-Verschreibungs-Verordnung in der jetzt\ngeltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die am 1. April 1974 in Kraft getretene Betäu-\nbungsmittel-Verschreibungs-Verordnung          vom\n24. Januar 1974 (BGBl. I S. 110),\n2. die am 9. November 1975 in Kraft getretene\nÄnderungsverordnung vom 24. Oktober 1975\n(BGBl. I S. 2773),\n3. die am 29. April 1978 in Kraft getretene Zweite\nÄnderungsverordnung vom 25. April 1978 (BGBL I\ns. 535).\nDie Rechtsvorschriften       wurden    erlassen  auf\nGrund\nzu 1. des § 1 Abs. 5 und 6, § 5 Abs. 2 und § 8 Abs. 2\ndes Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 10. Januar 1972\n(BGBl. I S. 1) und auf Grund des § 35 des Ge-\nsetzes vom 30. Juni 1959 (BGBl. I S. 313),\nzu 2. des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. De-\nzember 1974 (BGBl. 1975 II S. 2) in Verbin-\ndung mit § 1 Abs. 6 und § 8 Abs. 2 des Geset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n10. Januar 1972 (BGBl. I S. 1),\nzu 3. des § 8 Abs. 2 des Gesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 10. Januar 1972 (BGBL I\ns. 1).\nBonn, den 25. April 1978\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Hube'r","538                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVerordnung\nüber das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs\nvon Betäubungsmitteln\n(Betäubungsmittel-Verschreibungs-Verordnung - BtMVV)\nI. Sachlicher Geltungsbereich               vorgeschriebenen Beschränkungen und nur dann\nverschrieben werden, wenn ihre Anwendung am\n§ 1                           oder im menschlichen oder tierischen Körper be-\ngründet ist. Die Anwendung ist insbesondere dann\n(l) Betüubungsmittel dürfen nur nach den Vor-          nicht begründet, wenn der beabsichtigte Zweck auf\nschriften der Abschnitte II und IV dieser Verord-         andere Weise erreicht werden kann.\nnung verschrieben werden.\n(2) Betäubungsmittel dürfen in Apotheken sowie                                   § 5\nin ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken nur           (1) Betäubungsmittel, die in der Anlage aufge-\nnach den Vorschriften der Abschnitte III und IV           führt sind, dürfen nicht verschrieben werden.\ndieser Verordnung abgegeben werden.\n(2) Betäubungsmittel dürfen als Stoff nicht ver-\n(3) Der Verbleib von Betäubungsmitteln ist nach        schrieben werden.\nden Vorschriften des Abschnitts V dieser Verord-\nnung nachzuweisen,                                           (3) Betäubungsmittel dürfen als Zubereitungen\nnur verschrieben werden, wenn ihr Betäubungsmit-\n§ 2                           telgehalt 20 vom Hundert nicht übersteigt.\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten auch\nfür                                                                                 § 6\nl. Salze der in dieser Verordnung aufgeführten               (1) Der Arzt darf für einen Patienten an einem\nStoffe; sofern im Einzelfall nichts anderes vorge-    Tag nur eins der folgenden Betäubungsmittel unter\nschrieben ist, gilt die für einen Stoff angegebene    Einhaltung der nachfolgend festgesetzten Höchst-\nMenge auch für seine Salze,                           mengen und sonstigen Beschränkungen über Bestim-\n2. Zubereitungen, die nicht mehr als 0,1 vom Hun-         mungszweck, Gehalt, Darreichungsform und Zusätze\ndert Cocain oder nicht mehr als 0,2 vom Hundert       verschreiben:\nMorphin enthalten und                                  1. Amphetamin\n3. Betäubungsmittel, die unter einer anderen Be-               a) zur Anwendung am Auge                 500mg\nzeichnung als in dieser Verordnung angegeben                  oder\nim Verkehr sind.                                           b) zu anderen Zwecken                    200mg\n§ 3                            2. Cetobemidon                               100 rng\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht         3. Cocain                                    100 mg\nfür Zubereitungen, die ohne ein weiteres Betäu-                a) zur Anwendung am Auge als\nbungsmittel                                                       Lösung oder Salbe bis zu einem\n1. bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form                 Gehalt von 2 vom Hundert oder\nbis zu 100 mg                                              b) zu anderen Zwecken, als Lösung\na) Athylmorphin,                                              bis zu einem Gehalt von 1 vom\nb) Codein,                                                    Hundert und unter Zusatz von\nmindestens 0, 1 vom Hundert\nc) Dihydrocodein,\nAtropinsulf at\nd) Pholcodin oder\n4. D-Moramid                                 100 mg\ne) eines der Salze der unter a bis d genannten\nStoffe,                                            5. Hydrocodon                                200mg\n2. bis zu 10 vom Hundert eingestelltes Opium und           6. Hydromorphon                               30mg\nmindestens die gleiche Menge gepulverte Brech-         7. Levomethadon                               60mg\nwurzel oder\n8. Levorphanol                                30mg\n3. je abgeteilte Form bis zu 100 mg Propiram oder\neines seiner Salze und mindestens dieselbe             9. Methamphetamin                            100mg\nMenge Methylcellulose                                 10. Methylphenidat                            200mg\nenthalten.                                                11. Morphin                                   200mg\n12. Normethadon                               200mg\nII. Das Verschreiben\n13. Opium, eingestelltes,                   2 000 mg\noder die entsprechende Menge einer\n§ 4\nnative Opiumalkaloide in ihrem\nBetäubungsmittel dürfen von .Ärzten, Zahnärzten             natürlichen Mischungsverhältnis\nund Tierärzten nur mit den in dieser Verordnung                enthaltenden Zubereitung","Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1978                            539\n14. Oxycodon                                     200mg     8. Methamphetamin                             1~i0 mg\n15. Pethidin                                    1 000 mg    9. Methylphenidat                            200mg\n16. Phenmetrazin-8-chlortheophy llinat            600mg    10. Morphin                                   200mg\n17. Piritramid                                    200mg    11. N ormethadon                              200mg\n18. Thebacon                                      200mg   12. Opium, eingestelltes,                    2 000 mg\n19. Tilidin                                     1 050 mg        oder die entsprechende Menge einer\nnative Opiumalkaloide in ihrem\n(2) In besonders schweren Krankheitsfällen darf             natürlichen Mischungsverhältnis\nder Arzt für einen Patienten an einem Tag jeweils               enthaltenden Zubereitung\neins der in Absatz 1 Nr. 2, 4, 6 bis 8, 11, 13 bis 15, 17\nund 19 genannten Betäubungsmittel über die dort            13. Oxycodon                                  200mg\nfestgesetzten Höchstmengen hinaus, jedoch nicht           14. Pethidin                                 1 000 mg\nmehr als die zweifache Höchstmenge verschreiben.\nIn diesen Fällen hat er auf der Verschreibung den         15. Phenmetr azin-8-chl ortheoph y llina t     600mg\neigenhändigen Vermerk „Menge ärztlich begrün-\n16. Piritramid                                 200mg\ndet\" anzubringen.\n17. Thebacon                                   200mg\n(3) Der Arzt darf für den Bedarf seiner Praxis an\neinem Tag nur verschreiben:                               18. Tilidin                                  1 050 mg\n1. eins der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 19 genann-         (2) Der Zahnarzt darf für den Bedarf seiner Praxis\nten Betäubungsmittel bis zu den dort festgesetz-     an einem Tag nur verschreiben:\nten Höchstmengen,\n1. eins der in Absatz 1 genannten Be-\n2. Cocain                                       1 000 mg       täubungsmittel bis zu den dort aufge-\nzu Eingriffen am Auge, am Kehlkopf,                       führten Höchstmengen,\nan der Nase, am Ohr, am Rachen\n2. Cocain                                    1 000 mg\noder am Kiefer, und zwar\na) als Lösung bis zu einem Gehalt                         zu Eingriffen am Kiefer, und zwar als\nvon 20 vom Hundert oder                                Lösung bis zu einem Gehalt von 20\nvom Hundert oder\nb) als Augentablette oder als Salbe\nbis zu einem Gehalt von 2 vom                     3. Fentanyl                                       5mg\nHundert oder                                           zur Prämedikation und Anästhesie\n3. Fentanyl                                         5mg        einschließlich der Neuroleptanalgesie.\nzur Prämedikation und Anästhesie\n(3) Der Zahnarzt darf für den Bedarf· einer Zahn-\neinschließlich der Neuroleptanalgesie.\nklinik oder einer Teileinheit einer Zahnklinik (Sta-\n(4) Der Arzt darf für den Bedarf                      tion), die seiner Leitung oder Aufsicht unterstehen,\nnur die in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 und 3 genann-\n1. eines Krankenhauses oder einer Teileinheit eines       ten Betäubungsmittel unter Einhaltung der dort\nKrankenhauses (Station), die seiner Leitung oder     außer den Höchstmengen festgesetzten sonstigen\nAufsicht unterstehen, oder                           Beschränkungen verschreiben.\n2. seiner ärztlichen Hausapotheke\nnur die in den Absätzen 1 und 3 Nr. 2 und 3 genann-                                  § 8\nten Betäubungsmittel · unter Einhaltung der dort\naußer den Höchstmengen festgesetzten sonstigen                (1) Der Tierarzt darf für ein Tier an einem Tag\nBeschränkungen verschreiben.                              nur eins der folgenden Betäubungsmittel unter Ein-\nhaltung der dort festgesetzten Höchstmengen ver-\nschreiben:\n§ 7                              1. Amphetamin                              1 000 mg\n(1) Der Zahnarzt darf für einen Patienten an            2. Cetobemidon                               100mg\neinem Tag nur eins der folgenden Betäubungsmittel\nunter Einhaltung der dort festgesetzten Höchstmen-          3. D-Moramid                                 100mg\ngen verschreiben:                                           4. Hydrocodon                                200mg\n1. Amphetamin                                   200mg     5. Hydromorphon                                30mg\n2. Cetobemidon                                  100mg     6. Levomethadon                              250mg\n3. D-Moramid                                    100mg     7. Levorphanol                                 30mg\n4. Hydrocodon                                   200mg     8. Methamphetamin                            100mg\n5. Hydromorphon                                  30mg     9. Methylphenidat                            200mg\n6. Levomethadon                                  60mg   10. Morphin                                    500mg\n7. Levorphanol                                   30mg   11. Normethadon                                200 mg","540                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n12. Opium, eingestelltes,                    15 000 mg       (3) Das Bundesgesundheitsamt gibt das in Ab-\noder die entsprechende Menge einer                 satz 1 bezeichnete amtliche Formblatt heraus; es\nnative Opiumalkaloide in ihrem                      stellt die Formblätter den Ländern kostenlos zur\nnatürlichen Mischungsverhältnis                     Verfügung. Für besondere Zwecke, insbesondere\nenthaltenden Zubereitung                            zur Verwendung in Krankenhäusern, können Form-\n13. Oxycodon\nblätter abweichenden Inhalts vom Bundesgesund-\n300mg\nheitsamt herausgegeben werden.\n14. Pethidin                                  1 000 mg\n(4) Die Formblätter sollen diebstahlsicher aufbe-\n15. Phenm.etrazin-8-chlorth()Ophyllinat         600mg     wahrt werden.\n16. Piritramid                                  200mg\n§ 10\n17. Thebacon                                    200mg\n(1) Die Verschreibung muß folgende Angaben ent-\n18. Tiliclin                                  1 050 mg    halten:\n(2) ln besonders schweren Krankheitsfällen darf        1. Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für\nder Tierarzt für ein Tier an einem Tag eins der in            den das Betäubungsmittel bestimmt ist; bei tier-\nAbsatz 1 Nr. 2, 3, 5 b.is 7, 10, 12 bis 14, 16 und 18         ärztlichen Verschreibungen die Art des Tieres\ngenannten Betäubungsmittel über die dort festge-               sowie Name und Anschrift des Tierhalters,\nsetzten Höchstnumgen hinaus, jedoch nicht mehr als        2. Ausstellungsdatum,\ndie zweifache Höchstmenge verschreiben. In diesen\nFällen hat er auf der Verschreibung den eigenhän-         3. Bestandteile, Gewichtsmengen und DarreichUngs-\ndigen Vennerk „Menge tierär7tlich begründet\" an-              form, bei abgeteilten Betäubungsmitteln ferner den\nzubring<:~n.                                                  Betäubungsmittelgehalt je abgeteilte Form und\ndie Stückzahl; bei Betäubungsmitteln in abgabe-\n(3) Der Tierarzt dc1rf für den Bedarf seiner Praxis       fertiger Packung die Bezeichnung, die Darrei-\nan einem Tag nur verschreiben:                                chungsform, den Betäubungsmittelgehalt nach\n1. eins der in Absatz l genannten Betäubungsmittel           Gewicht je Packungseinheit, bei abgeteilten For-\nbis zu den dort fcst9Psetzten Höchstmengen,               men je abgeteilte Form und die Stückzahl,\n2. Cocain                                     1 000 mg    4. Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe;\nbei Verschreibung von Amphetamin oder Cocain\nzu Eingriffen am lluf, an den Klauen oder am\nfür einen Patienten zur Anwendung am Auge\nAuge, und zwar\nferner die Angabe dieses Bestimmungszweckes,\na) als Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom\n5. Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes\nHundert oder\noder Tierarztes, dessen Berufsbezeichnung und\nb) als Augentablette oder als Salbe bis zu einem         Anschrift; im Vertretungsfall ferner die entspre-\nGehalt von 2 vom Hundert oder                        chenden Angaben über den Vertretenen,\n3. Fentanyl                                       5 mg    6. in den Fällen des § 6 Abs. 2 und des § 8 Abs. 2\na) zur Prämedikation und Anästhesie einschließ-          den dort vorgeschriebenen Vermerk,\nlich der Neurolcptanalgesie oder                 7. in den Fällen des § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 und § 8\nb) zur Immobilisierung.                                  Abs. 3 den Vermerk „Praxisbedarf\" an Stelle der\nAngaben in den Nummern 1 und 4,\n(4) Der Tierarzt darf für den Beda.rf einer Tier-\nklinik, einer Teileinheit einer Tierklinik (Station)      8. in den Fällen des § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 3 und § 8\noder eines zoologischen Gartens, die seiner Leitung           Abs. 4 die Namen der dort genannten Einrichtun-\noder Aufsicht unterstehen, nur die in den Absätzen            gen an Stelle der Angaben in den Nummern 1\n1 und 3 Nr. 2 und 3 genannten Betäubungsmittel                und 4,\nunter Einhaltung der dort außer den Höchstmengen          9. ungekürzte Unterschrift des verschreibenden\nfestgesetzten sonstigen Beschränkungen verschrei-             Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes.\nben.\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen auf allen\n§9                            Teilen des amtlichen Formblatts übereinstimmen\nund von dem Verschreibenden eigenhändig mit Tin-\n(1) Betäubungsmittel dürfen nur auf einem drei-\ntenstift oder Kugelschreiber vorgenommen werden.\nteiligen amtlichen Formblatt (Teile I, II und III) im\nDie Angaben nach den Nummern 1, 2, 5, 7 und 8\nDurchschreibeverfahren verschrieben werden. Zur\nkönnen auch maschinell oder mit Stempeln erfolgen.\nVerschreibung anderer Arzneimittel darf dieses\nDie Mengen sind in arabischen Ziffern anzugeben\nFormblatt nur verwendet werden, wenn die Ver-\nund in Worten zu wiederholen.\nschreibung neben einc~m Betäubungsmittel erfolgt.\n(2) Die Teile I und II des Formblatts sind zur Vor-                        III. Die Abgabe\nlage in der Apotheke bestimmt; Teil III verbleibt\nbei dem Verschreibenden. Er hat diese Durch-                                         § 11\nschriften drei Jahre, nach Ausstellungsdaten ge-\nBetäubungsmittel dürfen nicht abgegeben werden\nordnet, aufzubewahren und auf Verlangen dem\nBundesgesundheitsamt oder der nach Landesrecht            auf eine Verschreibung,\nzuständi9en Behörde einzusenden oder Beauftragten         1. die nach den §§ 5 bis 8 oder 14 Abs. 2 nicht aus-\nclieser Behörden vorzulegen.                                  gestellt werden durfte,","Nr. 22 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1978                             541\n2. bei der eine Vorschrift der §§ 9, 10 oder 14 Abs. 1        f ahrteischiffen und nur zum Ersatz verbrauchter\nSatz 2 nicht beachtet wurde oder                         oder unbrauchbar gewordener oder außerhalb des\nGeltungsbereichs des Betäubungsmittelgesetzes\n3. die vor mehr als 7 Tagen ausgestellt wurde.\nbeschaffter Betäubungsmittel erfolgt,\n§ 12                          3. der Abgebende sich vorher überzeugt hat, daß\ndie noch vorhandenen Betäubungsmittel nach Art\n(1) Der Abgebende hat auf dem Teil I des amt-             und Menge mit den Eintragungen im Betäubungs-\nlichen Formblatts folgende Angaben zu machen:                mittelbuch des Schiffes übereinstimmen, und\n1. Name oder Firma und Anschrift der Apotheke,           4. der Abgebende sich den Empfang von dem für die\n2. Abgabedatum und                                            ordnungsgemäße Durchführung der Krankenfür- -\n3. Namenszeichen des Abgebenden.                              sorge Verantwortlichen bescheinigen läßt.\n(2) Die Teile I hat der Apothekenleiter drei Jahre,      (4) Die Bescheinigung nach Absatz 3 Nr. 4 hat\nnach Abgabedaten geordnet, aufzubewahren und auf          folgende Angaben zu enthalten:\nVerlangen dem Bundesgesundheitsamt oder der               1. Art und Menge der abgegebenen Betäubungs-\nnach Landesrecht zuständigen Behörde einzusenden              mittel (§ 10 Abs. 1 Nr. 3),\noder Beauftragten dieser Behörden vorzulegen. Die\nTeile II sind zur Verrechnung bestimmt.                   2. Abgabedatum,\n3. Name des Schiffes,\n§ 13\n4. Name des Reeders,\nDer Arzt und der Tierarzt dürfen aus ihren Haus-      5. Heimathafen des Schiffes und\napotheken Betäubungsmittel nur unter Einhaltung\nder für die Verschreibung geltenden Vorschriften          6. eigenhändige Unterschrift des für die Kranken-\nder §§ 4, 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1, 2 und § 8 Abs. 1, 2          fürsorge Verantwortlichen.\nabgeben.\n(5) Der Abgebende hat die Bescheinigung nach\nAbsatz 3 Nr. 4 unverzüglich dem von der zustän-\nIV. Das Verschreiben und die Abgabe            digen Behörde beauftragten Arzt zur nachträglichen\nzur Ausrüstung von Kauffahrteischiffen         Verschreibung vorzulegen. Dieser hat die Verschrei-\nbung auszustellen, wenn die Voraussetzungen des\n§ 14                          Absatzes 3 Nr. 1 und 2 vorgelegen haben.\n(1) Für das Verschreiben und die Abgabe von\nBetäubungsmitteln zur Ausrüstung von Kauffahrtei-\nschiffen gelten die §§ 5 und 9 bis 12. Verschreibun-                   V. Der Nachweis des Verbleibs\ngen müssen die in Absatz 4 Nr. 3 bis 5 genannten\nAngaben an Stelle der Angaben in § 10 Abs. 1 Nr. 1                                   § 15\nund 4 enthalten.\n(1) Uber den Verbleib der Betäubungsmittel sind\n(2) Nur ein von der zuständigen Behörde beauf-        in\ntragter Arzt darf Betäubungsmittel zur Ausrüstung\nvon Kauffahrteischiffen verschreiben. Er darf für        1. Apotheken,\nKauffahrteischiffe                                       2. ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken,\n1. ohne Schiffsarzt nur die in § 6 Abs. 1 Nr. 6, 13      3. ärztlichen,     zahnärztlichen und     tierärztlichen\nund 15 und                                               Praxen,\n2. mit Schiffsarzt nur die in § 6 Abs. 1 Nr. 5, 6, 9, 11 4. Krankenhäusern,\nund 13 bis 15 genannten Betäubungsmittel ver-\n5. Zahnkliniken,\nschreiben. Ausnahmsweise dürfen für die Aus-\nrüstung von Kauffahrteischiffen, die nicht die      6. Tierkliniken und\nBundesflagge führen, an Stelle der in Satz 2 ge-    7. zoologischen Gärten\nnannten Betäubungsmittel andere der in § 6 Abs.\n1 genannten Betäubungsmittel verschrieben wer-      Karteikarten nach amtlichem Formblatt zu führen.\nden. Die in § 6 Abs. 1 festgesetzten Höchstmen-     Bestehen in den in den Nummern 4 bis 7 genannten\ngen gelten nicht.                                   Einrichtungen Teileinheiten (Stationen), ist der\nNachweis in diesen· zu führen. In Teileinheiten\n(3) Ausnahmsweise dürfen Betäubungsmittel für         (Stationen) können an Stelle von Karteikarten auch\ndie Ausrüstung von Kauffahrteischiffen, die die          Bücher mit fortlaufend numerierten· Seitenzahlen\nBundesflagge führen, von einer Apotheke zunächst         nach amtlichem Formblatt (Betäubungsmittelbücher)\n-ohne Verschreibung abgegeben werden, wenn                verwendet werden.\n1. der im Absatz 2 bezeichnete Arzt nicht recht-            (2) Der Apothekenleiter und in den Fällen des Ab-\nzeitig vor dem Auslaufen des Schiffes erreichbar    satzes 1 Nr. 2 bis 7 der jeweils verantwortliche\nist,                                         ·      Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt haben mindestens ein-\n2. die Abgabe nach Art und Menge im Rahmen der          mal monatlich die vorschriftsmäßige Führung der\nVerordnung über die Krankenfürsorge auf Kauf-       Karteikarten oder Betäubungsmittelbücher zu prü-","542                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nfen und, sofern eine Änderung eingetreten ist, ihr            (2) Nach § 11 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b des Be-\nNamenszeichen und das Datum anzubringen.                   täubungsmittelgesetzes wird bestraft, wer in einer\nApotheke\n(3) Die Karteikarten oder Betäubungsmittelbücher\nsind drei Jahre, von der letzten Eintragung an ge-         1. ein Betäubungsmittel\nrechnet, aufzubewahren und auf Verlangen dem                   a) entgegen § 11 Nr. 1 auf eine Verschreibung\nBundesgesundheitsamt oder der nach Landesrecht                     abgibt, die nach den §§ 5 bis 8 oder 14 Abs. 2\nzuständigen Behörde einzusenden oder Beauftragten                 nicht ausgestellt werden durfte, oder\ndieser Behörden vorzulegen. Während die Kartei-\nkarten oder Betäubungsmittelbücher den Behörden                 b) entgegen § 11 Nr. 3 auf eine Verschreibung\nvorliegen, sind vorläufige Aufzeichnungen vorzu-                  abgibt, die vor mehr als 7 Tagen ausgestellt\nnehmen, die nach der Rückgabe der Karteikarten                     wurde,\noder Betäubungsmittelbücher nachzutragen sind.                 oder\n(4) Das Bundesgesundheitsamt gibt die in Absatz 1       2. entgegen § 14 Abs. 5 Satz 1 die Bescheinigung\nbezeichneten amtlichen Formblätter heraus.                     über die Abgabe der Betäubungsmittel nicht oder\nnicht rechtzeitig dem beauftragten Arzt vorlegt.\nVI. Straf- und Bußgeldvorschriften\n§ 17\n§ 16                               Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 5\n(1) Nach§ 11 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe b des Be-       des Betäubungsmittelgesetzes handelt, wer vorsätz-\ntäubungsmittelgesetzes wird bestraft, wer                  lich oder fahrlässig\n1. als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt                        1. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 ein Betäubungsmittel\nnicht auf dem amtlichen Formblatt verschreibt\na) entgegen § 5 Abs. 1 ein in der Anlage aufge-            oder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 das Formblatt zur\nführtes Betäubungsmittel,                              Verschreibung anderer Arzneimittel verwendet,\nb) entgegen § 5 Abs. 2 ein Betäubungsmittel als\nStoff oder                                         2. entgegen § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1\nSatz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht\nc) entgegen § 5 Abs. 3 ein Betäubungsmittel als           vollständig oder entgegen § 10 Abs. 2 nicht in der\nZubereitung, deren Betäubungsmittelgehalt die         vorgeschriebenen Form macht,\nfestgesetzte Höchstmenge übersteigt,\nverschreibt,                                          3. einer Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 2 oder § 12\nAbs. 2 über die Aufbewahrung, die Einsendung\n2. als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt                            oder die Vorlage zuwiderhandelt,\na) entgegen § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder § 1\nAbs. 1 für einen Patienten,                       4. einer Vorschrift des § 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 über\nden Inhalt der Bescheinigung zuwiderhandelt\nb) entgegen § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 für ein          oder\nTier oder\nc) entgegen § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 3     5. einer Vorschrift des § 15 Abs. 1 bis 3 über die\nfür den Bedarf seiner Praxis                          Führung, die Prüfung, die Aufbewahrung, die\nan einem Tag mehr als eins der dort genannten              Einsendung oder die Vorlage der Karteikarten\nBetäubungsmittel, ein solches Betäubungsmittel             oder Betäubungsmittelbücher oder über die vor-\nüber die festgesetzte Höchstmenge hinaus oder              läufigen Aufzeichnungen zuwiderhandelt.\nunter Nichteinhaltung einer sonstigen Beschrän-\nkung verschreibt,\n3. als Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt entgegen § 6                           VII. Schlußvorschriften\nAbs. 4, § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 4\na) Betäubungsmittel für andere als die dort be-                                  § 18\nzeichneten Einrichtungen oder\nDie Durchführung dieser Verordnung obliegt den\nb) dort genannte Betäubungsmittel unter Nicht-         Ländern. Soweit es sich um die Durchführung von\neinhaltung der festgesetzten sonstigen Be-        Vorschriften handelt, die im Zusammenhang mit der\nschränkungen                                      Einführung des im § 9 Abs. 1 bezeichneten amt-\nverschreibt,                                           lichen Formblatts für Betäubungsmittelverschrei-\n4. als Arzt oder Tierarzt entgegen § 13 Betäubungs-        bungen stehen, gilt dies nur für die Dauer von fünf\nmittel aus seiner Hausapotheke abgibt,                 Jahren.\n5. als nicht beauftragter Arzt entgegen § 14 Abs. 2                                  § 19\nSatz 1 Betäubungsmittel für die Ausrüstung von\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nKauffahrteischiffen verschreibt oder\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des\n6. als beauftragter Arzt entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2       Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes vom\noder 3 andere als die dort genannten Betäubungs-       22. Dezember 1971 (BGBI. I S. 2092) auch im Land\nmittel verschreibt.                                    Berlin.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. April 1978                           543\nAnlage\n(zu § 5 Abs. 1)\nBetäubungsmittel, die nicht verschrieben werden dürfen:\n1. Acetorphin                                         31. Dihydrocodein, sofern der Gehalt in der Zu-\nbereitung mehr als 2,5 vom Hundert oder je\n2. Acetyldihydrocodein\nabgeteilte Form mehr als 100 mg beträgt\n3. Acetylmethadol\n32. Dihydromorphin\n4. Äther des Morphins, ausgenommen Äthylmor-\n33. Dimenoxadol\nphin, Codein und Pholcodin\n34. Dimepheptanol\n5. Äthylmethylthiambuten\n35. Dimethylthiambuten\n6. Äthylmorphin, sofern der Gehalt in der Zube-\nreitung mehr als 2,5 vom Hundert oder je abge-     36. Dioxaphetylbutyrat\nteilte Form mehr als 100 mg beträgt\n37. Diphenoxylat, ausgenommen in Zubereitungen,\n7. Allylprodin                                               die je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Diphen-\noxylat oder eines seiner Salze und, bezogen\n8. Alphacetylmethadol\nauf diese Menge, mindestens ·1 vom Hundert\n9. Alphameprodin                                             Atropinsulfat enthalten\n10. Alphamethadol                                      38. Dipipanon\n11. Alphaprodin                                        39. DMHP\n12. Anileridin                                         40. DMT\n13. Benzethidin                                        41. DOM (STP)\n14. Benzylmorphin                                      42. Drotebanol\n15. Betacetylmethadol                                  43. Ecgonin\n16. Betameprodin                                       44. Ester des Dihydromorphins\n17. Betamethadol                                       45. Ester des Ecgonins, ausgenommen Cocain\n18. Betaprodin                                         46. Ester des Hydrocodons, ausgenommen\nThebacon\n19. Bezitramid\n47. Ester des Hydromorphons\n20. Cannabis\na) Blüten oder Fruchtstände der zur Gattung        48. Ester der Methylphenylpiperidincarbonsäure\nCannabis gehörenden Pflanzen, denen das               (einschließlich Properidin), ausgenommen\nHarz nicht entzogen worden ist,                       Pethidin\nb) Zubereitungen der unter a genannten Stoffe,     49. Ester des Morphins (einschließlich Diacetyl-\nc) Cannabis-Harz und seine Zubereitungen                  morphin und Nicomorphin)\n21. Clonitazen                                         50. Ester des Oxycodons\n22. Coca-Blätter und ihre Zubereitungen                51. Etonitazen\n23. Codein, sofern der Gehalt in der Zubereitung       52. Etorphin_\nmehr als 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte        53. Etoxeridin\nForm mehr als 100 mg beträgt\n54. Furethidin\n24. Codoxim\n55. Hydromorphinol\n25. Desomorphin                                        56. H ydroxypethidin\n26. DET                                                57. Isomethadon\n27. Dexamphetamin                                      58. Levomethorphan\n28. Diampromid                                         59. Levomoramid\n29. Diäthylthiambuten                                   60. Levophenacylmorphan\n30. Difenoxin, ausgenommen in Zubereitungen, die        61. Lysergid\nje abgeteilte Form bis zu 0,5 mg Difenoxin       62. Mescalin\noder eines seiner Salze und, bezogen auf\ndiese Menge, mindestens 5 vom Hundert            63. Metazocin\nAtropinsulfat enthalten                         64. Methadon","544                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n65. Melhadon-Zwischenprodukt                         88. Phenmetrazin, ausgenommen Phenmetrazin-8-\n66. Methyldesorphin                                         chlortheophyllinat\n89. Phenomorphan\n67. Methyl<lihydromorphin\n90. Phenoperidin\n68. Metopon\n91. Pholcodin, sofern der Gehalt in der Zuberei-\n69. Moramid-Zwischenprodukt                                 tung mehr als 2,5 vom Hundert oder je abge-\n70. Morpheridin                                             teilte Form mehr als 100 mg beträgt\n71. Morphin-N-oxid und seine Abkömmlinge sowie       92. Piminodin\nandere Morphin-Abkömmlinge mit fünfwerti-      93. Proheptazin\ngem Stickstoff\n94. Propiram, ausgenommen in Zubereitungen, die\n72. Myrophin                                                je abgeteilte Form bis zu 100 mg Propiram\noder eines seiner Salze und mindestens die-\n73. Nicocodin\nselbe Menge Methylcellulose enthalten\n74. Nicodicodin                                      95. Psilocin\n75. Noracymethadol                                   96. Psilocin-(äth)\n76. Norcodein                                        97. Psilocybin\n77. Norlevorphanol                                   98. Psilocybin-(äth)\n78. Normorphin                                       99. Racemethorphan\n79. Norpipanon                                      100. Racemoramid\n80. Oxymorphon                                      101. Racemorphan\n81. Parahexyl                                       102. Rohcocain\n82. Pethidin-Zwischenprodukt A                      103. Rohmorphin einschließlich Mohnstrohkonzentrat\n83. Pethidin-Zwischenprodukt B                      104. Rohopium\n84. Pethidin-Zwischenprodukt C                      105. Rückstände des Rauchopiums\n85. Phenadoxon                                      106. Tetrahydrocannabinole\n86. Phenamprornid                                   107. Thebain\n87. Phenazocin                                      108. Trimeperidin."]}