{"id":"bgbl1-1978-22-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":22,"date":"1978-04-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/22#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_22.pdf#page=1","order":1,"title":"Achte Verordnung über die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe (Achte Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung - BtMGlV 8)","law_date":"1978-04-25T00:00:00Z","page":529,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["529\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                Z 1997 A\n1978                      Ausgegeben zu Bonn am 28.April 1978                                                                               Nr.22\nTag                                               Inhalt                                                                                   Seite\n25. 4. 78 Achte Verordnung über die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe (Achte Betäu-\nbungsmittel-Gleichstellungsverordnung - BtMGlV 8) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 529\nneu: 2121-6-21-8\n25. 4. 78 Neufassung der Liste der den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b und Nr. 2 des\nBetäubungsmittelgesetzes genannten Stoffen gleichgestellten Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          531\nneu:: 2121-6-23-2\n25. 4. 78 Zweite Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungs-Verordnung . . . .                                              535\n2121-6-22\n25. 4. 78 Neufassung der Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des\nVerbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungs-Verordnung -\nBtMVV) ................................. ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     537\n2121-6-22\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             545\nAchte Verordnung\nüber die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe\n(Achte Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung - BtMGlV 8)\nVom 25. April 1978\nAuf Grund des § 1 Abs. 2, 3 und 6, des § 4 Abs. 4              (2) Auf Zubereitungen des in Absatz 1 bezeich-\nund des § 7 des Betäubungsmittelgesetzes in der               neten Stoffes oder eines seiner Salze, die ohne ein\nFassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1972                weiteres Betäubungsmittel je abgeteilte Form bis zu\n(BGBI. I S. 1) verordnet die Bundesregierung:                 750 mg Tilidin oder eines seiner Salze und, bezogen\nauf diese Menge, mindestens 7,5 vom Hundert\n§ 1                             Naloxonhydrochlorid enthalten, finden betäubungs-\nmittelrechtliche Vorschriften keine Anwendung.\n(1) Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Be-\ntäubungsmittelgesetzes genannten Stoffen werden                                                                §    3\nfolgende Stoffe gleichgestellt:\nAuf Zubereitungen .von Difenoxin oder eines sei-\nPflanzen und Pflanzenteile der zu den Arten Papa-             ner Salze, die ohne ein weiteres Betäubungsmittel\nver bracteatum und Papaver somniferum gehören-                je abgeteilte Form bis zu 0,5 mg Difenoxin oder\nden Pflanzen, ausgenommen deren Samen.                        eines seiner Salze und, bezogen auf diese Menge,\n(2) Dienen die in Absatz 1 bezeichneten Stoffe              mindestens 5 vom Hundert Atropinsulfat enthalten,\nZierzwecken, so finden betäubungsmittelrechtliche             finden            betäubungsmittelrechtliche                                    Vorschriften\nVorschriften nur Anwendung auf die Einfuhr,                   keine Anwendung.\nDurchfuhr, Ausfuhr, den Anbau und die Gewinnung                                                                § 4\nsolcher Stoffe.                                                  Auf Zubereitungen von Diphenoxylat oder eines\n§  2                            seiner Salze, die ohne ein weiteres Betäubungsmittel\nje abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Diphenoxylat oder\n(1) Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Be-\neines seiner Salze und, bezogen auf diese Menge,\ntäubungsmittelgesetzes genannten Stoffen werden\nmindestens 1 vom Hundert Atropinsulfat enthalten,\nfolgender Stoff und seine Salze gleichgestellt:\nfinden            betäubungsmittelrechtliche                                    Vorschriften\nKurzbezeichnung             Wissenschaftliche Bezeichnung\nkeine Anwendung.\n§ 5\nTilidin                     Äthyl-(2-dimethylamino-              Wer einen oder mehrere der nach den § § 1 und 2\nl-phenyl-cyclohex-3-•en-l-        gleichgestellten Stoffe, eines oder mehrere ihrer\ncarboxylat)                       Salze oder Zubereitungen aus diesen Stoffen oder","530                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nSalzen am Tc.19e des Inkrafttretens dieser Verord-          (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für denjeni-\nnung einführt, herstellt oder verarbeitet, ist berech-   gen, der nach § 3 Abs. 4 des Betäubungsmittelgeset-\n1igt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über sei-     zes keiner Erlaubnis bedarf.\nnen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3\nAbs. 1 des Bet.Jubungsmittelgesetzes die Stoffe,\n§ 7\nSalze oder Zubereitungen in gleichem Umfange wie\nbisher einzuführen, herzustelJen oder zu verarbei-          Soweit der in § 2 Abs. 1 gleichgestellte Stoff,\nten. Wird der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis         eines oder mehrere seiner Salze oder Zubereitungen\nnicht innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten die-     aus diesem Stoff oder seinen Salzen in zur Abgabe\nser Verordnung gestellt, so erlischt die Berechti-       an das Publikum bestimmten fertigen Packungen\ngung rn it Ablauf dieser Frist.                          enthalten sind, die den Anforderungen nach § 7 des\nBetäubungsmittelgesetzes erlassenen Vorschriften\n§ (i                           über die Kennzeichnung von Betäubungsmittel ent-\nhaltenden Arzneimitteln nicht entsprechen, dürfen\n(1) Wer einen oder mehrere der nach den §§ 1          sie vom Hersteller und im Großhandel bis zum Ab-\nund 2 9leich9estellten Stoffe, eines oder mehrere        lauf von drei Monaten, in den Apotheken bis zum\nihrer Salze oder Zubereitungen aus diesen Stoffen        Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser\noder Salzen am Tage des lnkrafttretens dieser Ver-       Verordnung noch in diesen Packungen abgegeben\nordnung in Gewahrsam hal, ist verpflichtet, diese        werden.\ndem Bun desges u ndhei tsam t     (Bundesopiumstelle)\n§ 8\nunter Angabe der Art und Menge der Stoffe, Salze\noder Zubereitungen innerhalb von zwei Wochen                Der Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-\nnach Inkrafttreten dieser Verordnung mitzuteilen.        sundheit macht in alphabetischer Reihenfolge die\nbisher den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b\n(2) Wer einen oder md1rere der nach den §§ 1\nund Nr. 2 des Betäubungsmittelgesetzes genannten\nund 2 gleichgestellten Stoffe, eines oder mehrere\nStoffen gleichgestellten Stoffe sowie die Ausnahmen\nihrer Salze oder Zubereitungen aus diesen Stoffen\nfür diese Stoffe und für bestimmte Zubereitungen\noder ihren Salzen am Tage des lnkrafttretens dieser\naus diesen Stoffen im Bundesgesetzblatt bekannt.\nVerordnung in Cewahrsam hat und eine Erlaubnis\nnach § 3 Abs. 1 des BetJuhungsmittelgesetzes nicht\nbeantragen will, kann innerhalb von zwei Wochen                                    § 9\nnach Inkrafttreten dieser Verordnung diese Stoffe,          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nSalze oder Zubereitungen an ein zum Handel mit           leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des\nBetdubungsrnitteln zugelassenes Unternehmen ohne         Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes vom\ndiese Erlaubnis abgeben oder veräußern. Das Unter-       22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2092) auch im Land\nnehmen ist verpflichtet, dem Bundesgesundheitsamt        Berlin.\n(Bundesopiurnstelle) innerhalb von drei Monaten\n§ 10\nnach Inkrafttreten dieser Verordnung den früheren\nBesitzer und die Art: und Menge der erworbenen              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nStoffe, Salze oder Zubereitungen mitzuteilen.            dung in Kraft.\nBonn, den 25. April 1978\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nAntje Huber"]}