{"id":"bgbl1-1978-21-2","kind":"bgbl1","year":1978,"number":21,"date":"1978-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_21.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Schiffsbetriebsmeister und über den Erwerb des Schiffsbetriebsmeisterbriefes (Schiffsbetriebsmeister-Verordnung)","law_date":"1978-04-18T00:00:00Z","page":514,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["514                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVerordnung\nüber die berufliche Fortbildung zum Schiffsbetriebsmeister\nund über den Erwerb des Schiffsbetriebsmeisterbriefes\n(Schiffsbetriebsmeister-Verordnung)\nVom 18. April 1978\nAuf Grund des § 142 Abs. 1 Satz 1 und 2 des See-      fachpraktischen, fachtheoretischen, wirtschafts- und\nmannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,      rechtskundlichen sowie berufs- und arbeitspädago-\nGliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten berei-        gischen Kenntnisse vermittelt werden.\nnigten Fassung, der durch Artikel 49 des Gesetzes\nvom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden          (2) Durch die Schiffsbetriebsmeisterprüfung ist\nist, und des § 7 Satz 1 und des § 12 Abs. 2 des Ge-      festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die not-\nsetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge-          wendigen Kenntnisse und Fertigkeiten hat, um Mei-\nbiet der Seeschiffahrt in der Fassung der Bekannt-       sterfunktionen im Gesamtschiffsbetrieb auszuüben\nmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. I S. 1314) wird         und Auszubildende auszubilden.\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bil-\ndung und Wissenschaft und dem Bundesminister                                      § 3\nder Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates ver-                            Zuständige Stelle\nordnet:\nZuständige Stelle im Sinne dieser Verordnung ist\nder Verein zur Förderung des seemännischen Nach-\nErster Teil                       wuchses e. V., Bremen.\nBerufliche Fortbildung\nZweiter Teil\n§ 1\nFortbildungslehrgang\nAnwendungsbereich\n(1) Zur Vorbereitung auf die Schiffsbetriebsmei-                               § 4\nsterprüfung können Fortbildungslehrgänge nach                   Art und Dauer der Fortbildungslehrgänge\nden §§ 4 bis 9 durchgeführt werden. Die Fortbil-\ndungslehrgänge müssen von der zuständigen Stelle            (1) Es können Fortbildungslehrgänge A, B 1 und\nanerkannt sein.                                          B 2 durchgeführt werden.\n(2) Zum Nachweis von Kenntnissen und Fertig-             (2) Der Fortbildungslehrgang A umfaßt minde-\nkeiten, die für die berufliche Fortbildung zum           stens 1 160 Unterrichtsstunden.\nSchiffsbetriebsmeister erworben worden sind, kann           (3) Die Fortbildungslehrgänge B 1 und B 2 umf as-\ndie zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 10           sen jeweils mindestens 670 Unterrichtsstunden.\nbis 23 durchführen.\n§ 2                                                    § 5\nZiel der beruflichen Fortbildung                          Zulassungsvoraussetzungen\nzum Fortbildungslehrgang A\n(1) Durch die Teilnahme an dem Fortbildungslehr-\ngang nach § 1 sollen die Kenntnisse und Fertigkei-          (1) Zum Fortbildungslehrgang A ist zuzulassen,\nten, die in der Berufsausbildung und in der anschlie-    wer nachweist:\nßenden Berufspraxis im Schiffsbetrieb erworben           1. den Erwerb des Matrosenbrief es oder den Erwerb\nwurden, vertieft, ergänzt und die erforderlichen             des  Facharbeiter-/Gesellenbriefes  auf   Grund","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1978                         515\neiner erfolgreich abgelegten Abschlußprüfung in         (2) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen\neinem anerkannten Ausbildungsberuf des Berufs-       von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3\nfeldes „Metall\",                                     befreien: ·\n2. die Befähigung zum Einsatz auf Schiffen mit\n§ .,.\nintegrierter Mannschaft,\n3. den erfolgreichen Abschluß der Ausbildung zum -                Lehrstoff des Fortbildungslehrganges A\nFeuerschutz- und Rettungsbootmann und                   Der Fortbildungslehrgang A erstreckt sich auf\n4. eine mindestens vierjährige praktische Tätigkeit      folgende Teile mit folgenden Lerngebieten:\nim Schiffsbetrieb nach dem Erwerb des Matrosen-      1. Fachtheoretischer und fachpraktischer Teil:\noder Facharbeiter-/Gesellenbriefes gemäß Num-\na) Stoffkunde\nmer 1; hiervon müssen mindestens 150 Tage mit\npraktischer Tätigkeit vom Bewerber mit Matro-            b) Arbeits- und Fertigungstechniken\nsenbrief im Maschinenbereich und vom Bewerber            c) Maschinenkunde\nmit Facharbeiter-/Gesellenbrief im Decksbereich          d) Schiffskunde\nnachgewiesen werden. Auf die geforderte vier-            e) Brückendienst\njährige Tätigkeit im Schiffsbetrieb kann eine\nf) Ladungskunde\npraktische Tätigkeit · in Landbetrieben bis zu\n18 Monaten angerechnet werden.                           g) Physik/Chemie\nh) Mathematik\n(2) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen\ni) Deutsch und Schriftverkehr\nvon den Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4\nbefreien.                                                     j) Englisch (seemännisch/tßchnisches Facheng-\nlisch).\n§ 6                          2. Wirtschafts- und rechtskundlicher Teil:\na) Planung und Betriebsorganisation\nZulassungsvoraussetzungen\nzu den Fortbildungslehrgängen B 1 und B 2             b) Schiffahrtsrecht\nc) Sozialkunde\n(1) Zu den Fortbildungslehrgängen B 1 und B 2 ist\nzuzulassen, wer nachweist:                                   d) Personalführung\ne) Unfall- und Arbeitsschutz (Schiffssicherung).\n1. a) für den Fortbildungslehrgang B 1 den Erwerb\ndes Matrosenbriefes und die erfolgreiche Teil-  3. Berufs- und arbeitspädagogischer Teil:\nnahme an einem von der zuständigen Stelle            a) Grundfragen der Berufsbildung\nanerkannten Bootsmannlehrgang oder den Er-           b) Planung und Durchführung der Ausbildung\nwerb des Facharbeiter-/Gesellenbriefes auf           c) Der Jugendliche in der Ausbildung\nGrund einer erfolgreich abgelegten Ab.;\nd) Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.\nschlußprüfung in einem anerkannten Ausbil-\ndungsberuf des Berufsfeldes „Holz\" oder\n„Metall\" und die erfolgreiche Teilnahme an                                  § 8\neinem von der zuständigen Stelle anerkannten·\nLehrstoff der Fortbildungslehrgänge B 1 und B 2\nLehrgang zum Decksschlosser oder\nb) für den Fortbildungslehrgang B 2 den Erwerb          (1) Der Fortbildungslehrgang B 1 erstreckt sich\ndes Facharbeiter-/Gesellenbriefes auf Grund      auf folgende Teile mit folgenden Lerngebieten:\neiner erfolgreich abgelegten Abschlußprüfung     1. Fachtheoretischer und fachpraktischer Teil:\nin einem anerkannten Ausbildungsberuf des\na)  Arbeits- und Fertigungstechniken\nBerufsfeldes „Metall\" und die erfolgreiche\nTeilnahme an einem von der zuständigen               b)  Maschinenkunde\nStelle anerkannten Lehrgang zum Maschinen-           c)  Physik/Chemie\nvormann,                                             d)  Mathematik\n2. den. erfolgreichen Abschluß der Ausbildung zum            e)  Englisch (seemännisch/technisches Facheng-\nFeuerschutz- und Rettungsbootm9,nn sowie den                 lisch).\nErste-Hilfe-Schein und\n2. Wirtschafts- und rechtskundlicher Teil:\n3. eine mindestens vierjährige praktische Tätigkeit          a) Planung und Betriebsorganisation\nim Schiffsbetrieb nach dem Erwerb des Matrosen-\noder Facharbeiter-/Gesellenbriefes gemäß Num-            b) Sozialkunde\nmer 1; hiervon müssen mindestens 150 Tage mit            c) P,ersonalführung\npraktischer Tätigkeit von Bewerbern für den              d) Unfall- und Arbeitsschutz.\nFortbildungslehrgang B 1 im Maschinenbereich\nund von Bewerbern für den Fortbildungslehr-         3. Berufs- und arbeitspädagogischer Teih\ngang B 2 im Decksbereich nachgewiesen werden.            a) Grundfragen der Berufsbildung\nAuf die vierjährige praktische Tätigkeit im              b) Planung und Durchführung der Ausbildung\nSchiffsbetrieb kann eine praktische Tätigkeit in\nLandbetrieben bis zu 18 Monaten angerechnet              c) Der Jugendliche in de~ Ausbildung\nwerden.                                                  d) Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.","516                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n(2) Der Fortbildungslehrgang B 2 erstreckt sich          (4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglie-\nauf folgende Teile mit folgenden Lerngebieten:           der werden von der zuständigen Stelle für drei\n1. Fachtheoretischer und fachpraktischer Teil:\nJahre berufen.\na)  Arbeits- und Fertigungstechniken                    (5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglie-\nb)  Schiffskunde                                     der können nach Anhörung der an ihrer Berufung\nc)  Brückendienst                                    Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen wer-\nden.\nd)  Ladungskunde\ne)  Physik/Chemie                                       (6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehren-\nf) Mathematik                                       amtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäum-\nnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von ande-\ng)  Englisch (seemännisch/technisches Facheng-\nrer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschä-\nlisch).                                          digung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen\n2. Wirtschafts- und rechtskundlicher Teil:               Stelle mit Genehmigung des Bundesministers für\na) Planung und Betriebsorganisation                  Verkehr festgesetzt wird.\nb) Sozialkunde\n(7) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden,\nc) Personalführung                                   wenn die erforderliche Zahl von Mitgliedern des\nd) UnfaJl- und Arbeitsschutz.                        Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.\n3. Berufs- und arbeitspädagogischer Teil:\na) Grundfragen der Berufsbildung                                              § 12\nb) Planung und Durchführung der Ausbildung                  Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung\nc) Der Jugendliebe in der Ausbildung\n(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte\nd) Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.\neinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der\nVorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht der-\n§ 9\nselben Mitgliedergruppe angehören.\nTeilnahmebescheinigung\n(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn\nUber die regelmäßige Teilnahme an dem Fortbil-        zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mit-\ndungslehrgang ist eine Bescheinigung auszustellen,       wirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abge-\naus der die Lerngebiete gemäß § 7 oder § 8 hervor-       gebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die\ngehen.                                                   Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.\nDritter Teil                                               § 13\nSchiffsbetriebsmeisterprüfung                            Zulassungsvoraussetzungen\n§ 10                             (1) Zur Schiffsbetriebsmeisterprüfung ist zuzulas-\nsen, wer am Fortbildungslehrgang A, B 1 oder B 2\nPrüfungsausschüsse\ngemäß § 4 Abs. 1 teilgenommen hat.\nFür die Abnahme der Schiffsbetriebsmeisterprü-\nfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsaus-           (2) Zur Schiffsbetriebsmeisterprüfung kann in\nschüsse.                                                 Ausnahmefällen auch zugelassen werden, wer die\nVoraussetzungen des § 5 Abs. 1 oder des § 6 Abs. 1\n§ 11                           erfüllt und glaubhaft macht, daß er Kenntnisse und\nZusammensetzung und Berufung                Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur\nder Prüfungsausschüsse                  Prüfung rechtfertigen.\n(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens                                § 14\ndrei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die\nEntscheidung über die Zulassung\nPrüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung\nim Prüfungswesen geeignet sein.                            Uber die Zulassung zur Schiffsbetriebsmeisterprü-\nfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die\n(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder\nZulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so\nBeauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer\nentscheidet der Prüfungsausschuß.\nin gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft\nder Fortbildungsstätte angehören, an der Fortbil-\ndungslehrgänge gemäß § 1 Abs. 1 durchgeführt wer-                                 § 15\nden. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der                             Prüfungsordnung\nMitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und\nDie zuständige Stelle erläßt eine Prüfungsordnung\nder Arbeitnehmer sein.\nfür die Schiffsbetriebsmeisterprüfung. Die Prüfungs-\n(3) Der Beauftragte der Arbeitgeber wird von den      ordnung muß die Zulassung, die Gliederung der\nReederverbänden, der Beauftragte der Arbeitnehmer        Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe, die Erteilung der\nwird von den in der Seeschiffahrt vertretenen Ge-        Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen\nwerkschaften vorgeschlagen. Die Lehrkraft wird von       die Prüfungsordnung und die Wiederholungsprü-\nder FortbHdungsstätte vorgeschlagen. Für jedes           fung regeln. Die Prüfungsordnung bedarf der Ge-\nMitglied ist ein Stellvertreter zu benennen.             nehmigung des Bundesministers für Verkehr.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1978                         517\n§ 16                          2. Kenntnisse des Aufbaus, der Wirkungsweise, der\nInhalt der Schiffsbetriebsmeisterprüfung             Instandhaltung und der Instandsetzung der Lenz-,\nBallast- und Versorgungssysteme.\n(1) Die    Schiffsbetriebsmeisterprüfung    gliedert\n(5) Im Prüfungsfach „Brückendienst\" können ge-\nsich in\nprüft werden:\n1. einen fachtheoretischen Teil,\n1. Kenntnisse der im Schiffsbetrieb üblichen Kom-\n2. einen fachpraktischen Teil,                               mandos in deutscher und in englischer Sprache\n3. einen wirtschafts- und rechtskundlichen Teil und      2. Grundkenntnisse der ·Steuereigenschaften des\n4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.              Schiffes, des Aufbaus, der Wirkungsweise, der\nInstandhaltung und der Instandsetzung der\n(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 21 schrift-         Steueranlagen\nlich, mündlich sowie in Form von praktischen             3. Grundkenntnisse der Betonnung und Befeuerung,\nUbungen und einer praktisch durchzuführenden                 der Signal- und Lichterführung sowie der Aus-\nUnterweisung nach Maßgabe der §§ 17 bis 20 durch-            weichregeln für Maschinenfahrzeuge.\nzuführen.                                           ·\n(6) Im Prüfungsfach „Ladungskunde\" können ge-\n(3) Wird die schriftliche Prüfung programmiert       prüft werden:\ndurchgeführt, so kann die Dauer der schriftlichen\nPrüfung gekürzt werden.                                 Kenntnisse der Ladungsarbeiten, der Ladungsfür-\nsorge sowie der Ladungssicherung.\n(4) Der Prüfungsteilnehmer kann von der münd-\nlichen Prüfung in den Prüfungsteilen nach Absatz 1          (7) Im Prüfungsfach „Physik/Chemie\" können\nNr. 1, 3 und 4 befreit werden, in denen er eine gute     geprüft werden:\nschriftliche Leistung erbracht hat.                      1. Grundkenntnisse der allgemeinen Physik\n2. Grundkenntnisse der Chemie.\n§ 17                             (8) Im Prüfungsfach „Mathematik\" können ge-\nFachtheoretischer Teil                  prüft werden:\n(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden        1. Kenntnisse des Rechnens in der Menge der kom-\nFächern zu prüfen:                                           plexen Zahlen\n1. Stoffkunde                                            2. Kenntnisse der Lösungsverfahren für Gleichun-\ngen und Ungleichungen\n2. Maschinenkunde\n3. Grundkenntnisse der logischen Algebra\n3. Schiffskunde\n4. Brückendienst                                         4. Grundkenntnisse der Geometrie\n5. Ladungskunde                                          5. Grundkenntnisse des technischen Rechnens.\n6. Physik/Chemie                                            (9) Die Prüfung nach Absatz 1 ist schriftlich und\n7. Mathematik.                                           mündlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung\nsoll in der Regel insgesamt sechs Stunden dauern\n(2) Im Prüfungsfach „Stoffkunde\" können geprüft\nund aus je einer unter Aufsicht anzufertigenden\nwerden:\nArbeit aus drei auszuwählenden Prüfungsfächern\nKenntnisse der metallischen, organischen und syn-        bestehen. Die mündliche Prüfung soll mindestens\nthetischen Werkstoffe, der Betriebs- und Hilfsmittel     ein Prüfungsfach gemäß Absatz 1 umfassen und je\nund ihre Verwendung.                                     Prüfungsteilnehmer in der Regel insgesamt nicht\n(3) Im Prüfungsfach „Maschinenkunde\" können           länger als zwanzig Minuten dauern.\ngeprüft werden:\n1. Grundkenntnisse der Schiffsfahranlagen                                         § 18\n2. Kenntnisse des Aufbaus, der Wirkungsweise, der                         Fachpraktischer Teil\nInstandhaltung und der Instandsetzung von               (1) Im   fachpraktischen Teil ist in folgenden\nSchiffsmaschinen und ihren Nebenanlagen              Fächern zu prüfen:\n3. Grundkenntnisse des Aufbaus, der Wirkungs-            1. Arbeits- und Fertigungstechniken\nweise, der Instandhaltung und der Instandsetzung     2. Unfall- und Arbeitsschutz (Schiffssicherung).\nelektrotechnischer Anlagen\n(2) Jm Prüfungsfach „Arbeits- und Fertigungs-\n4. Kenntnisse der Maschinenteile und Bauteile\ntechniken\" können geprüft werden:\n5. Kenntnisse des Aufbaus, der Wirkungsweise, der        1. Be- und Verarbeiten der an Bord verwendeten\nInstandhaltung und der Instandsetzung der auf\nMaterialien\nSchiffen üblichen Hebezeuge\n2. Durchführen von Instandhaltungs- und lnstand-\n6. Lesen von technischen Zeichnungen und Anfer-              setzungsarbei ten.\ntigen einfach er technischer Skizzen.\n(3) Im Prüfungsfach „Unfall- und Arbeitsschutz\n(4) Im Prüfungsfach „Schiffskunde\" können ge-         (Schiffssicherung)\" kann geprüft werden:\nprüft werden:                                            Handhaben von Geräten und Ausrüstungen für\n1. Kenntnisse des Schiffes                               Feuerschutz- und Rettungsdienst.","518                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n(4) Die praktische Prüfung soll in der Regel ins-      2. Kenntnisse der Unfallverhütung\ngesamt sechs Stunden dauern und aus mindestens je         3. Kenntnisse im Planen, Durchführen und Uber-\neiner prnktischen Ubun9 aus den in Absatz 1 auf-              wachen von Arbeitsvorgängen, die für die Sicher-\ngeführten Prüfungsfi:ichern bestehen.                         heit des Schiffes, seiner Fahrgäste, Besatzung und\nLadung und zur Hilfeleistung für andere Schiffe .\n§ 19                                in Notfällen erforderlich sind.\nWirtschafts- und rechtskundlicher Teil              (7) Die Prüfung nach Absatz 1 ist schriftlich und\n(l) Im wirtschafts- und rechtskundlichen Teil ist      mündlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung\nin folgenden Fächern zu prüfen:                           soll in der Regel insgesamt vier Stunden dauern und\naus je einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit\n1. Planung und BetriPbsor~Ji.rnisation                    aus drei auszuwählenden Prüfungsfächern bestehen.\n2. Schiffahrtsrecht                                       Die mündliche Prüfung soll mindestens ein Prü-\nfungsfach gemäß Absatz 1 umfassen und je Prü-\n3. Sozialkunde\nfungsteilnehmer in der Regel insgesamt nicht länger\n4. Personalführung                                        als zwanzig Minuten dauern.\n5. Unfall- und Arbeitsschutz (Schiffssicherung).\n§ 20\n(2) Im Prüfungsfach „Planun9 und Betriebsorgani-\nsation\" können geprüft werden:                                     Berufs- und arbeitspädagogischer Teil\n(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist\n1. Kenntnisse der Betriebseinheit „Schiff\"\nin folgenden Fächern zu prüfen:\n2. Grundkenntnisse     der   Planungssystematik und\n1. Grundfragen der Berufsbildung\n-techniken\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung\n3. Kenntnisse des Planens, Durchführens und Uber-\nwachens von Arbeitsvorgängen zur                      3. Der Jugendliche in der Ausbildung\na) Herstellung und Erhaltung der Betriebsbereit-      4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.\nschaft des Schiffes und seiner Sicherheitsein-        (2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbil-\nrichtungen                                        dung\" können geprüft werden:\nb) Instandsetzung und Instandhaltung eines\nSchiffes, seiner Einrichtungen und tech-           1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bil-\nnischen Anlagen                                        dungssystem, individueller und gesellschaftlicher\nAnspruch auf Chancengleichheit, Mobilität und\nc) Wiederherstellung der Sicherheit des Schiffes,         Aufstieg, individuelle und soziale Bedeutung von\nseiner Fahrgäste, Besatzung und Ladung\nArbeitskraft und Arbeitsleistung, Zusammen-\nd) Hilfeleistung für andere Schiffe in Notfällen          hänge zwischen Berufsbildung und Arbeitsmarkt\ne) Materialwirtschaft, Werkzeug- und Reserve-         2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und be-\nteilhaltung.                                          rufliche Schulen als Ausbildungsstätten im\nSystem der beruflichen Bildung\n(3) Im Prüfungsfach     „ Schiffahrtsrecht\" können\ngeprüft werden:                                           3. Aufgabe, Stellung und. Verantwortung des Aus-\nbildenden und des Ausbilders.\nGrundkenntnisse der Grundsätze und Grundbegriffe\na) des Seemannsgesetzes                                      (3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung\nder Ausbildung\" können geprüft werden:\nb) der Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsvor-\nschriften                                            1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Aus-\nc) der Zoll- und Paßvorschriften                              bildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen\nd) des Arbeits- und Sozialrechts                          2. didaktische     Aufbereitung     der   Ausbildungs-\ne) des Betriebsverfassungsgesetzes.                           inhalte:\na) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der\n(4) Im Prüfungsfach „Sozialkunde\" können ge-                   Ausbildung\nprüft werden:                                                 b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsge-\nGrundkenntnisse der Geographie, Politik und So- .                 bundenen Ausbildungsabschnitte, Auswahl\nziologie mit dem Ziel einer Orientierung in Gesell-               der betrieblichen und überbetrieblichen Aus-\nschaft und Beruf.                                                 bildungsplätze, Erstellen des Ausbildungs-\nplanes für die betriebliche Ausbildung\n(5) Im Prüfungsfach „Personalführung\" können\ngeprüft werden:                                           3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Be-\nrufsberatung und dem Ausbildungsberater\nGrundkenntnisse der zeitgemäßen Formen der Per-\nsonalführung im Betrieb.                                  4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbil-\ndung:\n(6) Im Prüfungsfach „Unfall- und Arbeitsschutz\na) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und\n(Schiffssicherung)\" können geprüft werden:\nüben am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehr-\n1. Kenntnisse des Feuerschutz- und Rettungsboot-                  gespräche, Demonstration von Ausbildungs-\ndienstes                                                      vorgängen","Nr. 21 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1978                          519\nb) Ausbildungsmittel                                öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-\nc) Lern- und Führungshilfen                         richtung oder einem staatlichen Prüfungsausschuß\neine Prüfung bestanden hat, deren· Inhalt den Anfor-\nd) Beurteilen und Bewerten.                         derungen des jeweiligen Prüfungsfaches entspricht.\n(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Aus-     Eine Freistellung in allen Prüfungsfächern ist nicht\nbildung\" können geprüft werden:                         zulässig.\n1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugend-                (2) Von der Ablegung der Prüfung gemäß § 16\ngemäßen Berufsausbildung                            kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der\n2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung             zuständigen Stelle ganz freigestellt werden, wenn\ner vor Inkrafttreten dieser Verordnung vor einem\n3. typische Entwicklungserscheinungen und Ver-          entsprechend § 11 zusammengesetzten Prüfungsaus-\nhaltensweisen im Jugendalter, Motivation und        schuß unter der Aufsicht des Vereins zur Förderung\nVerhalten, gruppenpsychologische Verhaltens-        des seemännischen Nachwuchses e. V. eine Prüfung\nweis.en                                             bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen der\n4. betriebliche und außerbetriebliche Umweltein-        §§ 17 bis 20 entspricht.\nflüsse, soziales und politisches Verhalten Jugend-\nlicher                                                                         § 22\n5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierig-                         Bestehen der Prüfung\nkeiten des Jugendlichen\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungs-\n6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein-:    teilnehmer in jedem der vier Prüfungsteile minde-\nschließlich der Vorbeugung gegen Berufskrank-      stens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat.\nheit, Beachten der Leistungskurve, Unfallver-\nhütung.                                                 (2) Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als\narithmetisches Mittel aus den Leistungen der ein-\n(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Be-       zelnen Prüfungsfächer und für den berufs- und\nrufsbildung\" können geprüft werden:                    arbeitspädagogischen Teil auch aus der Leistung\n1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgeset-       der praktisch durchzuführenden Unterweisung zu\nzes, der jeweiligen Landesverfassung und des       bilden. Dabei sind die Noten für die schriftlichen\nBerufsbildungsgesetzes                             und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prü-\nfungsfach zu einer Note zusammenzufassen.\n2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und\nSozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Ju-           (3) Uber das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\ngendschutzrechts, insbesondere des Arbeitsver- gemäß Anlage 1 auszustellen, aus dem die in den\ntragsrechts, des Betriebsverfassungsrechts, des . einzelnen Prüfungsfächern erzielten Prüfungsnoten\nTarifvertragsrechts, des Arbeitsförderungs- und hervorgehen müssen. Im Fall der Freistellung nach\nAusbildungsförderungsrechts, des Jugendarbeits- § 21 Abs. 1 sind Ort, Datum und Bezeichnung des\nschutzrechts und des Unfallschutzrechts             Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prü-\n3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Aus- fung anzugeben.\nbildenden, dem Ausbilder und dem Auszubilden-\n§ 23\nden.\nWiederholung\n(6) Die Prüfung nach Absatz 1 ist schriftlich und\nmündlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung            (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann\nsoll in der Regel insgesamt fünf Stunden dauern und zweimal wiederholt werden.\naus je einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit\n. (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prü-\naus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführten Prü-\nfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in ein-\nfungsfächern bestehen. Die mündliche Prüfung soll\nzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern zu be-\nalle in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer umfassen\nfreien, wenn seine Leistungen darin in einer voran-\nund je Prüfungsteilnehmer in der Regel dreißig\ngegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich\nMinuten dauern. Außerdem soll eine vom Prüfungs-\ninnerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der\nteilnehmer praktisch durchzuführende Unterwei-\nBeendigung der nichtbestandenen Prüfung an, zur\nsung von Auszubildenden stattfinden. Wird der Prü-\nWiederholungsprüfung anmeldet.\nfungsteilnehmer nach § 16 Abs. 4 von der münd-\nlichen Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen\nTeil befreit, so ist die Unterweisung gemäß Satz 4                            Vierter Teil\ndurchzuführen.\nSchiffsbetriebsmeisterbrief\n§ 21                                               und Gebühren\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen\n§ 24\n(1) Von der Ablegung der Prüfung in einem Prü-\nfungsf ach oder in mehreren Prüfungsfächern gemäß                      Schiffsbetriebsmeisterbrief\nden §§ 17 bis 20 kann der Prüfungsteilnehmer auf           Wer die Schiffsbetriebsmeisterprüfung bestanden\nAntrag von der zuständigen Stelle freigestellt wer-     hat oder nach § 21 Abs. 2 von der Prüfung ganz\nden, wenn er vor einer zuständigen Stelle oder einer    befreit worden ist, erhält ein Bef ~higungszeugnis","520                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nzum Schiffsbetriebsmeister nach dem Muster der                             Fünfter Teil\nAnlage 2 (Schiffsbetriebsmeisterbrief). Der Schiffs-                   Schi uß vorschriften\nbetriebsmeisterbrief wird von der zuständigen Stelle\nausgestellt.                                                                    § 26\nBerlin-Klausel\n§ 25                             Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 148 des See-\nGebühren                         mannsgesetzes und § 21 des Gesetzes über die Auf-\n(1) Für die Abnahme der Prüfung wird eine Ge-       gaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt\nbühr von 50,- DM, für die Abnahme einer Wieder-        auch im Land Berlin.\nholungsprüfung wird eine Gebühr von 25,- DM er-                                 § 27\nhoben.\nInkrafttreten\n(2) Für das Ausstellen des Schiffsbetriebsmeister-    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nbri efes wird eine Gebühr von 20,- DM erhoben.         kündung in Kraft.\nBonn, den 18. April 1978\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1978                                                                                               521\nAnlage 1\n(zu § 22)\nMuster\nVerein zur Förderung des seemännischen Nachwuchses e. V.\n-- Ausbildungsinspektion -\nZeugnis\nüber die Prüfung zum Schiffsbetriebsmeister\nHerr/Frau/Frl.\ngeboren am: ............................................................ in: ........................................................................................................... .\nhat am: ............................. :··· ....................................... die Prüfung zum\nSchiffsbetriebsmeister\ngemäß der Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Schiffsbetriebsmeister und über den.\nErwerb des Schiffsbetriebsmeisterbriefes (Schiffsbetriebsmeister-Verordnung) vom 18. April 1978\n(BGBI. I S. 514)\nbestanden.","522                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nErgebnis der Prüfung\nI. Fachtheoretische Prüfung                                                                                                                  Note\n1. Stoffkunde\n2. Maschinenkunde\n3. Schiffskunde\n4. Brückendienst\n5. Ladungskunde\n6. Physik/Chemie\n7. Mathematik\n(Im Falle des § 21 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde im Hinblick auf die\nam                            in ............................................. vor .................. .\nabgelegten Prüfung von der Ablegung der Prüfung in dem/den Prüfungsfach/\nPrüfungsfächern                                                                                      freigestellt\".)\nII. Fachpraktische Prüfung\n1. Arbeits- und Fertigungstechniken\n2. Unfall- und Arbeitsschutz (Schiffssicherung)\n(Im Falle des § 21: entsprechend Klammervermerk unter I. 7)\nIII. Wirtschafts- und rechtskundliche Prüfung\n1. Planung und Betriebsorganisation\n2. Schiff ahrtsrecht\n3. Sozialkunde\n4. Personalführung\n5. Unfall- und Arbeitsschutz (Schiffssicherung)\n(Im Falle des§ 21: entsprechend Klammervermerk unter I. 7)\nIV. Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung\n1. Grundfragen der Berufsbildung\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung\n4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung\n(Im Falle des § 21: entsprechend Klammervermerk unter I. 7)\nDatum                                           Unterschrift ............ ,....................................................................... .\n(Vorsitzender des Prüfungsausschusses)\nSiegel der zuständigen Stelle\nNoten: 1     sehr gut; 2    gut; 3   befriedigend; 4               =    ausreichend; 5       =     mangelhaft; 6           =    ungenügend.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1978                                                                                                     523\nAnlage 2\n(zu § 24)\nBundesrepublik Deutschland\nBefähigungszeugnis\nzum Schiffsbetriebsmeister\n(Schiffs betrie bsmeisterbrief)\nHerr/Frau/Frl.\ngeboren am:        ................................................... in: ......................................................................................................... .\nbesitzt die Befähigung zum\nSchiffsbetriebsmeister\ngemäß der Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Schiffsbetriebsmeister und über den\nErwerb des Schiffsbetriebsmeisterbriefes (Schiffsbetriebsmeister-Verordnung) vom 18. April 1978\n(BGBI. I S. 514).\n.................................................................. ,den ......................................... .\n(Siegel)\n(Ausstellende Stelle und Unterschrift)"]}