{"id":"bgbl1-1978-21-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":21,"date":"1978-04-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/21#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_21.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz","law_date":"1978-04-18T00:00:00Z","page":513,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["513\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1978                       Ausgegeben zu Bonn am 25.April 1978                                                                                                            Nr.21\nTag                                                                      In h a 1t                                                                                      Seite\n18.4. 78  Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz                                                                                        513\n9231-7-1\n18.4. 78  Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Schiffsbetriebsmeister und über den\nErwerb des Schiffsbetriebsmeisterbriefes (Schiffsbetriebsmeister-Verordnung) . . . . . . . . . . .                                                              514\nneu: 9513-1-8\n17. 4. 78 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    524\n424-2-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\n.Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 21 und Nr. 22 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                525\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            526\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          527\nVerordnung .\nzur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz\nVom 18. April 19'18\nAuf Grund des § 11 Abs. 3 und des § 23 Abs. 2                                           die Betriebserlaubnispflicht nach-§ 5 Abs. 2 Satz 2\ndes Gesetzes über das Fahrlehrerwesen vom 25. Au-                                           und § 10 Abs. 3 Satz 1 am 1. September 1980, wenn\ngust 1969 (BGBL I S. 1336), geändert durch Gesetz                                           sie in Fahrzeugen eingebaut sind, die von diesem\nvom 3. Februar 1976 (BGBL I S. 257), und des § 6                                            Tage an erstmals zugelassen werden. Sind sie in\nAbs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der                                             vor diesem Zeitpunkt zugelassenen Fahrzeugen\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                                            eingebaut, beginnt die Betriebserlaubnispflicht am\n9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-                                           1. September 1982.\"\nletzt geändert durch Gesetz vom 6. August 1975\n(BGBl. I S. 2121), wird mit Zustimmung des Bundes-\nrates verordnet:                                                                                                                         Artikel 2\nBerlin-Klausel\nArtikel 1                                                          Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-\nDie Durchführungsverordnung zum Fahrlehrerge-                                           leitungsgesetzes in Verbindung mit § 39 des Fahr-\nsetz (DV-FahrlG) vom 16. September 1969 (BGBI. I                                            lehrergesetzes und Artikel 33 Abs. 2 des Kosten-\nS. 1763), zuletzt geändert durch Verordnung vom                                             ermächtigungs-Änderungsgesetzes auch im Land\n13. Mai 1971 (BGBI. I S. 731), wird wie folgt ge-                                           Berlin.\nändert:\nArtikel 3\n§ 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                                                                                                 Inkrafttreten\n,, (3) Hinsichtlich der Doppelbedienungseinrichtun-                                           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ngen in Ausbildungs- und Lehrfahrzeugen beginnt                                              kündung in Kraft.\nBonn, den 18. April 1978\nD e r B u n des mini s t er für Ver k e h_r\nK. Gscheidle"]}