{"id":"bgbl1-1978-20-5","kind":"bgbl1","year":1978,"number":20,"date":"1978-04-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/20#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-20-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_20.pdf#page=7","order":5,"title":"Vierte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (4. SprengV)","law_date":"1978-04-14T00:00:00Z","page":503,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1978                         503\nVierte Verordnung\nzum Sprengstoffgesetz\n(4. SprengV)\nVom 14. April 1978\nAuf Grund des § 37 Abs. 2 und 3 und des § 39             (3) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem\nAbs. 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes vom 13. Sep-       Arbeitsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu\ntember 1976 (BGBI. I S. 2737) wird im Einvernehmen       legen\nmit dem Bundesminister für Wirtschaft mit Zustim-                                               Deutsche Mark\nmung des Bundesrates verordnet:                          1. für Beamte des höheren Dienstes\nund vergleichbare Angestellte             64,-\n§ 1                           2. für Beamte des gehobenen Dienstes\nDie Gebühren für Amtshandlungen, Prüfungen                und vergleichbare Angestellte             55,-\nund Untersuchungen nach dem Sprengstoffgesetz 3. für sonstige Bedienstete                              47,-.\n(Gesetz) und nach den auf dem Gesetz beruhenden\nRechtsverordnungen bestimmen sich nach dem - Für Reise- und Wartezeiten im Sinne des Absatzes 2\nGebührenverzeichnis der Anlage, sofern die Gebühr ist die Hälfte der Stundensätze zugrunde zu legen.\nnicht gemäß § 2 nach dem Arbeitsaufwand berech- Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel\nnet wird.                                                der Stundensätze nach Satz 1 oder 2 zu berechnen.\n§ 2\n(1) Die Gebühr ist nach dem Arbeitsaufwand zu                                   § 3\nberechnen                                                   Die Gebühr für die Abnahme der Prüfung\n1. für Prüfungen, die erforderlich sind zur              1. nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes,\na) Feststellung der Explosionsgefährlichkeit von\n2. nach § 20 Abs. 2 in Verbindung mit §. 9 Abs. 1\nneuen Stoffen, die nach § 2 Abs. 1 des Geset-\nNr. 2 des Gesetzes oder\nzes anzuzeigen sind,\nb) Feststellung der Zusammensetzung und              3. nach § 27 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9\nBeschaffenheit explosionsgefährlicher Stoffe         Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes\nund von Sprengzubehör im Zulassungsverfah-       wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Ver-\nren nach § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes,           schulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende\ntj Entscheidung über Ausnahmen nach § 5              Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Ter-\nAbs. 3 des Gesetzes,                             min nicht stattfinden konnte oder abgebrochen wer-\nd) Entscheidung über die Erteilung von          Un-   den mußte.\nbedenklichkeitsbescheinigungen 'nach       § 22\n§ 4\nAbs. 2 Satz 2 der Ersten Verordnung        zum\nSprengstoffgesetz vom 23. November         1977      (1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des\n(BGBl. I S. 2141),                                Verwaltungskostengesetzes.\ne) Entscheidung über die Zuordnung von explo-\nsionsgefährlichen Stoffen zu einer Lager-            (2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außer-\ngruppe nach § 4 Abs. 4 der Zweiten Verord- . dem zu ersta'tten\nnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Novem- 1. die Kosten der von der Zulassungsbehörde oder\nber 1977 (BGBl. I S. 2189),                           Prüfstelle aufgewendeten Prüfmittel,\n2. für Prüfungen und Untersuchungen der Zulas- 2. beim Versand die Kosten der Verpackungsmittel,\nsungsbehörde oder der Prüfstelle, die zum\nZwecke der Uberwachung erforderlich sind.            3. bei der Prüfung von Stoffen und Gegenständen,\ndie der Prüfstelle aus dem Ausland zugesandt\n(2) Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle           werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben\ndurchgeführt, so sind Gebühren nach dem Arbeits-             und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden\naufwand auch für                                             Gebühren,\n1. Reisezeiten,                                          4. die durch ein Zustellungsverfahren entstehenden\n2. Wartezeiten, die vom Kostenschuldner zu vertre-           Kosten.\nten sind,\n(3) Von der Erhebung der Auslagen kann abgese-\nzu berechnen, soweit die Zeiten innerhalb der übli-      hen werden, wenn der Verwaltungsaufwand in kei-\nchen Arbeitszeit liegen oder von der Behörde beson-      nem angemessenen Verhältnis zu der Höhe der\nders abgegolten werden.                                  Auslagen steht.","504                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n§ 5                           wenden, soweit sie mit Rechtsvorschriften        der\nalliierten Behörden unvereinbar sind.\n(1) Die Anerkennung von Lehrgängen nach § 32\nAbs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz                                § 1\nist kostenfrei, wenn der Antragsteller ein Träger der\ngesetzlichen Unf allversicberung ist.                      Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1978 in Kraft.\nGleichzeitig treten außer Kraft\n(2) Von der Erhebung von Kosten kann auf Antrag\n1. § 16 und die Anlage III der Zweiten Verordnung\nabgeselwn werden, soweit dies aus Gründen der\nBilligkeit geboten ist.                                    zur Durchführung des Gesetzes über explosions-\ngefährliche Stoffe in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 24. April 1972 (BGBI. I S. 633), zuletzt\n§ 6                              geändert durch § 50 Abs. 2 Nr. 2 der Ersten\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-       Verordnung zum Sprengstoffgesetz,\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 52 des Geset-      2. landesrechtliche Vorschriften, soweit sie Gebüh-\nzes auch im Land Berlin. Die Vorschriften dieser           rentatbestände auf dem Gebiet des Sprengstoff-\nVerordnung sind im Land Berlin jedoch nicht anzu-          rechts regeln.\nBonn, den 14. April 1978\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er","Nr. 20 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1978                            505\nAnlage\nGebührenverzeichnis\nDM\nvon              bis\nAbschnitt I: Rahmengebühren\n1. Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen\nStoffen(§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SprengG)                                       100,-            3 000,- 1 )\n2. Erlaubnis zur Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe (§ 7\nAbs. 1 Nr. 3 SprengG)                                                         100,-            3 000,- 1)\n3. Genehmigung eines Lagers zur Aufbewahrung explosionsgefähr-\nlicher Stoffe (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SprengG)                                     100,-            3 000,- 2)\nzuzüglich der nach Baurecht anfal-\nlenden Gebühren\n4. Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie.\nzum Erwerb und zur Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe im\nnichtgewerblichen Bereich (§ 27 Abs. 1 SprengG)                                30,-              300,-\n5. Wesentliche Änderung einer Erlaubnis oder Genehmigung nach\nden Nummern 1 bis 3                                                            50,-            2 000,- 1 ) 2\n)\n6. Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach Nummer 4                              10,-              150,-\n7. Feststellungsbescheid nach§ 2 Abs. 2 SprengG                                    50,-              300,-\n8. Zulassung von explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzube-\nhör (§ 5 Abs. 1 SprengG)                                                       50,-              500,-\n9. Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Abs. 4\nSprengG                                                                        50,-            1 000,-\n10. Wesentliche Änderung einer Zulassung nach Nummer 8 oder 9                       30,-              300,-\n11. Zuordnung von explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Lager-\ngruppe (§ 4 Abs. 4 der 2. SprengV)                                             50,-              500,-\n12. Besondere Anforderungen an die Verwendung explosionsgefährli-\ncher Stoffe nach § 5 Abs. 4 SprengG                                            30,-              200,-\n13. Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis oder Genehmigung\nnach den Nummern 1 bis 3 oder zu einer Zulassung nach Nummer\n8 oder 9                                                                       30,-              300,-\n14. Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis nach Nummer 4                          10,-              150,-\n15. Zulassung von Ausnahmen\na) von dem Erfordernis der Zulassung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1\nSprengG                                                                    20,-              500,-\nb) von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach\n§ 5 Abs. 3 Nr. 2 SprengG                                                   20,-              300,-\nc) von den Verboten nach§ 22 Abs. 4 Satz 2 SprengG                            20,-              200,-\nd) von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explo-\nsionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Abs. 5 der 1. SprengV                    20,-              200,-\ne) von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach\n§ 19 der 1. SprengV                                                        20,-              200,-\n1)  Der Berechnung der Gebühren nach den Nummern 1 und 2 wird der Umfang des Umgangs oder des Verkehrs mit\nexplosionsgefährlichen Stoffen oder deren Beförderung, ausgedrückt in durchschnittlichen Jahresmengen in t,\nzugrunde gelegt.\nFür die ersten 100 t durchschnittlicher Jahresmenge                                      10,-DM/t\nfür die 100 t übersteigende Menge bis 500 t                                               2,50 DM/t\nfür die 500 t übersteigende Menge                                                         0,50 DM/t\nhöchstens                                                                              3000,-DM.\n2)  Der Berechnung der Gebühr nach Nummer 3 wird die Höchstlagermenge zugrunde gelegt. Die Gebühren betragen:\nbis 1 t                                                                                 100,- DM\nje weitere Tonne bis 10 t                                                                20,-DM\nje weitere Tonne                                                                          5,-DM.","506                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nDM\nvon        bis\nf) von den Vertriebs- und Verwendungsverboten nach § 24\nAbs. 1 der 1. SprengV                                                 20,-        300,-\ng) von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wieder-\nholungslehrgang nach § 32 Abs. 5 Satz 2 der 1. SprengV                20,--        50,-\nh) von den Vorschriften über Führung, Inhalt und Vorlage des\nVerzeichnisses nach§ 44 der 1. SprengV                                20,-        300,-\ni) von den Anforderungen an die Aufbewahrung explosions-\ngefährlicher Stoffe nach § 3 Abs. 1 der 2. SprengV                    20,-        300,-\n16. Abnahme der Prüfung nach § 9 Abs. l Nr. 2 SprengG                         50,-        300,-\n17. Abnahme der Prüfung nach § 20 Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2\nSprengG                                                                   50,-        200,-\n18. Abnahme der Prüfung nach § 27 Abs. 3 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2\nSprengG                                                                   20.,-       200,-\n19. Anordnungen nach § ]2 Abs. 1 oder 2 oder § 48 SprengG oder § 24\nAbs. 2 der l. SprengV                                                     30,-        500,-\n20. Untersagungen nach § 12 Abs. 2, § 32 Abs. 3 oder 4 und nach § 33\nAbs. 1, 2 oder 3 SprengG                                                  30,-        300,-\n21. Sicherstellung nach§ 32 Abs. 5 Satz 2 oder 4 SprengG                      30,-        100,-\n22. Anerkennung von Cnmd- und Sonderlehrgängen nach § 32 Abs. 1\nder 1. Spreng V                                                          200,-        500,-\n23. Anerkennung von Wiederholungslehrgängen nach § 32 Abs. 1 der\n1. SprengV                                                               100,-        300,-\n24. Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Inter-\nesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenom-\nmen werden und nicht in den Nummern 1 bis 23 und in Abschnitt\nII aufgeführt sind                                                        20,-        300,-\nFür den Widerruf oder die Rücknahme von Amtshandlungen und\nfür die Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen auf Vor-\nnahme von Amtshandlungen gilt § 15 Abs. 2 des Verwaltungsko-\nstengesetzes.\nAbschnitt 11: Feste Cebühren                                                         DM\n1. Bewilligung von Fristverlängerungen nach§ 11 Satz 2 SprengG                      50,-\n2. Uberprüfung einer verantwortlichen Person, deren Bestellung\nnach§ 14 Satz 3 SprengC angezeigt worden ist                                     50,-\n3. Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG                          50,-\n4. Wesentliche Anderurig eines Befähigungsscheines nach Num-\nmer 3                                                                            30,-\n5. Verlüngerung der Geltungsdauer des Befähigungsscheines nach\n§ 20 SprengG                                                                     30,-\n6. Verlängerung der c_;ell11n9sdauer der Erlaubnis nach § 27 SprengG                20,-\n7. Bewilligung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach\n§ 27 Abs. 5 SprengG                                                              20,-\n8. Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach§ 1\nöder § 27 SprengG oder einen in Verlust geratenen Befähigungs-\nschein nach § 20 Spren9G                                                         30,-\n9. Ungültigkeitserklärung eines in Verlust geratenen Erlaubnisbe-\nscheides oder einer Ausfertigung oder eines in Verlust geratenen\nBefähigungsscheines nach § 35 Abs. 2 SprengG                                     30,-\n10. Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für die prak-\ntische Erprobung nach§ 10 Abs. 2 Nr. 3 der 1. SprengV                            20,-\n11. Aussl.cc>llung einer l fnhechmklichlrnitsbescheinigung nach § 34\nAbs. 2 der 1. Spn•nqV                                                            20,-"]}