{"id":"bgbl1-1978-20-4","kind":"bgbl1","year":1978,"number":20,"date":"1978-04-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/20#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-20-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_20.pdf#page=6","order":4,"title":"Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks","law_date":"1978-04-13T00:00:00Z","page":502,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["502:                                                     Jahrgang 1978, Teil I\nVerordnung\nZl:H ßekämp:iung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks\nVom 13. April 1978\nAuf c;rund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6, 11 und 15                                    § 4\ndes Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Be-\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall Aus-\nkanntmachung vom ·2. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2591,        nahmen von\n] 976 I S. 1059) wird im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesminister für Ju9end, Familie und Gesundheit mit         1. § 2 Nr. 4 für nichtbefallene Teile von Grund-\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                         stücken,\n2. § 3 für wissenschaftliche Untersuchungen und\n§ 1                                Versuche und für Züchtungsvorhaben\nVerfügungsberechtigte und Besitzer von Tabak-           zulassen, soweit hierdurch die Bekämpfung des\npflanzen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde        Blauschimmelpilzes nicht beeinträchtigt wird und\ndas Auftreten und den Verdacht des Auftretens der          keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorga-\nBlauschimme]krankheit oder ihres Erregers, des             nismus entsteht.\nBlauschimmelpilzes (Peronospora tabacina Adam),                                        § 5\nunt<~r Angabe des Standorts, des Umfangs des Be-              Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1\nstandes und der Ikrk unft der Pflanzen unverzüglich        des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich\nzu melden.\noder fahrlässig\n§ 2\n1. entgegen § 1 die Meldung nicht, nicht unverzüg-\nVerfüglrngsberechligte und Besitzer von Tabak-             lich, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,\npflanzen sind verpflichtet,                                2. entgegen § 2 Nr. 1 Tabaksämlinge nicht unver-\n1. vom Blauschimmelpilz befallene oder des Befalls            züglich vernichtet,\nmit dem Blauschimmelpilz verdächtige Tabak-             3. entgegen § 2 Nr. 3 den Boden oder einen Raum\nsämlinge unverzüglich zu vernichten,                      nicht entseucht,\n4. entgegen § 2 Nr. 4 ein Grundstück nicht von\n2. auf Anordnung der zuständigen Behörde\nTabakpflanzen freihält,\na} vom Blauschimmelpilz befallene oder des Be-         5. entgegen § 3 den Blauschimmelpilz züchtet oder\nfalls mit dem Blauschimmelpilz verdächtige            hält oder mit ihm arbeitet oder\nTabakpflanzen zu vernichten,\n6. einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen\nb) die nach dem Abernten von Tabakpflanzen                Behörde nach§ 2 Nr. 2 nicht nachkommt.\nverbleibenden Reste zu vernichten,\nc) die Blauschimmelkrankheit zu bekämpfen,                                         § 6\n3. den Boden und die Räume, die zur Anzucht von               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nTabakpflanzen bestimmt sind, zu entseuchen, es         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 29 des Pflan-\nsei denn, daß sie frei vom Blauschimmelpilz sind,      zenschutzgesetzes auch im Land Berlin.\n4. Grundstücke, auf denen der BJauschimmelpilz\n§ 7\naufgetreten ist, bis zum Ablauf der folgenden\nVegetationsperiode von Tabakpflanzen freizuhal-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nten.                                                   kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung\nzur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des\n§ 3                             Tabaks in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nDas Züchten und I Ialtcn des Blauschimmelpilzes         rungsnummer 7823-1-10, veröffentlichten bereinig-\nsowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus              ten Fassung, geändert durch die Verordnung vom\nsind verboten.                                             21. Juli. 1964 (BGBl. I S. 495), außer Kraft.\nBonn, den 13. April 1978\nDer Bundesminister\nhir Erniihrung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}