{"id":"bgbl1-1978-20-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":20,"date":"1978-04-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/20#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_20.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung","law_date":"1978-04-14T00:00:00Z","page":497,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["497\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1978                           Ausgegeben zu Bonn am 18.April 1978                                                                                            Nr.20\nTag                                                          Inhalt                                                                                         Seite\n14. 4. 78      Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    497\nneu: 312-2-3: 312-2\n10. 4. 78      Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        500\n810-1-18\n12. 4. 78      Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für Elektro-\ntechnik in Bremen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Aus-\nbildungsberufen ...................................................• . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          501\nneu: 800-21-11-3\n13. 4. 78      Verordnung zur Bekämpfung der Blauschimmelkrankheit des Tabaks . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            502\nneu: 7823-3-2-8; 7823-1-10\n14.4. 78       Vierte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (4. SprengV)                                                                                            503\nneu: 7134-2-4; 7134-1-1-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    507\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             507\nRechtsvor,schriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        508\nGesetz\nzur Änderung der Strafprozeßordnung\nVom 14. April 1978\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                               2. In§ 105 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nsen:                                                                                  ,,Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ord-\nArtikel 1                                             net der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist\n11\nhierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.\nÄnderung der Strafprozeßordnung\nDie Strafprozeßordnung in der Fassung der                                     3. In § 108 wird folgender Satz 3 angefügt:\nBekanntmachung vom 7. Januar 1975 (BGBl. I S. 129,                                    „Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine\n650), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes                                  Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 Satz 2 stattfin-\nvom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2181), wird wie folgt                                det.\"\ngeändert:\n4. Nach § 110 wird folgender § 111 eingefügt:\n1. § 103 wird wie folgt geändert:\n,,§ 111\na) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n,,Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschul-                                       (1) Begründen besHmmte Tatsachen den Ver-\ndigten, der dringend verdächtig ist, eine                                   dacht, daß eine Straftat nach § 129 a des Strafge-\nStraftat nach § 129 a des Strafgesetzbuches                                  setzbuches, eine der in dieser Vorschrift\noder eine der in dieser Vorschrift bezeichne-                                bezeichneten Straftaten oder eine Straftat nach\n§ 250 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches began-\nten Straftaten begangen zu haben, ist eine\nDurchsuchung von Wohnungen und anderen                                       gen worden ist, so können auf öffentlichen Stra-\nRäumen auch zulässig, wenn diese sich in                                    ßen und Plätzen und an anderen öffentlich\neinem Gebäude befinden, von dem auf Grund                                    zugänglichen Orten Kontrollstellen eingerichtet\nvon Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der                                   werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfer-\nBeschuldigte in ihm' aufhält.           11                                   tigen, daß diese Maßnahme zur Ergreifung\ndes Täters oder zur Sicherstellung von Beweis-\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                             mitteln führen kann, die der Aufklärung der\n,, (2) Die Beschränkungen des Absatzes 1                                   Straftat dienen können. An einer Kontrollstelle\nSatz 1 gelten nicht für Räume, in denen der                                  ist jedermann verpflichtet, seine Identität fest-\nBeschuldigte ergriffen worden ist oder die er                                stellen und sich sowie mitgeführte Sachen\nwährend der Verfolgung betreten hat.                11\ndurchsuchen zu lassen.","498                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n(2) Die Anordnung, eine Kontrollstelle einzu-             3. wenn nicht spätestens ein Jahr nach der Aus-\nrichten, trifft der Richter; die Staatsanwaltschaft                schließung wegen des Sachverhalts, der zur\nund ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfas-                   Ausschließung geführt hat, das Hauptverfah-\nsungsges(~tzes) sind hierzu befug l, wenn Gefahr                   ren im Strafverfahren oder im ehren- oder\nim Verzug ist.                                                     berufsgerichtlichen Verfahren eröffnet oder\n(3) Für die Durchsuchung und die Feststellung\nein Strafbefehl erlassen worden ist.\nder IdentiUil: nach Absatz 1 gelten § 106 Abs. 2             Eine Ausschließung, die nach Nummer 3 aufzu-\nSatz 1, § 107 Satz 2 f~rster Halbsatz, die §§ 108,           heben ist, kann befristet, längstens jedoch insge-\n109, 110 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 163 b, 163 c              samt für die Dauer eines weiteren Jahres, auf-\nentsprechend.\"                                               rechterhalten werden, wenn die besondere\nSchwierigkeit oder der besondere Umfang der\n5. § 127 wird wiP folgt ge~indert:                              Sache oder ein anderer wichtiger Grund die\nEntscheidung über die Eröffnung des Hauptver-\na) Absc1tz l erhült fol9ende Fassung:\nfahrens noch nicht zuläßt.\n,, (1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen\noder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht                    (4) Solange ein Verteidiger ausgeschlossen ist,\nverdächtig ist oder seine Identität nicht               kann er den Beschuldigten auch in anderen\nsofort fest.gestellt werden kann, jedermann             gesetzlich geordneten Verfahren nicht verteidi-\nbefugt, ihn auch ohne richterliche Anord-               gen. In sonstigen Angelegenheiten darf er den\nnunu vorlüufig festzunehmen. Die Feststel-              Beschuldigten, der sich nicht auf freiem Fuß\nlun9 der JdentiUit einer Person durch die               befindet, nicht aufsuchen.\nStaatsan wall.schafl oder die Beamten des                    (5) Andere Beschuldigte kann ein Verteidiger,\nPolizeidienstes bestimmt sich nach § 163 b              solange er ausgeschlossen ist, in demselben Ver-\nAbs. 1.\"                                                fahren nicht verteidigen, in anderen Verfahren\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Polizeibeamten\"                dann nicht, wenn diese eine Straftat nach § 129 a\ndurch die Worte „Beamten des Polizeidien-               des Strafgesetzbuches zum Gegenstand haben\nstes\" ersetzt.                                          und die Ausschließung in einem Verfahren\nerfolgt ist, das ebenfalls eine solche Straftat zum\n6. § 1]8 a erh!:i lt folg<'rnle Pc1ssung:                       Gegenstand hat. Absatz 4 gilt entsprechend.\"\n,,§ 138 a                       7. § 138 b Satz 2 erhält folgende Fassung:\n(1) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in             ,,§ 138 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend.\"\neinem Verfahren auszuschließen, wenn er drin-\ngernl oder in einem die Eröffnung des Hauptver-           8. In § 138 c Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort\nfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist,               „ruhen\" der Punkt durch einen Strichpunkt\ndaß er                                                       ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n1. an der Tat, die den Cegenstand der Untersu-               „es kann das Ruhen dieser Rechte auch für die\nchung bildet, beteiligt ist,\nin§ 138 a Abs. 4 und 5 bezeichneten Fälle anord-\n2. den Verkehr mit dem nicht auf freiem Fuß                  nen\",\nbefindlichen Beschuldigten dazu mißbraucht,\nStraftaten zu begehen oder die Sicherheit             9. § 148 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\neiner Vollzugsanstalt erheblich zu gefährden,              ,, (2) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf\noder                                                     freiem Fuß und ist Gegenstand der Untersu-\n3. eine Handlung begangen hat, die für den Fall              chung eine Straftat nach § 129 a des Strafgesetz-\nder Verurteilung des Beschuldigten Begünsti-             buches, so sind Schriftstücke und andere Gegen-\ngung, Strafvereitelun~J oder Hehlerei wäre.              stände zurückzuweisen, sofern sich der Absen-\nder nicht damit einverstanden erklärt, daß sie\n(2) Von der Mitwirkung in einem Verfahren,\nzunächst einem Richter vorgelegt werden. Das\ndas eine Straftat nach § 129 a des Strafgesetzbu-\ngleiche gilt unter den Voraussetzungen des Sat-\nches zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger\nzes 1 für den schriftlichen Verkehr zwischen\nauch auszuschließen, wenn bestimmte Tatsa-\ndem Beschuldigten und einem Verteidiger in\nchen den Verdacht begründen, daß er eine der in\neinem anderen gesetzlich geordneten Verfahren.\nAbsatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Handlungen\nbegangen hat oder lwgeht.                                    Ist der schriftliche Verkehr nach Satz 1 oder 2\nzu überwachen, so sind für das Gespräch zwi-\n(3) Die Ausschließung ist aufzuheben,                     schen dem Beschuldigten und dem Verteidiger\n1. sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vor-               Vorrichtungen vorzusehen, die die Ubergabe\nliegen, jedoch nicht allein deshalb, weil der            von Schriftstücken und anderen Gegenständen\nBeschuldigtf1 auf freien Fuß gesetzt worden ist,         ausschließen.\"\n2. wenn der Verteidiger in einem wegen des\nSachverhalts, der zur Ausschließung geführt          10. Nach§ 163 a werden folgende §§ 163 b und 163 c\nhat, eröffneten Hauptverfahren freigespro-               eingefügt:\nchen oder wenn in einem Urteil des Ehren-                                         ,,§ 163 b\noder Berufsgerichts eine schuldhafte Verlet-                  (1) Ist jemand e,iner Straftat verdächtig, so\nzung der Berufspflichten im Hinblick auf die-            können die Staatsanwaltschaft und die Beamten\nsen Sachverhalt nicht festgeste11t wird,                 des Polizeidienstes die zur Feststellung seiner","Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. April 1978                             499\nIdentität erforderlichen Maßnahmen treffen;                                    Artikel 2\n§ 163 a Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Der\nUbergangsregelung\nVerdächtige darf festgehalten werden, wenn die\nIdentität sonst nicht oder nur unter erheblichen          (1) Ist ein Verteidiger im Zeitpunkt des lnkrafttre-\nSchwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter        tens dieses Gesetzes nach § 138 a Abs. 1 oder 2 der\nden Voraussetzungen von Satz 2 sind auch die           Strafprozeßordnung in der bisherigen Fassung von\nDurchsuchung der Person des Verdächtigen und           der Mitwirkung in einem Verfahren ausgeschlossen,\nder von ihm mitgeführten Sachen sowie die              so ist § 138 a Abs. 3 Satz i Nr. 3 und Satz 2 der\nDurchführung erkennungsdienstlicher Maßnah-            Strafprozeßordnung in der Fassung dieses Gesetzes\nmen zulässig.                                          erst nach Ablauf von sechs Monaten nach dem\nInkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden.\n(2) Wenn und soweit dies zur Aufklärung\neiner Straftat geboten ist, kann auch die Identi-         (2) § 138 a Abs. 2 und 5, § 148 Abs. 2 der Strafpro-\ntät einer Person festgestellt werden, die einer        zeßordnung in der Fassung dieses Gesetzes finden\nStraftat nicht verdächtig ist; § 69 Abs. 1 Satz 2      auch Anwendung, wenn Gegenstand der Untersu-\ngilt entsprechend. Maßnahmen der in Absatz 1           chung eine vor dem Inkrafttreten des § 129 a des\nSatz 2 bezeichneten Art dürfen nicht getroffen         Strafgesetzbuches begangene Straftat nach § 129 des\nwerden, wenn sie zur Bedeutung der Sache               Strafgesetzbuches ist, sofern der Zweck oder die\naußer Verhältnis stehen; Maßnahmen der in              Tätigkeit der kriminellen Vereinigung darauf\nAbsatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dürfen nicht          gerichtet war,\ngegen den Willen der betroffenen Person getrof-        1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212,\nfen werden.                                                220 a),\n§ 163  C\n2. Straftaten gegen die persönliche Freihe:it in den\n(1) Eine von einer Maßnahme nach § 163 b                Fällen des § 239 a oder des § 239 b oder\nbetroffene Person darf in keinem Fall länger als       3. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der\nzur Feststellung ihrer Identität unerläßlich fest-         §§ 306 bis 308, des§ 310 b Abs. 1, des§ 311 Abs. 1,\ngehalten werden. Die festgehaltene Person ist              des § 311 a Abs. 1, der §§ 312, 316 c Abs. 1 oder\n. unverzüglich dem Richter bei dem Amtsgericht,              des§ 324\nin dessen Bezirk sie ergriffen worden ist, zum         zu begehen.\nZwecke der Entscheidung über Zulässigkeit und                                  Artikel 3\nFortdauer der Freiheitsentziehung vorzuführen,\nes sei denn, daß die Herbeiführung der richterli-                           Berlin-Klausel\nchen Entsche,idung voraussichtliich längere Zeit          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nin Anspruch nehmen würde, als zur Feststellung         des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-\nder Identität notwendig wäre.                          lin.\n(2) Die festgehaltene Person hat ein Recht                                  Artikel 4\ndarauf, daß ein Angehöriger oder eine Person                       Einschränkung von Grundrechten\nihres Vertrauens unverzüglich benachrichtigt\nwird. Ihr ist Gelegenheit zu geben, einen Ange-           Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-\nhörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu           nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch\nbenachrichtigen, es sei denn, daß sie einer Straf-     Artikel 1 Nr. 1 dieses Gesetzes und das Grundrecht\ntat verdächtig ist und der Zweck der Untersu-          der Freihe,it der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des\nchung durch die Benachrichtigung gefährdet             Grundgesetzes) wird durch Artikel 1 Nr. 4 und 10\nwürde.                                                 dieses Gesetzes eingeschränkt.\n(3) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der\nArtikel 5\nFeststellung der Identität darf die Dauer von\ninsgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.                                 Inkrafttreten\n(4) Ist die Identität festgestellt, so sind in den     Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nFällen des § 163 b Abs. 2 die im Zusammenhang          in Kraft, § 148 Abs. 2 Satz 3 jedoch erst am ersten\nmit der Feststellung angefallenen Unterlagen zu        Tage des zweiten auf die Verkündung folgenden\nvernichten.\"                                           Kalendermonats.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\ns.ind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 14. April 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}