{"id":"bgbl1-1978-2-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":2,"date":"1978-01-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/2#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_2.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland","law_date":"1977-12-22T00:00:00Z","page":33,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["33\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1978                       Ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 1978                                                                                     Nr. 2\nTag                                               Inhalt                                                                                         Seite\n22. 12. 77  Verordnung über den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland                                                                                     33\nneu: 9029-1\n22. 12. 77  Verordnung über die Gebühren im Fernmeldeverkehr mit dem Ausland (Auslandsfern'.:\nmeldegebührenordnung - FGebOAusl) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          37\nneu: 9029-2\nAb 1. Januar 1978 werden bei Rechtsvorschriften, die mit neuer Gliederungsnummer in\ndie nächste Auflage des Fundstellennachweises A aufzunehmen sind, diese im Inhalts-\nverzeichnis des Bundesgesetzblattes angegeben, und zwar mit dem Zusatz „neu\".\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     94\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 95\nVerordnung\nüber den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland\nVom 22. Dezember 1917\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes                                                                       §2\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                                                      Fernsprechdienst\nnummer 900-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nwird verordnet:                                                         (1) Der Fernsprechdienst wird im Selbstwählfern-\ndienst oder im handvermittelten Ferndienst abge-\n§1                                 wickelt.\nFernmeldedienste mit dem Ausland                            (2) Im handvermittelten Ferndienst sind, soweit\n(1) Für den Fernmeldeverkehr mit dem Ausland                    nach § 1 Abs. 2 Satz 1 vereinbart, zugelassen:\nwerden folgende Dienste zur allgemeinen Benutzung                   1. folgende Gesprächsarten\nangeboten:\na) gewöhnliche Privatgespräche,\n1. der Fernsprechdienst,\nb) gewöhnliche Staatsgespräche,\n2. der Telexdienst,\nc) dringende Privatgespräche mit Vorrang vor\n3. der Datenübertragungsdienst,\nden Gesprächen nach den Buchstaben a und b,\n4. der Faksimileübertragungsdienst,\nd) dringende Staatsgespräche mit Vorrang vor\n5. der Telegramm- und Bildtelegrafendienst,                                    den Gesprächen nach den Buchstaben a bis c,\n6. der Mietleitungsdienst.                                               e) Notgespräche zum Schutz des menschlichen\n(2) Die in den einzelnen Verkehrsbeziehungen                                Lebens mit Vorrang vor allen anderen Ge-\nzugelassenen Dienstleistungen, Betriebsverfahren                               sprächen,\nund Betriebszeiten sowie die Grenzzonen im Fern-\nmeldeverkehr mit Nachbarländern werden zwischen                     2. folgende Zusatzdienste\nder Deutschen Bundespost und den ausländischen                           a) Gespräche mit einer bestimmten Person, die\nFernmeldeverwaltungen oder anerkannten privaten                                 bei der Anmeldung hinreichend genau zu\nBetriebsgesellschaften vereinbart. Auf die Benut-                               bezeichnen ist, wobei die verlangte Person\nzung eines bestimmten Leitweges besteht kein An-                                auch zu einer öffentlichen Sprechstelle herbei-\nspruch.                                                                         gerufen werden kann (P-Gespräche),","34                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nb) Cespräche, bei denen auf Wunsch des Anmel-           12. August 1949 geschützt sind, mit dem Dienst-\nders die Gesprächs- und Zuschlaggebühr vom          verm~rk = RCT = (RCT-Telegramme),\nverlangten Teilnehmer mit Zustimmung der         4. Wettertelegramme mit dem            Dienstvermerk\nsich meldenden Person erhoben wird (R-Ge-            = OBS =,\nsprüche).\n5. Staatstelegramme        mit  dem    Dienstvermerk\n(3) Seefunkgespräche und Rheinfunkgespräche               =ETAT=,\nwerden im handvermittelten Ferndienst abgewik-          6. Staatstelegramme mit verlangter Vorrangbehand-\nkelt. Es sind folgende Gesprächsarten zugelassen:           lung und dem Diestvermerk = ETATPRIO-\nl. gewöhnliche Privatgespräche,                             RITE =,\n2. gewöhnliche Staatsgesprüche,                         7. Telegramme, die sich auf die Anwendung der\n3. Notgespräche.                                            Charta der Vereinten Nationen beziehen, mit dem\nDienstvermerk = ETA TPRIORITENA TIONS =,\nAls Zusatzdienst sind in der Regel Gespräche mit\neiner bestimmten Person zugelassen.                     8. Telegramme zum Schutz des menschlichen\nLebens mit dem Diestvermerk = SVH = (SVH-\n§3                                Telegramme).\nTelexdienst                          (2) Neben den Telegrammarten nach Absatz 1\nsind, soweit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 vereinbart, zuge-\n(1) Der Telexdienst wird in Selbstwahl oder hand-    lassen:\nvermittelt abgewickelt.\n1. Uberweisungstelegramme zu telegrafischen Post-\n(2) Im handvcrmittelten Telexdienst sind zugelas-        anweisungen und telegrafischen Zahlungsanwei-\nsen:                                                        sungen mit dem Dienstvermerk = MANDAT =\n1. private Telexverbindungen,                               sowie Uberweisungstelegramme zu telegrafi-\nschen Zahlkarten und telegrafischen Uberweisun-\n2. Staats-Telexverbindungen mit Vorrang vor priva-          gen mit dem Dienstvermerk = VIREMENT =,\nten Telexverbindungen,\n2. Brieftelegramme mit dem Diestvermerk = LT =\n3. Telexverbindungen zum Schutz des menschlichen            und Staatsbrieftelegramme mit dem Dienstver-\nLebens mit Vorrang vor allen anderen Telexver-          merk      LTF =, beide Telegrammarten jedoch nur\nbindungen (SVH-Telexverbindungen).                      im Verkehr mit außereuropäischen Ländern.\n(3) Telexverbindungen mit Seefunkstellen werden\n(3) Als Sonderdienste sind, soweit nach § 1 Abs. 2\nim handvermittelten Telexdienst abgewickelt.\nSatz 1 vereinbart, zugelassen:\n§4                            1. dringende Ubermittlung und Zustellung mit dem\nDienstvermerk = URGENT =,\nDatenübertragungsdienst\n2. Vorausbezahlung einer telegrafischen Antwort\nEs können Daten übertragen werden:                       mit dem Dienstvermerk = RPx =,\n1. über die öffentlichen Fernsprechnetze, soweit        3. telegrafische Nachsendung auf Verlangen des\ndies im Ausland zugelassen ist und hierfür die          Absenders mit den Dienstvermerken = FS = oder\ntechnischen und betrieblichen Voraussetzungen           = FSDEx =,\nbestehen,\n4. telegrafische Weitersendung auf Verlangen des\n2. über die öffentlichen Telexnetze,                        Empfängers mit dem Dienstvermerk = REEXPE-\n3. über öffentliche Datennetze in der jeweils verein-       DIEDEx =,\nbarten Betriebsart,                                 5. Ausfertigung des zuzustellenden Telegramms auf\n4. über internationale Mietleitungen (§ 7).                 einem Schmuckblatt mit den Dienstvermerken\n= LX = oder = LXDEUIL =.\n§5                               (4) Als Funktelegramme von und nach Seefunk-\nFaksimileübertragungsdienst               stellen sind die im Absatz 1 aufgeführten Telegramm-\nSoweit dies im Ausland zugelassen ist und hierfür    arten zugelassen. Als Sonderdienste sind, soweit\ndie technischen und betrieblichen Voraussetzungen       nach§ 1 Abs. 2 Satz 1 vereinbart, zugelassen:\nbestehen, dürfen über öffentliche Fernmeldenetze        1. dringende Ubermittlung und Zustellung (nur auf\nTexte, Zeichnungen oder andere grafische Struktu-           der Landwegstrecke),\nren mit Fernkopierern übertragen werden.                2. Vorausbezahlung einer telegrafischen Antwort,\n3. Ausfertigung des zuzustellenden Telegramms auf\n§6\ndem Schmuckblatt (nur in der Richtung See -\nTelegramm- und Bildtelegrafendienst               Land).\n(1) Im Telegrammdienst sind zugelassen:                 (5) Im Bildtelegrafendienst sind, soweit nach § 1\n1. gewöhnliche Privattelegramme,                        Abs. 2 Satz 1 vereinbart, zugelassen:\n2. gebührenpflichtige Dienstsprüche mit den Dienst-     1. Bildtelegramme, die übertragen werden\nvermerken      ST   und    RST =,                       a) von öffentlichen Bildtelegrafenstellen der\n3. Telegramme, die Personen betreffen, welche in               Deutschen Bundespost nach öffentlichen Bild-\nKriegszeiten durch die Genfer Konventionen vom              telegrafenstellen im Ausland,","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Januar 1978                             35\nb) von öffentlichen Bildtelegrafenstellen der           nen Nachrichten mehrere Benutzer lediglich als\nDeutschen Bundespost nach privaten Bildstel-        Empfänger dieser Nachrichten angeschlossen\nlen im Ausland,                                     sind.\nc) von Bildanschlüssen oder öffentlichen Bild-         (5) Die Benutzung einer internationalen Fern-\nanschlußstellen im Bereich der Deutschen        sprech- oder Telegrafenmietleitung ist Mehrfachbe-\nBundespost nach öf entliehen Bildtelegrafen-    nutzung, wenn mindestens an einem Leitungsende\nstellen im Ausland.                             verschiedene Benutzer Zugang haben. Benutzer, die\n2. Bildverbindungen von Bildanschlüssen oder             nicht Mieter sind, können jedoch nur zugelassen\nöffentlichen Bildanschlußstellen im Bereich der     werden,\nDeutschen Bundespost nach privaten Bildstellen      1. wenn sich die übermittelten Nachrichten aus-\nim Ausland.                                             schließlich auf die Geschäftsbereiche beziehen,\nBildtelegramme sind als gewöhnliche Privattele-              für die die Leitungen vermietet wurden, oder\ngramme und als Staatstelegramme zugelassen.              2. wenn die Leitungen Bestandteil eines internatio-\nnalen Datenfernverarbeitungssystems sind und\n(6) Als Sonderdienste bei Bildtelegrammen sind,          die übermittelten Daten, die von anderen Benut-\nsoweit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 vereinbart, zugelassen:        zern ausgehen oder an andere Benutzer gerichtet\n1. dringende Ubermittlung und Zustellung,                   sind, innerhalb dieses Systems inhaltlich verän-\ndert (verarbeitet) werden.\n2. Zustellung des Negativfilms an Stelle des Posi-\ntivs mit dem Dienstvermerk = Film =,                   (6) Hinsichtlich der Verbindungsmöglichkeiten\n3. die Zustellung weiterer Abzüge mit dem Dienst-        von internationalen Mietleitungen mit den öffentli-\nvermerk= Kx =.                                      chen Fernmeldenetzen der Deutschen Bundespost\ngelten folgende Bestimmungen:\n§1                          1. Internationale Fernsprechmietleitungen, die an\nFernsprechnebenstellenanlagen      angeschlossen\nMietleitungsdienst\nsind, werden wie Ausnahmequerverbindungslei-\n(1) Internationale Mietleitungen können, soweit           tungen behandelt, die Nebenstellenanlagen des-\nnach § 1 Abs. 2 Satz 1 vereinbart, für private Fern-         selben Teilnehmers verbinden; das gilt auch\nmeldeanlagen oder für Verbindungen mit öffentli-             a) für entsprechende Fernsprechkanäle, die mit-\nchen Fernmeldenetzen der Deutschen Bundespost                    tels privater Einrichtungen gebildet werden,\nvermietet werden. Internationale Mitleitungen sind:              und\n1. Fernsprechmietleitungen,                                  b) für Fernsprechmietleitungen oder entspre-\n2. Telegrafenmietleitungen,                                      chende     Fernsprechkanäle,    die    zeitlich\nabwechselnd an eine Fernsprechnebenstellen-\n3. Breitbandmietleitungen,                                       anlage und an eine Datenendeinrichtung an-\n4. Reservemietleitungen· für besondere Bedarfsträ-               geschlossen werden.\nger.                                                2. Internationale Telegrafenmietleitungen, die an\n(2) Internationale Mietleitungen werden nicht an          Telexnebenstellenanlagen angeschlossen sind,\njuristische Personen oder andere Vereinigungen               werden      wie     Telexausnahmenebenanschluß-\nvermietet, die den Zweck verfolgen, für ihre selb-           leitungen behandelt. Sie dürfen über Amtsleitun-\nständig am Geschäftsverkehr teilnehmenden Mitglie-           gen dieser Nebenstellenanlage nur mit dafür\nder durch Zusammenschaltung von Leitungen ein                besonders zugelassenen Telexanschlüssen ver-\nFernmeldenetz zu errichten und zu betreiben, über            bunden werden. An ihrem Endpunkt im Ausland\ndas zwischen den angeschlossenen Mitgliedern                 dürfen sie keinen Zugang zu öffentlichen Telex-\nNachrichten wie über ein öffentliches Fernmelde-             netzen haben, es sei denn über Datenverarbei-\nnetz übermittelt werden.                                     tungsanlagen. Diese Bestimmungen gelten auch\na) für an das öffentliche Telexnetz angeschlos-\n(3) Es ist unzulässig, internationale Mietleitungen           sene und von der Deutschen Bundespost für\n1. zeit- oder teilweise unterzuvermieten,                        diesen Zweck besonders zugelassene Einrich-\ntungen,\n2. zeitlich abwechselnd für Verbindungen mit\nöffentlichen Fernmeldenetzen der Deutschen Bun-          b) für entsprechende Telegrafenkanäle, die mit-\ndespost und als Teil einer privaten Fernmeldean-             tels privater Einrichtungen gebildet werden,\nlage zu benutzen.                                           und\nc) für Telegrafenmietleitungen oder entspre-\n(4) Die Benutzung einer internationalen Mietlei-              chende Telegrafenkanäle, die zeitlich abwech-\ntung ist Einfachbenutzung,                                       selnd an eine Telexnebenstellenanlage oder\n1. wenn an jedem Leitungsende nur ein Benutzer                   eine Einrichtung nach a) und an eine Daten-\nZugang hat oder                                              endeinrichtung angeschlossen werden.\n2. wenn an einem Leitungsende nur eine Nachrich-         3. Internationale Mietleitungen, die an Datenverar-\ntenagentur als Mieter Zugang hat und am ande-            beitungsanlagen oder Datenkonzentratoren ange-\nren Leitungsende für die unmittelbare Verbrei-           schlossen sind, werden wie Amtsleitungen von\ntung der von der Nachrichtenagentur abgegebe-            Hauptanschlüssen für Direktruf behandelt; das","36                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\ngilt auch für entsprechende Fernsprech- und            (8) Die Mindestmietdauer beträgt bei internatio-\nTelegrafenkanäle, die mittels privater Einrichtun-  nalen Mietleitungen einen Monat, jedoch bei inter-\ngen gebildet werden. Als Verbindung gilt auch       nationalen Fernsprech- und Telegrafenmietleitun-\nder regelmäßige mittelbare Zugang zu Teilneh-       gen, die von vornherein für einen kürzeren Zeitraum\nmereinrichtungen öffentlicher Fernmeldenetze zur    als einen Monat vermietet werden, 24 aufeinander-\nUbertragung digitaler Nachrichten mittels ma-       folgende Stunden oder ein Vielfaches davon.\nnuell transportierter Datenträger.\n(9) Die Kündigung internationaler Mietleitungen\nDie Zulässigkeit weiterer Verbindungsmöglichkei-        ist zu einem beliebigen Zeitpunkt nach Ablauf der\nten wird jeweils zwischen der Deutschen Bundes-         Mindestmietdauer mit einer Frist von mindestens\npost und den beteiligten ausländischen Fernmelde-       sieben Kalendertagen zulässig.\nverwaltungen oder anerkannten privaten Betriebs-\ngesellschaften vereinbart.                                                        §8\n(7) Internationale Mietleitungen dürfen nur in der                       Berlin-Klausel\nArt und Weise technisch ausgenutzt werden, für die\nsie zugelassen sind. Hierbei wird bei internationalen      Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nFernsprechmietleitungen zwischen Regelausnutzung        leitungsgesetzes in Verbindung mit § 37 des Post-\nund erweiterter Ausnutzung unterschieden. Regel-        verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nausnutzung ist die Ausnutzung einer Mietleitung\nausschließlich für Fernsprechen oder ausschließlich                               §9\nzum Ubermitteln von Bildern, Faksimile und Radar-                            Inkrafttreten\nbildern. Erweiterte Ausnutzung ist jede Ausnut-\nzungsart, die nicht Regelausnutzung ist.                   Diese Verordnung tritt am 1. April 1978 in Kraft.\nBonn, den 22. Dezember 1977\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle"]}