{"id":"bgbl1-1978-18-4","kind":"bgbl1","year":1978,"number":18,"date":"1978-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/18#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-18-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_18.pdf#page=16","order":4,"title":"Verordnung über die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise (Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes - BKomBesV)","law_date":"1978-04-07T00:00:00Z","page":468,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["468                                Bumlesqesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVerordnung\nüber die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit\nder Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise\n(Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes - BKomßesV)\nVom 7. April 1978\nAuf Grund des § 21 Abs. 1 des Bundesbesoldungs-       dem Kommunalverfassungsrecht neben der Leitung\ngesetzes in der Fassung des Artikels I des Zweiten      der Verwaltung auch der Vorsitz im Rat zum Amts-\nGesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung          inhalt gehört. Dies gilt nicht für die in den Absät-\ndes Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom            zen 2 und 3 genannten Beamten.\n23. Mai 1975 (BGBI. I S. 1173) verordnet die Bundes-\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                                          § 3\nWahlbeamte der Kreise\n§ 1\nHöchstgrenzen für die Zuordnung der Ämter           (1) Das Amt des Landrats (Oberkreisdirektors)\neines Kreises darf nach sachgerechter Bewertung\nDie Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf          höchstens eingestuft werden:\nZeit der Gemei.nden, Samtgemeinden, Verbandsge-\nmeinden, Ämter und Kreise dürfen nach Maßgabe                Bei einer Größenordnung    in Besoldungsgruppe\ndes § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes höchstens\nbis zu 75 009 Einwohnern                 B4\nder Besoldungsgruppe zugeordnet werden, die in\ndieser Verordnung festgelegt ist. Bei der Einstufung    bis zu 150 000 Einwohnern                B5\nbleibt die Besoldungsgruppe B 1 außer Betracht.         bis zu 300 000 Einwohnern                B6\nüber 300 000 Einwohner                   B 7.\n§ 2\n(2) Das Amt des allgemeinen Vertreters des Land-\nWahlbeamte der Gemeinden, Samtgemeinden,            rats (Oberkreisdirektors) ist um mindestens eine\nVerbandsgemeinden und Ämter                Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als das Amt\ndes Landrats (Oberkreisdirektors) nach Absatz 1.\n(1) Das Amt des ersten hauptamtlichen Wahlbe-\namten auf ZeH einer Gemeinde, Samtgemeinde, Ver-           (3) Die Ämter der weiteren hauptamtlichen Wahl-\nbandsgemeinde oder eines Amtes darf nach sachge-        beamten auf Zeit der Kreise sind um mindestens\nrechter Bewertunu höchstens eingestuft werden:          zwei Besoldungsgruppen niedriger einzustufen als\nBei einer Größenordnun9    in Besoldungsgruppe     das Amt des Landrats (Oberkreisdirektors) nach Ab-\nsatz 1.\nbis  ZU    10 000  Einwohnern            A 15\n(4) Für das Amt des Landrats (Oberkreisdirektors)\nbis  zu 30 000     Einwohnern            B 3            gilt § 2 Abs. 5 entsprechend mit der Maßgabe, daß\nbis  zu 100 000    Einwohnern            B 6            die Besoldungsgruppe B 7 nicht überschritten wird.\nbis  zu 500 000    Einwohnern            B 9.           Dies gilt nicht für die in den Absätzen 2 und 3 ge-\nnannten Beamten.\n(2) Das Amt des allgemeinen Vertreters des in\nAbsatz 1 genannten ersten hauptamtlichen Wahl-                                     § 4\nbeamten auf Zeit ist um mindestens eine Besol-                              Einwohnerzahlen\ndungsgruppe niedriger einzustufen als dessen Amt.\n(1) Soweit für die Einstufung der Ämter der\n(3) Die Ämter der weiteren hauptamtlichen Wahl-      hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemein-\nbeamten auf Zeit sind um mindestens zwei Besol-         den und Kreise die Einwohnerzahl maßgebend ist,\ndungsgruppen niedriger einzustufen a.ls das Amt         wird die bei der letzten Volkszählung ermittelte,\ndes in Absatz 1 aufgeführten ersten hauptamtlichen      vom Statistischen Landesamt auf den 30. Juni des\nWahlbeamten auf Zeit.                                   Vorjahres fortgeschriebene Zahl der Wohnbevölke-\n(4) Verwaltet ein in Absatz 1 aufgeführter Beam-     rung zugrunde gelegt; im Jahr, in dem eine Volks-\nter mehrere Gemeinden, Samtgemeinden, Verbands-         zählung stattgefunden hat, ist maßgebend der Tag\ngemeinden oder Ämter, so darf für die Einstufung        der Volkszählung. Der Einwohnerzahl können Fa-\ndes Amtes, aus dem er seine Dienstbezüge erhält,        milienangehörige der nicht meldepflichtigen Ange-\nhöchstens die Summe der Einwohnerzahlen der ver-        hörigen der Stationierungsstreitkräfte und nicht ka-\nwalteten Körperschaften zugrunde gelegt werden.         sernierte Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte\nmit einem Anteil bis zu 50 vom Hundert hinzuge-\n(5) Die Höchst.grenzen nach Absatz 1 erhöhen sich    rechnet werden. Bei der Einstufung der Ämter des\nfür das Amt des ersten hauptamtlichen Wahlbeam-         ersten hauptamtlichen Wahlbeamten von Bade- und\nten auf Zeit um eine Besoldungsgruppe, wenn nach        Kurorten mit weniger als 30 000 Einwohnern und","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1978                        469\nseines allgemeinen Vertreters kann die jahresdurch-     dungsgruppe. Dies gilt auch für unmittelbar folgen-\nschnittliche Zahl der täglichen Fremdenübernachtun-     de Amtszeiten, wenn der Beamte wiedergewählt\ngen der Einwohnerzahl hinzugerechnet werden,           wird.\nwenn sie mindestens vierzig vom Hundert der Ein-                                 § 6\nwohnerzahl der Gemeinde beträgt und dem Beam-\nZulagen\nten auch die Leitung des Kurbetriebes obliegt.\n(1) Im Falle des § 2 Abs. 4 kann für die Dauer\n(2) Maßgebende Einwohnerzahl der Samtgemein-        einer nur vorübergehenden Verwaltung eine nicht-\nden, Verbandsgemeinden und der Ämter ist die                                                I\nruhegehaltfähige Stellenzulage bis zur Höhe des\nSumme der Einwohnerzahlen ihrer Mitgliedsgemein-       Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt\nden nach Absatz 1. Für die Einstufung des Amtes        und dem Ortszuschlag der Besoldungsgruppe des\neines Wahlbeamten einer erfüllenden Gemeinde in        Beamten und dem Grundgehalt und dem Ortszu-\neiner vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft kann        schlag der bei einer höheren Einstufung des Amtes\nzu der Einwohnerzahl dieser Gemeinde die Hälfte        maßgebenden Besoldungsgruppe gewährt werden.\nder Einwohnerzahl der übrigen an der Verwaltungs-      Die Zulage kann auch gewährt werden, wenn ein in\ngemeinschaft beteiligten Gemeinden hinzugerechnet       § 3 Abs. 1 aufgeführter Beamter mehrere Kreise ver-\nwerden.                                                waltet.\n(3) Werden Körperschaften umgebildet, so ist vom       (2) Weitere Zulagen dürfen nicht gewährt werden.\nInkrafttreten der Neugliederung an die Einwohner-\nzahl der umgebildeten oder neuen Körperschaft nach                               § 7\nden Absätzen 1 und 2 zu errechnen.\nBerlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n§ 5                          leitungsgesetzes in Verbindung mit § 82. des Bun-\nRechtsstand                       desbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.\nVerringert sich die jeweils maßgebende Einwoh-                                § 8.\nnerzahl und kommt die Körperschaft dadurch in eine\nniedrigere Größenklasse, behalten die im Amt be-                            Inkrafttreten\nfindlichen Beamten für ihre Person und für die Dauer      Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli\nihrer Amtszeit die Bezüge der bisherigen Besol-        1977 in Kraft.\nBonn, den 7. April 1978\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}