{"id":"bgbl1-1978-18-3","kind":"bgbl1","year":1978,"number":18,"date":"1978-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/18#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_18.pdf#page=15","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1978","law_date":"1978-04-07T00:00:00Z","page":467,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1978                         467\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern\nim Ausgleichsjahr 1978\nVom 7. April 1978\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den      zum Steuer- und Finanzausgleich monatlic~e Vor-\nFinanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom           auszahlungen von 18 944 000 DM an die Bundes-\n28. August 1969 (BGBI. I S. 1432) wird mit Zustim-      kasse Bonn, die am 15. eines jeden Monats fällig\nmung des Bundesrates verordnet:                         werden.\n(4) Das Saarland leistet im Zahlungsverkehr nach\n§ 1\nden Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung            Bundesanteil an der durch Landesfinanzbehörden\nund des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1978       verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch den Bun-\ndesanteil nicht gedeckten Teil seiner Ansprüche aus\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuer-        dem vorläufigen Steuer- und Finanzausgleich über-\nverteilung und des Finanzausgleichs unter den Län-      weist ihm der Bundesminister der Finanzen an mo-\ndern im Ausgleichsjahr 1978 wird der Zahlungsver-       natlichen Vorauszahlungen 2 623 000 DM, die am\nkehr nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise         15. eines jeden Monats fällig werden.\ndurchgeführt, daß die Ablieferung des Bundesanteils\nan der durch Landesfinanzbehörden verwalteten              (5) Auf den Länderanteil an der durch Bundes-\nUmsatzsteuer auf die folgenden Hundertsätze erhöht      finanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer entrich-\noder vermindert wird:                                   tet der Bundesminister der Finanzen am 15. eines\nBaden-Württemberg                             85,7   jeden Monats eine Abschlagszahlung auf der Grund-\nBayern                                        61,1   lage des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils\ndarauffolgenden Monat werden gleichzeitig die mit\nBerlin                                        57,0   der Abschlagszahlung des Vormonats zuviel oder\nBremen                                        51,0   zuwenig gezahlten Beträge verrechnet. Für die Auf-\nHamburg                                     100,0    teilung auf die einzelnen Länder gilt die im § 13\nHessen                                        77,1   Nr. 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwi-\nNiedersachsen                                 25,1   schen Bund und Ländern genannte Feststellung der\n14,1\nEinwohnerzahlen.\nNordrhein-Westfalen\nRheinland-Pfalz·                              48,0                             § 2\nSaarland                                                                Berlin-Klausel\nSchleswig-Holstein                            17,7\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vor-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Geset-\nläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am\nzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und\nTage des Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab.\n· Ländern auch im Land Berlin.\nSoweit dies aus zwingenden Gründen nicht möglich\nist, sind die Einnahmen täglich in Höhe des ge-\nschätzten Aufkommens abzuliefern, der Ausgleich                                   § 3\nmit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich\ndurchzuführen.                                                              Inkrafttreten\n(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg leistet zu-        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom\nsätzlich auf ihren vorläufigen Ausgleichsbeitrag 1. Januar 1978 in Kraft.\nBonn, den 1. April 1978\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nManfred Lahnstein"]}