{"id":"bgbl1-1978-18-2","kind":"bgbl1","year":1978,"number":18,"date":"1978-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/18#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_18.pdf#page=3","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Kostenordnung der Luftfahrtverwaltung","law_date":"1978-04-04T00:00:00Z","page":455,"pdf_page":3,"num_pages":12,"content":["Nr. 18 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1978                          455\nErste Verordnung\nzur Änderung der Kostenordnung der Luftfahrtverwaltung\nVom 4. April 1978\nAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 des Luft-            stabe b des anliegenden Gebührenverzeichnisses\nverkehrsgesetzes . in der Fassung der Bekannt-                  erhoben. Satz 1 ist auf die Änderung oder Er-\nmachung vom 4. November 1968 (BGBI. I S. 1113),                 weiterung einer Zulassung, Erlaubnis, Berechti-\nder durch Artikel 27 Nr. 1 des Gesetzes vom 23.                 gung, Genehmigung, Anerkennung oder Zustim-\nJuni 1970 (BGBI. I S. 805) geändert worden ist, in              mung entsprechend anzuwenden, soweit im an-\nVerbindung mit dem zweiten Abschnitt des Ver-                   liegenden Gebührenverzeichnis nicht etwas an-\nwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I               deres bestimmt ist. Für die Beschränkung oder\nS. 821) wird im Einvernehmen mit den Bundesmi-                  die · Anordnung des Ruhens auf Zeit wird ein\nnistern der Finanzen und für Wirtschaft und mit                 Drittel der Gebühr erhoben.\"\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\n4. In · § 6 werden folgende Absätze 4 und 5 ange-\nArtikel 1                              fügt:\nDie Kostenordnung der Luftfahrtverwaltung vom                  ,, (4) Sagt der Bewerber seine Teilnahme an\n19. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3729) wird wie folgt              einem festgesetzten Prüfungstermin ohne zwin-\ngeändert:                                                       genden Grund später als eine Woche vor dem\nPrüfungstermin ab oder erscheint er ohne zwin-\n1. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                          genden Grund nicht zu dem festgesetzten Prü-\n11 (3) Die durch den Einsatz von Meßflugzeugen             fungstermin, so wird die Hälfte der Prüfungs-\nder Bundesanstalt für Flugsicherung nach Ab-                gebühr erhoben.\nschnitt VIII Nr. 7 des anliegenden Gebührenver-\n(5) Eine nach Abschnitt III des Gebührenver-\nzeichnisses und für die Prüfung und Uberprüfung\nzeichnisses für eine Prüfung oder Uberprüfung\nvon Luftfahrtpersonal entstehenden Auslagen -\nfestgesetzte Gebühr kann bis zur Hälfte ermäßigt\neinschließlich der Reisekosten - für ~itglieder\nwerden, wenn der Bewerber gemäß § 129 Abs. 1\nder Prüfungsräte und für von der Erlaubnisbe-\nSatz 3 der Verordnung über Luftfahrtpersonal\nhörde bestimmte Sachverständige sind in den\n(LuftPersV) vom 9. Januar 1976 (BGBI. I S. 53)\nGebührensätzen bereits enthalten; die durch den\nganz oder teilweise von den theoretischen Prü-\npraktischen Teil der Prüfung und Uberprüfung\nfungen oder Uberprüfungen befreit wird.\"\nerneut entstehenden Auslagen sind jedoch ge-\nsondert zu erheben.\"                                     5. In § 8 werden die Worte des Bundes\" gestrichen.\nII\n2. Nach§ 3 wird folgender§ 3 a eingefügt:\n6. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2) wird\n11§ 3 a                             durch das dieser Verordnung beigefügte Gebüh-\nKosten der Bundesanstalt für Flugsicherung             renverzeichnis ersetzt.\nDie der Bundesanstalt für Flugsicherung nach\nAbschnitt VIII Nr. 5, 6, 7, 10 b, 10 c und 10 d des                             Artikel 2\nGebührenverzeichnisses zustehenden Gebühren                 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nund Auslagen werden durch die Anstalt unmittel-          leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des\nbar von dem Kostenschuldner erhoben.\"                    Gesetzes vom 16. Mai 1968 (BGBI. I S. 397) und\n3. § 5 erhält folgende Fassung:                              Artikel 33 des Kostenermächtigungs-Änderungsge-\nsetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 805) auch im\n,,§ 5                          Land Berlin. Die Beschränkungen der Lufthoheit im\nGebühren für Erneuerung, Verlängerung,            Land Berlin bleiben unberührt.\nErweiterung und Widerruf\nWird eine Zulassung, Erlaubnis, Berechtigung,                               Artikel 3\nGenehmigung oder Zustimmung erneuert oder\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nihre Gültigkeit verlängert oder wird sie wider-\nkündung in Kraft.\nrufen, so wird eine Gebühr in Höhe von einem\nZehntel bis zur Hälfte der Gebühr erhoben, die              (2) Die Kosten für Amtshandlungen, die vor dem\nfür ihre Erteilung erhoben werden müßte. Für             in Absatz 1 genannten Zeitpunkt beantragt, aber\ndie Verlängerung oder Erweiterung · der Aner-            noch nicht beendet waren, sind nach der Kosten-\nkennung als Entwicklungsbetrieb, Herstellungs-           ordnung der Luftfahrtverwaltung vom 19. Dezember\nbetrieb, luftfahrttechnischer Betrieb oder als           1974 (BGBI. I S. 3729) zu erheben, bei neu einge-\nselbständiger Prüfer von Luftfahrtgerät werden           führten Gebührentatbeständen nach dieser Verord-\nGebühren nach Abschnitt I Nr. 1 bis 3 Buch-              nung.\nBonn, den 4. April 1978\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","456                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nGebührenverzeichnis\nInhaltsverzeichnis\nI. Anerkennung im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät\nII. Zulassung von Luftfahrtgerät\nIII. Prüfungen und Uberprüfungen von Luftfahrtpersonal für\nErlaubnisse und Berechtigungen\nIV. Er.Iaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal\nV. Anlage und Betrieb von Flugplätzen\nVI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät\nVII. Erlaubnis im Luftbildwesen\nVIII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen\nJ. Anerkennung im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät\n1. Musterprüfung\nAnerkennung eines Entwicklungsbetriebes oder\nVerlängerung oder Erweiterung der Anerken-\nnung (§ 8 der Prüfordnung für Luftfahrtgerät -\nLuftGerPO) ................................ .                         275 bis 2 000 DM\n2. Stückprüfung\na) Anerkennung eines Herstellers oder Verlän-\ngerung oder Erweiterung der Anerkennung\n(§ 18 LuftGerPO) ........................ .                        275 bis 2 000 DM\nb) Anerkennung der Stückprüfung anderer Stel-\nlen (§ 25 LuftGerPO) .................... .                             165 DM\n3. Nachprüfung\na) Anerkennung eines luftfahrttechnischen Be-\ntriebes oder Verlängerung oder Erweiterung\nder Anerkennung (§ 33 LuftGerPO) ........ .                        275 bis 2 000 DM\nb) Anerkennung     eines selbständigen Prüfers\nvon Luftfahrtgerät oder Verlängerung oder\nErweiterung der Anerkennung (§ 33 LuftGer-\nPO) .................................... .                              165 DM\nc) Anerkennung des Verfahrens der fortlaufen-\nden Nachprüfung (§ 28 LuftGerPO) ........ .                        550 bis 1 100 DM\nd) Anerkennung der Nachprüfung anderer Stel-\nlen (§ 40 LuftGerPO) .................... .                          22 bis 165 DM\n4. Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Prü-\nfung von Luftfahrtgerät\na) Befreiung von der Anerkennung bei der Her-\nstellung im Amateurbau (§ 42 LuftGerPO) ...                             110 DM","Nr. 18 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1978                  457\nb) Ermächtigung zur Durchführung bestimmter\nNachprüfungen in Sonderfällen (§ 44 Luft-\nGerPO) ................................. .                            11 bis 110 DM\nc) Änderung oder Neuausstellung der Aner-\nkennungsurkunde eines luftfahrttechnischen\nBetriebs bei nicht wesentiichen Veränderun-\ngen im Betrieb .......................... .                                22 DM\nII. Zulassung von Luftfahrtgerät\n1. Musterzulassung (§ 4 der Luftverkehrs-Zulas-\nsungs-Ordnung - LuftVZO)\nA. Grundgebühren\na) Flugzeuge mit       einem höchstzulässigen\nFluggewicht\nbis     2 000 kg   ...................... .                            198 DM\nüber    2 000 kg   bis    5 700 kg ....... .                           275 DM\nüber    5 700 kg   bis 14 000 kg ....... .                             385 DM\nüber 14 000 kg     bis 50 000 kg ....... .                             990 DM\nüber 50 000 kg     bis 100 000 kg ....... .                          1 980 DM\nüber 100 000 kg    bis 150 000 kg ....... .                          3960  DM\nüber 150 000 kg     ..................... .                          5 000 DM\nb) Drehflügler\n(Hub-, Trag- und Flugschrauber) ...... .                 Gebührensätze wie für Flugzeuge\nc) Luftschiffe ........................... .                       330 bis 1 100 DM\nd) Motorsegler\n1. selbststartende .................... .                             198 DM\n2. nicht-selbsitstartende ............... .                            44 DM\ne) SegeUlugzeuge       ...................... .                            44 DM\nf) Bemannte Ballone .................... .                                 66 DM\ng) Personenfallschirme .................. .                                44 DM\nh) Startgeräte .......................... .                          22 bis 440 DM\njedoch Startwinden ................... .                               44 DM\ni) Flugmotoren\nmit einer höchstzulässigen Startleistung\noder mit einem höchstzulässigen Start-\nschub\nbis       75 kW                                                       110 DM\nbis      150 kW oder 3 000 N ........ .                               165 DM\nüber     150 kW bis        375 kW oder\n3 000 N bis 10 000 N ........ .                                330 DM\nüber     375 kW bis        750 kW oder\n10 000 N bis 50 000 N ........ .                                495 DM\nüber     750 kW oder über 50 000 N .. .                               660 DM\njedoch Flugmotoren für Motorsegler ... .                               55 DM\nj) Propeller\nFeste Propeller und einstellbare Propeller                             83 DM\nVerstellpropeller ..................... .                             165 DM\nk) Funkgeräte\nsoweit sie zum Einbau in Luftfahrzeuge\nnach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 LuftVZO be-\nstimmt sind .......................... .                         55 bis 550 DM\n1) Flugüberwachungsgeräte .............. .                          55 bis 330 DM","458                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nm) NaviudUonsgeräte .................... .                           55 bis 550 DM\nn) Triebwerküberwachungsgeräte ........ .                           55 bis 330 DM\no) Flugregelsysteme und -geräte ......... .                         55 bis 550 DM\np) Reifen, Räder, Bremsen ........ ; ...... .                            55 DM\nq) Warngeräte .......................... .                          55 bis 440 DM\nr) ReHungs- und Sicherheitsgeräte ....... .                              55 DM\ns) Geräte der elektrischen Anlagen ....... .                        55 bis 220 DM\nt) Container, Paletten, Verzurrgeräte ..... .                       55 'bis 165 DM\nu) Bordküchen .......................... .                              165 DM\nv) Sitze und Liegen ..................... .                             110 DM\nw) Geräte zur Ermittlung von Unfallursachen                         55 bis 440 DM\nx) Hilfskrafterzeuger .................... .                      110 bis 440 DM\ny) Schleppkupplungen für Segelflugzeug-\nund Bannerschlepp .................. .                               22 DM\nB. Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde der\nnotwendigen Untersuchungen und Prüfungen\nfür die Musterzulassung und die Prüfung\nvon Einzelstücken (§ 41 LuftGerPO) ...... .                              25 DM\n2. Änderung der Musterzulassung (§ 5 LuftVZO)\na) Grundgebühr ........................... .                     Ein Zehntel bis zur Hälfte\nder Musterzulassungsgrundgebühr\nb) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde der\nnotwendigen Untersuchungen und Prüfungen\nfür die Musterzulassung ................. .                              25 DM\n3. Verkehrszulassung und Eintragung {§§ 10, 14\nund 18 a LuftVZO)\na) Flugzeuge einschließlich selbststartender\nMotorsegler mit einem höchstzulässigen\nFluggewicht\nbis     2 000 kg ......................... .                             88 DM\nüber    2 000 kg bis 20 000 kg .......... .                             220 DM\nüber   20 000 kg bis 100 000 kg .......... .                            825 DM\nüber 100 000 kg ......................... .                           1 650 DM\nüber 150 000 kg ......................... .                           2 000 DM\nb) Drehflügler\n(Hub-, Trag- und Flugschrauber)                          Gebührensätze wie für Flugzeuge\neinschl. selbststartender Motorsegler\nc) Luftschiffe\nbis zu 10 000 kg Leergewicht ohne Gas                                    330 DM\nüber 10 000 kg Leergewicht ohne Gas ...... .                       330 bis 550 DM\nd) Segelflugzeuge und nicht-selbststartende\nMotorsegler ............................ .                               22 DM\ne) Bemannte Ballone ....................... .                                 33 DM\nf) Sonstiges Luftfahrtgerät, soweit es nach der\nPrüfordnung für Luftfahrtgerät prüfpflichtig\nist ..................................... .         Gebührensätze wie für vergleichbares Luft-\nfahrtgerät, höchstens jedoch 660 DM","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1978                         459\ng) Personenfallschirme, soweit sie nicht zur\nRettung aus Luftnot bestimmt sind ........ .                              22 DM\nBeantragt dieselbe Person, die den Antrag\nauf Musterzulassung eines Luftfahrtgerätes\ngestellt hat, nach Erteilung der Musterzulas-\nsung auch die Verkehrszulassung für ein\nLuftfahrtgerät dieses Musters, so wird die\nVerkehrszulassungsgebühr für das erste Stück\nnicht erhoben.\n4. Änderung der Verkehrszulassung ............ .              Ein Zehntel bis ein Drittel der Gebühren\nfür die Verkehrszulassung\n5. Zweitschrift des Lufttüchtigkeitszeugnisses oder\ndes Eintragungsscheines .................... .                               22 DM\n6. Vorläufige Verkehrszulassung (§ 12 LuftVZ0)\na) Einzelgenehmigung\naa) Flugzeuge einschließlich selbststartender\nMotorsegler ......................... .\nbb) Drehflügler\n(Hub-, Trag- und Flugschrauber) ...... .   Die Hälfte der Gebühren für die Verkehrszulassung,\njedoch mindestens 22 DM\ncc) Luftschiffe .......................... .\ndd) Segelflugzeuge ...................... .\nee) Bemannte Ballone ................... .\nff) Sonstiges Luftfahrtgerät, soweit es nach\nder Prüfordnung für Luftfahrtgerät prüf-\npflichtig ist ......................... .        Gebührensätze wie für vergleichbares Luft-\nfahrtgerät, höchstens jedoch 365 DM\ngg) Flugmodelle ......................... ,                               22 DM\nhh) Personenfallschirme ................. .                               11 DM\nii) Startgeräte ......................... .                          22 bis 220 DM\nb) Allgemeine Genehmigung ................ .        Die fünffache Gebühr der Einzelgenehmigung. Bei\nFlugzeugen einschließlich Motorseglern und Dreh-\nflüglern ist die fünffache Gebühr der Einzelgenehmi-\ngung nach der höchsten Gewichtsklasse der betrof-\nfenen Luftfahrzeuge zu berechnen\n7. Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Ausfuhr von\nLuftfahrtgerät (§ 13 LuftVZ0) ................ .                   Gebührensätze wie für die\nvor läufige Verkehrszulassung\n8. Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus der\nLuftfahrzeugrolle (§ 18 LuftVZ0) ............. .                             22 DM\n9. Erteilung einer Nichteintragungsbescheinigung\nfür nicht in der Bundesrepublik Deutschland\nhergestelltes oder nicht zivilzugelassenes Luft-\nfahrtgerät ................................. .                               22 DM\n10. Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die\nZulassung von Abweichungen nach Abschnitt IV\nNr. 1 der Anlage I zu § 14 Abs. 1 LuftVZO .....                              22 DM\n11. Festlegung des Prüfungsverfahrens nach § 41\nAbs. 1 LuftGerP0 .......................... .                                44 DM","460                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nIJT. Prüfungen und Uberprüfungen von Luftfahrtpersonal für Erlaubnisse und Berechtigungen\n1. Privc.1tfluqzeugführer (§ 3 LuftPersV)                                      138 DM\n2. Berufsflugzeugführer 2. Klasse\na) mit Instrumentenflugberechtigung in durch-\ngehender Ausbildung (§ 8 Abs. 2 LuftPersV)                              500 DM\nb) die eine Erlaubnis für Privatflugzeugführer\nbesitzen (§ 8 Abs. 1 LuftPersV) ............ .                          275 DM\n3. Verkehrsflugzeugführer (§ 15 LuftPersV) ..... .                             500 DM\n4. Privathubschrauberführer (§ 20 LuftPersV) .... .                            138 DM\n5. Berufshubschrauberführer (§ 25 LuftPersV) ... .                             330 DM\n6. Motorseglerführer\na) Prüfung gemäß § 33 LuftPersV ............ .                              ]10 DM\nb) Dberprüfung gemäß § 34 Abs. 3 und § 35\nAbs. 2 LuftPersV .............. , ......... .                        55 bis 110 DM\n7. Segelflugzeugführer (§ 38 LuftPersV) ......... .                              33 DM\n8. Fallschirmspringer (§ 43 LuftPersV) .......... .                              33 DM\n9. Freiballonführer (§ 47 LuftPersV) ............ .                              66 DM\n10. Luftschifführer (§ 51 LuftPersV) .............. .                            275 DM\n11. Flugnavigatoren (§ 55 LuftPersV) ............ .                             385 DM\n12. F1ugingenieure (§ 59, § 58 Abs. 7 LuftPersV) ... .                           385 DM\n13. Musterberechtigung (§ 68 Abs. 4, § 69 Abs. 2,\n§ 135 Nr. 3 LuftPersV) ...................... .                         22 bis 248 DM\n14. Instrumentenflugberechtigung\na) für ein- oder mehrmotorige Luftfahrzeuge\n(§ 73 Abs. 1 und 2, § 76 LuftPersV) ........ .                         200 DM\nb) für Anflüge bis zu einer Entscheidungshöhe\nvon weniger a]s 60 m (200 ft) (§ 74 Abs. 3,\n§ 76 LuftPers V) ......................... .                            165 DM\n15. Langstreckenflugberechtigung (§ 78 LuftPersV)                                200 DM\n16. Kunstflugberechtigung (§ 81 Abs. 5 LuftPersV)                                 33 DM\n17. Berechtigung zur Durchführung kontrollierter\nSichtflüge (§ 82 Abs. 6 LuftPersV) ............ .                           110 DM\n18. Wolkenflugberechtigung (§ 85 Abs. 5 LuftPersV)                                33 DM\n19. Streu- und Sprühberechtigung (§ 86 Abs. 6 Luft-\nPersV) ................................. • . • •                            165 DM\n20. Berechtigung zur Ausbildung und Einweisung\nvon      Flugzeugführern,   Hubschrauberführern,\nMotorseglerführern, Luftschifführern und Flug-\ningenieuren (§ 88 Abs. 4, § 89 Abs. 2 und 3, § 90\nAbs. 3, § 91 Abs. 2, § 92 Abs. 5, § 93 Abs. 3, § 95\nAbs. 3 LuftPersV) .......................... .                          l]0 bis 330 DM\n21. Berechtigung     zur Ausbildung von Segelflug-\nzeugführern, Freiballonführern und Fallschirm-\nspringern (§ 88 Abs. 4, § 94 Abs. 2, § 97 Abs. 2\nLuftPers V) ................................. .                          44 bis 165 DM","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1978                           461\n22. Testflugberechtigung\na) Klasse 2 (§ 100 LuftPersV) ................ .                               165 DM\nb) Klasse 1 (§ 100, § 99 Abs. 6 LuftPersV)                                    330 DM\n23. Prüfer von Luftfahrtgerät\na) Klasse 1 bis 3 (§ 107, §l05 Abs. 1 LuftPersV)                               121  DM\nb) Klasse 4 (§ 107 LuftPersV) ............... ..                                55 DM\nc) Musterberechtigung (§ 110 Abs. 4 LuftPersV)                                  55 DM\n24. Flugdienstberater (§ 113 LuftPersV) .......... .                               248 DM\n25. Starter und Steuerer von verkehrszulassungs-\npflichtigen Flugmodellen und von nach § 6\nNr. 10 der LuftVZO verkehrszulassungspflich-\ntigem Luftfahrtgerät (§ 115 Abs. 3 LuftPersV) ...                          22 bis 55 DM\n26. Teilweise oder vollständige Wiederholung einer\nnichtbestandenen Prüfung oder einer Dberprü-\nfung (§ 128 Abs. 6 und 10 LuftPersV) ......... .               · Ein Drittel der jeweiligen Gebühr\nbis zur vollen Gebühr\n27. Prüfungen und Dberprüfungen für die Erneue-\nrung der Erlaubnisse und Berechtigungen ..... .                  Die Hälfte der jeweiligen Gebühr\nbis zur vollen Gebühr\n28. Dberprüfung des Inhabers einer militärischen\nErlaubnis (§ 27 Abs. 2 Satz 2 LuftVZO) ....... .                           55 bis 358 DM\n29. Dberprüfung im Rahmen des § 29 Abs. 2 Luft-\nVZO ......................................•                                55 bis 165 DM\n30. Dberprüfung des Inhabers bei der Anerkennung\neiner ausländischen Erlaubnis im Einzelfall (§ 28\nAbs. 2 LuftVZO) ........................... .                              55 bis 165 DM\n31. Prüfungen und Dberprüfungen gern. § 98 Luft-\nPersV ..................................... .          Die Gebühr, die für die Prüfung oder Dberprüfung\nzum Erwerb derjenigen Erlaubnis oder Berechtigung\nzu entrichten ist, deren Vorschrift gern. § 98 Luft-\nPersV sinngemäß anzuwenden ist.\nIV .. Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal\n1. Erteilung der Erlaubnisse für Luftfahrtpersonal\neinschließlich Musterberechtigung (§§ 26, 27, 28\nAbs. 3 LuftVZO) ........................... .                                  22 .DM\n2. Erteilung einer zusätzlichen Musterberechtigung\n(§ 69 LuftPersV) ............................ .                            22 bis 55 DM\n3. Erteilung     der Instrumentenflugberechtigung\n(§ 74, § 76 LuftPersV) ....................... .                               17 DM\n4. Erteilung     der Langstreckenflugberechtigung\n(§ 79 LuftPersV) ............................ .                                17 DM\n5. Erteilung der Berechtigung für Kunst-, Schlepp-,\nNacht- und Wolkenflug, zur Durchführung kon-\ntrollierter Sichtflüge und für das Abstreuen und\nAbsprühen von Stoffen (§ 87 LuftPersV)                                         17 DM\n6. Erteilung einer Lehrberechtigung oder Einwei-\nsungsberechtigung (§ 96 LuftPersV) .......... .                                17 DM\n7. Erteilung der Testflugberechtigung (§ 101 Luft-\nPersV) ..................................... .                                 17 DM","462                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n8. Anerkennung von Erlaubnissen einschließlich\nBerechtigungen im Einzelfall (§ 28 Abs. 2 Luft-\nVZ()) ..................................... .                                22 bis 55 DM\n9. Ausslel 111119 einer Bescheinigung über die allge-\nmeine Anerkennung einer ausländischen Erlaub-\nnis (§ 28 Abs. 2 LuflVZO)\nfür eine Einzelperson .................. :' .... .                              22 DM\nfür eine Personengruppe .................... .                                  55 DM\n10. Erteilung der Erlaubnis zur Ausbildung von\nLuftfahrern (§ 33 LuftVZO) .................. .                             110 bis 495 DM\n11. Abnahmeprüfung (§ 35 LuftVZO) ............ .                                  33 bis 165 DM\n12. Ausstellung einer Zweitschrift ............... .                                 22 DM\n13. Ausnalunegenehmigungen (§ 41 Abs. 5, § 55\nLuftBC)) ................................... .                               55 bis 165 DM\n14. Bestätigung der Bestellung von Flugleitern (§ 45\nAbs. 3 Satz 2, § 53 Abs. 1, § 58 Abs. 1 LuftVZO)                             22 bis 55 DM\n15. Aufsicht über Ausbildungsbetriebe (§ 36 Luft-\nVZO)\na) wirtschaftliche Nachprüfung ............. .                               55 bis 495 DM\nb) technische Nachprüfung ................. .                                55 bis 495 DM\nc) flugbetriebliche Nachprüfung ............. .                              55 bis 495 DM\nDie Gebühren werden je Prüfungsart und Kalender-\njahr, in dem Nachprüfungen stattgefunden haben,\nnur einmal erhoben. Mit den Gebühren sind die\nentstandenen Auslagen abgegolten.\nV. Anlage und Betrieb von Flugplätzen\n1. Genehmigung von Anlage und Betrieb\na) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO) .......... .                           1 100 bis 2 000 DM\nb) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) ........ .                             220 bis 1 100 DM\njedoch eines Sonderlandeplatzes für Flug-\nmodelle (§ 52 LuftVZO) .................. .                              50 bis   150 DM\nc) eines SegelfluggeUindes (§ 57 LuftVZO)                                   110 bis   330 DM\n2. Genehmigung des Betriebes\na) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO)    .... ' ... ' ..                       220 bis 1100 DM\nb) eines Landeplatzes (§ 52   LuftVZO) . . . .. . . .. .\n~                         55 bis   275 DM\nc) eines Segelflugge]ündes (§ 57 Luft.VZO)        ....                       33 bis   165 DM\n3. Gestattung der Vorarbeiten nach § 7 LuftVG ...                              110 bis   550 DM\n4. Abnahmeprüfung\na) eines Flughafens (§ 44 Abs. 1 LuftVZO)                                  550 bis 2 000 DM\nb) eines Landeplatzes (§ 53 LuftVZO) ........ .                             110 bis   550 DM\njedoch eines Sonderlandeplatzes für Flug-\nmodelle (§ 53 LuftVZO) .................. .                              25 bis    50 DM\nc) eines Segelfluggeländes (§ 58 LuftVZO) ... .                             55 bis   220 DM","Nr. 18 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1978           463\n5. Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder\nÄnderungen der Anlage und/oder des Betriebes\na) eines Flughafens (§ 6 Abs. 4 LuftVG) ...... .                     220 bis 2 000 DM\nb) eines Landeplatzes (§ 6 Abs. 4 LuftVG) .... .                      55 bis   550 DM\njedoch eines Sonderlandeplatzes für Flug-\nmodelle (§ 6 Abs. 4 LuftVG) .............. .                      15 bis    45 DM\nc) eines Segelfluggeländes (§ 6 Abs. 4 LuftVG)                        28 bis   165 DM\n6. Abnahmeprüfung bei wesentlichen Erweiterun-\ngen oder Änderungen der Anlage und des Be-\ntriebes\na) eines Flughafens (§ 44 Abs. 1 und 4 LuftVZO)                      110 bis 1100 DM\nb) eines Landeplatzes (§ 44 Abs. 1 und 4, § 53\nAbs. 1 LuftVZO) ........................ .                        28 bis   220 DM\njedoch eines Sonderlandeplatzes für Flug-\nmodelle (§ 44 Abs. 1 und 4, § 53 Abs. 1 Luft-\nVZO) .................................. .                         15 bis    45 DM\nc) eines Segelfluggeländes (§ 44 Abs. 1, § 60\nLuftVZO) ............................... .                        22 bis   110 DM\n1. Planfeststellung (§ 8 LuftVG)\na) für einen Flughafen ...................... .                    1100 bis 2 000 DM\nb) für einen Landeplatz ..................... .                     220 bis 1100 DM\n8. Genehmigung und Änderung der Benutzungs-\nordnung und der Regelung der Entgelte\na) für Flughäfen (§ 43 Abs. 1 LuftVZO) ....... .                      55 bis   220 DM\nb) für Landeplätze (§ 43 Abs. 1, § 53 Abs. 1 Luft-\nVZO) .................................. .                         22 bis   110 DM\n9. Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage\neiner Regelung für die Entgelte (§ 53 Abs. 1\nLuftVZO) .................................. .                         22 bis    55 DM\n10. Befreiung von der Betriebspflicht (§ 45 Abs. 1\nund·§ 53 Abs. 1 LuftVZO) bei\na) Flughäfen .............................. .                         55 bis   220 DM\nb) Landeplätzen ............................ .                        22 bis    55 DM\n11. Zustimmung zu Genehmigungen von Baugeneh-\nmigungsbehörden oder anderen Behörden (§§ 12,\n14, 15 und 11 LuftVG} ...................... .                        20 bis    80 DM\n12. Genehmigung der Errichtung bestimmter An-\nlagen (§ 15 Abs. 2 Satz 3, § 11 Satz 2 LuftVG) ...                    55 bis   275 DM\n13. Bestimmungen eines beschränkten Bauschutz-\nbereichs (§ 17 LuftVG)\na) eines Landeplatzes ...................... .                       110 bis   550 DM\nb) eines Segelfluggeländes ................. '..                      55 bis   275 DM\nVI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät\n1. Genehmigung von Luftfahrtunternehmen (§ 20\nAbs. 1 LuftVG, § 63 LuftVZO) ............... .                      220 bis 2 000 DM\n2. Erstellung von Gutachten (§ 62 Abs. 3 LuftVZO)                       110 bis 2 000 DM","464                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n3. Genehmigung einer Fluglinie (§ 21 Abs. 1 Luft-\nVG) ....................................... .                              110 bis 1 320 DM\n4. Genehmigung der gewerbsmäßigen Verwen-\ndung von Luftfahrzeugen für sonstige Zwecke\n(§ 20 Abs. 1 LuftVG, § 68 LuftVZO) ........... .                           110 bis   550 DM\n5. Genehmigung von Selbstkostenflügen (§ 20\nAbs. 2 LuftVG, § 71 LuftVZO) ............... .                              55 bis   550 DM\n6. Erteilung einer Allgemeinen Ausflugerlaubnis\n(§ 2 Abs. 6 und 8 LuftVG) ................... .                             22 bis   550 DM\n7. Genehmigung       von   Luftfahrtveranstaltungen\n(§ 24 LuftVG, § 75 LuftVZO) ................. .                             55 bis 550 DM\n(In der Gebühr sind die sonstigen nach diesem\nAbschnitt zu erhebenden Gebühren enthalten)\n8. Erlaubnis zur Unterschrnitung der Sicherheits-\nmindesthöhe (§ 6 LuftVO) ................... .                              22 bis   220 DM\n9. Erlaubnis zum Abwerfen von Gegenständen (§ 7\nLuftVO) ................................... .                               55 bis   220 DM\n10. Erlaubnis für Kunstflüge (§ 8 LuftVO) ....... .                                55 DM\n11. Erlaubnis für Schlepp- und Reklameflüge (§ 9\nLuftVO) ................................... .                               55 bis   330 DM\n12. Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen\nvon Luftfahrzeugen (§§ l, 25 LuftVG, § 15 Luft-\nVO) ......................... ·· ·· · · · · · · · · ···                     22 bis   330 DM\n13. Erlaubnis für den Aufstieg von Ballonen, Dra-\nchen, Flugmodellen und Flugkörpern mit Eigen-\nantrieb (§ 16 LuftVO) ........................ .                            10 bis    20 DM\n14. Aufsicht über Luftfahrtunternehmen (§ 65 Luft-\nVZO)\na) wirtschaftliche Nachprüfung ............. .                              55 bis 2 000 DM\nb) technische Nachprüfung ................. .                               55 bis 2 000 DM\nc) flugbetrieb]iche Nachprüfung ............ .                              55 bis 2 000 DM\nDie Gebühren werden je Prüfungsart und Kalender-\njahr, in dem Nachprüfungen stattgefunden haben,\nnur einmal erhoben. Mit den Gebühren sind die\nentstandenen Auslagen abgegolten.\n15. Erlaubnis zur Uberführung eines Luftfahrzeugs\n(§ 25 Abs. 3 LuftBO) ........................ .                                22 DM\n16. Aufsicht nach§ 68 LuftVZO\na) wirtschaftliche Nachprüfung ............. .                              55 bis   550 DM\nb) technische Nachprüfung ................. .                               55 bis   550 DM\nc) flugbetriebliche Nachprüfung ............ .                              55 bis   550 DM\nDie Gebühren werden je Prüfungsart und Kalender-\njahr, in dem Nachprüfungen stattgefunden haben,\nnur einmal erhoben. Mit den Gebühren sind die\nentstandenen Auslagen abgegolten.\n17. Aufsicht nach § 71 LuftVZO ................. .                              28 bis   550 DM","Nr. 18 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1978                      465\nVII. Erlaubnis Im Luftbildwesen\n1. Allgemeine Erlaubnis (§ 83 Abs. 1 und 2 Luft-\nVZO) ..................................... .                           220 bis    440 DM\n2. Sondererlaubnis (§ 83 Abs. 1 und 3 LuftVZO) ...                           11 bis   110 DM\n3. Aufnahmeerlaubnis in Luftbildsperrgebieten\n(§ 83 Abs. 1 und 4 LuftVZO) ................. .                          11 bis   110 DM\n4. Nachträgliche Änderung einer Erlaubnis nach\nNummern 1 bis 3 ............................ .              Die Hälfte der Gebühr der Nr. 1 bis 3\n5. Erteilung eines Freigabevermerks (§ 88 Luft-\nVZO)\na) je Einzelaufnahme oder je Meter gedrehten\nFilms ......................... • •. • • • • • • •                 0,30 bis 11 DM\nMindestgebühr 3 DM\nb) für Zeichnungen oder Abbildungen ....... .                             3 bis  11 DM\nc) für eine allgemeine Freigabe (§ 88 Abs. 3\nLuftVZO) ............................... .                          11 bis 110 DM\nVIII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen\n1. Ausstellung von Besatzungsausweisen ....... .                                 22 DM\n2. Erlaubnis zum Mitführen gefährlicher Güter\n(§ 78 LuftVZO) ............................. .                          33 bis   220 DM\n3. Erlaubnis zum Mitführen von Funkgeräten {§ 79\nLuftVZO) .................................. .                                22 DM\n4. Zustimmung zur Einrichtung von Bodenfunk-\nstellen (§ 81 Abs. 1 LuftVZO) ................ .                        22 bis   220 DM\n5. Anhörung im Rahmen des Zustimmungsverfah-\nrens zur Einrichtung von Bodenfunkstellen (§ 81\nAbs. 1 Satz 2 LuftVZO) ..................... .                               50 DM\n6. Zustimmung zum Einrichten, Errichten und Be-\ntreiben von besonderen Geräten zur Flugsiche-\nrung, insbesondere Funknavigationseinrichtun-\ngen (§ 81 Abs. 2 LuftVZO) ................... .                             50 DM\n7. Prüfung, einschließlich technische•r Abnahme\nvon Flugsicherungsanlagen und Geräten in Bo-\ndenfahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes\nüber die Bundesanstalt für Flugsicherung)\na) Grundgebühr ........................... .                          110 bis 5 000 DM\nb) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde der\nnotwendigen Untersuchungen ............ .                               25 DM\nc) Nachprüfung ........................... .               Die Hälfte der erhobenen Grundgebühr\nzuzüglich Zuschlag nach Buchstabe b)","466                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n8. Mitwirkung bei der Muster-, Stück- und Nach-\nprüfung von Flugsicherungsausrüstungen der\nLuftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes\nüber die Bundesanstalt für Flugsicherung)\na) Grundgebühr ........................... .                          110 bis 2 000 DM\nb) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde der\nnotwendigen Untersuchungen ............ .                               25 DM\nc) Nachprüfung ............................ .             Die Hälfte der erhobenen Grundgebühr\nzuzüglich Zuschlag nach Buchstabe b)\n9. Erlaubnis zum Weiterflug (§ 100 LuftVZO) für\nLuftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Flug-\ngewicht\nbis   5 700 kg                                                          33 bis  550 DM\nüber 5 700 kg                                                         220 bis 1 100 DM\n10. Erstellung von Gutachten\na) § 32 Abs. 3 LuftVZO ..................... .                        110 bis 2 000 DM\nb) § 31 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 LuftVG .... .                    110 bis 2 000 DM\nc) § 31 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 6, 7 und 9\nLuftVG ................................. .                          22 bis  440 DM\nd) § 31 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 12 LuftVG ... .                      22 bis   66 DM\n11. Allgemeine Genehmigung zum Durchfliegen von\nGebieten mit Flugbeschränkungen (§ 11 Abs. 2\nSatz 2 LuftVO) ............................. .                          22 bis  110 DM\n12. Anerkennung von Ausbildungslehrgängen (z. B.\n§ 88 Abs. 1 Nr. 6 LuftPersV) ................. .                        33 bis  110 DM\n13. Anerkennung von Flugübungsgeräten (z.B. § 70\nAbs. 2 letzter Absatz LuftPersV) ............. .                        55 bis  550 DM\n14. Änderung von Eintragungen in der Luftfahr-\nzeugrolle .................................. .                          22 bis   55 DM\n15. Bestellung ärztlicher Sachverständiger für Flie-\ngertauglichkeit (§ 24 Abs. 3 Nr. 2 LuftVZO) •...                        22 bis  165 DM\n16. Anerkennung fliegerärztlicher Untersuchungs-\nstellen (§ 24 Abs. 3 Nr. 2 LuftVZO) ........... .                     110 bis   550 DM\n17. Eintragung von zusätzlichen Startarten (Win-\ndenstart, Flugzeugschleppstart oder sonstige\nStartarten) bei Segelflugzeugen und nicht selbst-\nstartenden Motorseglern .................... .                              11 DM\n18. Befreiung von der Verpflichtung zur Mitführung\ndes Flugbuches (§ 120 Abs. 2 LuftPersV) ...... .                            30 DM"]}