{"id":"bgbl1-1978-18-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":18,"date":"1978-04-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_18.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes","law_date":"1978-04-11T00:00:00Z","page":453,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["453\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1978                       Ausgegeben zu Bonn am 12. April 1978                                                                                            Nr.18\nTag                                                       Inhalt                                                                                         Seite\n11. 4. 78   Gesetz tiber die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes                                                         453\nneu: 12-3\n4. 4. 18  Erste Verordnung zur Änderung der Kostenordnung der Luftfahrtverwaltung . . . . . . . . . . . .                                                  455\n96-1-17\n1. 4. 16  Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund\nund Ländern im Ausgleichsjahr 1918 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           467\nneu: 603-9-9-1\n7. 4. 78  Verordnung über die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der\nGemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise (Kommunalbesol-\ndungsverordnung des Bundes - BKomBesV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       468\nneu: 2032-14\n10. 4. 78  Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Anerkennung von Systemen\nund Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen . . . . . . . . . .                                               470\nneu: 824-2-1-4; 824-2-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 16 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     471\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           471\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         472\nGesetz\nüber die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit\ndes Bundes\nVom 11. April 1978\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                              (2) Zeit, ·Art und Umfang der Unterrichtung der\nsen:                                                                      Kontrollkommission werden unter Beachtung des\n§ 1                                        notwendigen Schutzes des Nachrichtenzugangs\n(1) Die Bundesregierung unterliegt hinsichtlich                         durch die politische Verantwortung der Bundesre-\nder Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungs-                            gierung bestimmt.\nschutz, des Militärischen Abschirmdienstes und des                             (3) Die Kontrolle der Durchführung des Gesetzes\nBundesnachrichtendienstes der Kontrolle durch die                         zu Artikel 10 des Grundgesetzes bleibt den. auf\nParlamentarische Kontrollkommission. Die Auf-                             Grund von Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 des Grundgeset-\ngaben und Befugnisse dieser Behörden sind in Ge-                          zes von der Volksvertretung bestellten Organen und\nsetzen und Organisationserlassen geregelt.                                Hilfsorganen vorbehalten.\n(2) Die Rechte des Bundestages und seiner Aus-\nschüsse bleiben unberührt.                                                                                                    § 3\nDie politische Verantwortung der Bundesregie-\n§ 2                                         rung für die in § 1 genannten Behörden bleibt unbe-\n(1) Die Bundesregierung unterrichtet die Parla-                          rührt.\nmentarische Kontrollkommission umfassend über                                                                                 § 4\ndie allgemeine Tätigkeit der in § 1 genannten Be-\nhörden und über Vorgänge von besonderer Bedeu-                                  (1) Der Deutsche Bundestag wählt zu Beginn je-\ntung. Die Parlamentarische Kontrollkommission hat                          der Wahlperiode die Mitglieder der Parlamentari-\nAnspruch auf entsprechende Unterrichtung.                                  schen Kontrollkommission aus seiner Mitte.","454                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n(2) Er bestimml die Zahl der Mitglieder, die Zu-       rischen Kontrollkommission bekannt geworden sind.\nsamrnensetzung und die Arbeitsweise der Parlamen-         Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden\ntarischen Kontrollkommission.                             aus der Parlamentarischen Kontrollkommission.\n(3) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit             (2) Die Parlamentarische Kontrollkommission tritt\nder Mitglieder des Deutschen Bundestages auf sich         mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Sie\nvereint.                                                  gibt sich eine Geschäftsordnung.\n(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Deutschen Bun-\ndestag oder seiner Fraktion aus, so verliert es seine        (3) Jedes Mitglied kann die Einberufung und die\nMitglic~dschaft in der Parlamentarischen Kontroll-        Unterrichtung der Parlamentarischen Kontrollkom-\nkommission; § 5 Abs. 4 bleibt unberührt. Für dieses       mission verlangen.\nMitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu              (4) Die Parlamentarische Kontrollkommission übt\nwählen; das gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus der       ihre Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode\nParlamentarischen Kontrollkommission ausscheidet.\ndes Deutschen Bundestages solange aus, bis der\nnachfolgende Bundestag gemäß § 4 entschieden hat.\n§ 5\n(1) Die Beratungen der Par]amentarischen Kon-                                   § 6\ntrollkommission sind geheim. Die Mitglieder sind\nzur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflich-             Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\ntet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit in der Parlamenta-     in Kraft.\nD.i e verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 11. April 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nWerner Maihafer\nDer Bundesminister der Verteidigung\nApel"]}