{"id":"bgbl1-1978-17-2","kind":"bgbl1","year":1978,"number":17,"date":"1978-04-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_17.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit","law_date":"1978-03-31T00:00:00Z","page":446,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["446                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nGesetz\nzur Entlastung der Gerichte\nin der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit\nVom 31. März 1978\nDer Bundestag hat das folgende c:;esetz beschlos-       (4) Für die Gerichtskosten steht der Gerichts-\nsen:                                                    bescheid einem Urteil gleich. Der Rechtsanwalt er-\nhält im Verfahren nach Absatz 1 Satz 3 eine halbe\nArtikel 1                         Gebühr nach der Bundesgebührenordnung für\nGeltungsdauer                        Rechtsanwälte. Diese Gebühr gilt als Verhandlungs-\ngebühr.\nBis zum 31. Dezember 1983 gelten für Verfahren\n§ 2\nvor den Gerichten in der Verwaltungs- und Finanz-\ngerichtsbarkeit sowie vor dem Bundesdisziplinar-                      Begründung der Entscheidung\ngericht die besonderen Vorschriften dieses Gesetzes.       Das Verwaltungsgericht kann jn der Entscheidung\nvon einer weiteren Darstellung der Entscheidungs-\ngründe absehen, soweit es der Begründung des Ver-\nArtikel 2                         waltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides\nVorschriften zur Entlastung                folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.\nder Verwaltungsgerichtsbarkeit\n§ 3\n§ 1                                           Entscheidung über Anträge\nGerichtsbescheid                               auf Erlaß einstweiliger Anordnungen\n(1) Das Gericht entscheidet über den Antrag auf\n(1) Das Verwaltungsgericht kann über die Klage       Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123\nbis zur Anberaumung der mündlichen Verhand-             der Verwaltungsgerichtsordnung durch Beschluß.\nlung und bis zur Anordnung einer Beweiserhebung         Gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts steht\nohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbe-            dem Betroffenen die Beschwerde zu. § 123 Abs. 4\nscheid entscheiden, wenn es einstimmig der Auf-         der Verwaltungsgerichtsordnung ist nicht anzu-\nfassung ist, daß die Sache keine besonderen Schwie-     wenden.\nrigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf-\nweist und der Sachverhalt geklärt ist; Anordnungen         (2) Für die Gerichtskosten gilt Nummer 1240\nnach § 87 der Verwaltungsgerichtsordnung in Ver-        erster Halbsatz des Kostenverzeichnisses zum Ge-\nbindung mit § 273 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung         richtskostengesetz auch dann, wenn in erster In-\nstehen dem Erlaß eines Gerichtsbescheides nicht         stanz nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ent-\nentgegen. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht       schieden worden ist.\nmit. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Für den                                 § 4\nGerichtsbescheid gilt § 122 der Verwaltungsge-\nrichtsordnung entsprechend.                                            Beschränkung der Berufung\n(2) Der Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines          (1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem\nUrteils. Den Beteiligten steht gegen den Gerichts-      Urteil des Verwaltungsgerichts, wenn der Wert des\nBeschwerdegegenstandes\nbescheid das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre,\nwenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte.        1. bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen\nDie Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu be-        hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünf-\nlehren.                                                     hundert Deutsche Mark oder\n(3) In Verfahren, in denen gegen ein Urteil des      2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juri-\nVerwaltungsgerichts die Berufung nicht oder nur             stischen Personen des öffentlichen Rechts oder\nkraft Zulassung statthaft ist, kann nicht durch Ge-         Behörden fünftausend Deutsche Mark\nrichtsbescheid entschieden werden. Ein Gerichts-        nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung\nbescheid kann jedoch ergehen, wenn die Berufung         wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr\nausschließlich nach § 4 der Zulassung bedarf.           betrifft.","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1978                         447\n(2} Für die Zulassung und die Beschwerde gegen                                 § 8\ndie Nichtzulassung gilt § 131. der Verwaltungsge-           Keine Beschwerde gegen Kostenbeschlüsse\nric.htsordnung. Der Beschluß des Oberverwaltungs-                  bei Erledigung der Hauptsache\ngerichts über die Beschwerde gegen die Nichtzulas-\nsung der Berufung bedarf keiner Begründung.              Der Beschluß nach § 161 Abs. 2 der Verwaltungs-\ngerichtsordnung ist unanfechtbar. Er ist zu begrün-\n(3) Absatz 1 gilt nicht; wenn das Verwaltungs-     den.\ngericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat.\n§ 5\nArtikel 3\nEinstimmige Zurückweisung von Berufungen                      Vorschriften zur Entlastung\nder Finanzgerichts barkei t\n(1) Das Oberverwaltungsgericht kann die Beru-\nfung bis zur Anberaumung der mündlichen Ver-\n§ 1\nhandlung und bis zur Anordnung einer Beweiser-\nhebung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie                  Frist für Einreichen der Vollmacht\neinstimmig für unbegründet und eine mündliche Ver-       Der Vorsitzende oder der von ihm nach § 79 der\nhandlung nicht für erforderlich hält; Anordnungen     Finanzgerichtsordnung bestimmte Richter kann für\nnach den §§ 87, 125 Abs. 1 der Verwaltungsgerichts-\ndas Einreichen der Vollmacht (§ 62 Abs. 3 der Fi-\nordnung in Verbindung mit § 273 Abs. 2 der Zivilpro-\nnanzgerichtsorclnung) eine Frist mit ausschließender\nzeßordnung stehen einer Zurückweisung der Beru-\nWirkung setzen. Für die Wiedereinsetzung in den\nfung durch Beschluß nicht entgegen. Das gilt ent-\nsprechend für die Verwerfung der Berufung als un-     vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt§ 56\nzulässig wegen des Fehlens anderer als in § 125       der Finanzgerichtsordnung sinngemäß.\nAbs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung genannter\nErfordernisse. Die Beteiligten sind vorher zu hören.                              § 2\n(2) Den Beteiligten steht gegen den Beschluß das     Abgabe von Sprungklagen an die Finanzbehörden\nRechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht            zur Durchführung des Vorverfahrens\ndurch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind     Das Geri_cht kann eine Anfechtungsklage, die nach\nüber dieses Rechtsmittel zu belehren.                 § 45 der Finanzgerichtsordnung ohne Vorverfahren\n(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Verwaltungs-     erhoben worden ist, innerhalb von drei Monaten\ngericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat.       nach Zustellung der Klageschrift durch Beschluß an\ndie Finanzbehörde zur Durchführung des Vorverfah-\n(4) Für die Gerichtskosten steht der Beschluß      rens abgeben, wenn weitere Tatsachenfeststellun-\neinem Urteil gleich. Der Rechtsanwalt erhält im       gen notwendig sind und die Abgabe sachdienlich ist.\nVerfahren nach Absatz 1 Satz 3 eine halbe Gebühr      Die Klage ist in diesem Fall als Einspruch zu behan-\nnach dem Satz des § 11 Abs. 1 Satz 2 der Bundes-      deln. Der Beschluß ist unanfechtbar. Gerichtskosten\ngebührenordnung für Rechtsanwälte. Diese Gebühr       werden nicht erhoben.\ngilt als Verhandlungsgebühr.\n§ 3\n§ 6                                 Zurückweisung verspäteten Vorbringens\nBegründung des Urteils über die Berufung\n(1) Der Vorsitzende oder der von ihm nach § 79\nDas Oberverwaltungsgericht kann im Urteil über     der Finanzgerichtsordnung bestimmte Richter kann\ndie Berufung von einer weiteren Darstellung der       einem Beteiligten eine Frist setzen\nEntscheidungsgründe absehen, soweit ·es die Be-       1. zur Angabe der Tatsachen, die nach Auffassung\nrufung aus den Gründen der angefochtenen Ent-             des Beteiligten bei der Entscheidung berücksich-\nscheidung als unbegründet zurückweist.                    tigt werden müssen,\n2. zur Ergänzung der Angaben über bestimmte klä-\n§ 7                             rungsbedürftige Punkte oder\nBegründung von Beschlüssen               3. zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur\nVorlage von Urkunden oder anderen zur Nieder-\n(1) Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel ent-\nscheiden, bedürfen keiner weiteren Begrµndung, so-        legung bei Gericht geeigneten Gegenständen,\ndie sich auf bestimmte klärungsbedürftige Punkte\nweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Grün-\nden der angefochtenen Entscheidung als unbegrün-          beziehen und zu deren Vorlage der Beteiligte\ndet zurückweist.                                          verpflichtet ist.\n(2) Dem Beschluß, durch den das Armenrecht ver-       (2) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismit-\ntel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 1 gesetz-\nweigert oder entzogen wird, soll, sofern dies nicht\nnach Lage des Falles entbehrlich oder unzweckmä-      ten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und\nßig erscheint, eine kurze Begründung beigefügt wer-   ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn\nden, aus der die für die Entscheidung maßgebenden     1. ihre Zulassung nach der freien Uberzeugung des\nrechtlichen oder tatsächlichen Gründe ersichtlich         Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzö-\nsind.                                                     gern würde und","448                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n2. der BdPi ligt<! die  v(~rspdtung nicht genügend         2. die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mit-\nPntschLddigt und                                           teilung eines zureichenden Grundes in angemes-\n3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristver-              sener Frist sachlich nicht entschieden hat,\nsüu n1ung belehrt worden ist.                          3. eine Vollstreckung droht oder\nDer Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Ge-         4. es dem Beteiligten wegen der besonderen Um-\nrichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn            stände des Einzelfalles aus sonstigen Gründen\nes mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachver-              nicht zumutbar ist, zunächst einen Antrag bei\nhalt. auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu er-\nder Finanzbehörde zu stellen.\nmitteln. Erklärungen und Beweismittel, die vom\nFinanzgericht zu Recht zurückgewiesen worden                  (2) Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Auf-\nsind, bleiben auch im Revisionsverfahren ausge-            hebung des Beschlusses über einen Antrag nach\nschlossen.                                                 § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung wegen ver-\nänderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne\n§ 4\nVerschulden nicht geltend gemachter Umstände\nEntscheidung bei teilweiser Aufhebung              beantragen.\neines Verwaltungsaktes\nKann das Gericht bei einer Entscheidung über\nArtikel 4\neine Anfechtungsklage nach § 100 Abs. 2 Satz 1 der\nFinanzgerichtsordnung den Betrag nicht ohne be-                          Vorschrift zur Entlastung\nsonderen Aufwand selbst festsetzen, so kann es,                        des Bundesdisziplinargerichts\nwenn nicht der Kläger oder der Beklagte wider-\n(1) In einem förmlichen Disziplinarverfahren vor\nspricht,· den Verwaltungsakt teilweise aufheben\ndem Bundesdisziplinargericht kann der Vorsitzende\nund den aufgehobenen Teil durch Angabe der zu\ndurch Disziplinargerichtsbescheid\nUnrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtig-\nten tatsüchlichen oder rechtlichen Verhältnisse so         1. die erforderliche Disziplinarmaßnahme verhän-\nbestimmen, daß die Finanzbehörde den Betrag auf                gen, wenn keine höhere Disziplinarmaßnahme als\nCrund der Entscheidung errechnen kann.                         eine Gehalts- oder Ruhegehaltskürzung verwirkt\nist, oder\nC:\n2. das Verfahren einstellen, wenn dies aus den\n§ ,)\nGründen des § 64 Abs. 1 der Bundesdisziplinar-\nBestimmung des Verfahrens nach billigem Ermessen               ordnung in Betracht kommt.\nDas Finanzgericht. kann sein Verfahren nach bil-        Ein Disziplinargerichtsbescheid darf nur ergehen,\nligem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert              wenn das Verfahren keine besonderen Schwierig-\nbei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen          keiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist\nhierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünf-         und wenn der Bundesdisziplinaranwalt sowie der\nhundert Deutsche Mark nicht übersteigt. Auf Antrag         Beamte der Verhängung einer bestimmten Diszipli-\neines Beteiligten muß mündlich verhandelt werden.          narmaßnahme oder der Einstellung des Verfahrens\nDas Gericht entscheidet über die Klage durch Urteil;       ohne Hauptverhandlung nicht widersprechen.\ndie §§ 76 und 90 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung\n(2) Der Disziplinargerichtsbescheid ergeht durch\nbleiben unberührt.\nBeschluß und ist zu begründen. Er steht einem\n§ 6                              rechtskräftigen Urteil gleich. Für die Zustellung und\ndie Kostenentscheidung finden § 78 Abs. 3 und die\nBegründung von Armenrechtsbeschlüssen\n§§ 113 und 115 der Bundesdisziplinarordnung ent-\nDem Beschluß, durch den das Armenrecht ver-             sprechende Anwendung.\nweigert oder entzogen wird, soll, sofern dies nicht\nnach Lage des Falles entbehrlich oder unzweckmä-\nßig erscheint, eine kurze Begründung beigefügt wer-\nArtikel 5\nden, aus der die für die Entscheidung maßgeblichen\nrechtlichen oder tatsächlichen Gründe ersichtlich                          Ubergangsvorschriften\nsind.\n(1) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen\n§ 7                              eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet\nAnträge auf Aussetzung der Vollziehung             sich nach Artikel 2 §§ 3, 4, 8, wenn die Entscheidung\nin der Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis\n(1) Ein Antrag an das Gericht auf Aussetzung der        zum 31. Dezember 1983 verkündet oder von Amts\nVollziehung nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichts-           wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wird.\nordnung ist nur zulässig, wenn die Finanzbehörde\neinen Antrag nach § 69 Abs. 2 der Finanzgerichts-             (2) Die Zulässigkeit eines Antrags nach § 69\nordnung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt         Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung richtet sich nach\nnicht, wenn                                                Artikel 3 § 7, wenn der angefochtene Verwaltungs-\n1. die Finanzbehörde zu erkennen gegeben hat, daß          akt in der Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis\nsie die VoUziehung nicht i:rnssel:zm1 werde,           zum 31. Dezember 1983 bekanntgegeben wird.","Nr. 17 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. April 1978                       449\nArtikel 6                                            Artikel 7\nBerlin-Klausel                                        Inkrafttreten\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1       Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas. vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 31. März 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}