{"id":"bgbl1-1978-17-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":17,"date":"1978-04-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/17#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_17.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Graduiertenförderungsgesetzes (2. GFÄndG)","law_date":"1978-03-28T00:00:00Z","page":445,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["445\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                    Z 1997 A\n1978                        Ausgegeben zu Bonn am 5. April 1978                                                                                 Nr.17\nTag                                              Inhalt                                                                                      Seite\n28.3. 78  Zweites Gesetz zur Änderung des Graduiertenförderungsgesetzes (2. GFÄndG)                                                             445\n221-2\n31. 3. 78 Gesetz zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit . . . . . .                                          446\nneu: 340-4\nBerichtigung der Zehnten Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (10. ÄndVFO)                                                    450\n9026-1-1-10\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 16 und Nr. 17 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     450\nVerkündungen im Bundesanzeiger...................................................                                                     451\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Graduiertenförderungsgesetzes\n(2. GF.Ä.ndG)\nVom 28. März 1978\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                stehenden Ausgaben, jedoch begrenzt auf die in den\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          Haushaltsplänen von Bund und Ländern für diesen\nZweck bereitgestellten Mittel.\"\n§ 1\n§ 13 Abs. 1 des Graduiertenförderungsgesetzes in                                                               § 2\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar                        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n1976 (BGBl. I S. 207) erhält folgende Fassung:                  des Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Ber-\n,, (1) In den Jahren 1971 bis 1979 trägt der Bund              lin.\n75 vom Hundert und tragen die Länder 25 vom Hun-                                                                   § 3\ndert, in den Jahren 1980 und 1981 trägt der Bund\n65 vom Hundert und tragen die Länder 35 vom Hun-                     Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ndert der durch die Ausführung dieses Gesetzes ent-              1978 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 28. März 1978\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nStoltenberg\nDer Stellvertreter des. Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nSchmude\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}