{"id":"bgbl1-1978-16-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":16,"date":"1978-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/16#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_16.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über pauschale Abrechnungsschlüssel im aktiven Veredelungsverkehr","law_date":"1978-03-20T00:00:00Z","page":433,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["433\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1978                      Ausgegeben zu Bonn am 30. März 1978                                                                                                                Nr.16\nTag                                                                          Inhalt                                                                                         Seite\n20. 3. 78\n1\nVerordnung über pauschale Abrechnungsschlüssel im aktiven Veredelungsverkehr                                                                                        433\nneu: 613-4-11-3; 613-4-11-2\n18. 1. 78 Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 84 des Berufsbildungs-\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    440\nneu: 800-21-2-8\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                441\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              442\nVerordnung\nüber pauschale Abrechnungsschlüssel im aktiven Veredelungsverkehr\nVom 20. März 1978\nAuf Grund des § 48 b Abs. 2 des Zollgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970\n(BGBI. I S. 529) wird verordnet:\n§ 1\nFür die in der Anlage aufgeführten Veredelungs-\nverkehre werden die dabei jeweils angegebenen\nAusbeuten und Umrechnungsschlüssel als pauschale\nAbrechnungsschlüssel festgesetzt.\n§ 2\nDie Verordnung über pauschale Abrechnungs-\nschlüssel im aktiven Veredelungsverkehr vom 27.\nSeptember 1976 (BGBI. I S. 2884) wird aufgehoben.\n§ 3\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zoll-\ngesetzes auch im Land Berlin.\n§ 4\nDiese Verordnung tritt am 1. April 1978 in Kraft.\nBonn, den 20. März 1978\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer","434                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nAn1age\nVeredelungsvei-kehre                                                                                       Ausbeuten\nBezeidrnung und Tarif-\nsl.c~lle der unvercdclt.en Be1.eichnu11q und Tarifst.elle des veredelten Zollguts oder des Ersatzguts\nWaren\nEier in der Schale         Eier ohne~ Schale (Vollei),\n04.05 AI b\nflüssig oder gefroren, 04.05 B I a 2                                   100 : 86,0\ngetrocknet, 04.05 B I a 1                                              100 : 21,8\noder\nEigelb, flüssig oder gefroren, 04.05 B I b,                                100 : 33,0\nund\nEieralbumin,\nflüssig oder gefroren, 35.02 A II a 2                                         53,0\ngetrocknet, 35.02 A II a l,\nin Kristallen                                                              7,4\nin anderer Form (z.B. in Blättern, Flocken, Pulver usw.)                   6,5\noder\nEigelb, getrocknet, 04.05 B I b 3,                                         100 : 15,2\nund\nEiern] bumin,\nflüssig oder gefroren, 35.02 A II a 2                                         53,0\ngetrocknet, 35.02 A II a 1,\nin Kristallen                                                              7.4\nin anderer Form (z.B. in Blättern, Flocken, Pulver usw.)                   6,5\nEier ohne Schale           Eier ohne Schale (Vollei), getrocknet, 04.05 BI a 1                        100 : 25,4\n(Vollei), flüssig oder\nrJefroren\n04.05 BI a 2\nEigelb, flüssig oder       Eigelb, getrocknet, 04.05 BI b 3                                           100 : 46,2\ngefroren\n04.05 BI b\nWeichweizen und           Körner von Weizen, geschält        1) (entspelzt), auch geschnitten oder\nMengkorn                  geschrotet, 11 .02 B II a                                                  100 : 98,04\n10.01 A\noder\nMalz, ungeröstet, aus Weizen,\nin Form von Mehl, 11.07 A I a                                          100 : 56,18\nanderes, 11.07 A I b                                                   100 : 75,19\noder\nStärke von Weizen, 11.08 A III                                             100 : 45,46\nHartweizen                Teigwaren, andere, keinen Weichweizengrieß oder kein Weich-\n10.01 B                   weizenmehl enthaltend, 19.03 B I,\nmit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff,\nvon weniger als 0,95 Gewichtshundertteilen                             100 : 60,0\nsog. Koppen                                                                15,0\nKleie, grobe und feine                                                    20,0","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1978                            435\nVeredelungs verkehre                                                                                  Ausbeuten\nBezeichnung und Tarif-\nstelle der unveredelten  Bezeichnung und Tarifstelle des veredelten Zollguts oder des Ersatzguts\nWaren\nvon 0,95 Gewichtshundertteilen oder mehr, jedoch weniger als\n1,30 Gewichtshundertteilen                                          100: 66,6\nsog. Koppen                                                             8,0\nKleie, grobe und feine                                                 20,Ö\nvon 1,30 Gewichtshundertteilen oder mehr                            100: 75,0\nKleie, grobe und feine                                                 19,0\nRoggen                   Körner von Roggen, nur geschrotet, 11.02 D II                           100 : 98,04\n10.02\nGerste                  Mehl von Gerste, mit einem Aschegehalt von 0,9 Gewichtshundert-\n10.03                   teilen oder weniger, bezogen auf den Trockenstoff, und mit einem\nGehalt an Rohfasern von 0,9 Gewichtshundertteilen oder weniger,\nbezogen auf den Trockenstoff, 11.01 C                                    100 : 66,67\noder\nGrobgrieß und Feingrieß von Gerste, mit einem Aschegehalt von\n1,0 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den Trocken-\nstoff, und mit einem Gehalt an Rohfasern von 0,9 Gewichtshundert-\nteilen oder weniger, bezogen auf den Trockenstoff, 11.02 A III           100 : 64,52\noder\nKörner von Gerste, mit einem Aschegehalt von 1,0 Gewichtshun-\ndertteilen oder weniger, bezogen auf den Trockenstoff, und mit\neinem Gehalt an Rohfasern von 0,9 Gewichtshundertteilen oder\nweniger, bezogen auf den Trockenstoff,\n-    geschält 1 ) (entspelzt), 11.02 BI a 1                              100 : 66,67\n-    geschält 1) (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze),\n11.02 B I b 1                                                       100 : 66,67\noder\nKörner von Gerste, perlförmig geschliffen 2 ), mit einem Asche-\ngehalt (ohne. Talkum) von 1,0 Gewichtshundertteilen oder weniger,\nbezogen auf den Trockenstoff, 11 .02 C III,\n-    1. Kategorie                                                        100 : 50,0\n-    2. Kategorie                                                        100 : 62,5\noder\nMalz, ungeröstet, aus Gerste,\n-    in Form von Mehl, 11.07 A II a                                      100 : 56,18\n-    anderes, 11.07 A II b                                               100 : 75,19\noder\nMalz, geröstet, 11.07 B                                                  100 : 64,52\nHafer                   Mehl von Hafer, dessen Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit\n10.04                   einem Aschegehalt von 2,3 Gewichtshundertteilen oder weniger,\nbezogen auf den Trockenstoff, mit einem Gehalt an Rohfasern von\n1,8 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezogen auf den Trocken-\nstoff, und mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 Gewichtshundert-\nteilen oder weniger, 11.01 D                                             100 : 55,56\noder\nGrobgrieß und Feingrieß aus Hafer, deren Peroxydase praktisch\ninaktiviert ist, mit einem Aschegehalt von 2,3 Gewichtshundert-\nteilen oder weniger, bezogen auf den Trockenstoff, mit einem Ge-","436                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVerede]ungsve1·kehre                                                                                                Ausbeuten\nBezeichnung und Tarif-\nstelle der unveredeHen BezPichnunq und Tarifstelle des veredelten Zollguts oder des Ersatzguts\nWaren\nhalt an Spelzen von 0,1 Gewichtshundertteilen oder weniger und\nmit einem Feuchtigkeitsgehalt von 11 Gewichtshundertteilen oder\nweniger, l 1.02 A IV                                                                    100 : 55,56\noder\nGestutzter Hafer, 11.02 B I a 2 aa                                                      100 : 98,04\noder\nKörner von Hafer, deren Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit\nei ncm Aschegehalt von 2,3 Gewichtshundertteilen oder weniger,\nbezogen auf den Trockenstoff, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von\n11 Gewichtshundertteilen oder weniger,\ngeschält 1) (entspelzt), mit einem Gehalt an Spelzen von 0,5 Ge-\nwichtshundertteilen oder weniger, 11.02 B I a 2 bb                                100 : 62,5\ngeschält 1) (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze),\nmit einem Gehalt an Spelzen von 0,1 Gewichtshundertteilen\noder weniger, 11.02 B I b 2                                                       100 : 58,82\noder\nKönwr von Fiafer, perlförmig geschliffen                 2), 11.02 C IV                 100 : 98,04\nodn\nFlocken von Hafer, deren Peroxydase praktisch inaktiviert ist, mit\neinem Aschegehalt von 2,3 Gewichtshundertteilen oder weniger,\nbezogen auf den Trockenstoff, mit einem Feuchtigkeitsgehalt von\n12 Gewichtshundertteilen oder weniger, 11.02 E I b 2,\nund mit einem Gehalt an Spelzen\nvon 0,1 Gewichtshundertteilen                                                     100 : 50,0\nvon mehr als 0, 1 bis 1,5 Gewichtshundertteilen                                   100 : 62,5\noder\nFlocken von Hafer, andere, 11.02 EI b 2                                                 100 : 98,04\nMais, anderer          Mehl von Mais, 11.01 E,\n10.05 B                      mit einem Fettgehalt von 1,3 Gewichtshundertteilen oder weni-\nger, bezogen auf den Trockenstoff, und mit einem Gehalt an\nRohfasern von 0,8 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezo-\ngen auf den Trockenstoff                                                          100 : 71,43\nmit einem Fettgehalt von mehr als 1,3 bis 1,7 Gewichtshundert-\nteilen, bezogen auf den Trockenstoff, und mit einem Gehalt an\nRohfasern von 1,0 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezo-\ngen auf den Trockenstoff                                                          100 : 98,04\noder\nGrobgrieß und Feingrieß von Mais*), 11.02 A V,\nmit einem Fettgehalt von 0,9 Gewichtshundertteilen oder weni-\nger, bezogen auf den Trockenstoff, und mit einem Gehalt an\nRohfasern von 0,6 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezo-\ngen auf den Trockenstoff                                                          100 : 55,56\nmit einem Fettgehalt von 1,3 Gewichtshundertteilen oder weni-\nger, bezogen auf den Trockenstoff, und mit einem Gehalt an\nRohfasern von 0,8 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezo-\ngen auf den Trockenstoff                                                          100 : 71,43\nmit einem Fettgehalt von mehr als 1,3 bis 1,7 Gewichtshundert-\nleilen, bezogen auf den Trockenstoff, und mit einem Gehalt an\nRohfasern von 1,0 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezo-\ngen auf den Trockenstoff                                                          100 : 98,04\n*) L-:s hiinrlclt sich um Crobgrieß und Feingrieß von Mais,\nvon denen 30 Cewichtshundertteile oder weniger durch ein Sieb mit einer lichten\nMi!sdH'.nwei1e von 315 Mikrometer gehen\nvon denen weniger als 5 Gewichtshundertteile durch ein Sieb mit einer lichten\n.r-.1<1~dienwC'ile von 150 Mikrometer gehen.","Nr. 16 ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1978                             437\nVeredelungsverkehre                                                                                  Ausbeuten\nBezeichnung und Tarif-\nstelle der unveredelten Bezeichnung und Tarifstelle des veredelten Zollguts oder des Ersatzguts\nWaren\noder\nFlocken von Mais, 11.02 E II c,\n-   mit einem Fettgehalt von 0,9 Gewichtshundertteilen oder weni-\nger, bezogen auf den Trockenstoff, und mit einem Gehalt an\nRohfasern von 0,7 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezo-\ngen auf den Trockenstoff                                            100 : 62,5\nmit einem Fettgehalt von 1,3 Gewichtshundertteilen oder weni-\nger, bezogen auf den Trockenstoff, und mit einem Gehalt an\nRohfasern von 0,8 Gewichtshundertteilen oder weniger, bezo-\ngen auf den Trockenstoff.                                           100 : 76,92\nmit einem Fettgehalt von mehr als 1,3 bis 1,7 Gewichtshundert-\nteilen, bezogen auf den Trockenstoff, und mit einem Gehalt an\nRohfasern von 1,0 Ge:wichtshundertteilen oder weniger, bezo-\ngen auf den Trockenstoff                                            100 : 90,91\noder\nStärke von Mais, 11.08 A I                                              100 : 62,11\nund\nRückstände von der Maisstärkegewinnung (ausgenommen einge-\ndicktes Maisquellwasser), mit einem auf den Trockenstoff bezoge-\nnen Proteingehalt von 63 Gewichtshundertteilen oder mehr\n(N X 6,25), 23.03 A I                                                   100 : 50,0\noder\nGlukose (Dextrose), mit einem Reinheitsgrad von weniger als\n99 Gewichtshundertteilen, bezogen auf den Trockenstoff,\nals weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert, 17 .02 B II a   100 : 47,62\nandere, 17.02 B II b                                                100 : 62,11\noder\nSorbit,\nin wäßriger Lösung, nicht kristallisierbar, 70 °/o, (Sorbit N.C.\n70 °/o), 29.04 C III a oder 38.19 TI                                100 : 65,9 3)\nTreber                                                                  24,0\noder\nTreber                                                                19,5\nGluten                                                                 4,5\nKeimöl                                                                   2,9\nKeimkuchen                                                               3,2\nin wäßriger Lösung, kristallisierbar, 70 0/o, (Sorbit C. 70 °/o),\n29.04 C III a oder 38.19 TI                                         100 : 57,9 4 )\nTreber                                                                  24,0\noder\nTreber                                                               19,5\nGluten                                                                4,5\nKeimöl                                                                   2,9\nKeimkuchen                                                               3,2","438                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVeredelungs verkehre                                                                                                              Ausbeuten\nBezeichn 1111q und 'Tc1rif-\nslell c) d <c~r 1111 ven~d e 11 en Bc)zc•idrnunq und Tarifstelle des veredelten Zollguts oder des fasatzguts\nWaren\npulverförrnig, 29.04 C III b oder 38.19 T II                                        100: 40,7\nTreber                                                                                   24,0\noder\nTreber                                                                                19,5\nGluten                                                                                 4,5\nKeimöl                                                                                    2,9\nKeimkuchen                                                                               3,2\nReis, langkörniger, ge-            Reis, vorgekocht *), 21.07 A II                                                           100: 57,47\nschält\n10.06 A II b\nReis, rundkörniger,                Puffreis, 19.05 B                                                                         100 : 60,6\nvollständig geschliffen\n10.06 B II a\nReis, langkörniger,                fü~is, vorgekocht *), 21.07 A II                                                          100 : 84,0\nvollständig geschliffen\n10.06 B II b\n*) Als „Reis, vorgekochl\" ist vollständig geschliffener Reis anzusehen, der unvollständig\nqekocht und teilweise dehydratisiert worden ist, um die endgültige Kochzeit herab-\n:wsclzen.\nBruchreis                          Mehl von Reis, 11.01 F                                                                    100 : 94,34\n10.06 C\noder\nGrobgrieß und Feingrieß von Reis, 11.02 A VI                                              100 : 94,34\noder\nFlocken von Reis, 11.02 E II d 1                                                          100 : 94,34\noder\nStürke von Reis, 11.08 A II                                                               100 : 65,79\nStärke von Kartoffeln              Sorbit,\n11.08 A IV\nin wäßriger Lösung, nicht kristallisierbar, 70 0/o, (Sorbit N.C.\n5\n700/o), 29.04 C III a oder 38.19 TI                                                 100 : 98,72    )\nin wäßriger Lösung, kristallisierbar, 70 0/o, (Sorbit C. 70 °/o),\n6\n29.04 C III a oder 38.19 TI                                                          100 : 86,73    )\npulverförmig, 29.04 C III b oder 38.19 T II                                         100 : 60,97\nSagostärke                         Sorbit,\n11.08 A V\nin wäßriger Lösung, nicht kristallisierbar, 70                 0/o, (Sorbit N.C.\n70 °/o), 29.04 C III a oder 38.19 TI                                                 100 : 95,53  7)\n-     in wäßriger Lösung, kristallisierbar, 70 0/o, (Sorbit C. 70 0/o),\n8\n29.04 C III a oder 38.19 TI                                                          100 : 83,94    )\n---- pulverförmig, 29.04 C III b oder 38.19 T II                                          100 : 5~,o\nStärke von Manihot                 Sorbit,\n11.08 A V\n-- in wäßriger Lösung, nicht kristallisierbar, 70 0/o, (Sorbit N.C.\n70 °/o), 29.04 C III a oder 38.19 TI                                                 100 : 106,12 9)\nin wäßriger Lösung, kristallisierbar, 70 0/o, (Sorbit C. 70 °/o),\n29.04 C III a oder 38.19 TI                                                                      10\n100 : 93,24      )\npul verförmig, 29.04 C III b oder 38.19 T II                                        100 : 65,54","Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1978                                                439\nVeredelungsverkehre                                                                                                                  Ausbeuten\nBezeichnung und Tarif-\nstelle der unveredelten              Bezeichnung und Tarifstelle des veredelten Zollguts oder des Ersatzguts\nWaren\nWeißzucker                           Mannit, 29.04 C II                                                                         100     16,0\n17.01 A                              und\nSorbit,\nin wäßriger Lösung, kristallisierbar, 700/o, (Sorbit C. 70 0/o),\n29.04 C III a 2 oder 38.19 TI                                                                111,4 11 )\npulverförmig, 29.04 C III b 2 oder 38.19 T II                                                 78,0\nMelasse, auch entfärbt              Backhefe,\n17.03                                    getrocknet, 21.06 A II a                                                                            12 )\n100    23,5\nandere, 21.06 A II b                                                                   100    80,0 13)\n1) Geschälte Körner sind die, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 (ABI. Nr. L 149 vom 29. 6. 1968, S. 46). enthaltenen Definition\nentsprechen.\n2) Perlförmig geschliffene Körner sind die, die der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 {ABI. Nr. L 149 vom 29. 6. 1968, S. 46) ent-\nhaltenen Definition entsprechen.\nUmrechnungsschlüssel\n3) Für Sorbit N. C. mit einer von 70 0/o abweichenden Konzentration ist bei der Umrechnung von einem Mengenverhältnis von 46,1 kg wasser-\nfreiem Sorbit zu 100 kg Mais auszugehen.\n4) Für Sorbit C. mit einer von 70 0/o abweichenden Konzentration ist bei der Umrechnung von einem Mengenverhältnis von 40,5 kg wasser-\nfreiem Sorbit zu 100 kg Mais auszugehen.\n6) Für Sorbit N. C. mit einer von 70 6/o abweichenden Konzentration ist bei der Umrechnung von einem Mengenverhältnis von 69,1 kg wasser-\nfreiem Sorbit zu 100 kg Kartoffelstärke auszugehen.\n6) Für Sorbit C. mit einer von 70 0/o abweichenden Konzentration ist bei der Umrechnung von einem Mengenverhältnis von 60,7 kg wasser-\nfreiem Sorbit zu 100 kg Kartoffelstärke auszugehen.\n7) Für Sorbit N. C. mit einer von 70 0/o abweichenden Konzentration ist bei der Umrechnung von einem Mengenverhältnis von 66,9 kg wasser-\nfreiem Sorbit zu 100 kg Sagostärke auszugehen.\n8) Für Sorbit C. mit einer von 70 0/o abweichenden Konzentration ist bei der Umrechnung von einem Mengenverhältnis von 58,8 kg wasser-\nfreiem Sorbit zu 100 kg Sagostärke auszugehen.\nU) Für Sorbit N. C. mit einer von 70 0/o abweichenden Konzentration ist bei der Umrechnung von einem Mengenverhältnis von 74,3 kg wasser-\nfreiem Sorbit zu 100 kg Stärke von Manihot auszugehen.\n10) Für Sorbit C. mit einer von 70 0/o abweichenden Konzentration ist bei der Umrechnung von einem Mengenverhältnis von 65,3 kg wasser-\nfreiem Sorbit zu 100 kg Stärke von Manihot auszugehen.\n11) Für Sorbit C. mit einer von 70 0/o abweichenden Konzentration ist bei der Umrechnung von einem Mengenverhältnis von 78,0 kg wasser-\nfreiem Sorbit zu 100 kg Weißzucker auszugehen.\n12) Der Ausbeutesatz gilt für eine Backhefe mit einem Gehalt an Trockenstoff von 95 8/o, die aus Zuckerrübenmelassen mit 48 0/o Gesamtzuckergehalt\noder Zuck.errohrmelassen mit 52 0/o Gesamtzuckergehalt gewonnen wird. Für Backhefen mit einem davon abweichenden Gehalt an Trockenstoff\nbeträgt die Menge 22,4 kg wasserfreie Hefe auf 100 kg Zuckerrübenmelassen mit 48 0/o Gesamtzuckergehalt oder Zuckerrohrmelassen mit 52 0/o\nGesamtzuckergehalt.\n13) Der Ausbeutesatz gilt für eine Backhefe mit einem Gehalt an Trockenstoff von 28 8/o, die aus Zuckerrübenmelassen mit 48 0/o GesamtzuckergehaH\noder Zuck.errohrmelassen mit 52 0/o Gesamtzuckergehalt gewonnen wird. Für Backhefen mit einem davon abweichenden Gehalt an Troc~enstoff\nbeträgt die Menge 22,4 kg wasserfreie Hefe auf 100 kg Zuckerrübenmelassen mit 48 0/o Gesamtzuckergehalt oder Zuckerrohrmelassen mit 52 °/o\nGesamtzuckergehalt."]}