{"id":"bgbl1-1978-15-8","kind":"bgbl1","year":1978,"number":15,"date":"1978-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/15#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-15-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_15.pdf#page=16","order":8,"title":"Zweite ADNR-Änderungsverordnung","law_date":"1978-03-22T00:00:00Z","page":424,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["424                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang rn78, Teil I\nZweite ADNR-Änderungsverordnung\nVom 22. März 1978\nAuf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1. des Gesetzes über   5. In§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 werden vor\ndie Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August            dem Wort „entspricht\" jeweils die Worte ,,- im\n1975 (BGBl. I S. 2121) wird von der Bundesregierung         Fall des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung\nund auf Grund des § 3 Abs. 1, 2 und 5 dieses Geset-         über die Beförderung gefährlicher Güter auf der\nzes in Verbindung mit § 8 Nr. 2 der ADNR-Einfüh-            Mosel den wahlweise anwendbaren entsprechen-\nrungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-               den Vorschriften über Bau und Ausrüstung -\"\nchung vom 30. Juni 1977 (BGBI. I S. 1119) vom Bun-          eingefügt.\ndesminister für Verkehr nach Anhören von Sach-\nverständigEm gemäß § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes mit       6. Nach § 6 Abs. 3 Nr. 7 wird folgende Nummer 8\nZustimmung des Bundesrates sowie auf Grund des              angefügt:\n§ 6 dieses Gesetzes vom Bundesminister für Verkehr\n,,8. im Fall des Artikels 1 Abs. 2 Satz 2 der Ver-\nnach Anhören der zuständigen obersten Landesbe-\nordnung über die Beförderung gefährlicher\nhörden verordnet:\nGüter auf der Mosel das in Satz 3 genannte\nZeugnis an Bord aufzubewahren und auf Ver-\nArtikel 1                                langen zuständigen Personen zur Prüfung\nauszuhändigen.\"\nÄnderung der ADNR-Einführungsverordnung\nDie ADNR-Einführungsverordnung in der Fassung        7. Nach § 7 Nr. 3 Buchstabe 1 wird folgender Buch-\nder Bekanntmachung vorn 30. Juni 1977 (BGB!. I              stabe m angefügt:\nS. 1119), die durch Verordnung vom 27. Dezember\n„rn) entgegen § 6 Abs. 3 Nr. 8 das dort genannte\n1977 (BGBI. 1978 I S. 1) geändert worden ist, wird\nZeugnis an Bord nicht aufbewahrt oder auf\nwie folgt geändert:\nVerlangen zuständigen Personen zur Prü-\nfung nicht aushändigt;\".\n1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „ausgenommen\nMosel und Donau\" durch die Worte „ausgenom-\nmen die Donau\" ersetzt.                              8. Die bisherige Anlage (Verordnung über die Be-\nförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein -\nADNR- mit ihren Anlagen A und B) der ADNR-\n2. In § 1 Abs. 4, in § 4 Abs. 2 und in § 9 Nr. 6 sind       Einführungsverordnung wird deren Anlage 1.\nhinter den Worten „außerhalb des Rheins\" je-\nweils die Worte „und der Mosel\" einzufügen.\n9. Die von der Moselkommission beschlossene Ver-\nordnung über die Beförderung gefährlicher Güter\n3. § 1 Abs. 5 erhält folgende Fassung:                      auf der Mosel wird in der anliegenden Fassung\n,,(5) Wo das ADNR auf die Rheinschiffahrtpoli-          auf der Mosel in Kraft gesetzt und wird Anlage 2\nzeiverordnung Bezug nimmt, tritt an deren Stelle         der ADNR-Einführungsverordnung.\nauf der Mosel die Moselschiffahrtpolizeiverord-\nnung, auf den übrigen Bundeswasserstraßen\naußerhalb des Rheins, soweit das ADNR dort                                   Artikel 2\nanwendbar ist, die Binnenschiffahrtstraßen-Ord-       Änderung der t. Ausnahmeverordnung zum ADNR\nnung.\"\nIn der 1. Ausnahmeverordnung zum ADNR vom\n26. September 1977 (BGBl. I S. 1860) werden gestri-\n4. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:             chen\n,,§ 2 a                      1. in§ 1 Abs. 1 die Worte „der Mosel und 11,\nZuständige Behörde im Sinne der Verordnung        2. in § 10 der Absatz 2.\nüber die Beförderung gefährlicher Güter\nauf der Mosel\nArtikel 3\nZuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 der\nanliegenden Verordnung über die Beförderung\nBerlin-Klausel\ngefährlicher Güter auf der Mosel ist der Bundes-        Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nminister für Verkehr.\"                               leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Geset-","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1978                          425\nzes über die Beförderung gefährlicher Güter auch           (2) Zugleich treten außer Kraft\nim Land Berlin.                                         1. die Verordnung zur Einführung der Verordnung\nArtikel 4                            über die Beförderung gefährlicher Güter auf der\nMosel vo:rn 20. Dezember 1911 (BGBI. I S. 2044)\nInkrafttreten                          mit ihren Anlagen,\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1978 in       2. die 2. Sofortmaßnahmen-Verordnung zum ADNR\nKraft.                                                      vom 26. September 1977 (BGBI. I S. 1865).\nBonn, den 22. März 1978\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nGenscher\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle\nAnlage\nVerordnung\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel\nArtikel 1                        ersetzt durch Bezugnahmen auf die Mosel und die\n(1) Auf, alle Beförderungen gefährlicher Güter, die   Moselschiffahrtpolizei verordn ung.\nden Rhein berühren, ist die Verordnung über die\nBeförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein                                   Artikel 3\n(ADNR mit seinen Anlagen) anzuwenden.                      Die zuständigen Behörden können auf Beschluß\n(2) Auf die übrigen Beförderungen gefährlicher       der Moselkommission Anordnungen vorübergehen-\nGüter auf der Mosel sind das ADNR und seine An-         der Art erlassen, die von den Vorschriften der An-\nlagen ebenfalls anzuwenden. Für diese Beförderun-       lagen A und B zum ADNR abweichen, wenn noch\ngen kann jedoch das Recht des Moseluferstaates, in      vor einer Änderung dieser Verordnung, des ADNR\ndem die Beförderung beginnt oder endet, zulassen,       oder seiner Anlagen Maßnahmen notwendig er-\ndaß an Stelle der in den Abschnitten 2 der Anlage B     scheinen. Die Anordnungen sind zu veröffentlichen\nzum ADNR enthaltenen Vorschriften über Bau und          und gelteri höchstens qrei Jahre.\nAusrüstung die entsprechenden Vorschriften dieses\nMoseluferstaates angewendet werden. In diesem                                  Artikel 4\nFall stellt die zuständige Behörde ein Zeugnis über        Erteilte Sondergenehmigungen im Sinne des Ar-\ndie Eignung des · Schiffes zur Beförderung des je-      tikels 4 des ADNR sind unverzüglich, an Stelle der\nweiligen gefährlichen Gutes aus. Dieses Zeugnis         Zentralkommission für die Rheinschiffahrt, der\nmuß an Stelle des in der Anlage B zum ADNR vor-         Moselkommission mitzuteilen.\ngesehenen Zulassungszeugnisses an Bord mitgeführt\nwerden.                                                                        Artikel 5\nVorrichtungen nach Artikel 5 Abs. 1 des ADNR\nArtikel 2                        (Gleichwertigkeit), denen die Zentralkommissio.n für\nBei der Anwendung dieser Verordnung werden            die Rheinschiffahrt nicht zugestimmt hat, dürfen von\ndie Bezugnahmen des ADNR. und seiner Anlagen auf        der zuständigen Behörde erst nach Stellungnahme\nden Rhein und die Rheinschiffahrtpolizeiverordnung      der Moselkommission zugelassen werden."]}