{"id":"bgbl1-1978-15-7","kind":"bgbl1","year":1978,"number":15,"date":"1978-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/15#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-15-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_15.pdf#page=12","order":7,"title":"Verordnung über das Führen von Sportbooten auf den Binnenschiffahrtstraßen (Sportbootführerscheinverordnung-Binnen - SportbootFüV-Bin)","law_date":"1978-03-21T00:00:00Z","page":420,"pdf_page":12,"num_pages":4,"content":["420                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVerordnung\nüber das Führen von Sportbooten auf den Binnenschiffahrtstraßen\n(Sportbootführerscheinverordnung-Binnen - SportbootFüV-Bin)\nVom 21. März 1978\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die            Verbandes (DSV) nachgewiesen (amtlich vorge-\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-               schriebener Befähigungsnachweis). In dem Führer-\nschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III,             schein für Segelfahrzeuge muß die Befähigung zum\nGliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten berei-            Führen von Fahrzeugen mit Motorantrieb vermerkt\nnigten Fassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des            sein.\nGesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) ge-                                      §4\nändert worden ist, wird verordnet:\nNachweis der Eignung\n§ 1                                (1) Der Bewerber um den amtlich vorgeschrie-\nBegriffsbestimmungen                      benen Befähigungsnachweis muß, wenn er beim\nDMYV oder DSV die Zulassung zur Pr'üfung be-\n(l) Binnenschiffahrtstraßen im Sinne dieser Ver-          antragt, durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen,\nordnung sind die Bundeswasserstraßen Rhein, Do-              daß er über ausreichendes Hör-, Seh- und Farben-\nnau, Mosel und die Bundeswasserstraßen, auf denen            unterscheidungsvermögen verfügt. Das Hör-, Seh-\ndie Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. März              und Farbenunterscheidungsvermögen ist ausrei-\n1971 gilt (Artikel 1 der Verordnung zur Einführung           chend, wenn es den Anforderungen entspricht, die\nder Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. März              in den vom Bundesminister für Verkehr zur Durch-\n1971      BGBl. I S. 178 - der durch Verordnung vom          führung der Aufgaben nach § 4 der Verordnung\n10. August 1977         BGB!. I S. 1541    geändert wor-     über die Eignung und Befähigung zum Führen von\nden ist).                                                    Sportbooten auf den Seeschiffahrtstraßen vom 20.\n(2) Sportboot im Sinne dieser Verordnung ist ein          Dezember 1973 (BGBl. I S. 1988) erlassenen Richt-\nvon seinem Führer nicht gewerbsmäßig für Sport-              linien vom 27. April 1977 (Verkehrsblatt S. 309) fest-\noder Erholungszweck,e verwendetes Fahrzeug von               gelegt sind (Nummern 2.1.3.1 bis 2.1.3.4). Ergeben\nweniger als 15 m 3 Wasserverdrängung, das mit                sich Zweifel an der sonstigen körperlichen oder an\nMotorantrieb ausgerüstet ist, dessen größte nicht            der geistigen Eignung des Bewerbers, muß er auch\nüberschreitbare Nutzleistung an der Schraubenwelle           insoweit seine Eignung durch ein ärztliches Zeug-\nmehr als 3,68 kW (5 PS) beträgt.                             nis nachweisen.\n(2) Der Inhaber des amtlich vorgeschriebenen Be-\n§2                              fähigungsnachweises hat den Auflagen nachzukom-\nVoraussetzungen für das Führen                   men, die bei nur eingeschränkter körperlicher Eig-\neines Sportbootes                       nung in dem amtlich vorgeschriebenen Befähigungs-\nnachweis eingetragen sind, um die mit dem Mangel\n(1) Ein Sportboot darf auf den Binnenschiffahrt-          der Eignung verbundenen Gefahren auszugleichen.\nstraßen (§ 1 Abs. 1) nur führen, wer\n1. zum Führen eines Sportbootes befähigt ist,                                          §5\n2. einen gültig,en Befähigungsnachweis (§§ 3, 5 Abs.                      Andere Befähigungsnachweise\n1, § 6 Satz 2) hat,\n(1) Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes\n3. körperlich und geistig geeignet ist und                   auf den Binnenschiffahrtstraßen kann auch nach-\n4. das 16. Lebensjahr vollendet hat. Ein Segelfahr-          gewiesen werden durch\nzeug, das Sportboot im Sinne des § 1 Abs. 2 ist,         1. einen im Geltungsbereich dieser Verordnung\ndarf, sofern er den Motor nicht benutzt, auch                nach anderen Vorschriften erteilten amtlichen\nführen, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat.                Befähigungsnachweis zum Führen eines mit Mo-\n(2) § 6 Satz 1 bleibt unberührt.                              torantrieb ausgerüsteten Fahrzeugs auf einer Bin-\nnenschiffahrtstraße (§ 1 Abs. f} oder anderen\nBinnengewässern außerhalb der Seeschiffahrt-\n§3\nstraßen,\nNachweis der Befähigung\n2. einen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-\nDie Befähigung wird -- unbeschadet des § 5                    ordnung von einem anderen Staat erteilten amt-\nAbs. 1 und des § 6 Satz 2          durch den Motorboot-          lichen Befähigungsnachweis zum Führen eines\nführersch ein A für Binnenfahrt des Deutschen Mo-                mit Motorantrieb ausgerüsteten Fahrzeugs auf\ntoryachtverbandes (DMYV) oder durch den Führer-                  einer Binnenschiffahrtstraße (§ l Abs. 1) oder auf\nschein für Binnenfahrt (A) des Deutschen Segler-                 dem Bodensee,","Nr. 15 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1978                         421\n3. einen im Geltungsbereich dieser Verordnung er-                                  §8\nteilten amtlichen Berechtigungsschein zum Füh-                Gleichbehandlung von Mitgliedern\nren eines mit Motorantrieb ausgerüsteten Dienst-                    und Nichtmitgliedern\nfahrzeugs auf den Binnenschiffahrtstraßen (§ 1\nAbs. 1) oder anderen Binnengewässern außerhalb        (1) Der DMYV und der DSV haben bei der Ab-\nder Seeschiff ahrtstraßen,                         nahme der Prüfungen für den amtlich vorgeschrie-\n4. einen Motorbootführerschein nach der Motor-         benen Befähigungsnachweis und bei dessen Ertei-\nbootführerscheinverordnung vom 17. Januar 1967     lung Mitglieder der ihnen angeschlossenen Vereine\n(BGBI. II S. 731),                                 und Nichtmitglieder gleichzubehandeln. Die Prü-\nfungskommissionen müssen jeweils so zusammen- -\n5. ein Befähigungszeugnis der Gruppen A und B          gesetzt sein, daß Bewerber nicht mehrheitlich von\nder Schiffsbesetzungs- und Ausbildungsordnung      Personen geprüft werden, die sie ausgebildet haben.\nvom 19. August 1970 (BGBI. I S. 1253), das vor\ndem 1. April 1978 erteilt worden ist,                 (2) Der DMYV und der DSV haben Bewerbern,\n6. einen Sportbootführerschein nach der Verord-        die die Voraussetzungen nach§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4\nnung über die Eignung und Befähigung zum Füh-      erfüllen und die in einer Prüfung nachgewiesen\nren von Sportbooten auf den Seeschiffahrtstraßen,  haben, daß sie zum Führen eines Sportbootes be-\nder vor dem 1. April 1978 erteilt worden ist, oder fähigt sind, den amtlich vorgeschriebenen Befähi-\ngungsnachweis zu erteilen. Sie müssen Bewerbern,\n7. einen amtlichen Berechtigungsschein zum Füh-\ndie neben dem amtlich vorgeschriebenen Befähi-\nren eines mit Motorantrieb ausgerüsteten Dienst-   gungsnachweis die Fahrerlaubnis nach der Verord-\nfahrzeugs auf den Seeschiffahrtstraßen, der im\nnung über die Eignung und Befähigung zum Führen\nGeltungsbereich dieser Verordnung vor dem 1.\nvon Sportbooten auf den Seeschiffahrtstraßen er-\nApril 1978 erteilt worden ist.\nwerben wollen, ermöglichen, die erforderlichen Prü-\n(2) Der Inhaber eines der in Absatz 1 aufgeführten  fungen in zeitlichem Zusammenhang abzulegen.\nBefähigungsnachweises hat den darin eingetragenen\nAuflagen nachzukommen, soweit sie nicht ausschließ-                              §9\nlich das Führen eines mit Motorantrieb ausgerüste-                Nachprüfung von Entscheidungen\nten Fahrzeugs auf einer Seeschiffahrtstraße betref-                    des DMYV und des DSV\nfen.\n(1) Ein Bewerber, dem der DMYV oder der DSV\n(3) Eine Dbersicht über die durch Absatz 1 Num-     den amtlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis\nmern 1 bis 3 und 7 erfaßten Befähigungsnachweise       nicht oder nur unter Festsetzung von Auflagen er-\nwird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundes-          teilt, kann die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßig-\nministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutsch-      keit dieser Entscheidung durch die Wasser- und\nland - veröffentlicht.                                 Schiffahrtsdirektion Mitte nachprüfen lassen.\n§6                             (2) Der Antrag auf Nachprüfung ist innerhalb\nVorübergehender Aufenthalt               eines Monats, nachdem der DMYV oder der DSV\ndem Bewerber die Entscheidung mitgeteilt hat,\nPersonen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungs-       schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wasser-\nbereichs dieser Verordnung, die sich nicht länger\nund Schiffahrtsdirektion Mitte in 3000 Hannover,\nals ein Jahr im Geltungsbereich dieser Verordnung\nAm Waterlooplatz 5, zu stellen.\naufhalten, bedürfen eines Befähigungsnachweises\nnur dann, wenn in dem Staat ihres Wohnsitzes für          (3) Der DMYV und der DSV haben den an sie\ndas Führen von Sportbooten auf Wasserstraßen, die      gerichteten Entscheidungen der Wasser- und Schiff-\nden Binnenschiffahrtstraßen vergleichbar sind, oder    fahrtsdirektion Mitte, insbesondere soweit ihnen ein\nauf Binnenseen ein Befähigungsnachweis amtlich         bestimmtes Verhalten aufgegeben wird, nachzu-\nvorgeschrieben ist. Diese Personen können den          kommen.\nNachweis der Befähigung auch mit dem in dem                                       § 10\nStaat ihres Wohnsitzes geltenden Befähigungsnach-\nEntziehung\nweis erbringen, soweit Gegenseitigkeit besteht. Sie\nhaben den in diesem Befähigungsnachweis einge-            (1) Der amtlich vorgeschriebene Befähigungsnach-\ntragenen Auflagen nachzukommen.                        weis (§ 3) wird entzogen, wenn der Inhaber\n1. die Erteilung des Befähigungsnachweises\n,§7                              a) durch wissentlich falsche Angaben erschli-\nUberwachung                             chen oder\n(1) Der Befähigungsnachweis nach den §§ 3, 5            b) durch arglistige Täuschung, durch Drohung\nAbs. 1 und § 6 Satz 2 ist an Bord mitzuführen. Er              oder Bestechung erwirkt hat oder\nist den Dienstkräften der Strom- und Schiffahrt-       2. zum Führen eines Sportbootes körperlich, geistig\npolizeibehörde und der Wasserschutzpolizei auf             oder auf Grund seines Verhaltens im Verkehr\nVerlangen zur Prüfung auszuhändigen.\nnicht geeignet ist.\n(2) Ergeben sich Zweifel an der körperlichen oder\ngeistigen Eignung des Inhabers eines Befähigungs-         (2) Der amtlich vorgeschriebene Befähigungsnach-\nnachweises, kann die Wasser- und Schiffahrtsdirek-     weis kann entzogen werden, wenn der Inhaber\ntion Mitte die Vorlage eines amts- oder fachärzt-      1. wegen Gefährdung des Schiffsverkehrs rechts-\nlichen Zeugnisses verlangen.                               kräftig verurteilt worden ist,","422                                 Bundes9esetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n2. wiederholt mit (~cldbuße geahndete Zuwider-           dem 1. April 1978 von anderen Verbänden mit Sitz\nhandlungen gegen strom- und schiffahrtpolizei-       im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt wor-\nliche Vorschriften begangen hat,                     den sind, den amtlich vorgeschriebenen Befähi-\nJ. unter erheb] ichcr Einwirkung geistiger Getränke      gungsnachweis aus. Die anderen Befähigungsnach-\noder anderer lwrm1sclwnder Mittel ein Sportboot      weise müssen unter Voraussetzungen erworben\ngeführt hal oder                                     sein, die den Anforderungen für den Erwerb des\n4. einer in den amtlich vorgeschriebenen Befähi-         amtlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweises\nglrngsnc1chweis cinqel.ragenen Auflage (§ 4 Abs.     entsprechen. Welche anderen Befähigungsnachweise\n2) nicht nachkommt.                                  diese Voraussetzungen erfüllen, entscheidet der\nBundesminister für Verkehr nach Anhörung der\n(3) Für die Entzi<'hung des amtlich vorgeschrie-      Verbände sowie des DMYV und des DSV. Eine\nbenen Befühi~Jtmqsnachw('isPs ist die Wasser- und        Ubersicht über diese Befähigungsnachweise wird im\nSchiffahrlsdi rek tion Mitte zuständig. Sie kann         Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministers für\nFristen und Becl ingungen für die Erteilung eines        Verkehr der Bundesrepublik Deutschland -        ver-\nn<!uen amtlich vorgesclrriebenPn Befähigungsnach-        öffentlicht.\nweises festsetzen.\n{2) Der Antrag auf Ausstellung des amtlich vor--\n(4) Der amtlich vorgeschriebene Befähigungsnach-      geschriebenen Befähigungsnachweises kann vom 1.\nweis verliert rn it der Entzieh1m9 seine Gülti9keit      Mai 1978 bis zum 30. April 1980 bei der Geschäfts-\nals Nachweis der Befähigung zum Führen eines             stelle des DMYV oder des DSV gestellt werden.\nSportbootes auf den Binnenschiffahrtstraßen. Der In-\nhaber, dem der amtlich vorgeschriebene Befähi-                                     § 14\ngungsnachweis entzogen worden ist, hat ihn der                 Behandlung amtlicher Berechtigungsscheine\nWasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte zur Entwer-          (1) Der DMYV und der DSV stellen auf Antrag\nttm9 vorzulegen. Die Wasser- und Schiffahrtsdirek-       den amtlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis\ntion entwertet ihn durch Eintragung des Vermerks         aus gegen Vorlage eines amtlichen Berechtigungs-\n„ Un9ültig als Befühiqungsnachweis im Sinne von          scheines zum Führen eines mit Motorantrieb ausge-\n§ 3 der Verordnung über das Führen von Sport-            rüsteten Dienstfahrzeugs auf den Binnenschiffahrt-\nbooten auf den Binrwnsch iff ahrtstraßen\".               straßen oder anderen Binnengewässern außerhalb\nder Seeschiffahrtstraßen (§ 5 Abs. 1 Nr. 3). Das gilt\n§ 11                          a,uch für ein vom Bundesminister für Verkehr für\nFahrverbot                       die Fahrt auf den Binnenschiffahrtstraßen aner-\nkanntes amtliches Prüfungszeugnis. Der Berechti-\n(l) Dem Inhaber eines Befähigungsnachweises\ngungsschein und das Prüfungszeugnis müssen im\nnach § 5 Abs. 1 oder § 6 Satz 2 sowie einer der in\nGeltungsbereich dieser Verordnung erteilt sein. So-\n§ 6 Satz 1 bezeichneten Personen wird das Führen\nweit der amtlich vorgeschriebene Befähigungsnach-\neines Sportbootes auf den Binnenschiff ahrtstraßen\nweis gegen Vorlage eines Prüfungszeugnisses ver-\nvorübergehend oder dauernd untersagt (Fahrverbot),\nlangt wird, gilt § 4 Abs. 1 und 2.\nwenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2\nge9eben sind. Das Fahrverbot kann ausgesprochen             (2) Der DMYV und der DSV stellen auf Antrag\nwerden, wenn die in § 10 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 ge-      den amtlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweis\nnannten Voraussetzungen 9egeben sind oder einer          auch aus gegen Vorlage eines amtlichen Berechti-\nin einem Befähigungsnachweis eingetragenen Auf-          gungsscheines zum Führen eines mit Motorantrieb\nlage nicht nachkommen wird.                              ausgerüsteten Dienstfahrzeugs auf den Seeschiff-\nfahrtstraßen (§ 5 Abs. 1 Nr. 7). Das gilt auch für\n(2) Uber das Fahrverbot entscheidet die Wasser-\nein vom Bundesminister für Verkehr für die Fahrt\nund Schiff ahrtsdireklion Mitte. Sie teilt ihre Ent-\nauf den Seeschiff ahrtstraßen anerkanntes amtliches\nscheidung, soweit der Inhaber eines Befähigungs-\nPrüfungszeugnis. Der Berechtigungsschein und das\nnachweises betroffen ist, unter Angabe der Gründe\nPrüfungszeugnis müssen im Geltungsbereich dieser\nder Behörde mit, die den Befähigungsnachweis er-\nVerordnung vor dem 1. April 1978 erteilt worden\nteilt hat.\nsein.\n§ 12\n(3) Eine Ubersicht über die durch die Absätze 1\nUnterrichtung der WSD Mitte                und 2 erfaßten Berechtigungsscheine und Prüfungs-\nDer DMYV und der DSV sowie die Strom- und             zeugnisse wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des\nSchiffahrtpolizeibehörden und die Wasserschutzpo-        Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik\nlizeien teilen der Wasser- und Schiffahrtsdirektion      Deutschland - veröffentlicht.\nMitte alle Tatsachen mit, die eine Entziehung des\n§ 15\namtlich vorgeschriebenen Befähigungsnachweises\nErleichterter Erwerb eines amtlich\noder ein Fahrverbot rechtfertigen können.\nvorgeschriebenen Befähigungsnachweises\n§ 13\nInhaber eines der in § 5 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 7\nbezeichneten und nach dem 31. März 1978 erteilten\nBehandlung der von anderen Verbänden\nBefähigungsnachweise sind von der praktischen\nausgestellten Befähigungsnachweise\nPrüfung für den amtlich vorgeschriebenen Befähi-\n(1) Der DMYV und der DSV stellen auf Antrag           gungsnachweis befreit, soweit die Prüfung das Fah-\nge9en Vorlage von Befähigungsnachweisen, die zum         ren unter Motor und das Festmachen des Sport-\nFühren von Sportbooten berechtigen und die vor           bootes betrifft.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1978                         423\n§ 16                           5. entgegen einem Fahrverbot nach § 11 ein Sport-\nOrdnungswidrigkeiten                       boot führt oder\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Ge-       6. als Eigentümer oder Führer eines Sportbootes\nsetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge-             anordnet oder zuläßt, daß jemand entgegen § 2\nbiet der Binnenschiffahrt handelt, wer vorsätzlich          Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 das Sportboot führt.\noder fahrlässig\n1. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ein Sportboot                                 § 17\nführt, ohne einen gültigen Befähigungsnachweis                            Berlin-Klausel\nzu haben,\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n2. entgegen § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 oder § 6 Satz 3      leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Ge-\neiner in einen Befähigungsnachweis eingetra-         setzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge-\ngenen Auflage nicht nachkommt,                       biet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.\n3. entgegen § 7 Abs. 1 den Befähigungsnachweis\nnicht mitführt oder auf Verlangen zur Uberprü-\nfung nicht aushändigt,                                                          § 18\n4. entgegen § 10 Abs. 4 Satz 2 den amtlich vorge-                             Inkrafttreten\nschriebenen Befähigungsnachweis der Wasser-             Diese Verordnung tritt am 1. April 1978 in Kraft;\nund Schiffahrtsdirektion Mitte zur Entwertung        § 2 Abs. 1 Nr. 2, die §§ 6, 7 und 16 Nr. 1, 3 und 6\nnicht vorlegt,                                       tretenjedoch erst am 1. April 1979 in l\\raft.\nBonn, den 21. März 1978\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau"]}