{"id":"bgbl1-1978-15-5","kind":"bgbl1","year":1978,"number":15,"date":"1978-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/15#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-15-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_15.pdf#page=10","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Mitverantwortungsabgabeverordnung-Milch","law_date":"1978-03-21T00:00:00Z","page":418,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["418                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil 1\nErste Verordnung\nzur Änderung der Mitverantwortungsabgabeverordnung-Milch\nVom 21. März 1978\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und des § 9 des                betrag ist bis zum 15. Tag des auf das Viertel-\nGesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Markt-                 jahr der Herstellung folgenden Monats an die\norganisationen vom 31. August 1972 (BGBI. I S. 1617),            Bundeskasse Hamburg abzuführen.\"\ndie durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBJ. I S. 705} geändert worden sind,      2. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nsowie auf Grund des § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur\nDurchführung der gemeinsamen Marktorganisatio-               a) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Komma\nnen wird im Einvernehmen mit den Bundesministern                 ersetzt und folgende Worte angefügt:\nder Finanzen und für Wirtschaft verordnet:                       „ wird die Beihilfe vierteljährlich gezahlt, bis\nzum 15. Tag des auf das Vierteljahr der Her-\nstellung folgenden Monats.\"\nArtikel 1\nb) In Satz 3 werden hinter den Worten „folgen-\nDie Mitveran l worlungsa bga beverordnung-Milch                den Monats\" die Worte ,,, wird die Beihilfe\nvom 25. August 1977 (BGH!. I S. 1741) wird. wie folgt            vierteljährlich gezahlt, bis zum 15. Tag des auf\ngeändert:                                                        das Vierteljahr der Herstellung folgenden\nMonats\" eingefügt.\n1. § 6 wird wie folgt g<)änderl.:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                                       Artikel 2\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n,, (2) Der abgabepfl ichtige Selbstvermarkter,    leitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Geset-\nder die Beihilfe vierteljährlich erhält, gibt      zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga-\ndem für seinen Betrieb zuständigen Haupt-          nisationen auch im Land Berlin.\nzollamt bis zum 15. Tag des auf das Viertel-\njahr der Herstellung folgenden Monats eine\nArtikel 3\nAbgabeanmeldung ab, die Angaben gemäß\nAbsatz 1 Nr. 1 und 2, bezogen auf das Viertel-        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\njahr der Herstellung, enthält. Der Abgabe-         kündung in Kraft.\nBonn, den 21. März 1978\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}