{"id":"bgbl1-1978-15-4","kind":"bgbl1","year":1978,"number":15,"date":"1978-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/15#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-15-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_15.pdf#page=6","order":4,"title":"Verordnung über Probenahmeverfahren für die amtliche Futtermittelüberwachung (Probenahmeverordnung - Futtermittel)","law_date":"1978-03-21T00:00:00Z","page":414,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["414                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nVerordnung\nüber Probenahmeverfahren für die amtliche Futtermittelüberwachung\n(Probenahmeverordnung - Futtermittel)\nVom 21. März 1978\nAuf Grund des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittel-     1. zur Größe der Partie und zur Teilchengröße der\ngesetzes vom 2. Juli 1975 (BGBI. I S. 1745) wird mit         Stoffe passende Probestecher mit langem Schlitz\nZustimmung des Bµndesrates verordnet:                        oder Kammern,\n2. Schaufeln mit ebenem Boden und rechtwinklig\nhochgebogenem Rand,\n§ 1\n3. mechanische Vorrichtungen zur Entnahme aus\nSachlicher Anwendungsbereich\nStoffen, die sich in Bewegung befinden oder für\nFür die Untersuchung von Futtermitteln, Zusatz-           die Probenahme bewegt werden,\nstoffen und Vormischungen (Stoffe) im Rahmen der         4. für die Entnahme von Einzelproben aus flüssigen\namtlichen Uberwachung (§ 19 Abs. 1 des Futter-               oder halbflüssigen Stoffen\nmittelgesetzes) werden die Proben nach dieser Ver-           a) Stechheber,\nordnung genommen.\nb) Schöpfheber mit Verschlußeinrichtungen.\n§ 2 .                             (3) Zur Herstellung von reduzierten Sammelpro-\nben und Endproben können Probeteiler verwendet\nBegrifisbestimmungen\nwerden.\nIm Sinne dieser Verordnung ist\n§ 4\n1.  eine Partie:\nUmfang einer Partie\ndie Menge eines Stoffes, die sich nach ihrer\näußeren Beschaffenheit, Kennzeichnung und               Ist eine Partie so groß oder so gelagert, daß ihr\nräumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,     nicht an jeder Stelle Einzelproben entnommen wer-\nden können, so gilt für die Probenahme nur der Teil\n2. eine Einzelprobe:                                     als Partie, dem die Einzelproben entnommen wor-\ndie Teilmenge einer Partie, die durch einen Ent-     den sind.\nnahmevorgang gebildet wird,\n§ 5\n3. eine Sammelprobe:\nEinzelproben\ndie Gesamtmenge einer Partie entnommener Ein-\nzelproben,                                              (1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle auf-\ngeführten Partien ist die dort in Spalte 2 festgesetzte\n4. eine reduzierte Sammelprobe:                          Mindestzahl an Einzelproben zu ziehen.\neine repräsentative Teilmenge der Sammelprobe,\n5. eine Endprobe:                                                                             Mindestzahl\nArt und Umfang der Partie         der Einzelproben\neine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge\neiner Sammelprobe oder einer reduzierten Sam-\nmelprobe.                                            1. Feste Stoffe, unver-                Proben:\npackt (lose), und Stoffe\n§ 3\nin Behältnissen über\nProbenahmegeräte                           100 kg:\n(1) Die Probenahmegeräte müssen aus einem                    bis 2,5 t                           7\nMaterial bestehen, das die für die Probenahme be-               über 2,5 t              die Quadratwurzel aus\nstimmten Stoffe nicht beeinflußt.                                                       dem 20f achen Gewicht\nder Partie in Tonnen,\n(2) Für die Entnahme von Einzelproben sollen                                         aufgerundet auf ganze\nfolgende Geräte benutzt werden:                                                         Zahlen; höchstens 40","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1978                          415\nMindestzahl                                        Mindestzahl der\nArt und Umfang der Partie                                 Art und Umfang der Partie   Sammelproben je Partie\nder Einzelproben\n2. Verpackte Stoffe:                    Packungen:        1. Feste Futtermittel,\nPackungen bis 1 kg                                        unverpackt (lose), und\nInhalt                                   4\nFuttermittel in Behält-\nnissen:\nPackungen über 1 kg\nbis 1 t                             1\nInhalt:\nbis 4 Packungen                                           über 1 bis 10 t                    2\nalle\n5 bis 16 Packungen                    4                   über 10 bis 40 t                   3\nüber 16 Packungen         die Quadratwurzel aus           über 40 t                          4\nder Anzahl der Palt-     2. Verpackte Futter-\nkungen, aufgerundet\nmittel:\nauf ganze Zahlen;\nhöchstens 20; bei der          bis 16 Packungen                    1\nKontrolle auf Schad-            17 bis 200 Packungen               2\nstoffe und verbotene           201 bis 800 Packungen               3\nStoffe (§ 23 der Futter-\nmittelverordnung), die          über 800 Packungen                 4\nungleichmäßig in Fut-\n(2) Die Sammelproben, die aus den Einzelproben\ntermitteln verteilt sein\nder in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten\nkönnen, h~khstens 40\nPartien zu bilden sind, dürfen die dort in Spalte 2\n3. Flüssige und halb-                                     festgesetzten Mindestmengen nicht unterschreiten;\nflüssige Stoffe:                   Behältnisse:       bei der Kontrolle von Futtermitteln auf Schadstoffe\nBehältnisse bis 1 1                                   und verbotene Stoffe, die ungleichmäßig verteilt\nInhalt                                   4            sein können, darf die Menge jeder Sammelprobe\n4 Kilogramm oder 4 Liter nicht unterschreiten:\nBehältnisse über 1 1\nInhalt:\nMindestmengen\nbis 4 Behältnisse                    alle           Art und Umfang der Partie      der Sammelproben\n5 bis 16 Behältnisse                  4\nüber 16 Behältnisse        die Quadratwurz,el aus\nder Anzahl der Behält-   1. Feste Futtermittel,\nnisse, aufgerundet auf       unverpackt (lose), und\nganze Zahlen; höch-          Futtermittel in Behält-\nstens 20                     nissen                              4 kg\n4. Futterblöcke und              Futterblöcke oder        2. Verpackte Futter-\nLecksteine                   Lecksteine:                  mittel:\n1 je Partie von 25 Ein-        bis 1 kg Inhalt               Inhalt von\nheiten; höchstens 4                                        4 Packungen\nüber 1 kg Inhalt                 4 kg\n(2) Bei Packungen oder Behältnissen bis zu einem\nKilogramm oder einem Liter Inhalt sowie bei Fut-          3. Flüssige oder halb-\nterblöcken und Lecksteinen bis zu einem Kilogramm             flüssige Futtermittel:\nGewicht bildet jeweils der Inhalt einer Packung                  Behältnisse bis 1 1\noder eines Behältnisses, ein Futterblock oder ein                Inhalt                       Inhalt von\nLeckstein die Einzelprobe.                                                                 4 Behältnissen\nBehältnisse über 1 1\nInhalt                            41\n§ 6\n4. Futterblöcke und Leck-\nSammelproben                            steine:\n(1) Für jede Partie ist eine einzige Sammelprobe              mit einem Einzel-\nzu bilden. Abweichend hiervon ist bei der Kontrolle              gewicht\nvon Futtermitteln auf Schadstoffe und verbotene                  bis 1 kg                       4 Stück\nStoffe, die ungleichmäßig verteilt sein können, z.B.             mit einem Einzel-\nAflatoxin Bi, Crotalaria-Arten, Mutterkorn und                   gewicht\nRizinus, je nach Art und Umfang der in Spalte 1. der             über 1 kg                        4 kg\nfolgenden Tabelle aufgeführten Partien die dort in\n5. Züsatzstoffe                 200 g oder 200 ml\nSpalte 2 festgesetzte Mindestzahl an Sammelproben\nzu bilden:                                                6. Vormischungen                   1 kg oder 1 l","416                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n§ 7                         5. Bei Futterblöcken und Lecksteinen ist aus jedem\nEndproben                           für die Probenahme bestimmten Futterblock oder\nLeckstein ein Teil zu entnehmen.\n(1) Aus jeder Sammelprobe sind, falls erforderlich\nnach Bildunu einer reduzierten Sammelprobe, min-                  (3) Abweichend von Absatz 2 sind Partien von\ndestens drei Endproben zu bilden.                             Futtermitteln, bei denen der Gehalt an solchen\nSchadstoffen oder verbotenen Stoffen kontrolliert\n(2) Die Endprobe darf je nach Art der in Spalte 1         werden soll, die ungleichmäßig verteilt sein kön-\nder folgenden Tabelle aufgeführten Partie· die dort           nen, gedanklich entsprechend der nach § 6 Abs. 1\nin Spa.lte 2 festgesetzte Mindestmenge nicht unter-           vorgesehenen Anzahl der Sammelproben in unge-\nschreiten:                                                    fähr gleiche Teile aufzuteilen. Auf diese Teile ist die\nGesamtzahl der nach § 5 erforderlichen Einzelpro-\nMindestmengen        ben ungefähr gleichmäßig zu verteilen. Dabei ist\nArt der Partie\nder Endproben\n-------·-···-··-····•···-·····                                darauf zu achten, daß die aus verschiedenen Teilen\nder Partie stammenden Einzelproben, die jeweils\neine Sammelprobe ergeben müssen, nicht vermengt\n1. Feste Futtermittel                       500 g             werden.\n2. Flüssige oder halb-\nflüssige Futtermittel                                       (4) Aus den nach Absatz 2 gezogenen Einzelpro-\n500ml\nben ist jeweils eine Sammelprobe zu bilden. Die\n3. Zusatzstoffe                              50 g             nach Absatz 3 gezogenen Einzelproben sind aus\n4. Vormischungen                           250 g              jedem Teil der Partie zu sammeln; aus ihnen sind\ndie Sammelproben nach § 6 Abs. 1 Satz 2 zu bilden.\n§ B                         Dabei ist die Herkunft jeder Sammelprobe anzu-\ngeben ..\nEntnahme und Bildung der Proben\n(5) Die Sammelprobe ist zu mischen, bis sie\n(1) Die Proben sind so zu entnehmen und zu bil-           gleichmäßig ist. Klumpen sind getrennt vom übrigen\nden, daß sie gegenüber der Partie nicht verändert             Material zu zerdrücken und anschließend wieder\noder verunreinigt werden. Die verwendeten Geräte,             unterzumischen. Bei Bedarf kann die Sammelprobe\nArbeitsflächen und Behältnisse müssen sauber und              mit einem mechanischen Probeteiler oder nach dem\ntrocken sein.                                                 Vierteilungsverfahren bis auf zwei Kilogramm oder\n(2) Die Einzelproben sind nach dem Zufallsprinzip          zwei Liter reduziert werden.\nüber die gesamte Partie verteilt zu entnehmen. Das               (6) Es sind alle notwendigen Vorkehrungen zu\nCewicht oder Volumen der Einzelproben muß unge-\ntreffen, damit jede Veränderung der Zusammenset-\nfähr gleich sein. Bei der Entnahme der Einzelproben\nzung sowie Verunreinigung oder Beschädigung der\nist wie folgt zu verfahren:\nProbe während des Transportes oder der Lagerung\n1. Bei losen Stoffen oder Stoffen in Behältnissen             vermieden wird.\nüber 100 Kilogramm ist die Partie gedanklich in\nungefähr 9leiche Teile entsprechend der nach § 5                                     § 9\nerforderlichen Anzahl der Einzelproben aufzutei-                         Behandlung der Endproben\nlen und jedem dieser Teile mindestens eine Probe\nzu entnehmen. Die Einzelproben können auch                   (1) Die Endproben sind in saubere, trockene,\neiner fließenden Partie entnommen werden.                feuchtigkeitsundurchlässige und weitgehend luft-\n2. Bei verpackten Stoffen ist jeder für die Probe-            dicht verschließbare Behältnisse abzufüllen. Diese\nnahme bestimmten Packung - falls erforderlich             sind zu verschließen. Der Verschluß ist durch\nnach getrennter Entleerung -- ein Teil des In-            Plombe oder Siegel so zu sichern, daß die Sicherung\nhalts zu entnehmen.                                       beim Offnen des Behältnisses unbrauchbar wird.\n3. Bei flüssigen oder halbflüssigen, gleichmäßig                 (2) Die Endproben sind mindestens mit folgenden\nvermischten oder vermischbaren Stoffen ist jeder          Angaben zu kennzeichnen:\nfür die Probenahme bestimmten Packung oder\n1. Name und Anschrift der Uberwachungsbehörde\njedem für die Probenahme bestimmten Behältnis,\ngegebenenfalls nach gleichmäßiger Vermischung,            2. Nummer des Probenahmeprotokolls\nmindestens eine Einzelprobe zu entnehmen. Num-            3. Bezeichnung des Stoffes.\nmer 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nDie Kennzeichnung der Probe muß von der Plombe\n4. Bei flüssigen oder halbflüssigen nicht gleich-             oder dem Siegel mit erfaßt werden.\nmäßig vermischbaren Stoffen sind aus den für die\nProbenahme bestimmten Behältnissen die Proben\nin verschiedenen Höhen zu entnehmen. Num-                                            § 10\nmer 1 Satz 2 gilt entsprechend, jedoch sollen aus                           Probenahmeprotokoll\nden ersten durchlaufenden Teilmengen keine\nProben entnommen werden. Das Volumen der                     (1) Dber die Probenahme ist ein Probenahme-\nSammelproben muß mindestens zehn Liter betra-             protokoll zu fertigen, aus dem die Identität der Par-\ngen.                                                      tie eindeutig hervorgeht.","Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1978                         417\n(2) Jeder Endprobe ist eine Ausfertigung des                               § 12\nProbenahmeprotokolls beizufügen.                                        Berlin-Klausel\n§ 11\nDiese V,erordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit § 24 des Futter-\nVerwendung der Endproben                mittelgesetzes auch im Land Berlin.\nDie Uberwachungsbehörde hat unverzüglich nach\nder Probenahme eine Endprobe der mit der amt-                                 § 13\nlichen Untersuchung beauftragten Stelle zu über-\nsenden. Je eine weitere Endprobe ist für eine                            Inkrafttreten\netwaige private oder amtlich veranlaßte Gegen-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nuntersuchung bestimmt.                               dung in Kraft.\nBonn, den 21. März 1978\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}