{"id":"bgbl1-1978-15-3","kind":"bgbl1","year":1978,"number":15,"date":"1978-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/15#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-15-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_15.pdf#page=5","order":3,"title":"Sechsundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (26. Ausnahmeverordnung zur StVZO)","law_date":"1978-03-20T00:00:00Z","page":413,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 15 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1978                           413\nSechsundzwanzigste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(26. Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 20. März 1978\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 sowie des Absat-                                 § 2\nzes 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes-          Abweichend von § 21 StVZO bedarf es für Fahr-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, ver-       zeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden,\nöffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert        keines Fahrzeugbriefs, wenn ein amtlich anerkann-\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 1977           ter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr\n(BGBl. I S. 1577), wird nach Anhören der zuständi-         eine II Ubereinstimmungsbescheinigung für Fahr-\ngen obersten Landesbehörden verordnet:                     zeuge der Bundeswehr\" ausstellt. § 1 Satz 2 gilt ent--\nsprechend.\n§ 1\nAbweichend von § 20 Abs. 3 StVZO braucht der                                    § 3\nInhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder             Soweit es nach anderen Vorsehriften der Stra-\neiner EWG-Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die für         ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für das Zulas-\ndie Bundeswehr zugelassen werden, nicht für jedes          sungsverfahren eines Fahrzeugbriefs bedarf, gilt dies\ndem Typ entsprechende, zulassungspflichtige Fahr-          nicht für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zuge-\nzeug einen Fahrzeugbrief auszufüllen, wenn er eine         lassen werden.\n11 Ubereinstimmungsbescheinigung für Fahrzeuge der\nBundeswehr\" ausstellt. Der Vordruck der Uberein-                                    § 4\nstimmungsbescheinigung entspricht den Seiten 2               Abweichend von § 19 Abs. 2 Satz 1 StVZO bleibt\nund 4 des Vordrucks des Fahrzeugbriefs (§ 20 Abs. 3        die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, auf die die vor-\nSatz 2 StVZO); er wird von der Zentralen Militär-          stehenden Paragraphen angewendet worden sind,\nkraftfahrtstelle ausgegeben. Die Ubereinstimmungs-         längstens nur so lange wirksam, als die Fahrzeuge\nbescheinigung braucht nur für eine Fahrzeugserie           für die Bundeswehr zugelassen sind.\nausgestellt zu werden, wenn der Inhaber der Allge-\nmeinen Betriebserlaubnis oder der EWG-Betriebs-\n§ 5\nerlaubnis die Fahrgestellnummer jedes einzelnen\nFahrzeugs der Fahrzeugserie der Zentralen Militär-           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nkraftf ahrtstelle mitteilt.                                kündung in Kraft.\nBonn, den 20. März 1978\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau"]}