{"id":"bgbl1-1978-15-2","kind":"bgbl1","year":1978,"number":15,"date":"1978-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/15#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_15.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen von Schweinen und Rindern","law_date":"1978-03-15T00:00:00Z","page":411,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1918                           411\nVerordnung\nüber die Gewährung von Beihilfen\nfür die private Lagerhaltung von Fleisch und Fleischerzeugnissen\nvon Schweinen und Rindern\nVom 15. März 1978\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 11 und der §§ 9                                   § 4\nund 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der                                 Anträge\ngemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August\n1912 (BGBl. I S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des      (1) Die Anträge auf Gewährung einer Beihilfe\nGesetzes vom 18. März 1915 (BGBl. I S. 105) geändert    sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundes-\nworden sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und         anzeiger bekanntgemachten Muster bei der Bundes-\nder§§ 12 und 26-Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Durch-     anstalt einzureichen.\nführung der gemeinsamen Marktorganisationen wird\nim Einvernehmen mit den Bundesministern der Fi-             (2) Beihilfeforderungen sind unverzinslich.\nnanzen und für Wirtschaft verordnet:\n§  5\n§  1                                Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten\nAnwendungsbereich\n(1) Der Antragsteller ist verpflichtet, gesondert\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die    für jeden Vertrag über private Lagerhaltung die zur\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der           Uberwachung der Einhaltung der eingegangenen\nKommission der Europäischen Gemeinschaften im           Verpflichtungen notwendigen Belege zu führen und\n·Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für          Aufzeichnungen über die eingelagerten Erzeugnisse\nSchweinefleisch und für Rindfleisch hinsichtlich der     zu machen.\nGewährung von Beihilfen für die private Lagerhal-\ntung von Fleisch und Fleischerzeugnissen.                   (2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die in Ab-\nsatz 1 genannten Unterlagen und die sich darauf\n§ 2\nbeziehenden. geschäftlichen Belege sieben Jahre\nlang aufzubewahren, soweit nicht nach anderen\nZuständige Stelle                    Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen be-\nZuständig für die Durchführung dieser Verord-         stehen.\nnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die                                  §\n6\nBundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung\n(Bundesanstalt).                                                  Duldungs- und Mitwirkungspflichten\n§ 3                             Der Antragsteller hat während der Geschäfts- und\nKautionen                         Betriebszeit den Beauftragten der Bundesanstalt das\nBetreten der Lagerräume sowie die Aufnahme der\n(1) Soweit nach den in § 1 bezeichneten Rechts-      Bestände an Fleisch und Fleischerzeugnissen, für\nakten Kautionen zu stellen sind, sind diese im Gel-      deren Einlagerung eine Beihilfe gewährt wird, zu\ntungsbereich dieser Verordnung der Bundesanstalt         gestatten und die erforderliche Unterstützung zu\ndurch Hinterlegung einer Geldsumme zugunsten             gewähren sowie bei automatischer Buchführung auf\noder durch selbstschuldnerische Bürgschaft gegen-        seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben\nüber der Bundesrepublik Deutschland zu leisten. Der      auszudrucken, soweit dies die Beauftragten der Bun-\nBürge muß zur geschäftsmäßigen Ubernahme von             desanstalt verlangen.\nBürgschaften im Geltungsbereich dieser Verordnung\nberechtigt sein und dort seinen Sitz oder eine Nie-                               §  1\nderlassung haben.\nAuslagen\n(2) Die Kautionen werden von der Bundesanstalt\nverwaltet. Diese trifft die Entscheidung über die           Soweit bei Maßnahmen der amtlichen Uber-\nFreigabe oder den Verfall der Kautionen. Die Kau-        wachung, .die über die üblicherweise durchgeführ-\ntionen verfallen zugunsten der Bundesrepublik            ten Kontrollen hinausgehen, Auslagen entstehen,\nDeutschland.                                             sind diese vom Antragsteller zu tragen.","412                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\n§ 8                                (3) Die Bundesanstalt setzt die zurückzuzahlenden\nBeweislast, Rückforderung und Verzinsung          Beträge durch Bescheid fest.\n(1) Der Beihilfeempfänger trägt auch nach Emp-\nfang des Beihilfebetrages in dem Verantwortungs-                                  § 9\nbereich, der nicht zum Bereich der Bundesanstalt\ngehört, die Beweislast für das Vorliegen der Vor-                          Berlin-Klausel\naussetzungen für die Gewährung der Beihilfe bis            Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nzum Ablauf des zweiten Jahres, das dem Kalender-        leitungsgesetzes in Verbindung mit § 47 des Geset-\njahr der Auszahlung folgt.                             zes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga-\n(2) Zu Unrecht empfangene Beihilfebeträge sind        nisationen auch im Land Berlin.\nan die Bundesanstalt zurückzuzahlen. Sie sind vom\nTage des Empfangs an mit zwei vom Hundert, bei\nVerzug vom Tage des Verzugs an mit drei vom                                      § 10\nHundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bun-                             Inkrafttreten\ndesbank zu verzinsen; der am Ersten eines Monats\ngeltende Diskontsatz ist für jeden Zinstag dieses          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nMonats zugrundezulegen.                                 kündung in Kraft.\nBonn, dEcn ]5. März 1978\nDer Bundesminister\nfür Erni:ihrung, Landwirtschaft und Forsten\nJ. Ertl"]}