{"id":"bgbl1-1978-14-5","kind":"bgbl1","year":1978,"number":14,"date":"1978-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/14#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-14-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_14.pdf#page=7","order":5,"title":"Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für die Bundesfinanzverwaltung","law_date":"1978-02-28T00:00:00Z","page":403,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":[".H         der          : Bonn, den 17. März 1978                          4103\nAnordnung\n.zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung\nfür die Bundesfinanzverwaltung\nVom 28. Februar 1978\nAuf Grund <les § 15 Abs. 2, des § 29 und des § 31      b) nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 BDO die in Absatz 1 Nr. 2\nAbs. 2 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung           bis 7 genannten Dienstvorgesetzen, soweit ihnen\nder Bekanntmachung vorn 20. Ju1i 1967 (BGBl. I S.             nicht weitergehende Befugnisse nach § 29 Abs.\n750), wird angeordnet:                                       3 Satz 2 zustehen,\nJ.                             c) nach § 29 Abs. 3 Nr. 3 BDO die in Absatz 1 Nr. 8\nbis 14 genannten Dienstvorgesetzten, die Vor-\n(1) Dienstvorgesetzte im Sinne des § 29 BDO sind           steher der Bundesvermögensämter und der Bun-\n1. der Bundesminister der Finanzen,                         desforstämter jedoch nur, soweit sie Beamte der\n2. der Präsident der Bundesschuldenverwaltung,              Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) oder\neiner höheren Besoldungsgruppe sind.\n3. der Präsident des Bundesamtes für Finanzen,\n4. der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das\nII.\nKreditwesen,\nDie Oberfinanzpräsidenten entscheiden über Be-\n5. der Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das\nschwerden gegen Disziplinarverfügungen aller ihnen\nVersicherungswesen,\nnachgeordneten Dienstvorgesetzten.\n6. die Oberfinanzpräsidenten,\n7. der Präsident der Bundesmonopolverwaltung für                                    III.\nBranntwein,\nDie Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbe-\n8. der Direktor des Bildungszentrums der Bundes-\nhörde bei einem Ruhestandsbeamten werden auf die\nfinanzverwaltung,\nOberfinanzdirektion übertragen, in deren Bezirk\n9. die Vorsteher der Hauptzollämter,                    der Ruhestandsbeamte seinen Wohnsitz hat. Befin-\n10. die Vorsteher der Zollfahndungsämter,                det sich der Wohnsitz des Ruhestandsbeamten außer-\nhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes, übt\n11. die Vorsteher der Bundesvermögensämter,\ndie Oberfinanzdirektion, in deren Bereich der Ruhe-\n12. die Vorsteher der Bundesforstämter,                   standsbeamte seinen letzten dienstlichen Wohnsitz\n13. die Leiter der Zollschulen,                           hatte, die Disziplinarbefugnisse aus. Für besondere\n14. der Leiter des Beschaffungsamts der Bundeszoll-       Fälle behalte ich mir die Einleitung des förmlichen\nverwaltung,                                          Disziplinarverfahrens vor.\n15. die Leiter der Zollhundeschulen,\nIV.\n16. die Zollkommissare hinsichtlich der ihnen unter-\nstellten Beamten des Grenzaufsichtsdienstes.            Diese Anordnung tritt am Tage der Verkündung\nin Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Durch-\n(2) Geldbußen können verhängen                         führung der Bundesdisziplinarordnung für die Bun-\na) nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 BDO der Bundesminister          desfinanzverwaltung vom 17. November 1967 (BGBL I\nder Finanzen,                                         S. 1161) außer Kraft.\nBonn, den 28. Februar 1978\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}