{"id":"bgbl1-1978-14-2","kind":"bgbl1","year":1978,"number":14,"date":"1978-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/14#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_14.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für das Jahr 1978","law_date":"1978-03-14T00:00:00Z","page":399,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 14 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1978              399\nVerordnung                        .\nüber die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils\nan der Einkommensteuer für das Jahr 1978\nVom 14. März 1978\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 des Gemeindefinanz-\nreformgesetzes vom 8. September 1969 (BGBI. I\nS. 1587) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-\nordnet:\n§ 1\nDie Bundesstatistiken über die veranlagte Ein-\nkommensteuer und über die Lohnsteuer für das Jahr\n1971 sind für die Ermittlung der Schlüsselzahlen zur\nAufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommen-\nsteuer für das Jahr 1978 maßgebend.\n§ 2\nFür die Zurechnung der Steuerbeträge an die Ge-\nmeinden ist der Wohnsitz am 20. September des Jah-\nres maßgebend, für das die Statistik durchgeführt\nwird. Für die Zurechnung der Lohnsteuerbeträge ist\nder Wohnsitz am 20. September des Vorjahres maß-\ngebend, soweit ein Lohnsteuerjahresausgleich im\nautomatisierten Verfahren nicht durchgeführt wor-\nden ist.\n§ 3\nDie Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen hinter\ndem Komma zu berechnen und auf sieben Stellen\nzu runden.\n§ 4\nIn den Fällen der kommunalen Neugliederung sind\ndie Sch]üsselzahlen der betroffenen Gemeinden von\ndem auf die Neugliederung folgenden Jahr ab neu\nfestzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn\neines Jahres in Kraft, ist die Schlüsselzahl zu die-\nsem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestset-\nzung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Ge-\nmeinden den neu- oder umgebildeten Gemeinden\nim Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner\nzuzurechnen.\n§ 5\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nJeitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Ge-\nmeindefinanzreformgesetzes auch im Land Berlin.\n§ 6\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nnuar 1978 in Kraft.\nBonn, den 14. März 1978\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nManfred Lahnstein"]}