{"id":"bgbl1-1978-14-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":14,"date":"1978-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/14#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_14.pdf#page=1","order":1,"title":"Vierzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung","law_date":"1978-03-13T00:00:00Z","page":397,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["39'7\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1978                              Ausgegeben zu Bonn am 17.März 1978                                                                                                           Nr.14\nTaq                                                                           Inhalt                                                                                        Seite\n1,:3. 3. 78 Vierzi~JSIP Vl:rordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung                                                                                                 397\n7400-1-1\n14. 3. 78   Verordnun~J über cfü~ Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindean-\nteils an der JJinkomrnensleuer für das Jahr 1978 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      399\nll('ll: 605-l-'.l\n14. 3. 78   Ersle Verordnung zur Änderung der Ausfuhrverordnung Rinder und Schweine (EWG} . . . .                                                                               400\n7/l:11-1-42-4\n15. 3. 78   Vc~rordnun~J ühc•r homöopathische Arzneimittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      401\nneu: 21:!1-51-4\n2B. 2. 78   Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für die Bundesfinanzver-\nwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     403\nnc,u: :W:ll-1-11:1; :W'.ll-l-11\n14. 3. 78   Anderung der Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tage-\ngelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung . . . . . . . . . .                                                                     404\n1103-1-1\n8. 3. 78  Entscheidung dris Bundesverfassungsgerichts (zu § 184 Abs. 1 Nr. 7 des Strafgesetzbuches)                                                                           405\n1104-5, 450-2\n7. 3. 78  Berichtigung der Achtunddreißigsten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die\nBestimmung von Stoffen und Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes                                                                                       405\n2121-50-1-6\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 1,3 . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . • . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . • . . . • • . . . • •                       406\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              407\nVierzigste Verordnung\nzur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung\nVom 13. März 1978\nAuf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung                                                     einer besonderen Erklärung zusätzliche Angaben\nmit § 2 Abs. 1, §§ 5 und 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und                                                     zu machen, soweit dies in Spalte 5 der Einfuhr-\n§ 26 Abs. 1 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im                                                    liste (Abschnitt III der Anlage zum Außenwirt-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                                                         schaftsgesetz) verlangt wird.                             11\n7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von\ndenen § 26 Abs. 1 durch § 40 Nr. 1 des Gesetzes vom                                             2. § 40 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n31. August 1972 (BGBl. l S. 1617) geändert worden\nist, verordnet die Bundesregierung:                                                                      „Die Veräußerung der in Teil I Abschnitt A, B\nund C der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten\nWaren im Rahmen eines Transithandelsgeschäf-\nArtikel 1                                                             tes bedarf der Genehmigung, wenn Käufer- oder\nDie Außenw irl.schaftsverordnung in der Fassung                                                    Verbrauchsland die Republik Südafrika und Süd-\nder Bekanntmachung vom 31. August 1973 (BGBl. I                                                       westafrika ist oder wenn das Käufer- oder Ver-\nS. 1069), zuletzt geändert. durch die Verordnung vom                                                  brauchsland in der Länderliste C (Abschnitt II der\n20. Dezember 1977 (BC;BI. I S. 2886), wird wie folgt                                                  Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz) aufgeführt\ngeändert:                                                                                             ist.   II\n1. In§ 28 a wird folgender Absatz 8 angefügt:                                                    3. In § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,, (8) Der Einführer hat bei der Abgabe der Ein-                                                   ,, (3) Der Genehmigung bedürfen ferner die Er-\nfuhrerklärung zusätzliche Unterlagen vorzulegen                                                   teilung von Lizenzen an Patenten sowie die Wei-\noder in Spalte 14 der Einfuhrerklärung oder in                                                    tergabe von nicht allgemein zugänglichen Kennt-","398                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nn issen       dll   Cc~bictsfrernde, die in der Republik                nicht rechtzeitig abgibt oder eine Unter-\nSC1dc1frik<1 und SüdwestcJfrika ansässig sind, so-                      lage nicht vorlegt oder entgegen § 28 a\nW('it die Patcmte oder Kenntnisse die Fertigung                         Abs. 5, auch in Verbindung mit Absatz 7\noder Jnslandhaltung der in Teil l Abschnitt A, B                        Satz 1, die Einfuhrerklärung nicht vor-\nund C d<\\r Ausfuhrliste uenannten Waren betref-                         legt oder\".\nf(!Tl.  II\n'1. § 70 wird wie fol9l qe~indert:\nArtikel 2\na) Absatz l Nr. 1 Buchstabe g wird wie folgt                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ngefaßt:                                                leitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des\nAußenwirtschaftsge_setzes auch im Land Berlin, so-\n,,g) nach § 45 Abs. 2 Kenntnisse über gewerb-\nweit sie sich nicht auf Rechtsgeschäfte und Hand-\nliche Schutzrechte, Erfindungen, Herstel-\nlungen bezieht, die nach dem Gesetz Nr. 43 des\nlungsverfahren oder Erfahrungen weiter-\nKontrollrates vom 20. Dezember 1946 oder nach son-\ngibt oder nach § 45 Abs. 3 Lizenzen er-\nstigem in Berlin geltendem Recht verboten sind oder\nteilt: oder Kenntnisse weitergibt,\".\nder Genehmigung bedürfen.\nb) Absatz 4 Nr. 11 wird wie folgt gefaßt:\n,, 11. als Einführer entgegen § 28 a Abs. 1, 3,\nArtikel 3\nauch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1\nund Absatz 8, eine Einfuhrerklärung              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nnicht, unrichtig, nicht vollständig oder      kündung in Kraft.\nBonn, den 13. März 1978\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLambsdorff"]}