{"id":"bgbl1-1978-13-4","kind":"bgbl1","year":1978,"number":13,"date":"1978-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/13#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-13-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_13.pdf#page=12","order":4,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Schiedsamtsordnung","law_date":"1978-03-07T00:00:00Z","page":384,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["384                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Schiedsamtsordnung\nVom 7. März 1978\nAuf Grund des § 368 i Abs. 1 der Reichsversiche-          den von den im Bezirk des Landesschiedsamtes\nrungsordnung in (for im Bundesgesetzblatt Teil III,          bestehenden Landesinnungsverbänden der Zahn-\nGliederungsnummer 820-1, veröffentlichten berei-             techniker bestellt. Sind danach mehrere Landesin-\nnigten Fassung, der durch Artikel 1 § 1 Nr. 36 des           nungsverbände zuständig, sollen sie sich einigen.\nGesetzes vorn 27. Juni. 19'71 (BGBl. I S. 1069) geän-       Soweit Landesinnungsverbände der Zahntechni-\ndert worden ist, wird nach Beratung mit den Bun-             ker nicht bestehen, sollen sich die im Bezirk des\ndesausschüssc-'n der Ärzte/Zahnärzte und Kranken-           Landesschiedsamtes bestehenden Innungen über\nkassen sowi<~ mit Zusl irnm1mrJ des Bundesrates ver-        die Bestellung der Vertreter der Zahntechniker\nordnet:                                                     und ihrer Stellvertreter einigen. In den Fällen der\nSätze 2 und 3 gilt § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3\nArtikel 1\nentsprechend. Die Vertreter der Zahntechniker\nDie Schiedsamtsordnung In dE~r im Bundesgesetz-          und ihre Stellvertreter für das Bundesschiedsamt\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10, veröffent-         werden vom Bundesinnungsverband der Zahn-\nlichten bereinigten Fassung, geändert durch die              techniker bestellt.\nVerordnung vom 20. Juni 1977 (BGBI. I S. 1005),\nwird wie folgt geändert:                                       (3) Für die Amtsdauer dieser Mitglieder der\nSchiedsämter gilt § 3 Satz 1 und 2. Im übrigen\ngelten § 4 Abs. 2, §§ 5, 7 und 12 Satz 1 entspre-\n1. Vor§ 1 wird fol9ende Uberschrift eingefügt:\nchend.\n„Erster Abschnitt                        (4) Die Kosten nach § 12 Satz 2 werden, soweit\nGemeinsame Vorschriften für die Schiedsämter           sie durch Schiedsamtsverfahren nach § 22 b ver-\nfür die kassenärztliche und für die kassenzahn-          ursacht sind, von den beteiligten Verbänden der\närztliche Versorgung\".                   Krankenkassen und den beteiligten lnnungsver-\nbänden oder Innungen je zur Hälfte getragen.\n2. In § l Abs. 1 Satz l werden nach dem Wort                Dieser Kostenanteil bemißt sich nach dem Ver-\n,,bestehen\" die Worte „vorbehaltlich der beson-          hältnis der Zahl der Schiedsamtsverfahren nach\nderen Regelungen in § 22 a\" eingefügt.                    § 22 b zur Zahl der Schiedsamtsverfahren nach\n§ 13. Für den danach sich ergebenden Kostenanteil\nder beteiligten Verbände der Krankenkassen gilt\n3. In § 12 Satz 2 werden nach der Zahl „22\" die\n§ 12 Satz 3. Der Kostenanteil der einzelnen\nWorte „und§ 22 b Abs. 3\" sowie nach dem Wort\nInnungsverbände und Innungen wird vom Vorsit-\n,,tragen\" die Worte „nach Abzug eines Kosten-\nzenden des Schiedsamtes nach billigem Ermessen\nanteils nach § 22 a Abs. 4 Sätze 1 und 2\" einge-\nfügt.                                                    festgesetzt.\n§ 22 b\n4. Nach§ 22 wird folgender Abschnitt eingefügt:                (1) Die Schiedsämter führen ein Schiedsamts-\n„Zweiter Abschnitt                     verfahren in der Zusammensetzung nach § 22 a\ndurch, wenn eine Vereinbarung nach § 368 g\nBesondere Vorschriften für die Schiedsämter          Abs. 5 a Satz 2 der Reichsversicherungsordnung\nfür die kassenzahnärztliche Versorgung            ganz oder teilweise nicht zustande kommt oder\n§ 22 a                          eine gekündigte Vereinbarung bis zum Ablauf\nder Kündigungsfrist nicht durch eine neue Ver-\n(1) Die Schiedsämter für die kassenzahnärzt-           einbarung ersetzt wird.\nliche Versorgung werden für Schiedsverfahren\nnach § 22 b um zwei Vertreter der Zahntechniker             (2) Für das Verfahren gelten die § § 13 bis 19\nerweitert, die zu Beginn jeder sich nach § 3 erge-       entsprechend und mit der Maßgabe, daß die Ver-\nbenden Amtsperiode bestellt werden. Jeder Ver-           treter der Zahnärzte im Schiedsamt an den Sit-\ntreter hat zwei. Stellvertreter.                         zungen beratend teilnehmen.\n(2) Die Vertreter der Zahntechniker für die              (3) Für die Gebührenregefong gelten die §§ 20\nLandesschiedsämter und ihre Stellvertreter wer-          bis 22.\"","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. März 1978                         385\n5. Vor§ 23 wird folgende Uberschrift eingefügt:                             Artikel 3\n„Dritter Abschnitt                   Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nSchlußvorschriften\".                leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 § 2 des\nDritten     Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes\nvom 28. Juni 1969 (BGBI. I S. 956) auch im Land\nArtikel 2                       Berlin.\nDie Vertreter der Zahntechniker und ihre Stell-\nvertreter in den Schiedsämtern sind erstmalig zum                           Artikel 4\nErsten des auf die Verkündung folgenden Kalender-\nmonats zu bestellen. Für ihre Amtsdauer gilt § 3        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nSatz 2 der Schiedsamtsordnung.                        dung in Kraft.\nBonn, den 7. März 1978\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nEhrenberg"]}