{"id":"bgbl1-1978-13-1","kind":"bgbl1","year":1978,"number":13,"date":"1978-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1978/13#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1978-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1978/bgbl1_1978_13.pdf#page=1","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Biersteuergesetzes","law_date":"1978-03-08T00:00:00Z","page":373,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["373\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                   Z 1997 A\n1978                              Ausgegeben zu Bonn am 11. März 1978                                                                                      Nr.13\nTag                                                          Inhalt                                                                                     Seite\n8, 3, 78    Drittes Gesetz zur Änderung des Biersteuergesetzes                                                                                             373\n612-6_\n27. 2. 78     Ersle Verordnung zm Änderung der Tuberkulose-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        375\n71!31-1-46-1\n6. 3. 78   Verordnung über di(~ Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz\nLeck. . . . . . . . . .          ................................................................                                              376\nne11:   2129-4--1-29\n7. '.3. 78  Zweite Veronlnung zur Anderung der Schiedsamtsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    384\n827-10\n8. 3. 78    Zweite Verordnung zur .Änderung der Bundespflegesatzverordnung (2. Pfl.ÄndV) . . . . . . . .                                                   386\n'.212!i-9-l\n9. 3. 78    PLinfl~! Verordrninq über die Zulassung von Wertpapieren zu Börsentermingeschäften . . .                                                       387\nllüll:   4115-:W-.'.I\n21. 2. 78     A 11ordm1ng über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäftsbereich des\nBundesministers des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     388\nnr,u: 20:J0-11-47-91 2030-11-45\n23. 2. 78     Entsd1eidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 28 des Schulgesetzes der Freien und\nUanses!adt J iarnhuqJ und § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Schulverfassungsgesetzes) . . . . . . . .                                                389\n1104-5\n2 8. 2. 78\n1\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den Verfahren zur verfassungsrechtlichen\nPrüfung des Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes\nVOIII 13. Juli 1977) , .... , ............... , , , .. , , ..... , , , .. , . , .... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •\n1\n389\n110~-5, 50-1, 50-l /2, 55-:Z\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nJ~undes~1esPlzblatt Teil II Nr. 11 und Nr. 12 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          390\nVerküncl1m9en im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          391\nHechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         392\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Biersteuergesetzes\nVom 8. März 1978\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                     jahres\" und in § 16 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                             ,,Rechnungsjahr\" durch das Wort „Kalenderjahr\"\nersetzt.\nArtikel 1                                   2. § 5 wird wie folgt geändert:\nDas Biersteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt                                 a) In Satz 1 werden die Worte „Die Feststellung\nTeil III, Gliederungsnummer 612-6, veröffentlichten                                       der steuerpflichtigen Menge des innerhalb der\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-                                         Brauerei getrunkenen Biers\" durch die Worte\nkel 25 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-                                            „Die Feststellung der steuerpflichtigen Menge\nnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341). wird                                        des zum Verbrauch in der Brauerei entnom-\nwie folgt geändert:                                                                       menen Bieres\" ersetzt.\nb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:\n1. In §      a Abs. 1 und § 16 Abs. 1 Satz 2 werden je-                                   ,,In besonders gelagerten Fällen kann auf An-\nweils das Wort „Rechrrnngsjahrs\" oder das Wort                                         trag zugelassen werden, daß die steuerpflich-\n,,Rechnungsjahres\" durch das Wort „Kalender-                                           tige Menge nicht nach dem Raumgehalt der","374                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1978, Teil I\nUmschließungen ermittelt wird, wenn sie auf                   ehern Brauereibetrieb das eingeführte Bier\ni-rndcre We.ise genau festgestellt werden kann                stammt und wie groß dessen Biererzeugung im\nnnd die Steuerbelange nicht beeinträchtigt                    Vorjahr war. Wenn die Biererzeugung dieses\nwerden.\"                                                      Brauereibetriebes im Jahr der Einfuhr gerin-\nger war als im Vorjahr, kann der Steuer-\n3. § 6 a wird wie folgt geJndert:                                    schuldner bis zum Ablauf der Festsetzungs-\nfrist (§ 169 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung)\na) fn Absatz 1 Satz l werden die Worte „vom\neine Änderung der Steuerfestsetzung unter\n14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737) in der\nZugrundelegung der Erzeugung des Jahres der\njeweils geltf~nden Fassung\" gestrichen.\nEinfuhr verlangen. Für die Steuerberechnung\nb) Absatz 3 Satz l erhält folgende Fassung:                       des eingeführten Bieres gelten als in einem\n,,Der Bundesminister der Finanzen kann,                       bestimmten Brauereibetrieb innerhalb eines\nsoweit dadurch nicht unangemessene Steuer-                    Kalenderjahres erzeugt die Biermengen, die in\nvorteile entstehen, durch Rechtsverordnung                    dem Brauereibetrieb hergestellt und innerhalb\nSteuerfreiheit für Bier anordnen, das unter                   dieses Zeitraumes aus ihm ausgestoßen oder\nden Voraussetzungen in das Erhebungsgebiet                    in ihm zum Verbrauch entnommen worden\neingeht:, unter denen bei einer Einfuhr in das                sind. Für Vollbier, das nach § 1 Abs. 2 unver-\nZol1gebiet nach § 24 Abs. 1 des Zollgesetzes                 steuert zu einem Zollverkehr abgefertigt oder\nZollfreiheit angeordnet werden kann oder bis-                 als Ersatzgut gestellt worden war und im\nher angeordnet Wf~rden konnte.\"                               Erhebungsgebiet wieder in den freien Verkehr\ngelangt, beträgt der Steuersatz 15 DM. Die\nc) Absatz 5 erhült folgende Fassung:                              Steuersätze der Sätze 1 und 6 sowie die Steu-\n,, (5) Der Steuersatz für Vollbier, das in das\nerbeträge der Sätze 2 und 4 ermäßigen oder\nErhebungsgebiet eingeführt wird, beträgt                       erhöhen sich für Bier anderer Gattungen (Ein-\n14,80 DM je Hektoliter. Abweichend hiervon                   fachbier, Schankbier, Starkbier) entsprechend\n§ 3 Abs. 2 Satz 2 und 3.\"\nwird die Biersteuer für Vollbier aus einem\nBrauereibetrieb, der im Kalenderjahr vor der\nEinfuhr weniger als 950 000 Hektoliter Bier             4. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nerzeugt hat, je Hektoliter in Höhe des Betra-             a) Am Schluß der Nummer 3 wird der Punkt\nges erhoben, mit dem ein Hektoliter Vollbier                  durch einen Beistrich ersetzt.\neines im Erhebungsgebiet gelegenen Brauerei-              b) Es wird folgende Nummer 4 angefügt:\nbetriebes gleich großer Jahreserzeugung mit\nBiersteuer im Jahresdurchschnitt belastet ist;                \"4. zur Vermeidung nicht gerechtfertigter\ndabei werden abgerundet                                            Steuervorteile anzuordnen, daß in das Er-\nhebungsgebiet eingeführte, unter Verwen-\n1. die Mengen der Biererzeugung, soweit sie                        dung von Bier hergestellte Mischgetränke,\n5 000 :Hekto] iter übersteigen, bis zu einer                 die weder als Bier noch als bierähnliche\nMenge                                                        Getränke anzusehen sind, mit ihrem Bier-\nvon 300 000 Hektolitern jeweils auf                      gehalt der Biersteuer unterliegen.\"\nvoJle 5 000 Hektoliter,\nvon mehr als 300 000 bis 400 000 Hekto-\nlitern jeweils auf volle 10 000 Hektoli-                             Artikel 2\nter,                                            Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten\n-    von mehr als 400 000 bis 600 000 Hekto-      Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-\nlitern jeweils auf volle 20 000 Hekto-       verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nliter,                                        sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nvon mehr als 600 000 Hektolitern             Dritten Uberleitungsgesetzes.\njeweils auf volle 50 000 Hektoliter,\n2. Pfennig-Bruchteile auf volle Pfennig.                                       Artikel 3\nIn den Fällen des Satzes 2 ist in der vorge-             Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\nschriebenen Anmeldung anzugeben, aus wel-              Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt\nund wird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 8. März 1978\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Matthöfer"]}